Urteil des VG Gelsenkirchen vom 14.07.2005

VG Gelsenkirchen: vergleich, öffentlich, grundstück, wohnhaus, umbau, kinderhort, auflage, feuerwehr, gerichtsakte, alter

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3789/03
Datum:
14.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3789/03
Schlagworte:
Prozessvergleich, Kindertagesstätte, Kindergarten, Kinderhort
Normen:
VwGO § 106, BauGB § 34, BauNVO § 4, BauNVO § 3, BauNVO § 15
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B.-------
straße in C. (Gemarkung C. , Flur, Flurstück). In westlicher Richtung schließt sich
straßenrandnahe Wohnbebauung an, nördlich die Schrebergartensiedlung M. . Auf der
gegenüberliegenden Seite der B.-------straße befindet sich eine Berufsfachschule.
Nördlich des klägerischen Grundstücks verläuft ein Weg zur vorgenannten
Schrebergartensiedlung. Wiederum nördlich davon liegt das im Eigentum der Stadt C.
stehende Flurstück und östlich davon das sogenannte „Jugendheim" B.-------straße ,
welches auch das im städtischen Eigentum stehende unbebaute Flurstück mit nutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Übersichtskarte Bl. 52 der
Beiakte Heft 2 Bezug genommen.
2
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen
unter dem 12. Juli 2001 erteilte Baugenehmigung zu Umbau und Umnutzung einiger
Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Jugendheims und Nutzung des
Außengeländes (Flurstücke und ) durch eine Kinderhortgruppe.
3
Das auf den Flurstücken und aufstehende Jugendheim wurde Ende der fünfziger Jahre
aufgrund einer Baugenehmigung vom 03. August 1957 (vgl. Bl. 84 ff. Beiakte Heft 6)
erstmals errichtet. Mit Bauschein vom 18. April 1980 genehmigte die Beklagte dem
Grundstückseigentümer, dem Verein „G. K. e. V." einen Umbau des Altbestandes und
eine erhebliche Erweiterung des Jugendheims. Wegen der näheren Einzelheiten der
Baugenehmigung vom 18. April 1980 wird auf den Bauschein und die in Bezug
genommenen grün gestempelten Bauvorlagen verwiesen (vgl. Bl. 156 ff. der Beiakte
4
Heft 5).
Das gegen die Baugenehmigung vom 18. April 1980 von der Klägerin geführte
Verwaltungsstreitverfahren 5 K 5815/80 endete am 11. September 1981 durch den
Abschluss folgenden V e r g l e i c h s :
5
„1. Der Beigeladene verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Lärmeinwirkungen von seinem Haus B.-------straße (Gemarkung C. , Flur ,
Flurstücke und ) und den dazugehörenden Freiflächen (Gemarkung C. , Flur , Flurstücke
und ) auf das Wohnhaus der Klägerin zu 2. B.-------straße in C. (Gemarkung C. , Flur ,
Flurstück ) die nachstehend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:
tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00
Uhr. Der Ermittlung der Immissionsrichtwerte ist die VDI- Richtlinie 2058 - Blatt 1 -
Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft - zugrunde zu legen. Die Beteiligten
sind sich darüber einig, dass diese Verpflichtung auch den Verkehrslärm umfasst,
soweit dieser vom Grundstück des Beigeladenen ausgeht. Zur Sicherung der
vereinbarten Immissionsrichtwerte verpflichtet sich der Beigeladene, bauliche
Maßnahmen auf seinem Grundstück zu treffen, durch die verhindert wird, dass der
Bereich zwischen seinem Haus und der B.-------straße mit motorisierten Zweirädern
befahren werden kann. Die Planung und Ausführung des Zweiradunterstellraumes in
diesem Bereich wird mit den Klägern abgestimmt.
6
2. Zur Einhaltung der vorgenannten Immissionsrichtwerte auf den Freiflächen des
Grundstückes vor und hinter dem Gebäude B.------- straße verpflichtet sich der
Beigeladene, keine akustischen Übertragungsgeräte im Freien fest zu installieren.
7
3. Der Beigeladene verpflichtet sich, an der Westgrenze seines Grundstückes B.-------
straße zur Verminderung der Schallimmissionen auf die Obergeschosse im Hause der
Klägerin zu 2. B.------- straße von der Begrenzung des Grundstückes an der B.-------
straße bis zur hinteren Fluchtlinie des Altbaus B.-------straße zwei- bis dreijährige
hochwüchsige Pappeln oder andere schnell wachsende Gehölzer jeweils im Abstand
von etwa 1 m zu pflanzen und unterhalten.
8
4. Alle Veranstaltungen im Hause des Beigeladenen sind, soweit sich aus den
folgenden Sätzen dieser Ziffer nichts anderes ergibt, um 21.30 Uhr zu beenden. Die
Kläger verpflichten sich, der Abhaltung von zehn geschlossenen und fünf öffentlichen
Veranstaltungen, die über 21.30 Uhr hinausgehen, im Jahr zuzustimmen, wenn ihnen
diese mindestens eine Woche vorher mitgeteilt werden. Als geschlossene
Veranstaltungen gelten nur solche, die einen von vornherein bestimmbaren
Besucherkreis ansprechen.
9
5. Der Beigeladene wird mit Ausnahme von Bier keine alkoholischen Getränke in
seinem Haus verkaufen oder dulden.
10
6. Die Zufahrt über die westliche Zuwegung ist ausschließlich für Rollstuhlfahrer, für die
Belieferung des Wirtschaftsteils und für die Feuerwehr zulässig. Das Tor wird
grundsätzlich geschlossen gehalten und nur für vorgenannte Zwecke kurzfristig
geöffnet. Die Durchfahrt vom zur Straße gelegenen Vorplatz vor dem Haus B.---- ---
straße zum rückwärtigen Grundstücksteil der zu diesem Haus gehörenden Freiflächen
wird ausgeschlossen.
11
7. Der Beigeladene übernimmt die Verpflichtungen gemäß Nr. 1 - 6 dieses Vergleichs,
auch gegenüber der Klägerin zu 2. und deren Rechtsnachfolgern. Der Beklagte
verpflichtet sich, die Ziffern 1 - 6 dieses Vergleichs zum Gegenstand der
Baugenehmigung vom 18. April 1980 zu machen. Der Beigeladene verzichtet insoweit
auf Rechtsbehelfe.
12
8. Die Gerichtskosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils
zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet."
13
Nachdem die Klägerin mehrfach auf eine Nutzung des Außengeländes durch eine
Kinderhortgruppe hinwies, machte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1999
die Ziffern 1 bis 6 des Vergleichs vom 11. September 1981 zum Gegenstand der
Baugenehmigung vom 18. April 1980.
14
Unter dem 12. Juli 2001 erteilte die Beklagte der jetzigen Beigeladenen die streitige
Genehmigung zur nachträglichen Legalisierung einer Nutzungsänderung von
Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss und einer Außenspielfläche für eine
Kinderhortgruppe. Wegen des weiteren Inhalts der Baugenehmigung wird auf den
Bauschein und die grün gestempelten Bauvorlagen (Bl. 199 - 207, 211 f. der Beiakte
Heft 2) Bezug genommen.
15
Gegen die ihr nicht zugestellte Baugenehmigung legte die Klägerin am 16. August 2001
Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli
2003, zugestellt am 23. Juli 2003, als unbegründet zurückwies.
16
Dagegen hat die Klägerin am 01. August 2003 die vorliegende Klage erhoben und zur
Begründung ausgeführt, es gehe ihr nicht um die Kinderhortgruppe in unmittelbarer
Nähe zu ihrem Wohnhaus, sofern es sich nur um eine isolierte Kinderhortgruppe ginge.
Der nunmehr genehmigte Kinderhort käme jedoch zu dem schon vorhandenen und
genehmigten und an sich schon lärmintensiven Jugendhaus hinzu. Diese zusätzliche
Nutzung - insbesondere durch die spielenden Kinder auf der Außenspielfläche - führe
zu einer durch mehrere Gutachten des Dipl.-Ing. L. N. bestätigten Lärmerhöhung, die die
im Vergleich vom 11. September 1981 festgelegten Lärmwerte von insbesondere tags
55 dB (A) überschreite.
17
Der Vergleich vom 11. September 1981 sei, wie das OVG NRW im
Vollstreckungsverfahren 10 E 740/01 mit Beschluss vom 26. Juli 2002 bestätigt habe,
wirksam und vollstreckungsfähig. Dieser Vergleich habe sich seinerzeit nicht nur auf die
Nutzung als Jugendheim bezogen, sondern auch auf andere Nutzungen. Dies belege
Ziffer 1 des Vergleichs, wenn es dort nämlich allgemein heiße, dass die
Lärmeinwirkungen von seinem (des ehemaligen Beigeladenen) Haus B.-------straße und
den dazugehörigen Freiflächen (Flurstücke und ) auf das klägerische Wohnhaus
bestimmte Lärmwerte nicht überschreiten dürften.
18
Weiter verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung auch gegen Ziffer 6 des
Vergleichs, der eine Nutzung der westlichen Zufahrt nur für Rollstuhlfahrer, die
Belieferung des Wirtschaftsteils und die Feuerwehr zulasse. Aus dem zur
Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 gehörenden Lageplan - Anlage c) - ergebe sich
durch zeichnerische Darstellung, dass das Außengelände der Kinderhortgruppe im
Bereich des Weges direkt an die Flurstücksgrenze reiche, obwohl das Tor weiter
zurückliege. Daraus folge, dass damit auch ein Passieren des Tores durch die Kinder
19
und diese abholende oder bringende Eltern entgegen des Vergleichs genehmigt werde.
Die Klägerin beantragt,
20
die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli 2001
und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 21. Juli 2003
aufzuheben.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Sie beruft sich zur Begründung darauf, dass es ausweislich eines von der Beigeladenen
beigebrachten auf der Grundlage der TA-Lärm erstellten Gutachtens vom 19. Juni 2000
(vgl. Bl. 119 ff. der Beiakte Heft 2) nicht zu unzumutbaren, 55 dB (A) tags
überschreitenden, Lärmbeeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück der Klägerin
komme. Die von der Klägerin eingereichten Gutachten des Dipl.-Ing. N. basierten im
Wesentlichen auf der heute nicht mehr gültigen VDI-Richtlinie 2058. Soweit die Klägerin
sich darauf berufe, dass der Vergleich von 1981 eine Berechnung auf der Grundlage der
vorgenannten VDI- Richtlinie erfordere, sei darauf hinzuweisen, dass der damalige
Vergleich von 1981 nur die damals genehmigte Nutzung als Jugendheim erfasst habe
und nicht die nunmehr streitgegenständliche durch eine Kinderhortgruppe.
24
Die Beigeladene beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Die Berichterstatterin hat am 18. Mai 2005 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle
durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage
Bezug genommen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende
Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 5815/80, des Verfahrens 5 L 2471/00
und des Verfahrens 5 M 28/01 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
30
Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Juli
2001 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen Anspruch
auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31
Dabei geht die Kammer zugunsten der Klägerin davon aus, dass der zwischen ihr, der
Beklagten und dem G. K. C. e. V. geschlossene Vergleich vom 11. September 1981 im
Verfahren 5 K 5815/80 eine öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 75 BauO
NRW ist.
32
Der Vergleich steht der streitigen Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 aber nicht
entgegen. Es bedurfte bei ihrer Erteilung keiner Berücksichtigung der in diesem
33
Vergleich getroffenen Regelungen.
Ein Prozessvergleich besitzt eine sogenannte Doppelnatur. Er ist einerseits
Prozesshandlung und andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag. Beides bildet eine
Einheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiell-
rechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozesshandlung führt er zur
Prozessbeendigung und als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung.
34
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B
175/93 - NJW 1994, 2306, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Lose
Blattsammlung, Stand: September 2004, § 106 Rdnr. 27.
35
Entsprechend der Lehre von der Doppelnatur des Prozessvergleichs verhält sich damit
der zwischen den Prozessparteien geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag als Teil
des Prozessvergleichs grundsätzlich auch nur über den Streitgegenstand des
jeweiligen Verfahrens, es sei denn, aus dem Vertrag selbst ergibt sich, dass
Regelungen über den Gegenstand des Rechtsstreits hinaus getroffen worden sind.
36
Streitgegenständlich im Verfahren 5 K 5815/80 war ausschließlich die
Baugenehmigung vom 18. April 1980 zum Umbau des Altbestandes und zur
erheblichen Erweiterung des bereits bestehenden Jugendheims. Die in diesem
Vergleich getroffenen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die damals
genehmigte Nutzung als Jugendheim. Anhaltspunkte dafür, dass über diesen
Streitgegenstand hinausgehende Regelungen, insbesondere auch für künftige
Nutzungen, getroffen wurden, sind in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12. Juli
2001 nicht zu erkennen. Gemäß § 62 VwVfG gelten für öffentlich-rechtliche Verträge die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Auslegung von
Willenserklärungen und Verträgen entsprechend,
37
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 62 Rdnr. 5.
38
Der einzige Ansatz, auf den die Klägerin letztlich ihren gesamten Vortrag stützt, ist die
Formulierung zu Beginn der Ziffer 1 des Vergleichstextes, wenn es dort allgemein heißt,
dass die Lärmeinwirkungen vom Haus B.-------straße nebst Freiflächen auf das
Wohnhaus der Klägerin bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen. Aus
der im Wortlaut in Ziffer 1 Abs. 1 des Vergleichs nicht vorhandenen Verknüpfung
zwischen Lärmimmissionen und der Nutzung als Jugendheim folgt jedoch keineswegs,
dass damit die dort geregelten Lärmhöchstwerte alle Nutzungen - auch künftige, noch
ungewisse - erfassen sollten. Das damit nur die Lärmimmissionen der Nutzung als
Jugendheim geregelt worden sind, ergibt sich schon daraus, dass nur diese Nutzung
streitgegenständlich im Verfahren 5 K 5815/80 war.
39
Der Ansatz der Klägerseite, die konkrete Nutzung sei in Ziffer 1 des Vergleichs nicht
aufgenommen, deshalb seien alle Nutzungen erfasst, geht daher fehl. Die
Nichtaufnahme der Nutzung lässt eben keinerlei diesbezügliche Rückschlüsse zu. Zur
Annahme einer solch weitergehenden - über den Streitgegenstand hinausreichenden -
Regelungsabsicht, bedürfte es positiver Anhaltspunkte in dem öffentlich-rechtlichen
Vertrag. An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend völlig. Bei weiterer Durchsicht
des Vergleichstextes wird vielmehr immer deutlicher, dass Regelungsgegenstand des
öffentlich-rechtlichen Vertrages ausschließlich die mit Bauschein vom 18. April 1980
genehmigte Nutzung als Jugendheim war. Bereits aus den schriftlichen Äußerungen der
40
Klägerin vor Erteilung der damals streitigen Baugenehmigung und im späteren
Widerspruchs- und Klageverfahren ergibt sich, dass es ihr immer um die von den zu
erwartenden Jugendlichen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen einschließlich
etwaiger Nebengeräusche, wie insbesondere durch Mopeds, ging. Diesen Bedenken
Rechnung tragend ist der Vergleichstext aufgebaut. Zunächst wird zu Beginn der Ziffer 1
festgelegt, welche Lärmobergrenzen die Klägerin durch die Nutzung des Jugendheims
hinzunehmen hat. In den weiteren Ziffern des Vergleichs wird dann geregelt wie die
Einhaltung dieser Lärmwerte im einzelnen durch Nutzungsbeschränkungen des
Jugendheims (z. B. Ziffer 2, keine akustischen Übertragungsgeräte im Freien) und
bauliche Maßnahmen (z. B. Ziffer 1, Abstimmung des Unterstandes für zwei Räder)
sichergestellt werden sollten. Dass mit dem Vergleich nur die Nutzung als Jugendheim
geregelt werden sollte, wird auch in Ziffer 7 des Vergleichs ganz deutlich, wenn die
Beklagte sich verpflichtet, die Vergleichsziffern 1 - 6 zum Gegenstand der
Baugenehmigung vom 18. April 1980 zu machen und gerade nicht - so wie die Klägerin
den Vertrag letztlich zu ihren Gunsten auslegen möchte - zum Gegenstand auch
weiterer, späterer Baugenehmigungen.
Durch das der streitigen Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 zugrunde liegende
Vorhaben wird auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts verstoßen.
41
Die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen richtet
sich nach § 34 BauGB, weil das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.
Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung, der grundsätzlich
nachbarschützende Wirkung zukommt, kann ein Verstoß nicht bestätigt werden. Nach
der Auswertung der beigezogenen Pläne entspricht die Eigenart der näheren
Umgebung - wovon auch alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen - einem
allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
42
In dem vorhandenen allgemeinen Wohngebiet ist die genehmigte Nutzung der
Beigeladenen zur Betreuung einer Kinderhortgruppe für Kinder im Alter zwischen drei
und sechs Jahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, da sie sozialen Zwecken
dient.
43
Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, Vorbemerkung §§ 2 - 9, Rdnr. 14.
44
Die Betreuung der Kinderhortgruppe auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt
auch nicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene
nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll
angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter
Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der
einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und
unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und
Nachteilen für ihn zumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll
gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen
hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden.
Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die
konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des
Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen
Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an
45
Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung
dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt;
umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger
Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem
Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983,
449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697 = BauR
1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und
vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 =ZfBR 2000,
128.
46
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind folgende gesetzliche Vorgaben zur
Errichtung von Kindergärten und Kindertagesstätten zu beachten. Nach § 24 Satz 1
SGB XIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch
auf den Besuch eines Kindergartens. Der daraus folgenden zwangsläufigen Erhöhung
der Anzahl von Kindertageseinrichtungen trägt § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Rechnung, wonach die Planung solcher
Einrichtungen darauf auszurichten ist, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf
entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung
bereit gestellt wird. Diesen Bestimmungen ist eine Einschränkung des
Ruhebedürfnisses der Bewohner eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes
gewissermaßen immanent. Insbesondere in § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK kommt die
gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass die mit einer Verdichtung
des Angebots an Kindertageseinrichtungen in Wohnbereichen verbundene Zunahme an
Kinderlärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens der Nachbarschaft
grundsätzlich zumutbar ist.
47
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -,
Beschlüsse vom 09. Juli 1993 - 10 B 531/93 -, BRS 55 Nr. 180 und vom 01. Juli 1994 -
11 B 620/94 -, BRS 56 Nr. 50; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. August 2004 - 5 L
1640/04 - und vom 04. April 2005 - 5 L 143/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.
August 2003 - 9 L 1207/03 -.
48
Vorliegend gilt nichts anderes. Hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten im
Gebäudeinneren lässt sich dies schon nicht ansatzweise feststellen. Insoweit werden
Beeinträchtigungen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Aber auch eine
Nutzung der zum Grundstück B.-------straße gehörenden Freiflächen führt nicht zu
rücksichtslosen Beeinträchtigungen. Der Betrieb des Kinderhorts ist nach der
genehmigten Betriebsbeschreibung werktäglich von 7.00 bis 16.30 Uhr auf die Stärke
einer Gruppe von nur 20 Kindern im Alter drei bis sechs Jahren ausgerichtet.
49
Ein die Rechte der Klägerin verletzender Verstoß gegen sonstige drittschützende
Normen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, ist weder
aufgezeigt noch erkennbar.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im
Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen, da diese als notwendig Beizuladende ohne ihr Zutun in
das Verfahren einbezogen werden musste, sich durch Stellung eines Antrages einem
Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52