Urteil des VG Gelsenkirchen vom 13.02.2004

VG Gelsenkirchen: einstellung der zahlungen, verwaltungsakt, zusage, eltern, widerspruchsverfahren, vollstreckung, pflege, schulbesuch, gerichtsakte, gespräch

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5192/03
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5192/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger leidet an dem sogenannten Undine-Syndrom. Aufgrund dessen ist er auf
ständige Betreuung und Beobachtung angewiesen. In Krisensituationen setzt die
Atmung aus oder sie funktioniert unzureichend, so dass eine Notbeatmung über ein
Gerät oder ein Beatmungsbeutel durch eine Fachkraft erfolgen muss. Ohne diese 24
Stunden Betreuung müsste der Kläger ständig stationär in einem Krankenhaus leben.
Die Entlassung des Klägers in den elterlichen Haushalt erfolgte nach der Geburt nur,
weil die Mutter ausgebildete Krankenschwester ist. Zudem wird die Pflege durch eine
professionellen Pflegedienst rund um die Uhr unterstützt.
2
Die U. L. gewährte bis zur Einschulung des Klägers die Kosten des Pflegedienstes. Mit
dem Schulbesuch wurde die Trägerschaft für die Kosten des Pflegedienstes während
der Schulzeit streitig, die L. verweigerte die Übernahme der Zahlungen.
3
Der Beklagte hat die Kosten des Pflegedienstes während des Schulbesuchs seit der
Einschulung im Jahr 1996 übernommen. Im Jahr 1998 beantragte er bei der L. , ihm
diese Kosten zu erstatten. Nachdem die L. diesen Anspruch abgelehnt hatte, hat der
Beklagte gegen die L. Klage erhoben, die vom Sozialgericht E. mit Urteil vom 11. Juni
2002 - S 44 KR 171/01 - abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der
Beklagte Berufung eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
4
Tatsächlich hatte der Beklagte unter dem 10. Juli 1998 sich dem Kläger gegenüber
bereit erklärt, die Kosten für die oben intensiv medizinisch ausgebildete Fachkraft zur
Teilnahme des Klägers am gemeinsamen Unterricht in der C. Grundschule zu
5
übernehmen. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, die Kostenzusage gelte nur für die
Zeit des Schulbesuches. Die Übernahme der Kosten beruhe auf den Vorschriften der §§
39 f. BSHG.
Diese Zusage wurde mit einem Bescheid vom 08. Juli 1998 für die Dauer des
Schulbesuchs an der C. Grundschule erneuert.
6
Unter dem 22. Dezember 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Prüfung der
Rechtslage handele es sich bei den Kosten für die Intensivmedizinische Fachkraft um
Behandlungspflege, die von der L. im Rahmen des § 37 Abs. 1 des V. Buches des
Sozialgesetzbuches zu übernehmen sei. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der
Eingliederungshilfe sei daher nicht mehr möglich.
7
Nachdem die L. weiterhin die Übernahme der Kosten ablehnte, erklärte sich der
Beklagte zur Übernahme der zunächst ab Oktober 1999 eingestellten Zahlung der
Kosten der Intensivmedizinischen Fachkraft bereit. Dies bestätigte er ausdrücklich mit
einem Schreiben an den Kläger vom 09. August 2000, mit dem er seine Bereitschaft
erklärte, die notwendigen Leistungen der Krankenhilfe im Wege der Vorlastung zu
übernehmen. Mit Schreiben an den Pflegedienst teilte der Beklagte unter dem 01.
September 2000 mit, dass er bestätige, die Kosten der Intensivmedizinischen Fachkraft
während des Schulbesuchs des Klägers rückwirkend ab Oktober 1999 zu übernehmen.
Entsprechend wurden in der Folgezeit die Rechnungen des Pflegedienstes beglichen.
8
Unter dem 29. Juni 2001 und mit Schreiben vom 31. August 2001 wandte sich der
Beklagte an den Kläger und teilte mit, hinsichtlich der Schulbegleitung sei die Prüfung
der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich, um feststellen zu können, ob die
Hilfeleistungen noch notwendig seien. Die unter dem 01. August 2001 erstellte
Rechnung für die Schulbegleitung im Juli 2003 wurde nicht übernommen. Auch die
Rechnungen des Pflegedienstes für die Folgemonate wurden mit Ausnahme der
Rechnung vom 02. Oktober 2001 für die Leistungen im Monat September nicht vom
Beklagten gezahlt.
9
Unter dem 13. Juni 2002 wandte sich der Pflegedienst an den Beklagten und bat um
Mitteilung, warum die Übernahme der Kosten trotz der Zusage vom 01. September 2000
eingestellt worden sei. Es bestehe derzeit ein Rückstand von 14.711,77 Euro, ohne
dass der Beklagte den Pflegedienst über den Kläger über die Einstellung der
Leistungen unterrichtet habe. Nachdem der Beklagte telefonisch die Übernahme der
Kosten verweigert hatte, teilte der Pflegedienst unter dem 14. Juni 2002 mit, aufgrund
der noch offenen Rechnungen und der vom Beklagten ausgesprochenen Ablehnung
einer weiteren Kostenübernahme werde die Schulbetreuung mit sofortiger Wirkung
eingestellt.
10
Unter dem 17. Juni 2002 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers
telefonisch an den Beklagten und bat erneut um Übernahme der Kosten des
Intensivmediznischen Pflegedienstes während der Schulzeit. Hierauf reagierte der
Beklagte mit einem Schreiben vom 17. Juni 2002 an den Prozessbevollmächtigten des
Klägers, in dem er ausführte, es sei bereits wiederholt den Eltern des Klägers mitgeteilt
worden, dass die Vermögensverhältnisse überprüft werden müssten. Zuletzt sei der
Vater des Klägers am 14. Juni 2002 kurzfristig zur Übermittlung konkret genannter
Unterlagen aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ihm deutlich gemacht worden, dass der
Beklagte bereit sei, erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG zu leisten. Die Entscheidung setze
11
jedoch die Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Der
Beklagte betonte, es handele sich nach seiner Auffassung nicht um eine Maßnahme der
Eingliederungshilfe.
Am 18. Juni 2002 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers und einem Vertreter des Beklagten, in dessen
Rahmen vom Beklagten angekündigt wurde, die rückständigen Kosten bis zum 13. Juni
2002 in Höhe von 15.897,45 Euro würden nunmehr gemäß § 29 BSHG übernommen.
Diese Einigung bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einen am 18.
Juni 2002 um 10.16 Uhr beim Beklagten eingegangenen Telefax. Im Übrigen erklärte er,
seiner Auffassung nach, handele es sich sehr wohl um eine Maßnahme der
Eingliederungshilfe. Darüber hinaus sei der Beklagte ohnehin nach § 43 Abs. 1 des I.
Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - vorleistungspflichtig.
12
Gleichfalls mit Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigte der Beklagte gegenüber dem
Pflegedienst, die ausstehenden Kosten für die Betreuung im Rahmen des
Schulbesuchs des Klägers würden kurzfristig übernommen. Zugesagt wurde eine
Übernahme bis zum Beginn der Sommerferien am 17. Juli 2002. Es wurde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass für eine weitere Kostenübernahme ab Beginn des
Schuljahres 2002/2003 eine erneute Entscheidung notwendig sei.
13
Entsprechend dieser Ankündigung sind die Kosten der Intensivmedizinischen
Betreuung während des Schulbesuchs übernommen worden.
14
Mit Schriftsatz vom 14. April 2003 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, mit
Bescheid vom 18. Juni 2002 sei dem Widerspruch gegen die Einstellung der Leistungen
bezüglich der Intensivmedizinischen Pflege des Klägers während der Schulzeit in der
Zeit vom 01. August 2001 bis zum 17. Juli 2002 stattgegeben worden. Der Beklagte
habe Kosten in Höhe von 15.897,45 Euro übernommen. Für diese Tätigkeit stellte der
Prozessbevollmächtigte auf der Basis eines Gegenstandswertes von 15.897,45 Euro
insgesamt 1.008,04 Euro in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird
auf den Schriftsatz vom 14. April 2003 (Blatt 3 der Akten) Bezug genommen.
15
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2003 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dem Antrag auf Festsetzung der Kosten könne nicht
entsprochen werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des X. Buches des Sozialgesetzbuches
habe der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
habe, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch
erfolgreich war. Die Voraussetzungen einer Erstattung nach der vorgenannten Vorschrift
seien nicht erfüllt. Das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 18. Juni 2002 habe
nicht auf einen Widerspruch des Klägers beruht, vielmehr sei ausschließlich vor dem
Hintergrund der rechtswidrigen Leistungsverweigerung der L. dem beauftragten
Pflegeteam eine Kostenzusage unter Hinweis auf §§ 37, 38 und 29 BSHG erteilt
worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 25. September 2003 unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstbescheides
zurück.
16
Der Kläger hat am 15. Oktober 2003 Klage erhoben. Er führt aus, er verlange den Ersatz
der Rechtsanwaltskosten, die aus einem erfolgreich abgeschlossenen
Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten entstanden seien. Der Beklagte habe
17
unter dem 13. Juni 2002 mündlich mitgeteilt, dass er die Kosten der Fachmedizinischen
Betreuung nicht übernehmen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits seit 2001
keine Rechnungen des Pflegedienstes mehr beglichen. Daraufhin habe der
Pflegedienst wegen der rückständigen Rechnungen in Höhe von 15.897,45 Euro am 14.
Juni 2002 alle Tätigkeiten für den Kläger eingestellt. Der Kläger habe daraufhin die
Schule nicht mehr besuchen können.
Unter dem 17. Juni 2002 habe sich der Prozessbevollmächtigte fernmündlich an den
Beklagten gewandt und die Weitergewährung der Eingliederungshilfe verlangt. In
diesem Gespräch sei die Weiterzahlung der Eingliederungshilfe vereinbart worden, für
die der Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 BSHG jedenfalls vorleistungspflichtig gewesen sei.
Das Ergebnis dieser Unterredung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit
Schreiben vom 18. Juni 2002 zusammengefasst. Der Beklagte habe die
Weitergewährung der Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 18. Juni 2002 bestätigt.
Infolgedessen sei das Widerspruchsverfahren erfolgreich abgeschlossen worden mit der
Folge, dass der Beklagte gemäß § 63 SGB X die Kosten des Verfahrens zu tragen
habe.
18
Der Kläger beantragt,
19
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 zu verpflichten, dem Kläger die
geltend gemachten Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.008,04 Euro
zu erstatten.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Aufgrund des Verzichts der Beteiligten kann die Kammer nach § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung entscheiden.
26
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten
in Höhe von 1.008,04 Euro. Die angefochtene Entscheidungen des Beklagten sind
rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der geltend gemachte
Anspruch aus § 63 SGB X schon daran scheitert, dass entgegen den Bestimmungen
dieser Vorschrift ein Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden hat.
27
Grundlage eines solchen Widerspruchsverfahrens könnte allein die Entscheidung im
Schreiben des Beklagten vom 31. August 2001 an die Eltern des Klägers sein, indem
diese zum Nachweis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert
28
wurden und in dem es abschließend heißt: „Vorsorglich weise ich bereits jetzt darauf
hin, dass, sollten die Unterlagen bis zur gesetzten Frist nicht vorliegen, ich vorläufig die
Zusage der Kostenübernahme aufheben werde und bis zur Klärung die Kosten nicht
vom Sozialamt übernommen werden können."
Es ist durchaus zweifelhaft, ob in diesem Schreiben überhaupt ein Verwaltungsakt im
Sinne des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO gesehen werden kann.
Immerhin wird in dem Schreiben lediglich angekündigt, dass die bereits bestehende
Kostenzusage aufgehoben werde und für diesen Fall die Kosten der Betreuung des
Klägers nicht weiter übernommen würden. Gegen die Annahme einer verbindlichen
Regelung spricht auch, dass dem Schreiben vom 31. August 2001 eine
Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt worden ist. Folge dieser Einschätzung des
Schreibens vom 31. August 2001 wäre, dass die tatsächlich vorgenommene Einstellung
der Zahlungen für die Betreuung des Klägers jedenfalls nicht durch einen
Verwaltungsakt geregelt worden ist, sondern lediglich entgegen der erteilten
Kostenzusage tatsächlich nicht gezahlt wurde.
29
In diesem Fall fehlt es jedenfalls schon an den für die Annahme eines
Widerspruchsverfahrens notwendigen vorangegangenen, durch Widerspruch
anfechtbaren Verwaltungsakt.
30
Selbst wenn man aber in dem Schreiben vom 31. August 2001 mit Blick darauf, dass
angekündigt wurde, bis zur Klärung würden die Kosten nicht vom Sozialamt
übernommen, eine Einstellungsentscheidung sehen wollte, ist gegen diese
Entscheidung Widerspruch nicht erhoben worden. Das nachfolgende Schreiben der
Eltern des Klägers vom 18. September 2001 lässt das Begehren auf eine
rechtsmittelfähige Entscheidung nicht erkennen, auch in der Folgezeit ist ausdrücklich
gegen die Entscheidung des Beklagten Widerspruch nicht erhoben worden. Es findet
sich vielmehr bis zur telefonischen Zusage des Beklagten vom 18. Juni 2002 gegenüber
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine dem § 69 VwGO gerecht werdende
schriftliche Äußerung, die als Widerspruch zu bewerten ist. Vielmehr ist der
Prozessbevollmächtigte der Kläger ausweislich der vorliegenden Unterlagen erst am
17. Juni 2002 von den Eltern des Klägers bevollmächtigt worden, nachdem seit
mehreren Monaten die Kosten der intensivmedizinischen Betreuung des Klägers
tatsächlich nicht getragen worden waren und infolge der unterbliebenen Zahlungen
nunmehr unmittelbar die Gefahr bestand, dass wegen hoher Zahlungsrückstände die
intensivmedizinische Betreuung des Klägers während des Schulaufenthalts nicht mehr
gewährleistet war und deshalb der weitere Schulbesuch des Klägers zu entfallen
drohte. Auch diesbezüglich hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht
schriftlich, sondern lediglich telefonisch an den Beklagten gewandt und erstmals am 17.
Juni 2002 Kontakt aufgenommen. Dies hat - unter Aufrechterhaltung der
unterschiedlichen Rechtsstandpunkte - bereits am 18. Juni 2002 zur Vereinbarung der
tatsächlichen Übernahme der weiteren Kosten der intensivmedizinischen Betreuung
geführt. Erst danach ist am 18. Juni 2002 per Fax vom gleichen Tag um 10.16 Uhr eine
Bestätigung der Vereinbarung des Telefongesprächs durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereicht worden. In diesem wurde erneut der
von der Auffassung des Beklagten abweichende Rechtsstandpunkt des Klägers betont,
allerdings auch bestätigt, dass die Übernahme der streitigen Kosten der Betreuung des
Klägers vom Beklagten - wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage - zugesagt
worden war.
31
Angesichts dieser Umstände ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erledigung der
Streitigkeit über die Zahlung der rückständigen Kosten im Telefongespräch am Morgen
des 18. Juni 2002, ein Widerspruch des Klägers nicht vorlag. Damit sind die
Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht
gegeben.
32
Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass § 63 SGB X im Wege der
Rechtsfortbildung auch für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit
Leistungen Anwendung finden müsse, die bei tatsächlicher Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens zu einem Kostenerstattungsanspruch geführt hätten. Hierzu ist
in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des
Bundessozialgerichts klargestellt, dass es eine Grundlage für eine solche erweiternde
Auslegung des § 63 SGB X bzw. des § 80 VwVfG nicht gibt.
33
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, NVWZ
1997, S. 272; Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 - JURIS KSRE
0275993427; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. April 1983 - 5 a RKn 1/82 - BSGE 55,
92; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9 a 9 RVs 13/89 - NVWZ-RR
1992, S. 286.
34
Von dieser gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein
Anlass.
35
Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 1 und 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO und
§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
36
37