Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.02.2007

VG Gelsenkirchen: behinderung, jugendhilfe, sozialhilfe, sachzusammenhang, geistig behinderter, örtliche zuständigkeit, gewöhnlicher aufenthalt, unterbringung, erfüllung, schulpflicht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4403/04
Datum:
27.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4403/04
Schlagworte:
Erstattungspflicht, Sozialleistungen, Eingliederungshilfe,
Mehrfachbehinderung, geistige, seelische Behinderung, Kinder,
Jugendliche, Vorrang, Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt
Normen:
SGB VIII §§ 10 Abs. 2, 35a, 86, SGB IX § 14 Abs. 4, SGB X §§ 102 ff,
BSHG §§ 39, 40, 96, 97, 100, SGB I §§ 30 Abs.3, 43
Leitsätze:
Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach
behinderten Kindern und Jugendlichen hängt von dem Bedarf ab,
dessen Deckung sie dienen und der Art der hierfür in Betracht
kommenden Leistungen. Auf einen Sachzusammenhang kommt es nicht
an. Konkurrieren die in Rede stehenden Leistungen der
Eingliederungshilfe nicht miteinander, kann es bei
Mehrfachbedhinderungen zu originären Zuständigkeiten der Jugendhilfe
einerseits und der Sozialhilfe andererseits, abhängig von Art und Inhalt
der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Leistung, und insoweit zu einer
Doppelzuständigkeit dieser beiden Leistungsträger kommen. Der - auch
durch § 10 Abs. 2 SGB VIII - vorgegebenen Möglichkeit einer
Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe steht nicht der sog.
Gesamtfallgrundsatz entgegen, der im Bereich des BSHG entwickelt
worden ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Beschulung des
Hilfeempfängers T. I. in der Heilpädagogischen Tagesbildungsstätte in X. (Kreis H. ).
2
Der Hilfeempfänger war aufgrund einer kinderpsychiatrischen Stellungnahme vom 4.
Juni 1999 der niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. im
Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche vom
12. Juli 1999 im Rahmen der Heimpflege im Kinderheim "I1. B. " in C. (Landkreis D. )
untergebracht. Während der Heimbetreuung im Kinderheim "I1. B. " besuchte der
Hilfeempfänger in D. die öffentliche Pestalozzischule, eine Schule für Lernhilfe und
geistig Behinderte. Hierfür fielen Kosten nicht an. Die Hilfegewährung für die
Heimerziehung nach § 35a SGB VIII erfolgte durch den Beigeladenen zu 3., da die
sorgeberechtigte Mutter damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3. hatte.
3
Am 5. Juli 2001 zog die Mutter in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die seither
Jugendhilfe für die Heimerziehung gewährte.
4
Seit 1. Oktober 2003 hielt sich der Hilfeempfänger zunächst im Rahmen einer
Inobhutnahme, sodann im Rahmen einer laufenden Jugendhilfemaßnahme im Kinder-
und Jugendheim X. (Kreis H. ) auf. Die Kosten der Heimbetreuung nach § 35a SGB VIII
trägt nach wie vor die Beklagte. Bei der Hilfeplanfortschreibung am 8. Oktober 2003 war
festgestellt worden, dass der Hilfeempfänger nicht mehr bereit gewesen sei, im
Kinderheim "I1. B. " zu verbleiben und es in der Schule zu Auseinandersetzungen mit
Mitschülern und Lehrkräften gekommen war. Zugleich wechselte er nach einer
Eingewöhnungszeit mit Zustimmung der Bezirksregierung Braunschweig im Rahmen
der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Erfüllung seiner Schulpflicht
auf die private Heilpädagogische Tagesbildungsstätte in X. , für deren Besuch Kosten
anfielen. Die Schule ist als Sonderschule für geistig Behinderte anerkannt.
5
Anfang November 2003 beantragte das Kinder- und Jugendheim X. beim Kläger die
Übernahme der Beschulungskosten in X. aus Sozialhilfemitteln. Beigefügt war eine
sozialmedizinische Stellungnahme der Amtsärztin vom 18. November 2003, nach der
der Hilfeempfänger zum Personenkreis geistig behinderter Kinder gehöre und deshalb
eine weitere Beschulung in der Tagesbildungsstätte für körperlich und geistig
behinderte Kinder notwendig sei.
6
Der Kläger übersandte den Antrag am 27. November 2003 "zuständigkeitshalber" an die
Beklagte mit dem Hinweis, sie sei Kostenträger, weil es sich um eine
Zusammenhangsmaßnahme handele. Die Beklagte übersandte den Antrag an den
Beigeladenen zu 2. unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit für Eingliederungshilfen
gemäß §§ 39 ff. BSHG, der Beigeladene zu 2. leitete ihn an den Beigeladenen zu 1.
unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit weiter. Daraufhin teilte der Beigeladene zu 1.
der Beklagten Anfang April 2004 mit, nach seiner Einschätzung handele es sich um
eine Maßnahme, die im Zusammenhang mit der bereits gewährten Jugendhilfe stehe;
werde diese Ansicht nicht geteilt, sei für die örtliche Zuständigkeit nach
sozialhilferechtlichen Regelungen der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfesuchenden vor
der erstmaligen stationären Unterbringung maßgebend. Danach übersandte die
Beklagte den Antrag an den Beigeladenen zu 3. mit der Bitte um Kostenübernahme. Mit
Schreiben vom 23. April 2004 lehnte der Beigeladene zu 3. eine Kostenübernahme ab,
weil wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Jugendhilfemaßnahme eine
Zuständigkeit nach dem BSHG nicht zu begründen sei. Bei der zu gewährenden
7
"Haupthilfe" handele es sich um eine Hilfe für seelisch behinderte Jugendliche, für die
der Jugendhilfeträger zuständig sei. Zwar sei die teilstationäre Betreuung in der
Heilpädagogischen Tagesbildungsstätte in X. auf Grund einer geistigen Behinderung
erforderlich, ursächlich für den Schulwechsel und den dadurch entstandenen
Hilfebedarf sei jedoch allein der Wechsel der stationären Betreuungseinrichtung
gewesen.
Mit Schreiben vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
Übernahme der Schulkosten ab, weil es sich um eine Maßnahme für einen geistig
behinderten Jugendlichen handele und ein Sachzusammenhang mit der
Heimunterbringung nicht bestehe. Die Unterbringung sei in dieser Sonderschule für
geistig Behinderte erfolgt, weil sie nur in dieser Form in der Nähe des Wohnortes des
Hilfesuchenden vorhanden sei. Nachdem der Kläger unter dem 30. April 2004
gegenüber dem Schulträger gestützt auf §§ 39, 40, 43 Abs. 2 BSHG und § 14 SGB IX
i.V.m. § 43 SGB I ein Kostenanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte er mit Schreiben
vom 24. Juni 2004 erneut die Kostenübernahme bei der Beklagten, weil die
Sozialhilfekosten aufgrund der Unterbringung durch die Jugendhilfe verursacht worden
seien und deshalb ein Sachzusammenhang bestehe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag
erneut mangels Sachzusammenhangs ab.
8
Der Kläger hat am 29. Juli 2004 Klage erhoben.
9
Er macht geltend: Die Schulbetreuung stelle eine Maßnahme im Sachzusammenhang
mit der Heimunterbringung wegen seelischer Behinderung dar, auch wenn der Besuch
der Tagesbildungsstätte aufgrund der geistigen Behinderung notwendig sei. Die Kosten
seien allein durch den Wechsel des Kinderheimes im Jahre 2003 entstanden. Die
Tagesbildungsstätte sei eine anerkannte heilpädagogische Einrichtung nach dem
niedersächsischen Schulgesetz und übernehme u.a. die Funktion einer Sonderschule
für geistig Behinderte, da eine solche im Landkreis H. nicht vorgehalten werde. Bei
ausdrücklichem Elternwillen sei auch eine Beschulung außerhalb des Landkreises H.
möglich gewesen. Ein solcher Wille habe aber nicht vorgelegen. Folge man seiner
Auffassung im Hinblick auf den Sachzusammenhang nicht, sei sein
Erstattungsbegehren sozialhilferechtlich davon abhängig, wo der Hilfesuchende vor der
ersten bzw. der weiteren Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, so dass
als zuständiger Sozialhilfeträger auch die Beigeladenen in Betracht kämen.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen Kosten für die teilstationäre
Unterbringung des Hilfeempfängers in der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe in X. für
die Zeit ab der zweiten Monatshälfte Oktober 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in
Höhe von insgesamt 23.637,50 EUR zu erstatten und Zinsen in Höhe von 4 % ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §
39 BSHG, für die der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, in dessen Bereich der
Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die
15
Einrichtung - das Kinderheim "I1. B. " - habe. Dies sei der Beigeladene zu 3.. Der
Hilfesuchende besuche eine seiner geistigen Behinderung entsprechende Schule. Im
Übrigen sei die Notwendigkeit des Besuchs einer Schule, in der ein weitergehender
Hilfebedarf als der für geistig Behinderte gedeckt werde, nicht dargetan. Auch zuvor sei
der Besuch einer normalen Schule für geistig Behinderte ausreichend gewesen. Durch
den Wechsel des Kinderheimes habe sich an der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit
des Beigeladenen zu 3. nichts geändert.
Die Beigeladenen haben nicht Stellung genommen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der
Beklagten Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
19
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschulung des
Hilfeempfängers gegen die Beklagte.
20
Sowohl auf die §§ 102 ff. SGB X als auch auf § 14 Abs. 4 SGB IX gestützte
Erstattungsansprüche setzen voraus, dass der als erstattungspflichtig in Anspruch
genommene Leistungsträger der (eigentlich) zur Leistung verpflichtete Leistungsträger
ist. Die Beklagte war indes nicht verpflichtet, Leistungen für die Beschulung des
Hilfeempfängers bis Oktober 2004 zu gewähren.
21
1. Eine zur Leistung verpflichtende kinder- und jugendhilferechtliche, gesetzliche
Regelung findet sich (auch) im Hinblick auf den angeblichen Sachzusammenhang mit
der von der Beklagten gewährten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche im Wege der Heimerziehung (§§ 35a, 34 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB
VIII) nicht. Unstreitig erfolgte die Beschulung des Hilfeempfängers in der
Heilpädagogischen Tagesstätte in X. wegen dessen geistiger Behinderung in
teilstationärer Form. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Dies
entspricht auch der vom Kläger aus Anlass des gestellten Sozialhilfeantrags
eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Q. vom 18.
November 2003. Danach ist aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung eine
weitere Beschulung in der Tagesbildungsstätte für körperlich und geistig behinderte
Kinder notwendig. Folgt man dem, lag ein Bedarf auf Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff.
BSHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl I, 3022 -
BSHG a.F. im Hinblick auf die Beschulung vor, nicht ein solcher nach § 35a SGB VIII,
der vorausgesetzt hätte, dass die Eingliederungshilfe wegen einer seelischen
Behinderung zu gewähren ist.
22
Sollte hingegen die Beschulung in der Heilpädagogischen Tagesbildungsstätte nicht
auf einen Eingliederungsbedarf wegen geistiger Behinderung zurückgehen, sondern,
worauf in gewisser Weise der weitergehende Vortrag der Beteiligten schließen lässt,
darauf, dass in der örtlichen Nähe im Zuständigkeitsgebiet des Klägers eine Schule, die
den wegen geistiger Behinderung bedingten sozialpädagogischen Förderungsbedarf
des Hilfeempfängers abdeckte, nicht vorhanden war und die Unterbringung in X. dem
23
Wunsch der Mutter des Hilfeempfängers entsprach, so könnte es bereits an einem
Eingliederungsbedarf als solchem fehlen, da im Vordergrund die Erfüllung der
Schulpflicht stand. Die (bloße) Erfüllung der Schulpflicht ist aber keine Aufgabe der
Eingliederungshilfe. Auch könnte die Hilfe wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten trotz
des Elternwunsches rechtswidrig sein (§§ 5 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung wegen der Beschulung des
Hilfeempfängers kann auch nicht aus einem - wie auch immer gearteten -
Sachzusammenhang mit der von der Beklagten gewährten Eingliederungshilfe im Wege
der Heimerziehung hergeleitet werden. Soweit dieser Eingliederungsbedarf nach der
kinderpsychiatrischen Stellungnahme vom 4. Juni 1999 auf eine seelische Behinderung
des Hilfeempfängers zurückgeführt wird, vermag sich hieraus keine kinder- und
jugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die
Beschulung des Hilfeempfängers zu ergeben. Hierfür bieten die gesetzlichen
Regelungen des SGB VIII keinen Anhaltspunkt. In Fällen der Mehrfachbehinderung ist
entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine "Haupt"-ursache (hier der
Heimwechsel) oder eine "Haupt"-hilfe abzustellen. Das Verhältnis von Leistungen der
Eingliederungshilfe und den entsprechenden Verpflichtungen bestimmt sich nach § 10
Abs. 2 SGB VIII. Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf
einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf
die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren
Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der
Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren
Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen,
so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS
51, 337.
25
Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe hängt von dem Bedarf ab,
dessen Deckung sie dient, und der Art der hierfür in Betracht kommenden Leistung.
26
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13, Februar 2006 - 12 Lc 12/05 -, FEVS 58, 79.
27
Folge der hiernach vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte junge Menschen zur Jugendhilfe ist, dass der Vorrang der
Sozialhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte
junge Menschen bestehen bleibt. Streng genommen handelt es sich insoweit nicht um
eine Ausnahme vom Grundsatz nach Satz 1, sondern nur um eine klarstellende
Regelung, nach der das SGB VIII keine Leistungen der Eingliederungshilfe für junge
Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, bereitstellt. Konkurrieren die in Rede stehenden Leistungen der
Eingliederungshilfe nicht miteinander, kann es bei Mehrfachbehinderungen zu
originären Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits,
abhängig von Art und Inhalt der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Leistung, und
insoweit zu einer Doppelzuständigkeit dieser beiden Leistungsträger kommen.
28
Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rn 35.
29
Vorliegend ist von einer solchen originären Doppelzuständigkeit auszugehen. Ein Fall
der Leistungskonkurrenz im eigentlichen Sinne liegt nicht vor. Die Regelung eines Vor-
30
bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10
Abs. 2 SGB VIII setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als
auch ein Anspruch auf Sozialhilfe für die in Betracht kommenden Hilfeleistungen
besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent,
einander überschneidend oder deckungsgleich sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 , a.a.O.; vgl. auch Bieritz- Harder in Hauck,
SGB VIII, Stand 11/06, § 10 Rn. 33f.
31
Im vorliegenden Fall geht es um zwei getrennte und ihre Ursache in unterschiedlichen
Behinderungszuständen findende Maßnahmen, die von den Beteiligten als öffentlichen
Leistungsträgern in ihrer jeweils eigenen originären Zuständigkeit zu verantworten sind,
also eine Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe nach §§ 35a, 86 ff. SGB
VIII einerseits und §§ 39,40, 96 ff. BSHG a.F. andererseits. Der Charakter der jeweiligen
Leistungen, die Art der jeweiligen Maßnahme findet ihre Grundlage entweder im Kinder-
und Jugendhilfe- oder im Sozialhilferecht. Es handelt sich nicht um deckungsgleiche
Leistungen. Es liegt vielmehr eine Kombination verschiedener Leistungen vor, die zum
einen (Heimerziehung) wegen seelischer Behinderung und zum anderen (Beschulung)
wegen geistiger Behinderung gewährt werden.
32
Der - auch durch § 10 Abs. 2 SGB VIII - vorgegebenen Möglichkeit einer
Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe steht nicht der sog.
Gesamtfallgrundsatz entgegen, der im Bereich des BSHG entwickelt worden ist. Dieser
hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung, in dem er einen zuständigen
Sozialleistungsträger dazu zwingt, unabhängig vom ausdrücklichen Leistungsbegehren
alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Er hat jedoch keine
materiell-rechtliche Bedeutung und führt insbesondere nicht zu einer Änderung der
Aufgabenzuständigkeiten verschiedener Sozialleistungsträger.
33
Vgl. Wiesner, a.a.O., § 10 Rn. 36.
34
Soweit der Kläger im Hinblick auf den Eingliederungsbedarf des Hilfeempfängers einen
Sachzusammenhang gesehen hat, ist auch ein Schwerpunkt eines Bedarfs auf
Heimerziehung nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei der Erziehung außerhalb
des schulischen Bereichs um eine mit der schulischen Versorgung im Hinblick auf die
gesamte Entwicklung des Hilfeempfängers gleichbedeutende andere Maßnahme i.S.
des § 40 BSHG a.F.. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Heim- und
Schulwechsel nach den vorliegenden Angaben seine Ursache weder allein in der
bisherigen Heimerziehung noch der Schulausbildung hatte. In beiden Bereichen war es
zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Soweit sich der Kläger auf einen
Sachzusammenhang beruft, bezog sich dieser nach der genannten Fundstelle bei
Schellhorn (BSHG, 16. Auflage, § 97 Rn. 64) auf Aufwendungen, die in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer konkreten Maßnahme standen.
Entscheidungen zu Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern nach §
104 BSHG führen schon deshalb nicht weiter, weil sie für das streitige
Erstattungsbegehren nicht einschlägig sind.
35
2. Soweit überhaupt ein Eingliederungsbedarf nach §§ 39 ff. BSHG a. F. zu decken war,
war jedenfalls die Beklagte sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die Hilfe für die
Beschulung in der Tagesbildungsstätte X. zu übernehmen. Hierzu war die Beklagte
weder nach § 97 Abs. 1 noch nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. örtlich zuständig. § 97 Abs. 2
36
BSHG a.F. dürfte schon deshalb ausscheiden, weil es sich um eine teilstationäre Hilfe
gehandelt hat, § 97 Abs. 2 BSHG aber "Vollheime" und nicht teilstationäre
Einrichtungen erfasst.
Vgl. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rn. 95.
37
Jedenfalls hatte der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten während
des Hilfebedarfs in der Tagesbildungsstätte X. weder seinen tatsächlichen Aufenthalt im
Sinne des § 97 Abs. 1 BSHG a.F. noch im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Tagesbildungsstätte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 97 Abs. 2
BSHG a.F.. Er hielt sich tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dort oder
- zuvor - im Landkreis D. hatte er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des §
30 Abs. 3 Satz 3 SGB I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist im vorliegenden Fall der
Wille der personensorgeberechtigten Mutter nicht ausschlaggebend. Es ist für jede
Person - auch für Kinder und Jugendliche - einzeln zu bestimmen, ob und wo die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch wenn minderjährige Kinder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil haben, der das
Personensorgerecht ausübt und bei dem sie sich tatsächlich aufhalten. Insoweit kommt
es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie - wie vorliegend - darauf an, ob das
Kind sich dort nur vorübergehend oder auf Dauer aufhalten soll. Weitere Voraussetzung
ist indes auch, dass sich das Kind tatsächlich - zumindest kurzfristig - bei dem
Personensorgeberechtigten aufhält.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54, 198, NVwZ 2002,
616.
39
Der Hilfeempfänger war im vorliegenden Fall seit 1999 und damit auf Dauer außerhalb
der Wohnung seiner Mutter untergebracht. Selbst als diese im Jahre 2001 in den
Zuständigkeitsbereich der Beklagten zog, ist er im Landkreis D. bzw. im Landkreis H.
verblieben. Insoweit kann offen bleiben, ob er sich überhaupt noch tatsächlich bei seiner
Mutter aufgehalten hat. Im Übrigen könnte die Beklagte nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG
a.F. - abhängig vom Landesrecht nach § 96 Abs. 2 BSHG - auch sachlich nicht
zuständig gewesen sein, da es um Eingliederungshilfe in einer teilstationären
Einrichtung geht, für die der überörtliche Träger zuständig sein kann.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO:
41