Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.10.2007

VG Gelsenkirchen: handwerk, berufsausbildung, berufserfahrung, abschlussprüfung, ausnahmebewilligung, berufliche ausbildung, leitende tätigkeit, meisterprüfung, berufsbildungsgesetz, anteil

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3112/06
Datum:
23.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3112/06
Schlagworte:
Ausübungsberechtigung, Berufsausbildung, Eletrotechniker
Normen:
§ 7b HwO, § 2 BKAZVO, § 1 EWGMwV
Leitsätze:
1. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO kann auch einem
Bewerber erteilt werden, der eine vollzeitschulische Berufsausbildung
nach Landesrecht erhalten hat und nicht im dualen System ausgebildet
worden ist.
2. Der in § 7b HwO typisierte berufliche Werdegang ist im Einzelfall in
seiner Gesamtheit dahin gehend zu betrachten, ob der Bewerber
fachlich geeignet ist.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006
verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b
Handwerksordnung für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je
zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die
Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abzuwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für
zulassungspflichtige Handwerke nach § 7b HwO, der sog. Altgesellenregelung.
2
Der 1964 geborene Kläger bestand am 15. Juli 1986 nach zweijährigem Schulbesuch
an den Beruflichen Schulen D. -S. (Höhere Berufsfachschule für Technische
Assistenten) die staatliche Prüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt
Energietechnik. Er ist damit ausweislich des Prüfungszeugnisses berechtigt, die
Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Elektrotechnischer Assistent" zu führen.
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Von 1987 bis 1993 war der Kläger bei verschiedenen Firmen als Elektriker, Techniker
und Elektrotechniker beschäftigt und u.a. mit der Planung, Projektierung und
Abwicklung von Arbeiten im elektrotechnischen Anlagenbau betraut. Von Mai 1993 bis
September 1996 war er bei zwei Büros für Objektplanung und -ausführung Leiter der
dortigen Planungsabteilungen für Elektrotechnik. Im Anschluss daran war er arbeitslos.
1999 bestand er vor einem Prüfungsausschuss der Beigeladenen die Teile III und IV der
Meisterprüfung für das Elektrotechniker-Handwerk (wirtschaftlich-rechtliche bzw. berufs-
und arbeitspädagogische Kenntnisse).
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Zum 1. Juni 2000 machte der Kläger sich mit einem Montageservice für Anlagenbau und
Elektrotechnik selbständig. Mit Bescheid vom 27. März 2001 erteilte die Beklagte ihm
eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur Ausübung des Elektrotechniker-
Handwerks - Teiltätigkeit: Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen
Schalt-, Steuerungs- und Regelanlagen - befristet bis zum 31. Juli 2003, nachdem ein
Sachverständiger zuvor festgestellt hatte, dass der Kläger insoweit in etwa meisterliches
Wissen und Können besitzt. Vom 31. Mai 2001 bis zum 31. Juli 2003 war der Kläger
aufgrund dessen in der Handwerksrolle eingetragen.
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Unter dem 16. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Elektrotechniker-Handwerk. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2006 nach Anhörung der
Beigeladenen ab. Zur Begründung führte sie aus: Die staatliche Prüfung, die der Kläger
bestanden habe, sei ein schulischer Abschluss und mit der Gesellenprüfung im
Elektrotechniker- Handwerk, die im dualen Ausbildungssystem erfolge, nicht zu
vergleichen. Zudem habe der Kläger nur eine leitende Tätigkeit von drei Jahren und drei
Monaten belegt.
6
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7. August 2006 Widerspruch ein. Er
verwies darauf, dass die von ihm abgelegte Prüfung eine der Gesellenprüfung
vergleichbare Qualifikation sei. Dies sei ihm von den Beruflichen Schulen seinerzeit
auch versichert worden. Zudem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er seinen
Betrieb seit dem Beginn seiner Selbständigkeit geleitet habe.
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Mit Bescheid vom 20. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie
verwies darauf, dass es sich bei der vom Kläger abgelegten staatlichen Prüfung um
einen schulischen Abschluss handele, der mit der Gesellenprüfung oder einer
entsprechenden Abschlussprüfung auf der Grundlage des dualen Ausbildungssystems
nicht vergleichbar sei. Zum einen fehle es an der betrieblichen Ausbildung, die auch
nicht durch die vom Kläger im Rahmen des Schulbesuchs absolvierten Praktika
ausgeglichen werden könne. Denn deren Zeitanteil erreiche nicht den Umfang der
praktischen Ausbildung im dualen System. Zum anderen ergäben sich auch hinsichtlich
der Ausbildungsziele eines elektrotechnischen Assistenten und der eines
Elektrotechnikers erhebliche Unterschiede. Erstere seien auf dem Gebiet der
Erforschung und Entwicklung zur Erzeugung elektrischer Energie tätig, Letztere auf dem
Gebiet der Nutzung elektrischer Energie. Allerdings sei auf Grund der Eintragung in die
Handwerksrolle davon auszugehen, dass der Kläger die geforderten vier Jahre in
leitender Tätigkeit vorzuweisen habe.
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Der Kläger hat am 16. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Seine
fachliche Eignung decke bei weitem die geforderte Qualifikation ab. Der von ihm
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bestandene Abschluss sei in theoretischer wie praktischer Hinsicht bei einer
Gesamtbetrachtung mit einer Gesellenprüfung im Elektrotechniker-Handwerk
vergleichbar. Dies ergebe sich einerseits aus den jeweiligen Ausbildungsordnungen.
Andererseits sei auch bei der Ausbildung zum Elektrotechnischen Assistenten ein
praktischer Anteil von mindestens 50 Prozent vorgeschrieben. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Beigeladene ihn, den Kläger, zum Besuch der Meisterschule
und anschließend zur Meisterprüfung zugelassen habe, was den Abschluss einer
entsprechenden handwerklichen Ausbildung voraussetze. Hierdurch sei ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem nicht eine völlig entgegen gesetzte
rechtliche Bewertung entgegengehalten werden könne. Schließlich sei nicht
nachvollziehbar, auf Grund welcher Kriterien der Beklagte eine Vergleichbarkeit der
Berufsausbildung annehmen wolle.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 zu verpflichten, ihm eine
Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung zur Eintragung in die
Handwerksrolle für das Elektrotechniker-Handwerk zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Sie tritt dem Klagebegehren entgegen.
14
Die Beigeladene beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt ebenfalls vor: Der vom Kläger erworbene Abschluss und die Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlussprüfung auf der Grundlage des dualen Systems
seien nicht vergleichbar. Es bestünden Unterschiede in der Dauer der jeweiligen
Ausbildungen, in deren Zielsetzung, im Anteil der praktischen Ausbildung und in den
Aufgabefeldern. Zudem sei wesentlicher Inhalt des Abschlusses der Erwerb der
Fachhochschulreife und nicht einer Berufsausbildung. Auch die jüngsten
Auslegungsregeln des Bund- Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO
gingen davon aus, dass es sich bei den dort genannten Abschlussprüfungen um solche
im dualen System handeln müsse. Bei der Zulassung zur Meisterprüfung nach § 49
HwO handele es sich schließlich um ein eigenständiges Verfahren, dessen
Voraussetzungen nicht mit denen des § 7b HwO gleichzusetzen seien. Zum Beleg der
fehlenden Vergleichbarkeit der Abschlüsse verweist die Beigeladene auf ein von der
Bundesagentur für Arbeit erstelltes Berufsbild des Technischen Assistenten für
Energietechnik.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2006 in
20
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen
Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Elektrotechniker-
Handwerk nach § 7b HwO.
§ 7b HwO macht die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein
zulassungspflichtiges Handwerk, zu dem auch das Elektrotechniker- Handwerk gehört,
im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig:
21
- dem Bestehen einer Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen
Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
einer Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO) und
22
- einer Berufspraxis in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in
einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu
betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf von insgesamt
sechs Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO).
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Beide Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
24
Die zur ersten Voraussetzung von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens
gestellte Frage der Vergleichbarkeit der Ausbildung zum Elektrotechnischen
Assistenten, bei der es sich um eine Berufsausbildung nach Landesrecht handelt, auf
die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung findet (§ 3 Abs. 1 BBiG), mit der
Gesellenprüfung im Elektrotechniker-Handwerk ist schon aus Rechtsgründen
verneinend zu beantworten, stellt sich vorliegend aber auch gar nicht.
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Die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Besuch eines Bildungsganges an einer
beruflichen Schule und der Gesellenausbildung ist bereits in den §§ 27a und 36 HwO
angelegt. Danach kann ein solcher Besuch zu einer Abkürzung der Ausbildungszeit
oder zur unmittelbaren Zulassung zur Gesellenprüfung führen; von der Absolvierung
und dem Bestehen der Gesellenprüfung entbindet der Besuch einer beruflichen Schule
demnach nicht. Von den in den genannten Vorschriften enthaltenen
Verordnungsermächtigungen ist in NRW mit der Berufskolleganrechnungs- und -
zulassungsverordnung (BKAZVO) vom 16. Mai 2006 (GV. NRW, S. 217) Gebrauch
gemacht worden. Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BKAZVO führt eine vollzeitschulische
Assistentenausbildung bestenfalls zu einem Anspruch auf Zulassung zur
Gesellenprüfung. Von einer Vergleichbarkeit der Gesellen- und der an der
Berufsfachschule abgelegten Assistentenprüfung kann angesichts dieser klaren
gesetzlichen Regelung nicht gesprochen werden.
26
Eine solche Vergleichbarkeit wird von § 7b HwO aber auch nicht verlangt.
27
Nach § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung auch, wer eine
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, der dem zu
betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entspricht. Dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift nach müssen nicht die Abschlussprüfung und die Gesellenprüfung
vergleichbar sein, sondern der Beruf, in dem die Ausbildung erfolgreich absolviert
wurde, und das Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird. Insoweit
korrespondiert die Struktur der Vorschrift mit § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO, der die
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Vergleichbarkeit des Beruf, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, und dem
auszuübenden Handwerk voraussetzt.
Bei dem maßgeblichen Beruf muss es sich um einen "anerkannten Ausbildungsberuf"
handeln. Was hierunter zu verstehen ist, bedarf der Auslegung nach Wortlaut, Sinn und
Zweck, Entstehungsgeschichte sowie Systematik des Gesetzes im Lichte der
Verfassung. Möglich ist, dass mit diesem Begriff die in der Handwerksordnung bzw. dem
Berufsbildungsgesetz geregelten und danach durch Rechtsverordnung staatlich
anerkannten Ausbildungsberufe des dualen Systems (vgl. § 25 Abs. 1 HwO, § 4 BBiG)
gemeint sind.
29
So ohne weitere Begründung Kormann/Hüpers, GewArch 2004, S. 353.
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Wäre die Vorschrift in diesem Sinne zu verstehen, könnte auch insoweit von einer
Vergleichbarkeit mit der Gesellenprüfung gesprochen werden, als es sich jeweils um
eine Ausbildung im dualen System handeln würde.
31
Aber bereits der Wortlaut der Vorschrift ist diesbezüglich nicht eindeutig. Die Norm
verweist nicht explizit auf das Berufsbildungsgesetz und spricht auch nicht von einem -
durch Rechtssatz - "staatlich" anerkannten Ausbildungsberuf. Der Terminus
"anerkannter Ausbildungsberuf" ist als solcher durchaus offen für eine Interpretation
etwa in dem Sinne, dass es sich überhaupt um eine staatlich geregelte - und insofern
anerkannte - oder eine durch staatlichen Akt gleichgestellte Berufsausbildung, die mit
einer Abschlussprüfung endet, handelt.
32
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1206, S. 27) führt bei der Klärung dieser Frage
nicht weiter. Dort ist davon die Rede, dass Gesellen und Inhaber einer entsprechenden
Abschlussprüfung einen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung haben. Das kann
dafür sprechen, dass der Gesetzgeber wie bei Gesellen von einem Abschluss im dualen
System ausgegangen ist. Allerdings hat er - wie dargelegt - in der Gesetz gewordenen
Fassung gerade nicht auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung und Prüfung, sondern der
Berufe abgestellt, mit der möglichen Folge, dass als anerkannte Ausbildungsberufe im
Sinne der Norm nicht nur die im dualen System zu verstehen sind. In der
Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass "Berufserfahrung in dem zu betreibenden
oder einem damit verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden anerkannten
Ausbildungsberuf" Voraussetzung sei, obwohl in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO insoweit nur
von einem "entsprechenden Beruf" die Rede ist. In beiden Fällen ist demnach die
Gesetzesbegründung enger als der Gesetzeswortlaut, so dass in jedem Fall der nach
der Gesetzesbegründung begünstigte Personenkreis eine Ausübungsberechtigung
erhalten kann. Dass andere Personenkreise generell von einer Ausübungsberechtigung
ausgeschlossen werden sollten, lässt sich angesichts der Diskrepanz zwischen
Gesetzeswortlaut und -begründung sowie mangels entsprechender Hinweise in der
weiteren Gesetzesbegründung nicht feststellen.
33
Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung der Handwerksordnung im Jahre 2003,
durch die auch § 7b HwO eingefügt worden ist, war es im Wesentlichen,
Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch eine Liberalisierung der
Zulassungsregeln im Handwerk zu erleichtern. Gleichwohl sollten nicht alle Handwerke
zulassungsfrei gestellt werden. Als Kriterien für die Abgrenzung hat sich der
Gesetzgeber für die Gefahrgeneigtheit und die Ausbildungsleistung entschieden. Von
dem gesetzgeberischen Abgrenzungskriterium der Gefahrgeneigtheit ist auch bei der
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Auslegung des § 7b HwO auszugehen.
Sydow, GewArch 2005, S. 456, 456 f.
35
Der Gesetzgeber wollte mit § 7b HwO sicherstellen, dass bei einer selbständigen
Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke auf dieser Grundlage keine Gefahren
für Leben und Gesundheit Dritter zu befürchten sind, weil der Betreffende die
notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, also fachlich geeignet ist. Auf das
weitere Kriterium der Ausbildungseignung kommt es hingegen im Rahmen des § 7b
HwO nicht an. Denn auch der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 7b HwO
muss nach § 22b Abs. 2 HwO, wenn er ausbilden will, immer noch den Teil IV der
Meisterprüfung bestehen, also die Ausbildungseignung gesondert nachweisen. Der
Gesetzgeber trennt demnach die Ausnahmebewilligung von der Ausbildungseignung
(vgl. auch BT-Drs. 15/1206, S. 28), weshalb diese bei der Auslegung des § 7b HwO
keine Rolle spielt.
36
Im Ergebnis ebenso Sydow a.a.O.
37
Hiervon ausgehend ist allein danach zu fragen, ob eine Ausbildung außerhalb des
dualen Systems der fachlichen Eignung des Bewerbers im o.g. Sinne entgegensteht.
Dies ist zu verneinen. Der Gesetzgeber verlangt mit Fertigkeiten und Kenntnissen die
notwendigen praktischen und theoretischen Fähigkeiten. Zwar mag es durchaus
zutreffen, dass der Absolvent einer rein schulischen Berufsausbildung vor allem im
Hinblick auf seine praktischen Fertigkeiten einem Gesellen oder ausgebildeten
Facharbeiter im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung unterlegen ist. Dies erklärt
auch die Wertung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, die schulische
Berufsausbildung und die Gesellenprüfung als nicht vergleichbar anzusehen. Dies
schließt aber nicht aus, dass ein Bewerber, der eine Ausnahmebewilligung nach § 7b
HwO erstrebt, im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag die notwendigen
praktischen Fertigkeiten besitzt. Insoweit kann nicht übersehen werden, dass der
Gesetzgeber in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO zusätzlich eine nicht unerhebliche
Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen verlangt. Er geht ausdrücklich davon aus,
dass mit einer solchen Berufserfahrung auch die notwendigen praktischen Fähigkeiten
für die selbständige Ausübung eines Handwerks erworben sind (BT-Drs. 15/1206, S.
28). Es wäre angesichts dessen schwer verständlich, einem Bewerber, der immerhin
eine berufliche Ausbildung in einem dem Handwerk entsprechenden Beruf absolviert
und sich in diesem Beruf ausweislich einer qualifizierten Berufserfahrung bewährt hat,
die notwendigen praktischen Fertigkeiten nur deshalb absprechen zu wollen, weil die
Ausbildung nicht im dualen System erfolgt ist.
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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine rein schulische
Berufsausbildung im Hinblick auf die Vermittlung der notwendigen theoretischen
Kenntnisse einer Ausbildung im dualen System unterlegen ist. Eher das Gegenteil
dürfte wegen des höheren theoretischen Ausbildungsanteils der Fall sein. Selbst wenn
dies gleichwohl unterstellt würde, wäre auch insoweit davon auszugehen, dass die
qualifizierte Berufserfahrung diesen Mangel ebenfalls ausgleicht.
39
Diesem Ergebnis steht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht
die Behandlung des konkurrierenden Entwurfs des Bundesrates entgegen. Dieser sah
ebenfalls eine Altgesellenregelung vor und verlangte insoweit eine Gesellen- oder
gleichwertige Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk
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entsprechenden Ausbildungsberuf (BT-Drs. 15/2138, S. 6). Damit dürfte schon dem
Wortlaut nach nur eine Ausbildung im dualen System in Betracht gekommen sein. Die
Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme hierzu zwar nicht ausdrücklich Stellung
genommen, wohl aber entgegnend pauschal auf ihren Entwurf und die Gegenäußerung
verweisen (BT-Drs. 15/2138, S. 27). Von daher kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Bundesregierung diesbezüglich von einer Inhaltsgleichheit beider Entwürfe
ausgegangen ist. Dies gilt umso mehr, als der Entwurf des Bundesrates sich auch noch
insoweit von dem Regierungsentwurf unterscheidet, als er zwingend eine Berufspraxis
in dem zu betreibenden Handwerk verlangt und einen "entsprechenden Beruf" damit
nicht genügen lässt. Im Vermittlungsausschussverfahren ist der Regierungsentwurf bzw.
der inhaltsgleiche Entwurf der Koalitionsfraktionen in Bezug auf § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO
dann nicht mehr geändert worden (vgl. BT- Drs. 15/2246).
Auch aus der Gesetzessystematik ergeben sich Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass
im Rahmen des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO eine rein schulische, staatlich geregelte oder
durch staatlichen Akt gleichgestellte Berufsausbildung genügt. Nach dem Willen des
Gesetzgebers handelt es sich bei § 7b HwO um einen besonders geregelten Sonderfall
der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (BT-Drs. 15/1206, S. 27). Nach § 8 HwO ist
eine solche in Ausnahmefällen zu erteilen, wenn die notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten nachgewiesen sind, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen
und Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In Konkretisierung dessen typisiert der
Gesetzgeber in § 7b HwO mit Blick auf den Erwerb notwendiger Kenntnisse und
Fertigkeiten einen bestimmten durch eine einschlägige Ausbildung und eine
qualifizierte Berufspraxis gekennzeichneten beruflichen Werdegang. Ebenso wie bei § 8
HwO muss dieser Werdegang aber hinsichtlich des Erwerbs der notwendigen
Fähigkeiten in seiner Gesamtheit betrachtet werden und nicht isoliert darauf, ob die
Ausbildung in einem dualen System erfolgt ist.
41
Für eine Gesamtbetrachtung der Komponenten Ausbildung und Berufserfahrung auch
Schwannecke/Heck, GewArch 2004, S. 129.
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Schließlich steht das Auslegungsergebnis im Einklang mit der Verfassung und bewirkt
eine grundrechtsfreundliche Interpretation des offenen Wortlauts des § 7b HwO. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR
1730/02 - darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sei, ob die vor Ende 2003 geltende
Handwerksordnung im Hinblick auf den Meisterzwang noch verfassungskonform war.
Insoweit sei vor allem die zunehmende Konkurrenz aus dem EU-Ausland zu
berücksichtigen, die auf Grund der gemeinschaftsrechtlich begründeten
Sonderregelungen dem Meisterzwang nicht unterliegt. Die Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit des mit dem Meisterzwang verbundenen Eingriffs in die Freiheit der
Berufswahl bekräftigten die Notwendigkeit einer grundrechtskonform großzügigen
Anwendung des § 8 HwO a.F., worauf der Gesetzgeber nunmehr mit § 7b HwO reagiert
habe.
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Demnach dürfen bei der Auslegung des § 7b HwO, soweit dessen Wortlaut offen ist,
keine strengeren Kriterien Anwendung finden, als das Bundesverfassungsgericht sie
aus grundrechtlicher Sicht für die Auslegung des § 8 HwO a.F. für erforderlich gehalten
hat. Das Gericht hat insoweit als einen möglichen Maßstab die Übertragung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben herangezogen, was vor dem Hintergrund der o.g.
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Meisterzwangs auch nachvollziehbar ist. Das
Gemeinschaftsrecht sieht aber die Notwendigkeit einer Ausbildung im dualen System
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offenbar nicht vor, weshalb die EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EWGHwV), soweit sie
eine Berufsausbildung verlangt, nicht auf eine Ausbildung im dualen System abstellt.
Wäre im Rahmen des § 7b HwO eine Ausbildung im dualen System notwendig, könnte
nicht einmal derjenige Bewerber, mit schulischer Ausbildung der im Hinblick auf die
Leitungstätigkeit eine mehr als vierjährige Berufserfahrung als Betriebsleiter hat - was
im Rahmen des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO der Gesetzesbegründung nach sogar nicht
erforderlich sein soll (BT-Drs. 15/1206, S. 28) - zum Zuge kommen, obwohl unter den
gleichen Voraussetzungen für einen berechtigten EU/EWR- Ausländer ein Anspruch
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b i.V.m. Nr. 3 EWGHwV bestünde. In diesem
Zusammenhang muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass auch der Gesetzgeber mit
dem § 7b HwO eine Verringerung der sog. "Inländerdiskriminierung" beabsichtigt hat
(vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28 f.).
Bei der Ausbildung, die der Kläger mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung absolviert
hat, handelte es sich um eine staatlich geregelte Berufsausbildung. Der Beruf, auf den
sie sich bezog, entsprach im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO dem Elektrotechniker-
Handwerk, das der Kläger ausüben will.
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Dass es sich bei der Ausbildung zum Technischen Assistenten um eine
Berufsausbildung handelte, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger mit der Prüfung
die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erworben hat. Bestätigt wird
dies durch die zum Zeitpunkt seiner Abschlussprüfung geltende Prüfungsordnung des
Kultusministers vom 1. April 1975 (GABl. S. 213), die in Nummer 1 als Zweck der
Prüfung den Nachweis der geforderten allgemeinen wie beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten für die Tätigkeit als Technischer Assistent benennt. Damit lag eine staatlich
geregelte Berufsausbildung vor.
46
Der Beruf des Elektrotechnischen Assistenten entspricht dem des Elektrotechnikers.
Insoweit verlangt das Gesetz eine mit Blick auf den Zweck des § 7b HwO eine
hinreichende Ähnlichkeit der Berufe in dem Sinne, dass insbesondere die
fachlichtechnischen Inhalte vergleichbar dem handwerklichen Beruf abgebildet sind.
Rein kaufmännische oder ähnliche Tätigkeiten entsprechen diesem Ansatz nicht.
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Vgl. Schwannecke/Heck, a.a.O.
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Nach dem von der Beigeladenen selbst herangezogenen Berufsbild der Bundesagentur
für Arbeit übernehmen Technische Assistenten für Energietechnik u.a. Aufgaben im
Rahmen der Projektierung, der Erprobung, der Fertigung, der Prüfung, der
Inbetriebsetzung und des Vertriebs von Maschinen, Anlagen usw. im Bereich der
elektrischen Energietechnik. Dazu gehört u.a. die Herstellung von
Elektrizitätsverteilungs- und - schalteinrichtungen, die technische Fachplanung im
Bereich der Elektrotechnik und Tätigkeiten in den Bereichen Konstruktion,
Instandhaltung, Montage oder Kundendienst. Damit ist exakt jener Bereich
umschrieben, für den der Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat
und der von daher zumindest einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten des
Elektrotechniker-Handwerks beinhaltet. Dem entspricht auch seine spätere
Berufstätigkeit. Wie § 2 Abs. 3 BKAZVO zeigt, geht auch der Verordnungsgeber davon
aus, dass die berufsschulische Ausbildung zum technischen Assistenten einen Bezug
zu einem Handwerksberuf haben kann.
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Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben im gerichtlichen Verfahren weiterhin
50
in Zweifel gezogen, dass der Kläger in dem zu betreibenden Handwerk oder einem
diesem entsprechendem Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat,
davon vier Jahre in leitender Stellung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 und 3 HwO), und dass die von
ihm ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks
umfasst hat. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte folgt die Kammer dieser
Bewertung.
Zwar mag es gerade in den Fällen, in denen der Bewerber nicht im dualen System
ausgebildet worden ist und seine Berufspraxis außerhalb des Handwerks erworben hat,
notwendig sein, besonders genau zu prüfen, ob die früher jeweils ausgeübten
Tätigkeiten tatsächlich die Annahme des Gesetzgebers tragen, dass durch sie die
notwendigen Fähigkeiten für die selbständige Ausübung des Handwerks vermittelt
worden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch allein schon deshalb davon auszugehen,
dass der Kläger diese Fähigkeiten tatsächlich besitzt, weil ihm bereits 2001 im Zuge der
Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO a.F. bescheinigt worden war, dass er
schon damals für einen wesentlichen Teilbereich des Elektrotechniker-Handwerk in
etwa meisterliches Wissen und Können besaß.
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Nach der Eintragung in die Handwerksrolle hat der Kläger dieses Gewerbe für zwei
Jahre und zwei Monate selbständig und damit auch in Leitungsfunktion ausgeübt.
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Vgl. zur Gleichsetzung von Selbständigkeit mit der Ausübung von Leistungsfunktion:
Kormann/Hüpers, a.a.O.; Schwannecke/Heck, a.a.O.
53
Zuvor war der Kläger drei Jahre und vier Monate Abteilungsleiter für Elektrotechnik in
Planungsbüros und hat dort im Berufsfeld eines Technischen Assistenten für
Energietechnik gearbeitet. Damit ist Leitungstätigkeit nachgewiesen, da ihm nach den
von ihm vorgelegten Arbeitszeugnissen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse
übertragen waren und er zudem eine Vorgesetztenfunktion hatte. Die notwendige
Berufserfahrung von insgesamt sechs Jahren ist angesichts der sonstigen Tätigkeiten
des Klägers als Elektrotechniker nachgewiesen.
54
Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
müssen nicht Gegenstand der Berufserfahrung sein, mithin nicht aus der leitenden
Tätigkeit i.S.d. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO stammen.
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VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 K 2947/05; Sydow, GewArch 2005, S. 456,
458; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 13. Januar 2005 - AN 4 K 04.01149 -.
56
Sie gelten hier nach § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO durch die Berufserfahrung als
nachgewiesen. Abgesehen davon sind sie ausweislich des vom Kläger bestandenen
Teils III der Meisterprüfung gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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