Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.08.2008
VG Gelsenkirchen: vergnügungssteuer, verwaltung, stadt, europäischer gerichtshof, unternehmen, spieleinsatz, abgabe, steuersatz, satzung, gefahr
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4123/07
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4123/07
Schlagworte:
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer,
Spieleraufwand, erdrosselnde Wirkung, Steuergerechtigkeit, technische
Umsetzung
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a
Leitsätze:
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Erhebung einer
Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an den
Spieleraufwand, definiert als die Summe des von den Spielern
verwendeten Einkommens oder Vermögens zu Erlangung des
Spielvergnügens, zu knüpfen.
2. Der Satzungsgeber darf schon das sog. "Aufbuchen" der
Geldeinsätze in Punkte, welches den Beschränkungen der
Spielverordnung unterliegt, der Besteuerung unterwerfen.
3. Lässt der Satzungsgeber auch eine abweichende Besteuerung zu,
muss die Besteuerung nach allen vom Satzungsgeber zugelassenen
Methoden insgesamt der Steuergerechtigkeit entsprechen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Zeit
vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007.
2
Die Klägerin betrieb in dem genannten Zeitraum in C. am Standort C1. .47 eine
Spielhalle mit mehreren Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte).
3
Auf der Grundlage der von der Klägerin bei der Beklagten vorgelegten
Berechnungsgrundlagen errechnete die Beklagte einen Spieleraufwand von insgesamt
2.047.125,43 Euro und setzte unter Anwendung eines Steuersatzes von 5,5 vom
Hundert mit Vergnügungssteuerbescheid vom 30. November 2007 unter
Aufschlüsselung im Einzelnen und in Anwendung der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt C. vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24.
August 2007 eine Vergnügungssteuer von insgesamt 112,591,90 Euro fest.
4
Am 27. Dezember 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
5
Zur Begründung verweist er unter ausführlicher Darstellung im Einzelnen darauf, dass
der Fassung der Satzungsbeschlüsse in den Jahren 2005 und 2007 keine tragfähige
Abwägung des Rates der Stadt C. zu Grunde liege. Ferner habe die Steuererhebung im
Stadtgebiet der Beklagten erdrosselnde Wirkung.
6
Der Kläger beantragt,
7
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben,
8
hilfsweise
9
Beweis zu erheben
10
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der
durchschnittlichen Erlöse und Kosten der im Gebiet der Stadt C. tätigen
Automatenaufstellunternehmen für die Jahre 2005, 2006 und 2007;
11
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Tatsache, dass infolge der
Erhebung der Vergnügungssteuer auf Grundage der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt C. in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. August 2007 ein
durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen in C. in den Jahren 2005, 2006 und
2007 jeweils einen Verlust erwirtschaftet hat.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
17
Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und
18
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über
die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt C. vom 16. Dezember 2005 in der
Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007.
19
Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche
Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3).
20
(1)
21
Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht
gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher
Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG
vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf
Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern
sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder
einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung
dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht
mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in
Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs.
1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie
2006/112/EG an.
22
Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend,
ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der
Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche
Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat,
proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des
Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht.
Dagegen steht Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG nicht der Einführung einer Steuer
entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.
23
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH,
Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -.
24
Die in der Stadt C. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das
Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an den
Spieleraufwand gekoppelt ist.
25
Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt.
Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf
Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das
Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer
wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den
gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.
26
Vgl. zu einer vergleichbaren Regelung: Bundesfinanzhof (BFH) , Beschlüsse vom 1.
Februar 2007 - II B 51/06 und II B 58/06 -, Juris-Dokumente.
27
Demgemäss steht auch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076
vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen.
28
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17
vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als
Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder
beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten
keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der
gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt,
Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
29
Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie
2006/112/EG,
30
vgl. Kammerurteile vom 24. Januar 2008 - 2 K 133//06, 2 K 1312/06 und 2 K 1261/06 -,
31
so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu erweisen ist.
32
(2)
33
Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art.
105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig
entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie
Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit.
34
Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt C. erhobene Spielautomatensteuer,
die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die
Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des
Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu
verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG.
35
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89;
2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998
- 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.
Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.
36
Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit
allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte
Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und
Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
ausschöpfen wie Bundessteuern.
37
Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG,
38
Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ
1997, S. 573 ff.
Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der
Eindämmung der Spielsucht,
39
vgl. Beschlussvorlage Nr. 20053052/00, Begründung S. 5 Nr. 6,
40
entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der
Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten
führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend
wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die
Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen
kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem
Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die
nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.
41
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff.
42
Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO,
und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen
demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach
Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder
gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.
43
Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.
44
Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch
im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spielverordnung auf die
Spieler abwälzen.
45
Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 96
f.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ
2005, S. 1322 ff. m.w.N.
46
Entgegen der Auffassung der Klägerseite besteht kein Anlass, die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts in der vorzitierten Grundentscheidung vom 10. Mai 1962 zur
sog. kalkulatorischen Abwälzbarkeit, welche das Bundesverfassungsgericht seither
stets angewandt hat, einer Überprüfung zu unterziehen. Die entscheidenden rechtlichen
Rahmenbedingungen - Festlegung des Preises für einen Spielvorgang sowie Vorgabe
der Gewinnausschüttung durch Bundesrecht - haben sich seither nicht geändert. Es ist
auch weiterhin Sache des kaufmännischen Geschickes des einzelnen
Automatenaufstellers, durch Umsatzsteigerungen die notwendigen Erlöse zu
erwirtschaften. Dies ist auch der zureichende Grund, weshalb die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dieses Kriterium nach wie vor anwendet.
47
Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von
Interesse, wenn sie rechtlich unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist nach Auffassung der Kammer in
Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer
erdrosselnde Wirkung hat. Erdrosselnd ist die hier interessierende
48
Spielautomatensteuer, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche
Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber
in der Automatenaufstellung im Satzungsgebiet nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage
seiner Lebensführung finden kann.
St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.;
BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff.
49
Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 220,00 Euro pro
Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 50,- Euro in Gaststätten lässt sich
eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten.
50
Auf dem Gebiet der Stadt C. haben Ermittlungen zum Geldspielgerätebestand folgende
Zahlen ergeben:
51
Jahr Spielhallen Gaststätten u.a. Gesamtzahl
52
1998 678 826 1.504
53
2000 669 713 1.382
54
2003 670 536 1.206
55
2004 651 511 1.162
56
2005 1.081
57
2006 1.144
58
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Anlage 1; Beschlussvorlage der
Verwaltung 20071600, S. 5 Nr. 3.2.
59
Anhaltspunkte für eine über die vom Satzungsgeber hinaus verfolgten Lenkungszwecke
hinausgehende Erdrosselung ergeben sich aus solchen Zahlen nicht. Vielmehr ist für
das Jahr 2006 sogar ein Anwachsen der Gerätezahl festzustellen. Diese Tatsache kann
entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden,
die seit 1. Januar 2006 geltende Spielverordung erlaube die Aufstellung einer größeren
Zahl von Geräten als bisher. Entscheidend ist, dass tatsächlich mehr Geräte aufgestellt
worden sind. Bei erdrosselnder Wirkung einer Steuer wäre demgegenüber zu erwarten,
dass trotz der Möglichkeit, mehr Geräte aufzustellen, von dieser Möglichkeit nicht
Gebrauch gemacht wird bzw. werden kann.
60
Eine andere Sichtweise ist auch nicht auf der Grundlage der von Klägerseite
vorgelegten Daten zur steuerlichen Belastung eines durchschnittlichen
Automatenaufstellunternehmens gerechtfertigt. Auf der Grundlage einer Umfrage der im
Deutschen Automaten-Verband e.V. organisierten Mitglieder im Stadtgebiet C. kommt
die Klägerseite für das Jahr 2007 zu folgenden Ergebnissen:
61
1. Ein durchschnittliches Unternehmen, welches allein Geräte in Gaststätten aufstellt,
habe einen Erlös von 88.298,25 Euro, dem stünden Kosten in Höhe von 68.826,00 Euro
gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten betrage 19.472,25 Euro. Auf der
62
Basis von § 12a VStS ergebe sich eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von
16.674,55 Euro.
2. Ein durchschnittliches Unternehmen, welches allein Geräte in Spielhallen aufstellt,
habe einen Erlös von 572.044,42 Euro, dem stünden Kosten in Höhe von 494.337,53
Euro gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten betrage 77.706,89 Euro.
Auf der Basis von § 12a VStS ergebe sich eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte
von 110.340,56 Euro.
63
3. Ein durchschnittliches Unternehmen, welches Geräte sowohl in Gaststätten als auch
in Spielhallen aufstellt, habe einen Erlös von 677.804,74 Euro, dem stünden Kosten in
Höhe von 574.755,05 Euro gegenüber. Das Nettoergebnis nach Abzug der Kosten
betrage 103.049,69 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS ergebe sich eine
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte von 133.990,93 Euro.
64
Diese Berechnungen vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Es bedarf dazu
keiner Würdigung des Umstandes, dass die einzelnen Berechnungsfaktoren zunächst
zu hinterfragen sein dürften, da sich die Angaben allein auf eine Befragung von
Verbandsangehörigen stützen und damit vorab zu prüfen sein dürfte, ob die
Verbandsstruktur auch die tatsächlichen Verhältnisse in C. zumindest annähernd
abbildet.
65
Die fehlende Brauchbarkeit der vorgelegten Zahlenwerke ergibt sich jedenfalls aus den
Angaben der Klägerseite zu der im Jahre 2007 genannten Umsatzsteuer, dem Jahr, in
dem die Automatenaufsteller wieder vollumfänglich zur Umsatzsteuer herangezogen
wurden.
66
Auf der Basis der bekannten Umsatzsteuer lässt sich der Inhalt der Bruttokasse, die
Grundlage der Besteuerung nach § 12a VStS und der Umsatzbesteuerung ist,
errechnen. Die Bruttokasse errechnet sich aus der Nettokasse zuzüglich dem Produkt
aus Nettokasse x 19 v.H. Letztgenanntes Produkt hat die Klägerseite mitgeteilt, so dass
die Nettokasse errechenbar ist. Bezogen auf die drei vorgenannten Gruppen heißt das:
67
Ad 1.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 4.029,76 Euro, so
dass die Nettokasse mit 21.209,26 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine
Bruttokasse von 25.239,02 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine
Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 4.206,08 Euro.
68
Ad 2.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 15.568,96 Euro, so
dass die Nettokasse mit 81.941,89 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine
Bruttokasse von 97.510,85 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine
Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 16.250,82 Euro.
69
Ad 3.: Die von Klägerseite genannte Umsatzsteuer beläuft sich auf 19.579,44 Euro, so
dass die Nettokasse mit 103.049,68 Euro anzunehmen ist. Daraus errechnet sich eine
Bruttokasse von 122.629,12 Euro. Auf der Basis von § 12a VStS folgt daraus eine
Vergnügungssteuer für 2007 in Höhe von nur 20.436,14 Euro.
70
Angesichts dieser Ergebnisse sieht die Kammer schon nach den eigenen Angaben der
Klägerseite keinen Anlass, eine Erdrosselungswirkung ernsthaft weiter in Erwägung zu
ziehen.
71
Demgemäß ist auch eine Beweiserhebung - wie von Klägerseite gewünscht - nicht
durchzuführen. Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträge, die so unbestimmt
sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen
Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine
Beweisaufnahme nicht nahe zu legen.
72
Vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 6. September 2005 - IV B 14/04 -, Juris-Dokument, m.w.N.
73
Eine solche Zielsetzung entnimmt die Kammer den Beweisanträgen der Klägerseite.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
Erdrosselungswirkung der hier interessierenden Steuer. Nunmehr doch durch
Sachverständigen ein Gutachten zu Erlösen und Kosten und zu durch Erhebung der
Vergnügungssteuer eintretenden Verlusten erstellen zu lassen, führte dazu, zunächst
die Tatsachengrundlagen für die durch nichts wahrscheinlich gemachte Behauptung der
Klägerseite zu schaffen.
74
Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach
alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1
u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch
die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde
Wirkung hat.
75
Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1.
April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR
48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR
2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.
76
Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche
Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und
Schrankenbestimmung eingreift,
77
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S.
97 ff.,
78
hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur
unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten,
wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der
besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der
Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt.
79
Schließlich verstößt die in Art. II der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007
teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der
Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot.
80
Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz
gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die
Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der
Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen
81
mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem
Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er
oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung
dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit
kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen
veranlassen.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG,
Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.
82
Der Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden Ersten Änderungssatzung
durch die im Nachgang zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April
2005 gesammelten Erfahrungen anderer Gemeinden veranlasst. Hierauf zu reagieren
begegnet rechtlichen Bedenken nicht.
83
(3)
84
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. ist im hier interessierenden Umfang auch
mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vereinbar.
85
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss
aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Das ist hier der Fall. Nach §
2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die
Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
86
Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 2 Nr. 6 VStS. Danach unterliegen in der
Stadt C. die Haltung bzw. die Nutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(a) sowie in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen
Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten (b) der Besteuerung.
Steuerschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 VStS der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter). In den Fällen des § 2 Nr. 6 VStS ist der Halter (Aufsteller) des
Spielgerätes Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat
vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer
ergibt sich aus § 15 VStS.
87
Den Maßstab (Spieleraufwand) und den Satz der Abgabe (5,5 vom Hundert) enthält §
12 VStS.
88
Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen
Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden
Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer.
89
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.
90
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der
äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die
91
jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.)
92
Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der
Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden
Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest
einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des
Spielers, aufweisen.
93
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument.
94
Spieleraufwand ist die Summe des von den Spielern verwendeten Einkommens oder
Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens, § 11 Abs. 3 VStS.
95
Gegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht.
96
Vgl. zu vergleichbaren Regelungen: BFH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - II B 51/06
und II B 58/06 -, Juris-Dokumente.
97
Insbesondere angesichts des verfassungsrechtlichen Begriffes der Aufwandsteuer als
Steuer auf die Einkommensverwendung
98
Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR
1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.
99
liegt es auf der Hand, dass der in § 11 Abs. 3 VStS definierte Steuermaßstab sich sehr
eng an diese Vorgaben hält. Es besteht insbesondere keine Notwendigkeit, die
Einkommensverwendung des Spielers um den Betrag zu reduzieren, der sich nach
Auszahlung etwaiger Gewinne ergibt. Eine solch wirtschaftliche Betrachtungsweise
mag ein Satzungsgeber normieren können, die hier interessierende Satzung enthält
eine solche Betrachtungsweise nicht und muss sie auch nicht enthalten:
Selbstverständlich ist es ein vergnüglicher Umstand zu gewinnen. Das ändert aber
nichts daran, dass dieses Vergnügen zunächst durch einen Geldeinsatz möglich
gemacht werden muss.
100
Ein solcher Steuermaßstab begegnet auch keinen durchgreifenden technischen
Problemen. Soweit Geldspielgeräte nach der seit dem 1. Januar 2006 geltenden
Fassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(SpielVO neu) zugelassen sind, müssen diese Geräte die Möglichkeit haben, sämtliche
Einsätze für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren (§ 12 Abs. 2 Buchst. d) SpielVO
neu):
101
Die Rubrik "Einsätze" in den Auslesestreifen der Geldspielgeräte liefert die
notwendigen Informationen. Es kann - wie von Klägerseite in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen - davon ausgegangen werden, dass ein Geldeinwurf zunächst
in Punkte umgebucht wird und auf der Grundlage dieser Punkte der Auslesestreifen die
Rubrik "Einsätze" auswirft. Das "eigentliche" Spiel beginnt zwar erst, wenn die vom
Spieler gewünschten Punkte gebucht sind. Die Beschränkungen der Spielverordnung
gelten aber schon für diesen Buchungsvorgang.
102
Vgl. Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an die Finanzbehörde
Hamburg vom 22. Juni 2007.
103
Dies erklärt auch die Zeitdauer des Buchungsvorganges bei höheren Geldbeträgen, da
die zeitlichen Grenzen sowie die Höhe jedes Buchungsschrittes - 0,20 Euro - zu
beachten sind. Ein Spieleinsatz erfolgt bzw. erhöht sich mit jedem einzelnen
Buchungsschritt. In einer solchen Konstellation darf der Satzungsgeber allein schon die
mit der Zeitdauer des Buchungsvorganges anzunehmende Spannungssteigerung als
Teil des Spielvergnügens ansehen und der Besteuerung unterwerfen.
104
Bei Geldspielgeräten, deren Zulassung auf der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(SpielVO alt) beruht, ergibt sich kein durchgreifend anderer Befund. Die Kammer geht
mit dem Verwaltungsgericht Aachen davon aus, dass die Geldspielgeräte der im
Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI) organisierten Hersteller
sämtlich mit einer sog. VDAI-Schnittstelle ausgestattet waren, welche ein Auslesen der
Geräte ohne Geräteöffnung ermöglicht.
105
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 L 431/07 -, Juris-Dokument.
106
Der Marktanteil der VDAI-Mitglieder lag - bezogen auf Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bei 95 vom Hundert.
107
Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung München, Wirtschaftsentwicklung
Unterhaltungsautomaten 2005 und Ausblick 2006, April 2006, S. 9.
108
Die Kammer geht ferner davon aus, dass jedenfalls alle Geräte dieser Hersteller den
Ausdruck eines Geldbilanzteiles ermöglichten, welcher die Anzahl der bezahlten Spiele
ausweist.
109
Vgl. Von Profis für Profis - Datenausdrucke und Analyse, Hrsg. Adp Gauselmann GmbH,
Oktober 2003, Anlage zur Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an die
Freie und Hansestadt Hamburg vom 12. Juni 2006; Bally Wulff Eurotec, Druckprotokoll,
Ausgabe 3.1, S. 18.
110
Dieser Befund wird bestätigt durch die Angaben der
111
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Feldstudie über die Zuverlässigkeit von
Geldspielgeräten, Abschlussbericht, Berlin, Juni 2006, S. 6, 9 u.17 f.
112
wonach im Zeitraum von September 2003 bis zum Dezember 2005 insgesamt 273
Geldspielgeräte in 57 verschiedenen Bauarten von vier Herstellen sämtlich eine VDAI-
Schnittstelle auswiesen, die auch die Auslesung der Anzahl der Spiele ermöglichte.
113
Sofern die im Geldbilanzteil ausgedruckte Spielezahl in einigen Geräte systembedingt
unrichtig sein sollte,
114
vgl. insoweit auch die Ausführungen in FG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V
87/06 -, Juris-Dokument.
115
sieht die Kammer hierin keinen Grund, der der steuererhebenden Gemeinde die
116
Nutzung dieses Teiles des Geldbilanzteiles verwehren müsste. Die Kammer sieht hierin
nur einen Mangel des jeweiligen Spielgerätes, der allein im Verantwortungsbereich des
Spielgerätebetreibers und gegebenenfalls des Herstellers liegt.
Mit der Anzahl der Spiele und dem Spieleinsatz von 20 Cent ist der Spieleraufwand
unschwer zu ermitteln.
117
Erst ab Spätsommer/Herbst 2005 wurden seitens der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt auch Geldspielgeräte zugelassen, die nicht mehr - wie bis dahin bei allen
Herstellern gewohnt - die Feststellung der Anzahl der Spiele ermöglichte.
118
Vgl. Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt an das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen vom 30. Januar 2007; siehe insoweit auch die Ausführungen in FG
Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V 87/06 -, Juris-Dokument.
119
Angesichts der vorstehenden Ausführungen spricht nichts dafür, dass die Zahl der in
diesem relativ kurzen Zeitraum zugelassenen Geräte einen solchen Umfang hatte, der
den Satzungsgeber hätte veranlassen m ü s s e n, für diese Geräte besondere
Regelungen zu finden. Ebenso wie der Spieleraufwand im Rahmen des
Besteuerungsverfahrens selbst mit den Hilfsgrößen "Anzahl der Spiele" und "Preis pro
Spiel" ermittelt wird, lässt sich der Spieleraufwand auch über andere Hilfsgrößen (wie
z.B. die der Umsatzbesteuerung zu Grunde liegende Kasse multipliziert mit einem
bestimmten Faktor) zumindest näherungsweise errechnen.
120
Gleichwohl war es dem Satzungsgeber grundsätzlich nicht verwehrt, diesen Umständen
durch § 12a VStS Rechnung zu tragen.
121
Diese Regelung nehme "die Einwände der Steuerschuldner auf, nach denen sich die
steuerliche Bemessungsgrundlage ‚Spieleraufwand/Spieleinsatz' in Einzelfällen nicht
technisch einwandfrei und zutreffend ermitteln" lasse.
122
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 4
123
§ 12a Abs. 1 VStS schreibt vor: Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder
mehrere Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit den Spieleraufwand in der
Steueranmeldung nach § 19 nicht, gilt als Summe des von den Spielern verwendeten
Einkommens oder Vermögens zur Erlangung des Spielvergnügens das 3,03fache des
Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten
Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich
Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld,
Prüftestgeld und Fehlgeld.
124
Vgl. zur vergleichbaren Regelung des Hamburgischen
Spielvergnügungssteuergesetzes: BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 -,
Juris-Dokument.
125
Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers, aus Gründen der
Vereinfachung diese Regelung allgemein zu fassen. Es soll auf die Gründe, warum eine
Erklärung des Spieleinsatzes aus § 11 Abs. 3 VStS nicht erfolgt, nicht ankommen.
126
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 4 f.
127
Die Normierung unterschiedlicher Ermittlungsmethoden der Besteuerungsgrundlagen
ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich vom gesetzgeberischen Ermessen des
Satzungsgebers gedeckt. Inhaltlich hat sich eine solche Regelung im Rahmen der
Steuergerechtigkeit zu halten. Dieser Rahmen ist hier durch § 12a Abs. 2 VStS noch
eingehalten (dazu näher unten).
128
Dass die in § 12a Abs. 1 Satz 2 VStS als solche näher definierte "Bruttokasse" als
Grundlage einer Besteuerung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist ständige
Rechtsprechung der Kammer.
129
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, z.B. KStZ 2007, S. 94 ff.
(S. 95).
130
Der Multiplikationsfaktor von 3,03 beruht auf Angaben von Spielgeräteaufstellern zu den
durchschnittlichen Gewinnausschüttungen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
131
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Anlage S. 5.
132
Die Automatenwirtschaft geht nach den Ermittlungen des Beklagten, die sich auf
Zeiträume der Spielverordnung in ihrer bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
beziehen, von einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote pro Gerät von 67 vom
Hundert aus.
133
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Anlage 1. Modellrechnung, Fn 1 u.
2; vgl. auch die Angaben in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen vom 24. Januar 1994 - VV DEU BMF 1994-01-24 IV C 3-S 7200-7/94.
134
Angesichts der Vorgabe in § 13 Nr. 6 Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
SpielVO, wonach die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne
bei unbeeinflusstem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch den jeweils
geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen musste, erscheint die
angenommene Ausschüttungsquote zunächst nicht sachfremd.
135
Allerdings gehen sowohl das Institut für Wirtschaftsforschung München als auch der
Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. von einem anderen Kasseninhalt aus: Dieser
betrage 48,276 vom Hundert, da 51,724 vom Hundert des Gesamtumsatzes an den
Spieler auszuschütten seien.
136
Vgl. Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V., Angebotsstruktur der Spielhallen und
Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit in der Bundesrepublik
Deutschland, September 2006, S. 12.
137
Dieser Unterschied nivelliert sich allerdings dadurch, dass der zuletzt genannte
Kasseninhalt - der Spielverordnung entsprechend - erst nach Abzug der Umsatzsteuer
ermittelt wird. Wird der vorab abgezogene Umsatzsteuerbetrag dem nicht dem
Unternehmer verbleibenden Betrag wieder hinzugerechnet, ergibt sich der
Gesamtumsatz, der auf die Länge der Zulassung des Spielgerätes gesehen auch den
Spielereinsatz hinreichend nah wiederspiegelt.
138
Die Besteuerung nach § 12a Abs. 1 VStS führt auch nicht zu der Steuergerechtigkeit
139
widersprechenden Ergebnissen. Die materielle Steuernorm muss in ein normatives
Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Steuerbelastung auch hinsichtlich
des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Führen Erhebungsregelungen dazu,
dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle
Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe
gleicher Lastenzuteilung belastet werden, sie wäre dann gerade umgekehrt
Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung. Das ist allerdings nicht
schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der
Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich
auch tatsächlich ereignen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfG 84, S. 239 ff. (S.
280 f.).
140
Strukturell liegt die Gefahr einer Ungleichbehandlung durch die unterschiedlichen
Berechnungsmethoden darin, dass ein Geldspielgerät in einem Abrechnungszeitraum
einen niedrigen Kasseninhalt ausweist, der zur Anwendung von § 12a VStS verleitet, im
nächsten Abrechnungszeitraum einen hohen Kasseninhalt, der bei Anwendung des
Maßstabes "Anzahl der Spiele x Spieleinsatz" ein günstigeres Ergebnis zeitigt. Diese
Gefahr ist in einer Besteuerungsalternative, wie sie § 12a VStS ermöglicht, deshalb
angelegt, weil die durchschnittliche Ausschüttungsquote an die nach der bis zum 31.
Dezember 2005 geltenden Fassung der Spielverordnung zulässige Gesamtlaufzeit des
Gerätes gekoppelt ist und deshalb erst über einen längeren Zeitraum geeignet ist, sich
dem Maßstab "Anzahl der Spiele x Spieleinsatz" zu nähern.
141
Dieser strukturellen Gefahr wird hier durch § 12a Abs. 1 Satz 4 VStS noch hinreichend
begegnet. Danach ist die Anwendung des § 12a Abs. 1 VStS dauerhaft
ausgeschlossen, wenn der Anmeldeverpflichtete nach Inanspruchnahme von § 12a
Abs. 1 VStS ein Mal den Spieleraufwand nach § 11 Abs. 3 VStS auf der Grundlage der
Anzahl der Spiel erklärt hat. Wäre eine einmalige und verbindliche Festlegung auf einen
Berechnungsmodus für ein Gerät sicherlich wünschenswerter, so ist durch diese
Regelung jedenfalls ein beständiger Wechsel zwischen beiden Berechnungsarten nach
Günstigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen.
142
Auch der Steuersatz von 5,5 vom Hundert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
143
Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen
Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der
Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene
Steuersätze zu finden.
144
Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19.
Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553.
145
Die Verwaltung hatte schon seit 2003 versucht, hinreichend verlässliches Datenmaterial
bei den Automatenaufstellern zu erhalten. Angesichts der geringen Zahl von Rückläufen
war eine solche Datengrundlage nicht zu gewinnen. Daher wurde auf alternatives
Zahlenmaterial zurückgegriffen, und zwar auf einen Betriebsvergleich der
Unterhaltungsautomaten-Unternehmen für die Jahre 2000 und 2003 des FfH Instituts für
Markt- und Wirtschaftsforschung Berlin sowie auf Zahlen des Ifo-Instituts München für
die Jahre 1998 und 2004, welche auch den Untersuchungen des Arbeitskreises gegen
146
Spielsucht e.V. Unna zu Grunde liegen. Der Satzungsgeber war sich der
Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten eines solchen Zahlenmaterials bewusst.
Deshalb sollte etwa eineinhalb Jahre nach Satzungserlass eine Überprüfung des
Steuersatzes erfolgen. Nicht zuletzt wegen der zur damaligen Zeit nicht erhobenen
Umsatzsteuer legte der Satzungsgeber einen Steuersatz von 6 vom Hundert fest.
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20053052/00, Begründung S. 5 Nr. 5, Anlage
Synopse, Erläuterung zu § 12; Stellungnahme der Verwaltung vom 12. Dezember 2005.
147
Im Jahre 2007 unterbreitete die Verwaltung dem Satzungsgeber den Vorschlag, den
Steuersatz auf 5,5 vom Hundert zu senken. Dies geschah auch in der Erkenntnis, dass
die Umsatzsteuer wieder erhoben wird. Diese Steuersatzsenkung sollte den
veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner der Spielvergnügungssteuer
Rechnung tragen. Die Datenbasis sei nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet, da viele
Steuerfestsetzungen mangels Steueranmeldungen auf Schätzungen basierten.
148
Vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung 20071600, Begründung S. 4, 5 und Anlage S. 3.
149
Dabei durfte der Rat dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einnahmen in bisheriger
Höhe besonders Gewicht beimessen.
150
Vgl. die Vergleichsberechnung in Nr. 3 der Anlagen zu Beschlussvorlage der
Verwaltung 20053052/00.
151
Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der Frage des
Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die Änderungen, die durch die
Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren Erhöhung auf 19 vom Hundert
eingetreten sind, erwogen und berücksichtigt hat. Nunmehr von Klägerseite vorgelegtes
Zahlenmaterial vermag den Abwägungsvorgang selbst, von vornherein nicht in Frage zu
stellen, weil es im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse nicht vorlag. Im übrigen ist es - wie
den Bekundungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist -
im Satzungsverfahren bewusst nicht vorgelegt worden: Das ist eine Vorgehensweise,
die sich mit den Erfahrungen der Kammer aus einem Dutzend anderer Verfahren deckt.
152
Hinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird ergänzend darauf
hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
153
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, S. 461 ff. (S.
465),
154
anschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach
dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als grundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle
Erhebung einer Aufwandsteuer ansieht.
155
Nach alledem ist die seit 1. Januar 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt
C. wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit.
156
Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken
begegnen könnten, sind nicht ersichtlich.
157
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
159
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
160
161