Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.03.2004
VG Gelsenkirchen (antragsteller, aufschiebende wirkung, unechte rückwirkung, abschluss, wissenschaft und forschung, berechnung, vorläufiger rechtsschutz, verhältnis zu, wirtschaftliche lage, hochschule)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 193/04
Datum:
11.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 193/04
Schlagworte:
Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren
Normen:
StKFG § 9, GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
Heranziehung zu Studiengebühren
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert beträgt 162,50 Euro.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Antragsteller studierte nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren seit 1994
an der Universität T. und der Fachhochschule U. Bauingenieurwesen. Hiervon
abweichend gab er im Verwaltungsverfahren nur ein Studium seit dem Wintersemester
1994/95 an der Universität T. an. Er schloß den Studiengang - nach den Angaben des
Antragstellers „großteils aus gesundheitlichen Gründen" - nicht ab. Er studiert nunmehr
an der Fachhochschule E. fünf Semester im Studiengang Kommunikationsdesign -
Fotodesign - (Dipl.-FH).
3
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu
Studiengebühren in Höhe von 650 Euro heran. Die Antragsgegnerin stützt den
Bescheid auf § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG und führt zur Begründung an, dass sich der
Antragsteller im Sommersemester 2004 im 18. Hochschulsemester befinde und sein
Studienguthaben ab dem Sommersemester 2004 vollständig verbraucht habe.
4
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass die Hochschule die Gebühr
im Einzelfall bei Vorliegen einer unbilligen Härte erlassen könne und erteilt hierzu
weitere Informationen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller ferner darauf hin,
dass Zahlungsfrist der 1. Februar 2003 sei und ohne Zahlung keine Rückmeldung
vorgenommen würde.
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Mit Schreiben ohne Datum - dem Antragsgegner wohl am 5. Januar 2004 zugegangen -
erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte bei der Antragsgegnerin die
Aussetzung der Vollziehung. Hierüber hat der Antragsgegner bislang - soweit ersichtlich
- nicht entschieden.
6
Zur Begründung des Widerspruchs führt der Antragsteller u. a. an, die
Gebührenerhebung verstoße gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, der Gebührenfreiheit bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss vorsehe. Ausnahmen, die nach Satz 2 der
Vorschrift möglich seien, könnten sich nicht auf Studienzeiten in anderen Fachgebieten
beziehen, die in anderen Bundesländern verbracht worden seien. Das Erheben von
Studiengebühren in Höhe von 650 Euro stelle für ihn eine schwere Belastung dar, die
seinem monatlichen Unterhaltsanspruch gleichkomme und die in sein Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, weil ihm eine Fortsetzung seines Studiums kaum mehr
möglich erscheine. Die Einführung einer solchen Langzeitstudiengebühr stelle eine
Verletzung des Rückwirkungsverbotes dar. Der Landesgesetzgeber habe in der
Begründung zur Neufassung des Hochschulgesetzes (vom 14. März 2000) - LTDrs.
12/4243 S. 161, Erläuterung zu § 10 HG - selbst darauf hingewiesen, dass
Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung die Chancengleichheit und
das konzentrierte Studium der sozial- und finanziell schlechter gestellten Studierenden
gefährde; derartige Finanzquellen stünden außer Verhältnis zu den mit
Studiengebühren verbundenen sozialen Kosten. Mit diesen Äußerungen habe der
Gesetzgeber einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Inzwischen hat sich der Antragsteller
bei der Antragsgegnerin zurückgemeldet und die Studiengebühr entrichtet.
7
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2003 anzuordnen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
der Antrag abzulehnen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
12
II.
13
Der Antrag ist zulässig.
14
Zwar ist das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
vorgesehene Verfahren noch nicht mit einer behördlichen Entscheidung abgeschlossen,
jedoch liegt zum einen die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor, weil
eine Entscheidung der Antragsgegnerin trotz Eilbedürftigkeit der Angelegenheit noch
nicht ergangen ist, zum anderen liegt auch die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2
Nr. 2 VwGO - in entsprechender Anwendung - vor. Zwar beabsichtigt die
Antragsgegnerin nicht, die Gebührenforderung im Wege der Vollstreckung beizutreiben.
Sie wird jedoch die Rückmeldung des Antragstellers und damit die Möglichkeit einer
regulären Fortsetzung des Studiums für den Antragsteller von der Zahlung der Gebühr
abhängig machen, womit Rechtsfolgen an die Nichtzahlung der Gebühr knüpfen
15
werden, die ebenso gewichtig sind wie eine Vollstreckung. Eine solche Fallgestaltung
ist angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) der
in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.
vgl. ähnlich für eine Gleichsetzung von Vollstreckung und Gebrauchmachen von
Erlaubnissen im Rahmen des § 80 Abs. 6: Kopp- Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr.
186 zu § 80
16
Der Antrag ist unbegründet.
17
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, nämlich bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, die
aufschiebende Wirkung anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz
3 VwGO
18
vgl. zu dessen Anwendbarkeit als Entscheidungsmaßstab Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 851 sowie die
zugehörige Fußnote 13
19
kommt diese Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - hier der Gebührenerhebung - bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor. Bei der im
vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage erweist sich der Gebührenbescheid jedenfalls nicht als erkennbar
rechtswidrig, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Im Übrigen muss
eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage einem etwaigen
Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
20
Der Gebührenbescheid kann sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung
von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 -
StKFG - in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von
Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den
Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen - RVO-StKFG-NRW - vom 17. September 2003, im folgenden abgekürzt
zitiert: RVO, stützen.
21
Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den
verschiedenen, einschlägigen Vorschriften der vorbezeichnenten Rechtsgrundlagen
vorliegen, wird vom Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt und wird daher für das
vorliegende Verfahren ohne vertiefte Sachverhaltsüberprüfung auch seitens des
Gerichts unterstellt; insbesondere wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass der
Antragsteller bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 StKFG sowie des wohl
einschlägigen § 2 RVO kein Studienguthaben mehr aufweist. Die Angaben, die der
Antragsteller zum bisherigen Studienverlauf im Verwaltungsverfahren und im
gerichtlichen Verfahren gemacht hat, sind zwar nicht völlig deckungsgleich, jedoch
erscheint unzweifelhaft, dass der Antragsteller seit dem Wintersemester 1994/95
ununterbrochen studiert, davon seit dem Wintersemester 2001/02 erstmals im
Studiengang Kommunikationsdesign - Fotodesign beim Antragsgegner. Angesichts der
Regelstudienzeit von acht Semestern hat der Antragsteller mit einer Studienzeit von
22
bisher 17 Semestern sein Studienkonto gemäß § 6 StKFG verbraucht und ist deshalb
nach § 9 StKFG gebührenpflichtig. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift
beiläufig darauf hingewiesen hat, er sei im Erststudium großenteils aus
gesundheitlichen Gründen zu keinem Studienabschluss gelangt, mag in Erwägung
gezogen werden können, ob der Antragsteller auf die Gewährung eines
Bonusguthabens gemäß § 5 Nr. 4 StKFG abzielt; jedoch gewährt die Hochschule
solche Bonusguthaben nur auf Antrag, den der Antragsteller bislang nicht gestellt zu
haben scheint, im übrigen hat der Antragsteller die tatsächlichen Gegebenheiten, die zu
einem Bonusguthaben führen könnten, nicht konkret mitgeteilt.
Die Gebührenpflicht des Antragstellers besteht nicht etwa deshalb nicht, weil die
Regelungen des StKFG und der RVO gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dabei ist
vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu zwingt, sämtliche
Vorschriften des StKFG und der RVO einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Zu
untersuchen ist nur, ob die Vorschriften, die für den Antragsteller eine Gebührenpflicht
begründen, rechtlichen Bestand haben. Es mag dahinstehen, ob einzelne andere
Regeln des StKFG und der RVO rechtlichen Bedenken unterliegen. In der Presse
23
vgl. Rheinische Post, 4. Februar 2004
24
sind etwa die Regelungen über Bonusguthaben für die Arbeit in Hochschulgremien und
für Alleinerziehende als zu eng kritisiert worden; gleicherweise ist die
Gebührenerhebung für ein Zweitstudium ohne längere Übergangszeiten für die
Studierenden kritisiert worden, die sich bereits im Zweitstudium befinden.
25
vgl. zu etwa erforderlichen Übergangsregelungen für ein Zweitstudium Bay. VGH,
Entscheidung vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris
26
Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungen für einzelne abgrenzbare Gruppen von
Studierenden; selbst wenn diese Regelungen für sich zu beanstanden wären, würde
daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelungen in StKFG und RVO folgen,
sondern lediglich Korrekturbedarf hinsichtlich der Regelungen für die jeweils
betroffenen Gruppen. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch
ohne Belang.
27
Die Vorschriften, die dem Antragsteller eine Gebührenpflicht auferlegen, widersprechen
nicht höherrangigem Recht. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im
Widerspruchsschreiben ist hierzu anzuführen:
28
a) Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften
widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Nach § 27 Abs.
4 Satz 1 HRG sind das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und
das Studium in einem „konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei. Allerdings sieht § 27 Abs. 4
Satz 2 HRG vor, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen vorsehen
kann. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber auch für diese Studiengänge
Studiengebühren erheben kann, jedoch mit Maßgaben, die sich aus den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ergeben. Denn wenn dort Ausnahmen in
besonderen Fällen angeführt werden, bedeutet dies, dass eine Gebührenerhebung für
das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in
einem „konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden
29
Abschluss führt, nur dann möglich ist, wenn eine Fallgestaltung angetroffen wird, die
sich vom Regelfall deutlich unterscheidet.
§ 1 Abs. 1 StKFG wiederholt für das Landesrecht die Regel des § 27 Abs. 4 Satz 1
HRG. Die Gebührenpflicht auch für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss und das Studium in einem „konsekutiven Studiengang", der zu einem
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, setzt über §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 3
StKFG am Verbrauch eines sog. Studienguthabens - vereinfacht ausgedrückt an der
Studiendauer - an. Eine Gebührenpflicht tritt danach - ebenfalls vereinfacht ausgedrückt
- etwa dann ein, wenn die Studiendauer mehr als die 1 1/2- fache Regelstudienzeit
beträgt. Allerdings wird diese Regel vielfältig modifiziert. Ein Studiengangwechsel bis
zum Beginn des dritten Semesters führt grundsätzlich zur Gewährung eines neuen
Studienguthabens für das neue Studium (§ 2 Abs. 3 StKFG). Die Berechnung des
Studienguthabens wird in §§ 2 bis 6 RVO näher geregelt; u. a. werden bestimmten
Gruppen von Studierenden Bonusguthaben zugewiesen oder sonstige
Vergünstigungen gewährt (vgl. §§ 9, 11 RVO); für Studierende, deren Berufsabschluss
das Absolvieren zweier Studiengange erfordert, gelten ebenfalls Sonderregelungen (§ 8
RVO) wie für Teilzeitstudierende (vgl. § 6 Abs. 1 StKFG). Von der Gebührenpflicht sind
ferner für bestimmte Gruppen von Studierenden Ausnahmen vorgesehen (§ 9 StKFG
sowie § 13 RVO). Schließlich ermöglicht § 14 RVO die Berücksichtigung von Härten.
30
Mit Blick auf § 27 Abs. 4 HRG kann - zusammenfassend - gesagt werden, dass der
Landesgesetzgeber das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und
das Studium in einem „konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, gebührenfrei belässt, eine Gebührenpflicht aber
für die Gruppe der Langzeitstudierenden einführt und dabei eine Reihe modifizierender
Regeln bereitstellt, ab wann ein Studierender ein Langzeitstudierender ist. Mit dieser
Ausgestaltung wird der landesrechtliche Normgeber noch dem bundesrechtlichen Gebot
gerecht, das Studium im Regelfall gebührenfrei zu belassen. Denn die Gebührenpflicht
trifft nur Studierende, die sich von der überwiegenden Zahl der Studierenden durch die
lange Zeitdauer ihres Studiums abheben und hierfür überdies - nach der Ansicht des
Normgebers - keine eine Begünstigung erheischende Gründe für sich haben. In einer so
verstandenen langen Studiendauer kann ein Ausnahmegrund im Sinne des § 27 Abs. 4
Satz 2 HRG gesehen werden; der Kern der Studiengebührenfreiheit, den § 27 Abs. 4
HRG schützen will, bleibt damit erhalten.
31
b) Dass die Erhebung von Studiengebühren für „Langzeitstudierende" grundsätzlich mit
Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen kann, haben schon das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG)
32
vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 (207)
33
sowie der VGH Baden-Württemberg
34
vgl. Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DÖV 2000, 874 (876 f)
35
entschieden. Auf die Erwägungen, die hierzu in diesen Entscheidungen angeführt
worden sind, nimmt das Gericht zur Vermeidung überflüssiger Wiedergaben auch
bezüglich der Regelungen in StKFG und RVO Bezug. Was dort ausgeführt ist, kann -
vorbehaltlich einer näheren rechtlichen Überprüfung in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren - auch auf die nach dem StKFG und der RVO eingeführten
36
Gebühren angewandt werden, soweit sich die Gebührenpflicht letztlich für
Langzeitstudierende konkretisiert. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass Studierenden
nach den für Nordrhein- Westfalen nunmehr geltenden Normen durch die
Studiengebühren unüberwindliche soziale Barrieren bezüglich ihres Studiums errichtet
würden. Zum einen ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
und das Studium in einem „konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss führt, weiterhin grundsätzlich gebührenfrei; zum
anderen hat der Normgeber nicht nur etwa das Studium innerhalb der Regelstudienzeit
gebührenfrei belassen, sondern auch einen zusätzlichen Zeitraum, der überschlägig
etwa einer halben Regelstudienzeitdauer entspricht. Hinzu tritt, dass durch
Sonderregeln für Studiengangwechsler und Studierende, die notwendig in zwei
Studiengängen studieren, sowie Bonusregeln für bestimmte Gruppen von Studierenden,
Ausnahme- und Härteregeln die Erschwerungen für die Bewältigung des Studiums
durch die Einführung der Studiengebühren abgemildert und verträglich ausgestaltet
sind. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung wegen
eines Verstoßes der Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung gegen Art. 12 Abs. 1
GG in Zweifel zu ziehen.
c) Der Umstand, dass die Gebührenerhebung betreffend den Antragsteller auch an in
der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, begründet - entgegen der Ansicht des
Antragstellers - ebenfalls keine durchschlagenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Gebührenerhebung. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG werden für die
Berechnung des Studienguthabens auch solche Semester berücksichtigt, in denen
Studierende vor Inkrafttreten des StKFG an einer Hochschule im Geltungsbereich des
HRG eingeschrieben waren. Diese Regelung entfaltet eine sogenannte unechte
Rückwirkung
37
vgl. zum grundsätzlichen Verbot einer (echten) Rückwirkung und zur Abgrenzung einer
(echten) Rückwirkung von der unechten Rückwirkung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001,
a. a. O, S. 210
38
die grundsätzlich zulässig ist, sofern die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der
Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nichts anderes gebieten. Das ist
namentlich der Fall, wenn eine Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des
Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit dem
Interesse des Betroffenen ein höheres Gewicht zukommt.
39
vgl. BVerwG, ebenda
40
Der landesrechtliche Normgeber verfolgte mit der Einführung von Studiengebühren - als
durchaus auch gewichtig zu qualifizierende - fiskalische Ziele
41
vgl. LT-Drs. 13/3023 S.1 und S. 19, Abs. 4
42
und das Ziel, Studierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu
veranlassen.
43
ebenda, S. 19 Abs. 5
44
Beide Gesichtspunkte stehen für berechtigte gesetzgeberische Interessen.
45
Demgegenüber konnte der Antragsteller nicht auf den Fortbestand einer zeitlich
unbegrenzten Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen.
vgl. zu einem solchen Vertrauen im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.
O, S. 210
46
Ein solches Vertrauen lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus herleiten,
dass das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14.
März 2000 noch in § 10 vorsah, dass für ein Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem „konsekutiven
Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,
ausnahmslos keine Studiengebühren erhoben würden (vgl. zur Motivation hierzu LT-
Drs. 12/4243 S. 161). Vielmehr musste jedem Studierenden - zumal angesichts der im
politischen Raum seit längerem geführten Diskussion - ungeachtet der früheren
Rechtslage klar sein, dass der Gesetzgeber einer weit über die Regelstudienzeit
hinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschulen auf Kosten der Allgemeinheit
jederzeit auch Grenzen setzen konnte.
47
vgl. ebenda
48
Mit Blick darauf, dass „Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienfortgang
eingeteilt haben mochten unter der tatsächlichen Gegebenheit, dass das Studium
(bislang) auf Dauer gebührenfrei betrieben werden konnte, spricht allerdings einiges
dafür, dass der Normgeber die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur
verbunden mit Übergangs- und Härteregeln einführen durfte.
49
vgl. zur Rechtswidrigkeit einer Zweitstudiengebühr für Studierende, die ihr Zweitstudium
bereits begonnen haben Bay. VGH, Entscheidungen vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551
und 7 B 00.963 - juris
50
Indessen hat der Normgeber dieses Erfordernis beachtet. Das StKFG ist am ersten Tag
nach der Verkündung am 31. Januar 2003 - mithin am 1. Februar 2003 - in Kraft
getreten. Von diesem Zeitpunkt an musste - auch wenn die RVO mit den Einzelheiten
zur Berechnung des Studienguthabens erst später erlassen wurde - jeder längere Zeit
Studierende gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StKFG damit rechnen, dass bereits früher
verbrachte Studienzeiten für das Eintreten der Gebührenpflicht bedeutsam werden
würden, und er hatte in jedem Fall zwei Semester Zeit, sich auf die zu erwartende
Rechtslage einzustellen. Dieser Zeitraum für eine „Umorientierung" ist im übrigen
tatsächlich noch länger, wenn namentlich der Studierende die - auch wiederholt
anwendbare - Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO nutzen kann. Damit steht
Studierenden bei zielgerichtetem Studium eine genügende Zeit zur Verfügung,
ungeachtet der Neuregelungen das Studium ohne nennenswerte wirtschaftliche
Hindernisse zum Abschluss zu bringen. Es ist nicht geboten, zumal angesichts der
sonst in StKFG und RVO noch vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen,
weitergehende Übergangsfristen zu gewähren. Zutreffend ist zwar, dass Studierende
wie der Antragsteller angesichts der Regelungen zur Gebührenpflicht damit letztlich nur
einen engen Spielraum für eine „Umorientierung" haben. Sie müssen, wollen sie nicht
das Studium aufgeben oder Finanzierungsmöglichkeiten für die Gebühren erschließen,
möglichst zielstrebig auf einen Abschluss hinarbeiten. Darüber hinausgehendes
gebietet der Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht. Im übrigen beschränkt sich
die Motivation des landesrechtlichen Normgebers nicht darauf, die Studierenden unter
51
finanziellem Druck zu zielstrebigem Studieren anzuhalten. Es ging ihm zugleich darum,
diejenigen, die zwar - aus welchen Motiven auch immer - an der Hochschule
eingeschrieben sind, tatsächlich aber nicht aktiv studieren, von der Hochschule
fernzuhalten oder ihnen eine Gegenleistung für die durch die Hochschulangehörigkeit
gewährten Vorteile abzufordern; denn „die unbegrenzte Inanspruchnahme von
Hochschulleistungen sei „weder bildungspolitisch zielführend noch finanzpolitisch
vertretbar".
so LTDrs. 13/3023 S. 1
52
d) Soweit der Antragsteller vorträgt, es liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung darin, dass Studierende, die nach Inkrafttreten des StKFG die
Fachrichtung wechselten, ein neues „Bonusguthaben" erhielten, während das für
Studierende, die die Fachrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes gewechselt hätten,
nicht der Fall sei, ist vorab zu bemerken, dass dieser Gesichtspunkt für den Antragsteller
für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne rechtliche Bedeutung ist. Der
Antragsteller hat den Studiengangwechsel von Bauingenieurwesen zu
Kommunikationsdesign ersichtlich nicht vor Beginn des dritten Semesters vollzogen, so
dass ihm in keinem Fall ein neues Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 3 StKFG zusteht.
53
Nur vorsorglich - für den vorliegenden Fall nicht entscheidend - wird noch erwähnt, dass
zweifelhaft ist, ob die vorstehend geäußerte Rechtsansicht des Antragstellers zutreffend
ist, dass also in Wirklichkeit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die
Berechnung des Studienguthabens bei Studiengangwechseln wird - soweit ersichtlich
und soweit nicht Sonderfälle vorliegen, vgl. § 5 ff RVO) - in § 2 Abs. 3 StKFG sowie in §
2 Abs. 1 Sätze 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 3 RVO
geregelt. Zwar sind diese Vorschriften so verwickelt formuliert, dass sie teilweise
unverständlich sind (insbesondere § 4 Abs. 2 RVO), so dass sich die Frage stellen mag,
ob die Einzelregelungen wegen Verstoßes gegen das Gebot einer minimalen
Normklarheit nichtig sind und ob diese Teilnichtigkeit dazu führt, dass auch
zusammenhänge weitere Regelungen zur Berechnung des Studienguthabens davon
berührt werden; jedoch ändert das nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht.
Allerdings ist den genannten Vorschriften unmittelbar nicht zu entnehmen, dass die
Regel des § 2 Abs. 3 StKFG nicht allgemein gelten soll, wonach bei
Studiengangwechseln bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters stets erneut ein
vollständiges Studienguthaben gewährt wird, sofern nicht qualifizierte Ausnahmen
vorliegen, weil etwa - wie in § 4 Abs. 1 RVO geregelt - z. B. Leistungsnachweise aus
dem abgebrochenen Studium anerkannt werden. Soweit im Erlass des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. November
2003 unter 3. eine andere Rechtsansicht vertreten wird, ist zu bemerken, dass die
Auslegung, die allein an dem Wort „erneut" in § 2 Abs. 3 StKFG ansetzt, schon für sich
allein nicht tragfähig sein dürfte. Dem widerspricht die innere Systematik der
Regelungen. Soll Studierenden die in der Vergangenheit verbrachte Studienzeit (unecht
rückwirkend) für die Berechnung des gegenwärtigen Studienkontos angerechnet
werden, kann dies nur nach den Regeln geschehen, die für die Berechnung der
Studienkonten in StKFG und RVO vorgesehen sind; dazu zählt auch § 2 Abs. 3 StKFG.
54
e) Ebenso unbeachtlich ist in rechtlicher Hinsicht das Vorbringen des Antragstellers, der
Normgeber habe für die Berechnung des Studienguthabens nicht auch auf
Studienzeiten abheben dürfen, die in anderen Bundesländern gebührenfrei verbracht
worden seien. Für Studienzeiten in anderen Bundesländern gilt das entsprechend, was
55
oben schon mit Blick auf Studienzeiten vor Inkrafttreten des StKFG angeführt worden ist.
Die Regelungen zur Berechnung des Studienguthabens entfalten unechte Rückwirkung
mit Blick auf alle im Bereich des HRG verbrachten Hochschulsemester, die jedoch
zulässig ist.
f) Ihn betreffende Härtegesichtspunkte im Sinne des § 14 RVO, die auch wirtschaftliche
Umstände erfassen, hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt. Die Berücksichtigung
von Härtegründen im Sinne des § 14 RVO setzt im übrigen einen Härtefallantrag an die
Hochschule voraus - hierüber ist der Antragsteller auch informiert worden - und berührt
die grundsätzliche Gebührenpflicht nicht. Gegenwärtig besteht schon
verfahrensrechtlich kein Anlass, über das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 14 RVO
zu entscheiden.
56
Schließlich liegt auch keine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vor. Eine
solche liegt vor, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das kann
nicht festgestellt werden. Zum einen hat der Antragsteller seine wirtschaftliche Lage
nicht konkret dargestellt, zum anderen dient die Abgabenerhebung gerade
hochschulbezogenen Lenkungsinteressen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
und orientiert sich zusätzlich an Nr. 7 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit; insoweit werden ¼ der Gebühr angesetzt.
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