Urteil des VG Gelsenkirchen vom 06.12.2006
VG Gelsenkirchen: gleichwertigkeit, qualifikation, beförderung, zugehörigkeit, wiedergabe, mangel, kontrolle, polizeibeamter, verweigerung, ausnahme
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1361/06
Datum:
06.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1361/06
Schlagworte:
Bestenauslese, Frauenförderung, Beurteilung, höheres Amt
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, LBG § 25 Abs. 6, VwGO § 123
Tenor:
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden
3. Herr S. N. , G.------weg 9a, 53501 H. -C. ,
4. Herr L. S1. , T.---weg 35, 53129 C1. ,
beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung
berührt werden.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei
Nordrhein-Westfalen für Juni 2006 zugewiesenen Stellen der
Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis
über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der in der Antragsschrift vom 11. September 2006 enthaltene und aus dem Tenor
2
ersichtliche Antrag hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO
glaubhaft gemacht, dass ihr neben einem Anordnungsgrund, der in der vorliegenden
Fallkonstellation der Konkurrenz von Bewerbern um Beförderungsstellen keine
Probleme aufwirft, auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht.
3
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers
ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte
Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch
zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers
führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich
möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das
Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung
fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in
Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach
Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.
4
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR
857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen
(OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff.
und Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.
5
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen
begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung
rechtlichen Bedenken, weil die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Bewertung
der vorausgegangenen Beurteilungen aus dem Jahr 2002 rechtswidrig ist.
6
Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden
Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu
beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber
zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am
Leistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes
konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien
zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellen dienstlichen Beurteilungen.
7
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02-, DÖD 2003, 202 ff. und
Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; OVG NRW, Beschluss
vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.
8
Nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners sollen auf den letzten vier Plätzen
der für Juni 2006 zugewiesenen 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO die
Beigeladenen zum Zuge kommen. Sie weisen wie die Antragstellerin eine aktuelle
Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit dem Gesamturteil 3 Punkte und derselben
Bewertung von 3 Punkten in allen Hauptmerkmalen auf. Da die Beigeladenen und die
Antragstellerin demnach über dieselbe aktuelle Qualifikation verfügen, hat der
Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend auf die vorausgegangenen Beurteilungen
abgestellt. Der vorausgegangenen Beurteilung misst er - ebenfalls im Grundsatz
zutreffend - ein höheres Gewicht bei, wenn diese Beurteilung in einem höherwertigen
Amt erteilt wurde. Vorausgegangene dienstliche Beurteilungen aus einem niedrigeren
9
statusrechtlichen Amt dürfen gegenüber Beurteilungen aus dem um eine
Besoldungsgruppe höheren Amt gleich gewichtet werden, wenn sie in der Gesamtnote
eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen.
OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - für den Bereich der Polizei; vgl.
im Übrigen: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 - und vom 21.
Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - .
10
Die Anwendung dieses vorgenannten Grundsatzes erfolgte im vorliegenden
Auswahlverfahren fehlerhaft. Dem Dienstherrn steht bei der Auswertung früherer
Beurteilungen ein Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu
werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den
Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Der Entscheidungsspielraum
schließt auch die vergleichende Bewertung von früheren Beurteilungen ein, die in
verschiedenen Statusämtern erteilt wurden. So hat der Dienstherr sich darüber
schlüssig zu werden, ob er bereits von einem Gleichstand der Qualifikation ausgeht,
wenn die im niedrigeren Amt erteilte Beurteilung einen Punktwert höher ausgefallen ist,
oder ob er eine größere Punktedifferenz - gegebenenfalls welche - verlangt. Mit dem
Entscheidungsspielraum korrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips effektiver
Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Begründungs- und
Substantiierungspflicht des Dienstherrn. Anderenfalls liefe die gerichtliche Kontrolle, die
wegen des Entscheidungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt stattfinden
kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende Begründung und
Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob
er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der
Bestenauslese beachtet und auch sonst den rechtlichen Rahmen eingehalten hat.
11
OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 6 B 1946/04 - .
12
Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner getroffene Auswahl-
entscheidung nicht. Sie lässt bereits nicht erkennen, bei welcher Punktedifferenz der
Antragsgegner von einer Gleichwertigkeit der in einem niedrigeren Amt erteilten
Beurteilung mit der in einem höheren Amt erteilten ausgeht. Darüber hinaus fehlt eine
Begründung dafür, dass eine Differenz von einem Punkt nach der Einschätzung des
Antragsgegners offenbar nicht ausreichen soll, um eine Gleichwertigkeit anzunehmen.
Ausweislich der Antragserwiderung, in der erstmals die nach Auffassung des
Antragsgegners maßgeblichen Auswahlkriterien dokumentiert werden, hat der
Antragsgegner die Beamten, die bei der vorausgegangenen Beurteilung
(Beurteilungszeitraum 1.6.1999 bis 31.5.2002 in der 2. Säule und 1.1.2000 bis
31.12.2002 in der ersten Säule) bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO
inne hatten, oben angestellt und zur Begründung auf die Rechtsprechung betreffend die
Differenz von mindestens einem Punkt verwiesen. Danach gelangt der Antragsgegner
zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin, die 2002 eine 4 Punkte-Bewertung im Amt
der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (2. Säule) aufzuweisen hat, schlechter qualifiziert ist
als die Beigeladenen, die alle über eine 3 Punkte-Bewertung im Amt der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO verfügen. Dabei stellt der Antragsgegner die
Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 2. im Hinblick auf deren Zugehörigkeit zur
ersten Säule - insoweit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (OVG NRW,
Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B 1229/04 -) - einer 2 Punkte-Bewertung in der zweiten
Säule gleich. Dass er nach dieser Gewichtung der in der ersten Säule erteilten
Beurteilungen immer noch von einem Nachrang der Antragstellerin ausgeht, lässt darauf
13
schließen, dass der Antragsgegner auch eine Differenz von zwei Punkten nicht für
ausreichend erachtet, um die Gleichwertigkeit mit einer im höheren Amt erteilten
Beurteilung zu erlangen; darüber hinaus drängt es sich auf, dass Bewerber mit einer
Vorbeurteilung im Amt A 9 BBesO gänzlich ausgeschlossen werden sollten.
Demgegenüber liegt nach der Beurteilungs- und Beförderungspraxis im Polizeibereich
regelmäßig die Annahme nahe, dass eine um genau einen Punkt höhere Bewertung im
niedrigeren Amt zur Kompensation der im höheren Amt erteilten Beurteilung ausreicht;
ein mit 4 Punkten beurteilter Polizeibeamter wird in der ersten Beurteilung nach einer
Beförderung regelmäßig nicht diesen Punktwert halten können, aber regelmäßig auch
nicht auf ein Niveau von 2 Punkten absinken. Da die Begründung, die der
Antragsgegner für die Forderung einer größeren Differenz als 1 Punkt angibt, sich auf
die Wiedergabe der Rechtsprechung beschränkt, fehlt es an einer Begründung, die
nachvollziehbar macht, wie er von seinem - durch die zitierte Rechtsprechung
anerkannten - Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung
über die Stellenbesetzung, die der Antragsgegner unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts trifft, den Vorzug vor den Beigeladenen erhält -
gegenüber den Beigeladenen zu 3. und 4. gegebenenfalls nach Prüfung des
Gesichtspunktes der Frauenförderung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6
B 457/04 -). Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist die Freihaltung nur einer
Stelle nicht ausreichend. Da es sich um einen grundlegenden Mangel des
Auswahlverfahrens handelt, ist es möglich, dass bei einer erneuten fehlerfreien
Auswahlentscheidung sich die Rangfolge zahlreicher Bewerber ändert.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen
Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ 154 Abs. 3
VwGO).
15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
16
17