Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.07.2001
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1112/01
Datum:
09.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1112/01
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt U. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für welches
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
U. aus E. war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 der Zivilprozessordnung, § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Der Antrag der Antragsteller,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann
eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs.
2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nicht glaubhaft gemacht
worden, dass im streitbefangenen Zeitraum (Antragseingang: 8. Juni bis Ende des
Monats der gerichtlichen Entscheidung: 31. Juli 2001) ein Anspruch auf Leistungen
nach § 3 AsylbLG besteht. Darüber hinaus ist der Antrag unzulässig.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu
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gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft,
Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und
Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt jedoch, dass
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem
Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben,
vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen
Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf
Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt
entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw.
ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig
einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf
Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen,
dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit
dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines
Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden Asylbewerbers.
Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG nachsuchende
Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht über
Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG
eingesetzt werden kann.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschluss
vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B 203/97 - .
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Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bedürftig im Sinne des
AsylbLG sind. Dabei lässt die Kammer nur offen, ob diese Einschätzung bereits daraus
resultiert, dass der Antragsteller zu 1. nach der unwidersprochenen Darstellung des
Antragsgegners in der Antragserwiderung mit verschiedenen Kraftfahrzeugen
regelmäßig im Stadtgebiet gesehen worden ist. Jedenfalls begründen die bei den
Antragstellern anlässlich der am 12. Mai 2001 erfolgten polizeilichen
Hausdurchsuchung als Bargeld sichergestellten 1500,- DM und 1000 US-Dollar Zweifel,
dass sich das Einkommen und Vermögen der Antragsteller auf der Ebene der
Bedürftigkeit bewegt. Der zu dem bei den Antragstellern gefundenen Geld gemachten
Erklärung misst das Gericht kein überzeugendes Gewicht bei. Nach den Angaben des
Antragstellers zu 1. in der Antragsschrift gehört das Geld seinem Bruder J. B. , der bei
den Eltern wohne. Dieser habe eigenes Arbeitseinkommen, sei aber in finanziellen
Dingen oft leichtsinnig und habe deshalb dem Antragsteller zu 1. das Geld zur
Verwahrung überlassen. Ergänzend führt er in der weiteren Antragsbegründung aus, er -
der Antragsteller zu 1. - habe sich für seinen Bruder verantwortlich gefühlt und zuletzt mit
monatlich 200,- DM das Geld für ihn gespart. Abgesehen davon, dass der Bruder des
Antragstellers zu 1. , J. B. , diese Tatsachen nicht über die prozessual vorgesehene
Möglichkeit der Glaubhaftmachung in einer eidesstattlichen Versicherung, sondern nur
in einer schlichten schriftlichen Erklärung (vom 7. Juni 2001) bestätigt hat, stehen einige
Tatsachen der Überzeugungsgewissheit des Gerichts zugunsten der Antragsteller
entgegen. So stellt sich die Frage nach dem Erfordernis der Verwahrung des Geldes,
wenn gemäß den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners der Bruder
des Antragstellers zu 1. und dessen Lebensgefährtin über erhebliche Bargeldbeträge
verfügt haben; solche sind nämlich bei ihnen gefunden worden. Vor einem solchen
Hintergrund scheint es sich bei der behaupteten Verwahrung lediglich um ein
sozialhilferechtlich verfahrensangepasstes Vorbringen zu handeln. Unbeantwortet bleibt
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auch die sich aufdrängende Frage, wieso der Antragsteller zu 1. das lediglich zu
Sparzwecken und zur Verwahrung überlassene Geld spekulativ durch den teilweisen
Umtausch in US-Dollar dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt hat. Hierzu war er
bei einer „Verwahrung" (so die Erklärung des J. B. ) nicht befugt. Dieses Verhalten des
Antragstellers zu 1. deutet eher in die Richtung, dass es sich um eigenes Geld
gehandelt hat. Hätte das Geld tatsächlich Herrn J. B. gehört, hätte es bei einer
unterstellten Leichtsinnigkeit im Umgang mit Geld nahegelegen, dass aufgrund der
persönlichen und örtlichen Nähe die Eltern bei denen Herr J. B. wohne, dem Bruder des
Antragstellers zu 1. verantwortungsbewusst zur Seite gestanden hätten. Dazu, dass die
Eltern zu einer solchen Betreuung nicht in der Lage sind, lässt sich dem Vorbringen
nichts entnehmen. Den äußeren Anschein des Vorhandenseins eigenen Einkommens
und Vermögens erhärtet der unter dem 11. April 2001 vorgenommene Verkauf des
Kraftfahrzeuges der Marke P. L. zu einem Preis von 150,- DM im eigenen Namen des
Antragstellers zu 1. Der dazu erfolgte Erklärungsversuch, der mit Blick auf die
beauftragte Verschrottung des Fahrzeuges wiederum ein abredewidriges Verhalten des
Antragstellers zu 1. zum Gegenstand hat, vermag eine gegenteilige Betrachtung nicht zu
tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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