Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.12.2008

VG Gelsenkirchen: beurteilungsspielraum, akteneinsicht, ausbesserung, dokumentation, unterricht, konzentration, kompetenz, begriff, mitbewerber, notiz

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1422/08
Datum:
15.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1422/08
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Auswahlentscheidung, Personalrat,
Personalratsbeteiligung, Mitbestimmung, Zustimmung, Ausschärfung,
Ausschöpfung, Beurteilung, Beurteilungen, Beurteilungsspielraum,
Eignungsvorsprung, Konkurrentenmitteilung, Auswahlerwägungen,
Dokumentation, dokumentieren
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 7 Abs. 1, LPVG §§ 65 Abs. 1, 66, 72 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Wird im Zuge eines Konkurrentenstreitverfahrens eine
Auswahlentscheidung nur wegen formeller Gründe (hier: wegen der
Missachtung von Dokumentations- und Mitteilungspflichten gegenüber
dem unterlegenen Bewerber) vom angerufenen Verwaltungsgericht
beanstandet, bedarf es nach der Ausbesserung des formellen Mangels
bei im Übrigen gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten
Zustimmung des Personalrates zu der beabsichtigten Stellenbesetzung.
2. Die aufgrund einer inhaltlichen Ausschärfung von Beurteilungen
gewonnenen tragenden Auswahlerwägungen müssen ausreichend
dokumentiert und dem unterlegenen Bewerber mitgeteilt werden oder
zumindest durch die Möglichkeit der Akteneinsicht zugänglich sein.
3. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt
dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag des Antragstellers,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des
stellvertretenden Schulleiters (A 15 FN 7 BBesO) am G. - °°°-T. -Gymnasium in S. mit
keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber, insbesondere nicht mit dem
Beigeladenen, zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat zwar gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920
ZPO den regelmäßig in mit Beförderungsentscheidungen einhergehenden Verfahren
gegebenen Anordnungsgrund, nicht aber das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs
glaubhaft gemacht.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers
ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die
Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur
Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17, und
vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG NRW, Beschluss vom 13.
September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.
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Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht
gegeben. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweist sich,
nachdem die aufgrund der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen gewonnenen
maßgeblichen Auswahlerwägungen inzwischen dokumentiert und dem Antragsteller
mitgeteilt wurden, nicht (mehr) als fehlerhaft.
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Die Auswahlentscheidung stößt insbesondere in formeller Hinsicht auf keine rechtlichen
Bedenken.
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Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die personalvertretungsrechtlichen Vorgaben,
die es hier zu beachten galt. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) erforderliche Zustimmung durch den
Personalrat zur Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen wurde -
ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen (durch den
stellvertretenden Personalratsvorsitzenden unterzeichneten) Mitteilung - bereits unter
dem 26. Juni 2008 erteilt. In der entsprechenden Personalratsvorlage vom 25. Juni 2008
wurde die Auswahl des Beigeladenen bei gleicher Note im Gesamturteil der Beurteilung
sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen mit dessen „Eignungsvorsprung"
bezüglich der zu besetzenden Stelle begründet. Beigefügt war der Vorlage eine
Bewerberübersicht, in der u.a. auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung
sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen aufgeführt waren. Insofern war
der Personalrat ausreichend im Sinne des § 65 Abs. 1 LPVG über den entscheidenden
Auswahlgrund unterrichtet. Im Übrigen wäre es dem Personalrat hinsichtlich der Details
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des Eignungsvorsprungs des Beigeladenen unbenommen gewesen, insofern um
Erörterung der Angelegenheit mit dem Leiter der Dienststelle (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG)
zu ersuchen oder zumindest eine (weitergehende) schriftliche Begründung (§ 66 Abs. 2
Satz 2 LPVG) resp. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, in denen vorhandene
Erkenntnisse oder eingeholte Auskünfte zur Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21/92 -, BVerwGE 95, 73;
Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 10.
Aufl. 2008, § 65 Abschn. 1.2 und § 66 Abschn. 2.1.
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Die demgemäß auf einer ausreichenden Informationsgrundlage erteilte Zustimmung des
Personalrates ist auch nicht etwa deshalb „verbraucht", weil der Antragsteller - erst
zeitlich nachfolgend - Rechtsbehelfe gegen die Auswahlentscheidung des
Antragsgegners ergriffen und damit den behaupteten Eignungsvorsprung des
Beigeladenen in Frage gestellt hat.
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Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 5 ME 210/07 -, juris.
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Auch nach dem stattgebenden Beschluss der Kammer vom 16. September 2008 - 1 L
818/08 - und der daraufhin vorgenommenen Dokumentation der inhaltlichen
Ausschöpfung der Beurteilungen sowie deren Mitteilung an den Antragsteller, war eine
erneute Beteilung des Personalrates nicht erforderlich. Der Antragsgegner hat lediglich
die bereits zuvor tragenden Erwägungen nachträglich dokumentiert. Dafür, dass er
seine Erwägungen ausgetauscht oder ergänzt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte
gegeben. Wird im Zuge eines Konkurrentenstreitverfahrens eine Auswahlentscheidung -
wie hier - nur wegen formeller Gründe, namentlich wegen der Missachtung von
Dokumentations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem unterlegenen Bewerber, vom
angerufenen Verwaltungsgericht beanstandet, bedarf es nach der Ausbesserung des
formellen Mangels bei im Übrigen gleichbleibendem Sacherhalt keiner erneuten
Zustimmung des Personalrates zu der beabsichtigten Stellenbesetzung.
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Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84/88 -, NVwZ-RR 1988,
102; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 6 B 735/08 - und vom 24.
November 208 - 6 B 1294/08 -, jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni
2008 - 1 K 3679/07 -, juris; vgl. demgegenüber zum Erfordernis einer erneuten
Personalratsbeteiligung nach inhaltlicher Änderung der Auswahlentscheidung resp. -
begründung VG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2002 - 9 G 1524/02 -, PersR
2003, 167; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 L 4190/03 - und vom
29. März 2007 - 13 L 2447/06 -, jeweils bei juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 21.
September 2006 - 2 L 568/06 -, juris; siehe in diesem Kontext auch zur Notwendigkeit
der erneuten Mitwirkung des Personalrates bei erneuter Stellenausschreibung OVG
NRW, Beschluss vom 18. Sep-tember 1995 - 1 A 1471/92.PVL -, PersR 1996, 363.
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Im Übrigen, d.h. selbst dann, wenn man die Auswahlentscheidung gleichwohl als
formell rechtswidrig erachten wollte, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, nach
Beseitigung des formellen Mangels eine erneute Zustimmung des Personalrates
herbeizuführen, würde dies im Ergebnis keine andere Entscheidung rechtfertigen. Da
der Beigeladenen aufgrund der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen - und
damit auch und gerade unter Beachtung des Leistungsprinzips - als besser qualifiziert
anzusehen und diese wertende Einschätzung des Antragsgegners auch von Rechts
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wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. unten), ist er gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zwingend
dem Antragsteller vorzuziehen, so dass - da insofern auch Verweigerungsgründe nach §
66 Abs. 3 LPVG nicht ersichtlich sind - es ausgeschlossen ist, dass nicht wiederum der
Beigeladene, sondern der Antragsteller in einem neuen, formell rechtmäßigen
Auswahlverfahren ausgewählt würde.
Vgl. zu einer solchen Kausalitätsüberlegung bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.
Oktober 2008 - 13 L 970/08 -, juris.
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Die Auswahlentscheidung stößt auch in materieller Hinsicht auf keine rechtlichen
Bedenken.
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Beförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer Bestenauslese zu
treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu
bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber
besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in
erster Linie die aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand
wiedergeben.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, und vom
27. Feb- ruar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit weiteren Nachweisen; s.
auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004,
626.
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Demgemäß hat der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens sowohl für den
Antragsteller als auch für den Beigeladenen aktuelle dienstliche Beurteilungen
eingeholt. Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. Mai 2007 als
auch die Beurteilung des Beigeladenen vom 15. April 2008 schließen mit dem
Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Auf dieser Grundlage geht
der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend zunächst von einem qualitativen
Gleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen aus. Die Entscheidung zu
Gunsten des Beigeladenen begründet er sodann mit einem „Eignungsvorsprung", den
er aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der vorliegenden Beurteilungen herleitet.
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Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 16. September 2008 - 1 L 818/08 -
ausgeführt hat, müssen die aufgrund einer solchen Ausschärfung von Beurteilungen
gewonnenen tragenden Auswahlerwägungen ausreichend dokumentiert und dem
unterlegenen Bewerber mitgeteilt oder zumindest durch die Möglichkeit der
Akteneinsicht zugänglich gemacht werden.
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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2008 - 1 L 818/08 -, mit Hinweis
auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und OVG
NRW, Beschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris.
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Diesen Dokumentations- und Mitteilungspflichten hat der Antragsgegner ursprünglich
nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die Kammer hat ihm daher in dem
bereits zuvor zitierten Beschluss vom 16. September 2008 aufgegeben, „erneut eine
inhaltliche Ausschöpfung der vorliegenden Beurteilungen vorzunehmen und dabei die
tragenden Erwägungen - etwa in einem Vermerk - zu dokumentieren und dem
Antragsteller mitzuteilen oder zumindest durch Akteneinsicht zugänglich zu machen."
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Dementsprechend hat der Antragsgegner die von ihm vorgenommene inhaltliche
Ausschöpfung schriftlich fixiert und dem Antragsteller auch mit Schreiben vom 5.
November 2008 eröffnet. Er hat im Einzelnen die dienstlichen Beurteilungen des
Antragstellers und des Beigeladenen nach positiven und negativen Wertungen mittels
Textmarker farblich gekennzeichnet, die demgemäß markierten Passagen „zum Zwecke
der Gegenüberstellung" in unter dem 5. November 2008 verfassten Vermerken
gesondert herausgeschrieben und die Ergebnisse dieser Auswertung in einem weiteren
Vermerk vom selben Tage zusammengefasst. Hierin heißt es u.a.:
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„Während in der Beurteilung von Herrn N. ausdrücklich dokumentiert ist, dass die
Bewertung im oberen Bereich des formulierten Gesamturteils anzusiedeln ist, fehlt eine
derartige konkretisierende Einordnung in der Beurteilung von Herrn X. , so dass eine
inhaltliche Ausschöpfung beider Beurteilungen im Hinblick auf einen möglichen
Eignungsvorsprung erforderlich ist, wie vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit
Beschluss vom 16.09.2008 entschieden wurde.
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Zwar kann nicht allein aufgrund des Fehlens einer Einordnung innerhalb der
Notenspanne angenommen werden, dass die Beurteilung von Herrn X. nicht auch im
oberen Bereich des Gesamturteils ´Die Leistungen übertreffen die Anforderungen´
anzusiedeln ist. Eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Beurteilungsaspekte lässt
aber zu dem Ergebnis kommen, dass die Beurteilung allenfalls im Mittel des genannten
Gesamturteils anzusiedeln ist, wenn nicht im unteren Bereich. Im Quervergleich mit dem
Mitbewerber wird dessen Eignungsvorsprung evident.
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Die Beurteilung von Herrn N. weist in weiten Bereichen und bei vergleichenden
Einzelbewertungen mehr, zum Teil deutlich mehr positive und dazu noch verstärkende
Bewertungen und Hervorhebungen auf. Deutlich wird dies insbesondere anhand einer
hier vorgenommenen Konzentration beider Beurteilungen auf ihre bewertenden
Formulierungen.
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Soweit Einschränkungen hinsichtlich der gezeigten Fähigkeiten ersichtlich sind, wird
Herrn N. eine größere Kompetenz in der Selbstreflexion bis hin zur Entwicklung von
besseren Handlungsalternativen bescheinigt (siehe Ausführungen zu den Aspekten
„eigener Unterricht", „Unterrichtsnachbesprechung anlässlich einer Mitschaustunde"
und „Konferenzleitung").
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In den für die Position des stellvertretenden Schulleiters besonders wichtigen Bereichen
„Konferenzleitung" und „Kolloquium" finden sich bei Herrn N. fast ausschließlich
positive Bewertungen, wohingegen sich bei Herrn X. doch mehr und jeweils deutlichere
Einschränkungen erkennen lassen.
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Die Beurteilung von Herrn N. dokumentiert darüber hinaus nachdrücklich dessen
besondere Fähigkeiten im kommunikativen Bereich sowie seine damit verbundenen
Möglichkeiten, gestaltend, motivierend und unterstützend auf alle am Schulleben
beteiligten Personen einzuwirken. Diesen Fähigkeiten kommt bei der Besetzung von
Funktionsstellen an Schulen eine herausgehobene Bedeutung zu."
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Diese inhaltliche Ausschärfung und die daraus gewonnene Einschätzung des
Antragsgegners, der Beigeladene verfüge über einen Eignungsvorsprung, ist von
Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bei einer solchen Würdigung von
Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur
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eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Diese Würdigung kann nicht
durch das Gericht selbst getroffen werden. Das Gericht kann sie nur auf
Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte
Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen
oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist daher im Grundsatz nur dann zu
beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der
gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist
oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004,
626, vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, juris, vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, juris, vom
27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, juris, vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -,
NVwZ-RR 2006, 343, vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, Schütz BeamtR ES/A II
1.4 Nr. 159; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. September 2007 - 1 L 278/07 - und
vom 14. Februar 2007 - 1 L 1397/06 -, jeweils bei juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom
26. August 2008 - 13 L 926/08 -, juris.
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Solche Beurteilungsfehler sind hier nicht auszumachen. Die vorgelegten Aktenvermerke
lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner inhaltlich mit den Beurteilungen des
Antragstellers und des Beigeladenen dezidiert auseinandergesetzt hat. Die
diesbezüglichen Einwände des Antragstellers, mit denen er im Wesentlichen die
Wertungen und Gewichtungen des Antragsgegners als unzutreffend rügt, greifen nicht
durch. Sie beziehen sich auf den originären Bereich des Beurteilungsspielraums. Dies
gilt auch in Bezug auf die Einwendungen des Antragstellers in dessen persönlicher
Stellungnahme zu der Notiz der Bezirksregierung vom 5. November 2008, die dem
Gericht mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 vorgelegt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen
Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 Abs. 3
VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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