Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.05.2006

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 705/03
Datum:
03.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 705/03
Schlagworte:
Überleitung, Stichtag, Gesamtschule, Lehrer, Überleitungsgesetz
Normen:
Art 3 GG; Art 33 Abs. 2 GG; Überleitungsgesetz Ziffer 2
Leitsätze:
1. Zur Überleitung von Gesamtschullehrern nach A 13 BBesO (Höherer
Dienst) - Studienrat -
2. Die Überleitung von Gesamtschullehrern nach A 13 BBesO (höherer
Dienst) - Studienrat - durch das Überleitungsgesetz 2001 setzt eine
Tätigkeit an einer Gesamtschule am 1. Januar 2002 voraus
3. Die Begrenzung der überzuleitenden Personengruppe durch eine
Stichtagsregelung sowie die Differenzierung zwischen Gymnasial- und
Gesamtschullehrern verstößt nicht gegen Art 33 Abs. 2 GG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der 1960 geborene Kläger legte am 5. Mai 1989 das zweite Staatsexamen für das
Lehramt für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Biologie und Sport ab.
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Mit Wirkung vom 23. August 1993 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Probe zum Lehrer z.A. für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 12
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Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) ernannt und einer Hauptschule im N. L.
zugewiesen. Mit Wirkung vom 23. Mai 1995 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft
eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt.
Zwischen Juni 1995 und Januar 1997 stellte der Kläger aus familiären Gründen mehrere
Versetzungsanträge, um einer Schule in der Nähe seiner Wohnung in E. zugewiesen zu
werden. Diese Anträge wurden aus dienstlichen Gründen wegen akuten Lehrermangels
im N1. L. abgelehnt.
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Am 9. Juni 1997 wurde der Kläger an eine Hauptschule in E. -X. versetzt.
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In der Zeit von Januar 1998 bis Januar 2002 beantragte der Kläger mehrfach seine
Versetzung an eine Gesamtschule im Raum E. , da er aufgrund seiner Ausbildung auch
Interesse an dem Unterricht in der Sekundarstufe II habe. Auch diese Anträge wurden
zunächst aus dienstlichen Gründen abgelehnt, bis der Kläger am 26. April 2002 mit
Wirkung vom 1. August 2002 an eine Gesamtschule in E. - T. versetzt wurde, wo er am
2. September 2002 seinen Dienst antrat.
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Der Kläger beantragte am 19. September 2002 die Überleitung in das Amt eines
Studienrates (A 13 BBesO mit Zulage) gemäß dem Gesetz zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an
Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -
Überleitungsgesetz - vom 19. Dezember 2001 (GVBl NRW S. 876, 882), das mit dem
Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW verabschiedet wurde.
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Die Bezirksregierung Arnsberg fragte daraufhin unter dem 15. Oktober 2002 beim
Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an, ob der
Kläger diesen Regelungen unterfalle.
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Durch Erlass vom 25. Oktober 2002 teilte das Ministerium mit, dass eine Überleitung
des Klägers nicht möglich sei, da die Formulierung der Bestimmung eine "Rückwirkung"
ausschließe.
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Unter Bezug auf diesen Erlass lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Überleitung
des Klägers mit Bescheid vom 7. November 2002, der am 4. Dezember 2002 zur Post
gegeben wurde, ab.
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Der Kläger legte am 12. Dezember 2002 Widerspruch gegen die Ablehnung seines
Antrages ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Stichtagsregelung im Gesetz
allein auf den Zeitpunkt der Überleitung beziehe, für die Aufnahme der Tätigkeit an einer
Gesamtschule gebe es keine Stichtagsregelung. Eine Schlechterstellung gegenüber
dienstjüngeren Kollegen an der Gesamtschule verletze den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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In dem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 vertiefte die Bezirksregierung
Arnsberg die Ablehnungsgründe des Ausgangsbescheides und wies den Widerspruch
als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 17. Februar 2003 Klage erhoben.
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Ergänzend zur Begründung seines Widerspruchs führt er aus, die Zufälligkeit des
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Versetzungszeitpunkts an die Gesamtschule sei kein sachgerechtes Kriterium für die
Verweigerung der Überleitung.
Ihm sei am 24. Mai 2004 das Amt eines Koordinators übertragen worden; nach einer
sechsmonatigen Probezeit sei damit zu rechnen, dass er eine Besoldung nach A 13
BBesO erhalten werde. Dadurch habe sich der Rechtsstreit aber nicht erledigt, da er
auch die rückwirkende Überleitung ab dem 1. Januar 2002 begehre.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. November
2002 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2003 festzustellen, dass der
Kläger mit Wirkung vom 1. August 2002 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
BBesO - Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Die Nichtüberleitung des Klägers ergebe sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
und stelle keinen Einzelfall dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (Beiakte Heft 1).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, er sei mit Wirkung vom 1. August
2002 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) übergeleitet und in eine
entsprechende Planstelle eingewiesen worden, da er die Voraussetzungen des am 1.
Januar 2002 in Kraft getretenen Überleitungsgesetzes nicht erfüllt.
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Nach Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die
Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 gehobener Dienst) an Gesamtschulen,
die spätestens im Schuljahr 1996 / 1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen
für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer
Dienst) - Studienrätin / Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle
eingewiesen.
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Zwar wurde der Kläger vor dem Schuljahr 1996 / 1997 eingestellt, er erfüllt jedoch die
weitere Voraussetzung der Vorschrift, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Regelung am 1. Januar 2002 Lehrer an einer Gesamtschule zu sein, nicht.
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Diese weitere Voraussetzung ergibt sich zum Einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der
sich eindeutig nur auf die Lehrer an Gesamtschulen bezieht, zum anderen folgt die
zeitliche Komponente aus dem historischen Zweck der Regelung sowie aus
systematischen Erwägungen.
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Hintergrund sowohl der Differenzierung zwischen Gymnasien und Gesamtschulen, als
auch der Stichtagsregelung, war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 % der
Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
einzuweisen. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten
Landes der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten
Schulabschlusses mit den Schülern an Gymnasien vergleichbar sind. Bei den
Gymnasien ist die allgemeine Hochschulreife der von den Schülern aller Klassen
gleichermaßen angestrebte Abschluss; bei den Gesamtschulen trifft dies nach den
Darstellungen der Landesregierung nur für 44 % der Schüler zu.
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Vgl. "Stufenplan 'Verlässliche Schule 2001 - 2005'", Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung NRW, Vorlage Sammelarchiv 13/22 00.03.2001; Antwort
der Landesregierung vom 1. August 2002 auf die Kleine Anfrage 887, LT - Drucks.
13/2886
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Um den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck der Begrenzung der Überleitung auf
44% der an Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die
Sekundarstufen I und II (Kombinierer), erreichen zu können, ist es erforderlich, neben
der Stichtagsregelung für das Einstellungsdatum auch einen weiteren Bezugspunkt zu
wählen, der die überzuleitende Gruppe eingrenzt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist
dies der 1. Januar 2002, so dass sinnvollerweise nur Lehrer von der Regelung erfasst
werden, die an diesem zweiten "Stichtag" Lehrer an einer Gesamtschule waren.
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Auch aus der weiteren systematischen Auslegung folgt diese Einschränkung. Ziffer 2
Abs. 2 und 3 Überleitungsgesetz enthält Bestimmungen für Beamte, die sich zum
Zeitpunkt der Überleitung noch in der Probezeit befanden oder aus
disziplinarrechtlichen Gründen nicht befördert werden konnten. In diesen Fällen werden
Regelungen zur abweichenden Berechnung der laufbahnrechtlichen Probezeit
getroffen, beziehungsweise die Überleitung zeitlich hinausgeschoben. Diese
Bestimmungen wären nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber die Tätigkeit als
Beamter des gehobenen Dienstes an einer Gesamtschule am 1. Januar 2002 nicht als
Voraussetzung für die gesetzliche Überleitung hätte ansehen wollen, sondern allein auf
den Einstellungszeitpunkt in den öffentlichen Schuldienst abgestellt hätte.
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Diese gesetzliche Regelung der Überleitung verstößt auch nicht gegen höherrangiges
Recht.
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Es spricht viel dafür, dass die von dem Gesetzgeber in dieser Regelung getroffene
Unterscheidung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern einerseits und zwischen
den vor und nach dem Stichtag "Schuljahr 1996 / 1997" eingestellten
Gesamtschullehrern andererseits, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
des Art. 3 Grundgesetz (GG) oder das aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende
beamtenrechtliche Leistungsprinzip verstößt.
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Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urt. v. 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 -, - 4 AZR 157/04 -
und 4 AZR 27/04 -, zitiert nach juris, m.w.N.
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Auch soweit der Gesetzgeber die Gruppe der überzuleitenden Beamten durch einen
zweiten Stichtag, nämlich den 1. Januar 2002, begrenzt hat, begegnet dies keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche
Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung
kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese
Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen
muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in
sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags
überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit
sachlich vertretbar war.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR
1288/92 -, DVBl. 1995, 1232 = NVwZ 1996, 580 m.w.N. .
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Dabei rechtfertigen auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche
Regelungen auf Grund von Stichtagsbestimmungen.
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Vorliegend hat der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes nur für 44 % der
Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13
(höherer Dienst) BBesO, bzw. der Vergütungsgruppe IIa BAT für die angestellten
Lehrkräfte vorgesehen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der Quote derjenigen Schüler
an Gesamtschulen, die hinsichtlich des erstrebten Schulabschlusses mit denjenigen an
Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, den Lehreranteil, der in den
höheren Dienst übergeleitet werden soll, entsprechend festzulegen. Können nach den
Festlegungen des beklagten Landes im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung nur 44 %
der Lehrer höhergruppiert werden, ist es auch sachlich vertretbar, die Obergrenze von
44 % durch Festlegung eines "Stichtags" zu gewährleisten. Wie bereits ausgeführt,
konnte der Gesetzgeber das angestrebte Ziel, nur einen bestimmten Prozentsatz der
vorhandenen Stellen überzuleiten, nur dadurch erreichen, dass er die Gruppe der
überzuleitenden Beamten durch einen zweiten Stichtag begrenzte. Wählt der
Gesetzgeber eine Stichtagsregelung, die auf die Tätigkeitsdauer abstellt und damit
erworbenen Erfahrungsvorsprung der länger an einer Gesamtschule in den
Sekundarstufen I und II beschäftigten Lehrkräfte bei deren Vergütung berücksichtigt, ist
dies nicht sachwidrig. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung lässt sich angesichts der
mit jeder Stichtagsregelung einhergehenden Pauschalierung auch nicht daraus
herleiten, dass diejenigen Lehrkräfte, die nicht spätestens im Schuljahr 1996/1997
eingestellt worden sind und am 1. Januar 2002 an einer Gesamtschule tätig waren, ggf.
im Laufe ihrer Beschäftigung eine den zuvor eingestellten Lehrkräften entsprechende
Erfahrung erlangen, oder dienstjüngere Kollegen übergeleitet werden.
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Auch wenn man der Auffassung folgen wollte, die Differenzierung zwischen Gymnasial-
und Gesamtschullehrern sowie die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung
stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen Art. 3 GG
dar, hätte die Klage kleinen Erfolg.
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Anders als bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation der sogenannten
"kinderreichen Beamten", besteht in der vorliegenden Konstellation der Überleitung in
den höheren Dienst keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, tätig
zu werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hätte
daher lediglich zur Folge, dass die auf dem Gesetz beruhenden, zum 1. Januar 2002
erfolgten Überleitungen und Einweisungen in Planstellen des höheren Schuldienstes
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keine Grundlage hätten. Weitergehende Konsequenzen in dem vom Kläger
gewünschten Sinne hätte dies nicht, da der Kläger weder einen Anspruch auf eine
"Gleichbehandlung im Unrecht", noch auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers geltend
machen könnte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl v.
28. Juni 2002 - 6 B 1101/02 - und vom 14. März 2005 - 6 A 4047 / 03 -.
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Entsprechendes gilt im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Überleitungsgesetzes
gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Auch ein Verstoß gegen das in dieser Verfassungsnorm
gewährleistete Prinzip der Bestenauslese hätte nicht zur Folge, dass alle von der
Stichtagsregelung negativ betroffenen Gesamtschullehrer einen Überleitungsanspruch
geltend machen könnten.
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Abgesehen davon liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Anders als bei
einer Beförderung im Wege eines Einzelaktes steht dem Gesetzgeber, der eine
generelle Beförderungsaktion im Rahmen der Massenverwaltung durchführen will, ein
weiteres gesetzgeberisches Ermessen auch angesichts des Art. 33 Abs. 2 GG zu, das
pauschalierend an die berufliche Erfahrung anknüpfen und damit eine aufwändige
einzelfallbezogene Prüfung im Sinne einer Bestenauslese bei mehreren hundert
Gesamtschullehrern - noch dazu in knapper Zeit - entbehrlich machen darf.
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Vgl. BAG, Urt. v. 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04 -; a.A. LAG Hamm, Urt. v. 25. September
2003 - 11 Sa 265/03 - .
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Ein Anspruch des Klägers auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO
bereits ab dem 1. August 2002 ergibt sich in seinem Einzelfall ebensowenig aus Art. 33
Abs. 2 GG unmittelbar.
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Nach dieser Bestimmung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Anspruch steht
jedoch unter der Einschränkung, dass eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.
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Vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, NVwZ-RR 2001, 253,
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Dem Kläger steht kein allgemeiner Anspruch auf die Schaffung einer entsprechenden
Planstelle zu, so dass das Organisationsermessen des Beklagten aus
beamtenrechtlichen Aspekten heraus nicht weiter eingeschränkt wird, als durch den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Vorliegend hat der Beklagte sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt, die
Zahl der überzuleitenden Stellen für "Kombinierer" an Gesamtschulen zu begrenzen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Organisationsermessen
fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich. Wie oben bereits ausgeführt, stellt es
insbesondere keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar, wenn der Beklagte die
Überleitung anhand einer Stichtagsregelung auf bestimmte Personengruppen
beschränkt.
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Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, hat auch das in dem
Antrag enthaltene Anfechtungsbegehren gegen die ablehnenden Bescheide der
Bezirksregierung Arnsberg keinen Erfolg, da die Bescheide rechtmäßig sind und den
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Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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