Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.05.2004
VG Gelsenkirchen: angemessenheit der kosten, anspruch auf bewilligung, fristlose kündigung, unterkunftskosten, erlass, vermieter, nebenkosten, notlage, zahl, familie
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 621/04
Datum:
07.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 621/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der
Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Miet- einschließlich Nebenkosten
für die Wohnung C. Straße 127 in Höhe von 1.400 EUR zu berücksichtigen, solange bis
die Finanzierung der ETW gesichert ist,
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hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Daher verzichtet das Gericht
auf eine Klarstellung dergestalt, dass neben den Antragstellern auch ihre sieben Kinder,
die zusammen mit ihnen im Sozialhilfebezug beim Antragsgegner stehen, Antragsteller
für das vorliegende Verfahren sein sollen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aus
dem in § 11 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum Ausdruck gekommenen
Grundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft -
auch ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf
Bewilligung von Sozialhilfe hat, folgt, dass Hilfeansprüche einzelner Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft nicht von anderen Mitgliedern gerichtlich geltend gemacht werden
können vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91
-, BVerwGE 92,1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 22. Juli 2002 - 16 B 1098/02 - m.w.N. Dies gilt auch für die
unterkunftsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass die Eltern im Hinblick auf die
gemeinsame Wohnungsnutzung von vornherein nur den auf sie entfallenen Kopfteil in
zulässiger Weise gerichtlich erstreiten könnten. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu
entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, die
Möglichkeit der Durchsetzung von Rechten zu wahren, nicht aber diese Rechte schon
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zu befriedigen. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat
grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen. Diese besondere
Regelung des Prozessrechts folgt aus der gesetzlichen Konzeption, wonach für die
Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden grundsätzlich das
Hauptsacheverfahren vorgesehen ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt
erschöpfend und ohne den einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes
innewohnenden Zeitdruck aufgeklärt. Deshalb soll die besondere Regelung in § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO verhindern, dass das Hauptsacheverfahren seinem eigentlichen
Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption
in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich grundsätzlich auf eine
bloß summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes zu beschränken hat,
vorverlagert werden. Angesichts dessen darf eine Eilentscheidung regelmäßig nicht
eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren)
vorwegnehmen. Nur wenn ausnahmsweise das Abwarten der Hauptsacheentscheidung
mit schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden ist,
kann zur Abwendung solcher Folgen eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
- etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - erwogen werden ständige
Rechtsprechung, z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.
März 1991 - 8 B 325/91 -. Für den vorliegenden Antrag ist weder ein Anordnungsgrund
noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; beides rechtfertigt die Ablehnung
des Antrags insgesamt. Soweit es um die Bewilligung von Unterkunftskosten nach dem
Bundessozialhilfegesetz über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im
vorliegenden Verfahren (31. Mai 2004) hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten
Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung
von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung
bedarf. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die zuständige
Behörde den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der
gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Fall
für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln
ständige Rechtsprechung, z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 -;
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Doch auch für den
verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum von ihrem Einzug in die
Wohnung C. Straße 127 am 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2004 haben die Antragsteller
hinsichtlich der (kopfteilig auf sie entfallenen) Kosten der Unterkunft bereits einen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten
einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund grundsätzlich (erst) dann
gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die
Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen
muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung
zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden,
andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur
von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage
Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende
Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern
kann vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B
1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 2000, 2523. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die
Kammer nicht auszugehen. Dabei kann dahinstehen, welcher Mietrückstand mittlerweile
aufgelaufen ist. Die Antragsteller haben - in Gestalt des Herrn I. J. , der ihre an den
Antragsgegner und an das Gericht gerichteten Schriftsätze auf seinem PC errichtet hat,
der als Verwalter der von ihnen angemieteten und zum 1. Februar 2004 bezogenen
Wohnung C. Straße 127 auftritt und der letztlich den Verkauf dieser Wohnung an die
Antragsteller anstrebt - wiederholt vorgetragen, für Herrn J. bestehe ein erhebliches
Risiko, da sie bereits in der ETW wohnten, da er sie nicht herausklagen könne, weil sie
durch die Sozialgesetze geschützt seien. Diese Rechtsansicht macht sich Herr J.
erkennbar zu eigen. Gehen aber die Antragsteller und ihr Vermieter übereinstimmend
davon aus, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht kommt, droht
gegenwärtig nicht der Verlust der Wohnung. Darüber hinaus haben die Antragsteller
auch einen Anordnungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 BSHG) auf Hilfe zum
Lebensunterhalt nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gem. § 11 Abs.
1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen
und Vermögen, beschaffen kann. Die Antragsteller können ihren und ihrer Kinder
sozialhilferechtlichen Bedarf aus ihrem Einkommen aus Kindergeld (1.178 EUR) und
Arbeitslosenhilfe (761,06 EUR) nicht vollständig decken; daher gewährt der
Antragsgegner ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer
angemessenen Miete in Höhe von 722 EUR monatlich. Diese Vorgehensweise ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gem. §
22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (RS VO) zu § 22 BSHG sind
laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
gewähren. Satz 2 schränkt dies dahingehend ein, dass, soweit die Unterkunftskosten
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, diese nur
so lange anzuerkennen sind, als es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Aufwendungen zu senken. Soweit die Aufwendungen danach nicht in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen sind, sind gem. Satz 3, 2. Halbsatz der Norm nur die
angemessenen Kosten der Unterkunft in die Hilfeberechnung einzustellen. Die Kosten
für die Unterkunft C. Straße 127 in H. sind nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht
angemessen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muss danach beurteilt
werden, ob sie sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem
sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen,
üblicherweise erwartet werden muss. Denn die Sozialhilfe soll sicherstellen, dass der
Hilfesuchende ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben führen
kann, d.h. dass ihm das zum Leben Notwendige zur Verfügung gestellt wird.
Notwendigkeit in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass sämtliche Normalbedürfnisse
im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder
Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeit
empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Als Vergleichsmaßstab können nur die
Lebensgewohnheiten in den Verbrauchsgruppen mit niedrigem Einkommen
herangezogen werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten muss deshalb
danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen,
die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden
genügen, üblicherweise erwartet werden muss. Dies bestimmt sich einmal nach den
persönlichen Verhältnissen der Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der
Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand.
Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten nach der Zahl der
vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen
Wohnungsmarktes. Bei der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen
Wohnraumbedarfs geht der Antragsgegner für eine Familie von neun Personen als
maximal angemessene Unterkunftskosten (Grundmiete incl. Nebenkosten ohne
Heizkosten) von einem Betrag von monatlich 722 EUR aus; die Kosten für die Wohnung
C. Straße 127 sind dagegen unangemessen hoch; denn sie betragen 1.250 EUR
(zuzüglich 150 EUR Heizkosten). Dass der Antragsgegner für eine Familie von neun
Personen als maximal angemessene Unterkunftskosten eine Betrag von monatlich 722
EUR ansieht, ist vom Gericht nicht zu beanstanden, da auf dem - gegenwärtig
entspannten - Wohnungsmarkt in H. für die Antragsteller und ihre Kinder geeignete
Wohnungen zu einem Mietpreis von bis zu 722 EUR angeboten werden, wie
Wohnungsanzeigen z.B. im Stadtspiegel H. aus dem Jahre 2004 zu entnehmen ist. Die
von den Antragstellern glaubhaft vorgetragenen und vom Antragsgegner akzeptierten
Gründe für ein Verlassen der zuvor von ihnen bewohnten nur 70 qm großen Wohnung
C. Straße 119a erforderten daher nicht ein Beziehen gerade dieser unangemessen
teuren Wohnung. Die unangemessen hohen Kosten für die Wohnung der Antragsteller
sind auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil ein Umzug für diese unzumutbar wäre.
Gem. § 3 Abs.1 Satz 3 der RS VO sind nach alledem für die ab 1. März 2004
angemietete Wohnung nur - wie der Antragsgegner dies fehlerfrei gemacht hat - die
angemessenen Kosten der Unterkunft in die Hilfeberechnung einzustellen. Ein
Anordnungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten für
die Wohnung C. Straße 127 in H. auch nicht aus § 15 a Abs. 1 BSHG. Nach dieser
Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden
Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 der Norm soll die Hilfe gewährt werden, wenn sie
gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Auch für diesen Anspruch ist jedoch die Selbsthilfemöglichkeit der Antragsteller in
Betracht zu ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO in
Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung, § 188 VwGO.
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