Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.03.2010

VG Gelsenkirchen (höhe, gewerbesteuer, verwaltungsgericht, anhörung, bezug, gerichtsakte, verhandlung, zivilprozessordnung, verbindung, vollstreckbarkeit)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4945/09
Datum:
18.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 4945/09
Schlagworte:
Bindung
Normen:
AO § 182, AO §184
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2007 in E. ein Gewerbe (Copy-Shops u. a.). Mit
Gewerbesteuermessbescheid vom 2. Oktober 2009 setzte das Finanzamt E. -Ost für das
Jahr 2007 den Gewerbesteuermessbetrag auf 100 EUR fest. Daraufhin zog der
Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Oktober 2009 zur
Gewerbesteuer für das Jahr 2007 zur Gewerbesteuer in Höhe von 450 EUR heran. Für
die Jahre 2008 und 2009 setzte er Vorauszahlungen in jeweils gleicher Höhe fest.
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Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2009 Klage erhoben, die sie damit
begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, dass der Stadt E. die
Gewerbesteuer der Höhe nach zustehe.
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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
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den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass er an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. -
Ost gebunden sei.
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Mit Beschluss vom 18. März 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat die Kammer
bereits in ihrem Beschluss vom 24. November 2009 im Verfahren 5 L 1199/09
entschieden. Auf diese Ausführungen kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen
vermieden werden, sie gelten für dieses Verfahren gleichermaßen.
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Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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