Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.11.2006

VG Gelsenkirchen: stadt, widerruf, bestandteil, erfüllung, koordination, berufsausbildung, verwaltungsakt, rückforderung, zuwendung, ermessensausübung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 7026/00
Datum:
29.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 7026/00
Schlagworte:
Subvention, Verbundausbildung, Festbetragsfinanzierung,
Nachweispflicht
Normen:
VwVfG NRW § 49 Abs. 3, 49a Abs. 1
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Unter dem 4. November 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf
Zuwendungen zur Förderung von vier betrieblichen Berufsausbildungen im Verbund,
welche er koordinieren wollte. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 (im Folgenden
„Bewilligungsbescheid 1") bewilligte die Beklagte die beantragten Zuwendungen von
insgesamt 40.000,- DM in Form der Projektförderung durch Festbetragsfinanzierung.
Grundlage des Zuwendungsbescheides war die Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund (RdErl.
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 1. Juli
1996). Durch die Nebenbestimmungen wurden die ANBest-P zum Bestandteil des
Bescheides erklärt, wobei u.a. durch Nebenbestimmung Nr. 7 die Anwendung von Nr.
6.1 der ANBest-P ausgeschlossen wurde. Durch Nebenbestimmung Nr. 5 wurde ein
vereinfachter Verwendungsnachweis nach einem beigefügten Muster zugelassen. Da
die Auszubildenden ihre Ausbildungen nicht beendeten, sondern zu unterschiedlichen
Zeitpunkten abbrachen, reduzierte die Beklagte die Bewilligungssumme durch
teilweisen Zuwendungswiderruf (mit Bescheid vom 5. August 1997 auf 25.000,04 DM
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und mit Bescheid vom 14. Juli 1999 auf 13.333,44 DM). Hierbei legte die Beklagte unter
Bezugnahme auf Nr. 2 der Nebenbestimmungen zum Ausgangsbescheid eine Kürzung
von 416,67 DM je nicht absolviertem Ausbildungsmonat zugrunde.
In den Folgejahren bewilligte die Beklagte auf Anträge des Klägers (auf der Grundlage
der jeweils gültigen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund) weitere Mittel für
Verbundausbildungen: Mit Bescheid vom 18. Dezember 1997 (im Folgenden:
„Bewilligungsbescheid 2") bewilligte sie für zwei Ausbildungen insgesamt 18.000,- DM
als Festbetragsfinanzierung. Diese wurde reduziert durch teilweisen Widerruf vom 10.
Mai 1999 auf 12.750,- DM aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens einer
Auszubildenden, wobei gem. Nr. 2 der Nebenbestimmungen je nicht absolviertem
Ausbildungsmonat ein Betrag von 375,- DM abgezogen wurde. Mit Bescheid vom 19.
Dezember 1997 (im Folgenden: „Bewilligungsbescheid 3") bewilligte die Beklagte für
weitere zwei Ausbildungen insgesamt 18.000,- DM (reduziert durch teilweisen Widerruf
vom 9. Dezember 1998 auf 13.875,- DM). Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998
bewilligte die Beklagte zur Förderung einer weiteren Verbundausbildung 9.000,- DM. In
jedem Bewilligungsbescheid wurden die ANBest-P zum Bestandteil der Bescheide
erklärt, die Anwendung von Nr. 6.1 ANBest-P ausgeschlossen und ein vereinfachter
Verwendungsnachweis zugelassen.
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Im November 1999 wurde der Beklagten bekannt, dass gegen die erste Vorsitzende des
Klägers, Frau K. N. , und ihren Ehemann G. N. ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden war. Sie forderte die
Einreichung der Verwendungsnachweise an; einer wurde ihr von dem Kläger unter dem
29. Februar 2000 vorgelegt. Die Beklagte konnte bei einer anschließenden Überprüfung
der Kontenauszüge und Zahlungsbelege, die sie durch Akteneinsicht beim
Polizeipräsidenten Dortmund am 18. April 2000 durchführte, keine einzige Zahlung
ermitteln, die einen Bezug zu der Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im
Verbund erkennen ließ. Mit Schreiben vom 27. April 2000 hörte die Beklagte den Kläger
zu der beabsichtigten Rückforderung der Fördergelder an. Auf Nachfrage der Beklagten
teilte darüber hinaus die Bereichsleiterin der Pädagogischen Dienste des
Schulverwaltungsamtes der Stadt E. mit Schreiben vom 7. August 2000 mit, dass Herr
G. N. in seiner Funktion als Mitarbeiter der Stadtverwaltung für die Koordination der
konkret benannten 10 Verbundprojekte zuständig gewesen sei. Alle anfallenden Kosten
habe die Stadt E. getragen; diese habe erst durch die polizeilichen Ermittlungen
erfahren, dass Subventionen für die Verbundausbildungen beantragt worden seien. Mit
Schreiben vom 24. August 2000 gab die Beklagte dem Kläger erneut Gelegenheit,
Einnahmen und Ausgaben im Detail zu belegen. Der Kläger berief sich darauf, wegen
der Bewilligung als „Festbetragsfinanzierung" nicht zur Vorlage von Einzelbelegen
verpflichtet zu sein. Außerdem ließen sich speziell zurechenbare Kosten nach seiner
Einlassung kaum nachweisen, weil es sich um allgemeine Kosten wie Miete, Strom,
Telefon, Fahrtkosten, etc. handelte.
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Mit Bescheid vom 29. September 2000 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid
1 und mit weiteren drei Widerrufsbescheiden vom 4. Oktober 2000 die
Bewilligungsbescheide 2, 3 und 4. Zur Begründung führte sie jeweils an: Die Prüfung
der Konten des Klägers habe ergeben, dass keine Ausgabe ermittelt werden konnte, die
auf eine Verwendung für die Verbundausbildungsprojekte habe schließen lassen.
Vielmehr habe die Stadt E. mitgeteilt, dass Herr N. als städtischer Angestellter für die
Koordination der Verbundprojekte zuständig gewesen sei und in diesem
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Zusammenhang anfallende Kosten von der Stadt getragen worden seien. Nachweise
über die Verwendung der Mittel habe der Kläger nicht geführt. Daher sei eine
zweckentsprechende Verwendung der Gelder nicht erkennbar. Die widerrufenen
Beträge von 13.333,44 DM (Bewilligungsbescheid 1), 12.750,- DM
(Bewilligungsbescheid 2), 13.875,- DM (Bewilligungsbescheid 3) und 9.000,- DM
(Bewilligungsbescheid 4) forderte die Beklagte gemäß § 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
zurück und setzte die bis zum 30. September 2000 zu erstattenden Zinsen fest auf
2.796,98 DM (Bewilligungsbescheid 1), 2.297,89 DM (Bewilligungsbescheid 2), 1.806,-
DM (Bewilligungsbescheid 3) und 838,53 DM (Bewilligungsbescheid 4). Unter dem 9.
Oktober 2000 legte der Kläger weitere Pauschalverwendungsnachweise auf dem dafür
vorgesehenen Formblatt vor.
Gegen die Widerrufsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, dass er nicht zum Nachweis durch Einzelbelege verpflichtet sei, weil
es sich um eine Festbetragsfinanzierung handele. Außerdem bestritt er, dass Herr N. die
Koordination der Verbundprojekte in seiner Funktion als städtischer Angestellter
durchgeführt habe. Dies sei allein Aufgabe des Klägers gewesen, dabei habe die
Angestellte Frau H. die inhaltliche Arbeit geleistet.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. November (betr. Bewilligungsbescheid 1), 1.
Dezember (betr. Bewilligungsbescheid 2), 4. Dezember (betr. Bewilligungsbescheid 3)
und 5. Dezember 2000 (betr. Bewilligungsbescheid 4) wies die Beklagte die
Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück, weil eine zweckentsprechende
Verwendung der Mittel nicht nachweisbar sei und auch nach eigenen Ermittlungen der
Beklagten eine solche nicht erkennbar sei. Was die Tätigkeit von Frau H. anbelange, so
hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass diese mit 36,5 h/Wo aus Mitteln der
Arbeitsverwaltung Köln und des Instituts der Deutschen Wirtschaft e.V. Köln finanziert
worden sei. Schließlich sei die Beklagte nach Nr. 7.1 ANBest- P, die zum Bestandteil
des Bescheides erklärt worden sei, berechtigt, Einzelnachweise anzufordern.
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Am 14. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, dass Herr N. im
Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Stadt E. keine Koordinierungsaufgaben für
Verbundausbildungen durchgeführt habe. Die Aussagen der Mitarbeiterin der Stadt E.
seien falsch; sie wisse offenbar nicht, was eine „Verbundausbildung" sei und habe
etwas verwechselt. Die inhaltliche Arbeit sei von Frau H. geleistet worden, die im
übrigen deutlich mehr als 38,5 h die Woche gearbeitet habe. Der Kläger habe
Mietkosten für die Räumlichkeiten Stahlwerkstraße, Burgholzstraße und Deutsche
Strasse gezahlt. Er erklärt, über das bisher Beigebrachte bzw. Vorgetragene hinaus
keinerlei Nachweise über den Verbleib der Gelder erbringen zu können. Dies sei
rechtlich auch nicht erforderlich, weil es sich um eine Festbetragsfinanzierung handele.
Die Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden seien so auszulegen, dass
die gesamte Nr. 6 der ANBest-P ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe zudem das
Risiko von Minderausgaben des Klägers zu tragen. Der Kläger hat ausdrücklich
bestritten, dass andere Zuwendungsempfänger Einzelbelege vorlegen und dass andere
Zuwendungsempfänger die Fördergelder im wesentlichen an die Ausbildungsbetriebe
oder deren Verbundpartner ausschütten.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 29. September und 4.
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Oktober 2000 und die Widerspruchsbescheide vom 30. November, 1. Dezember, 4.
Dezember und 5. Dezember 2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend
aus, dass ein Irrtum der Mitarbeiterin der Stadt E. Frau L. nicht vorliege und verweist auf
deren eindeutige schriftliche Stellungnahmen, zuletzt am 21. März 2001. Nachweise
über gezahlte Mieten oder Vergütungen an Frau H. seien nicht vorgelegt worden. Es
könne auch gerade nicht festgestellt werden, dass die Räumlichkeiten oder die
Arbeitskraft von Frau H. in irgendeiner Weise für die Verbundausbildung genutzt worden
sei. Der Umstand, dass es sich um eine Festbetragsfinanzierung handele, ändere nichts
daran, dass gerade bei dem Verdacht auf zweckwidrige Verwendung gem. Nr. 7.1
ANBest-P Einzelbelege angefordert werden dürften.
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Mit Zustimmung der Beteiligten hat die Kammer durch Beschluss vom 10. Februar 2003
gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet und mit
Beschluss vom 4. August 2006 das Ruhen für beendet erklärt. Die Berichterstatterin hat
mit den Beteiligten die Sache erörtert, diese haben auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens,
auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Unterlagen der
Staatsanwaltschaft E. (73 Js 610/99) und das Urteil des Landgerichts E. vom 11. Mai
2006 (14 III M 3/03).
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht
begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der
eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung
eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufen werden, wenn die Leistungen nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder
nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werden. So
liegt der Fall hier. Zweck der Leistungen war die Förderung von zusätzlichen
verbundspezifischen Ausgaben für Berufsausbildungen; für diesen in den
Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweck hat der Kläger die Mittel nicht verwandt.
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Die Erfüllung des Leistungszwecks ist mangels Nachweisbarkeit der Verwendung der
bewilligten und ausgezahlten Zuschüsse nicht feststellbar, was zu Lasten des Klägers
geht. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zuwendungsempfänger
solchen Pflichten nicht nachgekommen ist, die ihm im Zuwendungsbescheid
aufgegeben werden und deren Erfüllung dem Zuwendungsgeber gerade eine
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gesicherte Entscheidungsgrundlage bieten sollte für die Prüfung, ob die Mittel
zweckentsprechend verwendet worden sind,
OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff.
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Hier wäre der Kläger nach den Bewilligungsbescheiden verpflichtet gewesen, genauen
Nachweis über die Mittelverwendung mit Hilfe von Einzelbelegen zu führen. Dabei
ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers weder Besonderheiten daraus, dass
die Bewilligungsbescheide Festbetragsfinanzierungen gewährten noch daraus, dass sie
sog. „einfache Verwendungsnachweise" zuließen,
21
OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.
22
Die Annahme, eine Festbetragsfinanzierung stelle unabhängig von den tatsächlichen
Ausgaben quasi eine Prämie für geschaffene Ausbildungsplätze dar, trifft nicht zu. Denn
Nr. 2 der Förderrichtlinie statuiert als tauglichen Fördergegenstand allein die
zusätzlichen verbundspezifischen Ausgaben, die für die Ausbildung entstehen. Richtig
ist zwar, dass bei Festbetragsfinanzierungen nach Nr. 2 ANBest-P (die vorliegend i.ü.
nur modifiziert gilt) eine nachträgliche Ermäßigung von Ausgaben nicht zu einer
Kürzung der Zuwendung führt und wegen der pauschalierten Bezuschussung der
Zuwendungsgeber das Risiko von Minderausgaben trägt,
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so auch VG Chemnitz, Urteil vom 20. Juli 2006 - 6 K 485/99 -.
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Dies kann bedeuten, dass der Zuwendungsgeber letztlich einen größeren Anteil an den
tatsächlichen Kosten eines Projektes trägt, als ursprünglich veranschlagt. Es bedeutet
indes nicht, dass die gewährten Gelder als „Gewinn" eingestrichen werden können oder
für etwas anderes als den bewilligten Zweck verwandt werden dürfen. Ein Widerruf
wegen Zweckverfehlung kann (und muss) auch bei einer Festbetragsfinanzierung
erfolgen, wenn die Fördermittel nicht (belegbar) für den bewilligten Zweck eingesetzt
werden, sondern etwa für nicht förderfähige Ausgaben verbraucht werden oder gar nicht
nachweisbar sind. Dementsprechend wurde in den Nebenbestimmungen zu den
Bewilligungsbescheiden hier auch nicht auf die Nachweispflicht verzichtet: Generell
wurden die die ANBest-P zum Bestandteil der Bescheide; nach Nrn. 6 und 7 der
Nebenbestimmungen wurde ausdrücklich nur Nr. 6.1 ANBest-P für unanwendbar erklärt
und ein einfacher Verwendungsnachweis (bestehend im wesentlichen aus dem
Sachbericht mit Namen der Auszubildenden und Dauer der Ausbildungen sowie dem
zahlenmäßigen Nachweis mit der Fördersumme, multipliziert mit der Anzahl der
Ausbildungsplätze) zugelassen. Damit verzichtete die Beklagte nur auf Vorlage von
Einzelbelegen zusammen mit dem Verwendungsnachweis. Hiervon unberührt blieben
dagegen die Pflichten des Klägers aus Nrn. 6.7. und 6.8. ANBest-P, spezielle
Einzelbelege zu führen und aufzubewahren. Auch das Prüfungsrecht der
Bewilligungsbehörde wurde nicht durch die Zulassung von einfachen
Verwendungsnachweisen beschnitten. Nach Nr. 7.1 ANBest-P ist sie auch in diesen
Fällen berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen,
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OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.; Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Bd. 10 „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung
von Zuwendungen", 2004, S. 69.
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Entgegen seiner vorgenannten Verpflichtung konnte der Kläger keinerlei Unterlagen
vorlegen, die Ausgaben für zusätzliche verbundspezifische Kosten belegen. Die allein
eingereichten vereinfachten Verwendungsnachweise erlauben keine Rückschlüsse auf
die tatsächliche Verwendung der Mittel. Sie belegen lediglich, dass und in welchem
Umfang Berufsausbildungen durchgeführt worden sind. Dies indiziert nicht einmal, dass
der Kläger auch zusätzliche verbundspezifische Kosten gehabt haben müsste. Denn der
Kläger kann nicht nachweisen, überhaupt koordinierend tätig gewesen zu sein.
Hiergegen spricht vielmehr die schriftliche Auskunft der Bereichsleiterin für
pädagogische Dienste im Schulverwaltungsamt der Stadt E. , Frau L. , vom 7. August
2000, derzufolge Herr G. N. als Mitarbeiter der Stadt E. im Rahmen seiner dienstlichen
Tätigkeiten die Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den
Verbundausbildungen durchgeführt habe. Anfallende Kosten wie Telefonkosten und
allgemeine Verwaltungskosten seien von der Stadt getragen worden. Soweit der Kläger
hiergegen einwendet, Frau L. habe hiermit „andere" als die zehn Ausbildungen
angesprochen, die den widerrufenen Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegen
haben, ist diese pauschale Behauptung widerlegt. Denn Frau L. war von der Beklagten
speziell nach den konkreten 10 Ausbildungsverhältnissen gefragt worden und hat in
ihrem Schreiben auch ausdrücklich geantwortet, dass Herr N. „in den von Ihnen
aufgeführten Projekten im Verbund" bis zu seiner Suspendierung am 30. September
1999 als Koordinator tätig gewesen sei. Auf den Vorhalt des Klägervertreters, sie wisse
möglicherweise nicht, was eine Verbundausbildung sei oder verwechsele etwas, hat
Frau L. mit Schreiben vom 21. März 2001 ihre vorherige Stellungnahme bekräftigt. Sie
verwechsele in diesem Zusammenhang nichts und sei sich sehr wohl darüber im
Klaren, was mit einer Verbundausbildung gemeint sei. Die Stellungnahme der
städtischen Mitarbeiterin, die kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, ist
überzeugend und nachvollziehbar. Sie steht auch in Übereinstimmung mit dem
Umstand, dass in den überprüften Kontenauszügen des Klägers kein einziger Posten
feststellbar war, der eine Ausgabe für verbundspezifische Kosten belegte. Soweit der
Kläger einwendet, Frau H. habe die inhaltliche Koordinierungsarbeit für die
Verbundausbildungen durchgeführt, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn ihr
Gehalt (für 36,5 h/Wo) wurde nachweislich von der Arbeitsverwaltung Köln und vom
Institut der Deutschen Wirtschaft e.V. Köln für die Durchführung anderer Projekte
gezahlt, während es über weitere Gehaltszahlungen keinen Nachweis gibt. Weitere
Aufklärungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich; zuletzt im gerichtlichen
Erörterungstermin hat der Kläger angegeben, über das bisher Beigebrachte hinaus
keine weiteren Belege oder Nachweise führen zu können.
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Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen
auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die
Prüfung, ob die Widerrufsentscheidungen von hinreichenden Ermessenserwägungen
getragen sind, sind die Bescheide der Beklagten vom 29. September und 4. Oktober
2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. November, 1., 4. und 5.
Dezember 2000. Danach erfolgte der Widerruf, weil der Kläger trotz entsprechender
mehrfacher Aufforderung keine zweckentsprechende Mittelverwendung nachgewiesen
hatte und auch die Ermittlungen der Beklagten (wie die Prüfung der Kontenauszüge und
Geschäftsunterlagen der Klägerin) zu keinem Ergebnis geführt hatten, das den Schluss
auf eine zweckentsprechende Mittelverwendung zuließ.
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Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in Fällen der
vorliegenden Art Besonderheiten, die aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das
gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende
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Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten
Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine
gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender
Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der
weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW
erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur
dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden
oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die
von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des
Ermessens vor.
BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Urteil
vom 13. Juni 2002, a.a.O..
30
Ermessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne ergeben sich im
vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i.V.m. § 6 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der
Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen
nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese
Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den
Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den
Widerruf von Subventionen,
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OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.
32
Im Falle des Klägers lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die
Voraussetzungen vor, die eine solche Verwaltungsentscheidung ohne weitere
Abwägung des Für und Wider ermöglichten, weil der Tatbestand der Zweckverfehlung
gegeben war. Außergewöhnliche Umstände, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung
aus der Sicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen, sind von diesem nicht
vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere stellt die vom Kläger
behauptete Möglichkeit, dass der Zuwendungszweck von ihm erfüllt worden sei und nur
nicht belegt werden könne, keine Besonderheit des Einzelfalls dar. Einem formalen
Verstoß gegen die Nachweispflicht kommt generell eine ausschlaggebende Bedeutung
im Verhältnis zur materiellen Pflicht der Erfüllung des mit der Zuwendung verfolgten
Verwendungszweckes zu. Der Nachweis der Verwendung eines Zuschusses ist ohne
Belege nahezu unmöglich zu führen. Deshalb kommt ihnen nicht nur eine nachwirkende
formale Bedeutung bei der Prüfung zu, ob die Zuwendungen zweckentsprechend
verwandt worden sind. Sie haben vielmehr auch materielle Auswirkungen auf das
Ausgabeverhalten der Zuwendungsempfänger, die sich aufgrund der Nachweispflicht
gehalten sehen, die Zuwendungen zur Vermeidung der Rückforderung
zweckentsprechend zu verwenden,
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OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002, a.a.O.
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Die Beklagte misst vorliegend der Nachweispflicht der Mittelverwendung zu Recht eine
wesentliche Bedeutung bei, die im Rahmen der Ermessensausübung ein Unterlassen
des Widerrufs der Zuwendungsbescheide nicht gebietet und ein Eingehen hierauf im
Rahmen der Ermessensbegründung nicht erfordert.
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Die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in voller Höhe ist ebenfalls rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind
bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann
sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§
49a Abs. 2 VwVfG NRW).
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Der Kläger kannte oder musste die Umstände kennen, die zum teilweisen Widerruf des
Zuwendungsbescheides geführt haben. Es musste ihm klar sein, dass ein Nachweis der
zweckgemäßen Verwendung der Mittel nicht zu erbringen sein wird, wenn die Mittel
ausgegeben werden, ohne dass Ausgabenbelege erstellt und aufbewahrt werden, die
den Zahlungsempfänger, den Grund und den Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis
und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten, wie dies Nr. 6.7 Satz 1 und
6.8 der den widerrufenen Zuwendungsbescheiden beigefügten Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ausdrücklich vorsehen.
Die Annahme, eine Festbetragsfinanzierung stelle ihn von jeglicher Ausgabenkontrolle
frei, widerspricht Nr. 7.1 der ANBest-P. Der Kläger hat es mindestens grob fahrlässig
verabsäumt, seinen Pflichten aus den Zuwendungsbescheiden nachzukommen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung bestehen nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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