Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.04.2008
VG Gelsenkirchen: schüler, probezeit, befangenheit, wider besseres wissen, voreingenommenheit, unterrichtsbesuch, chemie, dienstliches verhalten, nichtbewährung, entlassung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3751/05
Datum:
09.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3751/05
Schlagworte:
Beurteilung, Bewährung, Lehrer, Probebeamter, Voreingenommenheit,
Befangenheit, Beurteiler, Beurteilungsgrundlage,
Aufgabenbeschreibung, Werturteile, Tatsachen, Beweis,
Beweiserhebung, Beweisantrag
Normen:
LBG § 104
Leitsätze:
1. Die in Ziffer 3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und
Studienseminaren (ABl. NRW 1/03, S. 7) getroffene Regelung, nach der
die Bewährungsbeurteilung spätestens drei Monate vor Ablauf der
Probezeit zu erstellen ist, ist nicht in einem zwingenden Sinne zu
verstehen. Insbesondere der Grundsatz der weitestmöglichen
Ausschöpfung der Probezeit lässt es zu, dass in Ausnahmefällen die
abschließende Beurteilung eines Probebeamten auch erst kurz vor
Ablauf der Probezeit erstellt werden kann.
2. Zur Befangenheit des Beurteilers (hier verneint).
3. Hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile
sind Darlegung und Beweis der ihnen naturgemäß zugrundeliegenden
unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen,
Verhaltensweisen und Erscheinungen) nicht erforderlich. Eine
Beweiserhebung kommt insofern auch hinsichtliich der lediglich zur
Erläuterung der Werturteile nur beispielhaft in der Beurteilung
aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin richtet sich mit ihrer Klage gegen die aus Anlass des Ablaufs der
verlängerten Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung mit dem Ergebnis "nicht
bewährt" vom 14. September 2005.
2
Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für
das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Chemie und Kunst. Als
Studienreferendarin war sie während ihres Vorbereitungsdienstes vom 1. Februar 2000
bis zum 31. Januar 2002 der Gesamtschule E. -O. zugewiesen. Von August 1999 bis
Januar 2001 ging sie einer Nebentätigkeit als Honorarkraft für den Chemieunterricht an
der N. -T. des Hygieneinstituts im Gesundheitsamt der Stadt E. nach. Von Februar bis
Juli 2002 war sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis als Aushilfsangestellte an der
Gesamtschule X. tätig.
3
Mit Urkunde vom 29. Juli 2002 wurde sie mit Wirkung vom 2. September 2002 unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt und
zunächst an der H. -C. -S. in F. beschäftigt. Dort erteilte sie in diversen Klassen
Unterricht. In einer der ersten zu den Personalakten gereichten schriftlichen - von den
Konrektoren I. und L. gegengezeichneten - Stellungnahme hielt der Schulleiter T1. unter
dem 20. April 2004 in Bezug auf den von der Klägerin erteilten Unterricht fest: "Frau I1.
sollte ... daran arbeiten, dass der Unterricht bei ihr disziplinierter abläuft. ... Was das
Durchsetzungsvermögen von Frau I1. anbetrifft, so muss festgestellt werden, dass sie
dies in vielen Klassen nicht hat." Der Schulleiter verwies insofern auf Störungen und
Unruhen in von der Klägerin erteilten Unterrichtsstunden. Bereits ab Februar 2003 kam
es überdies zu Vorfällen, bei denen die Klägerin in der T. - sowie vereinzelt auch
außerhalb der T. - Beleidigungen und teilweise sogar Bedrohungen von Seiten
mehrerer Schüler und Schülerinnen ausgesetzt war. Die von der Klägerin zum Teil
ergriffenen oder angeratenen Ordnungsmaßnahmen (Verweisungen aus dem
Klassenzimmer, telefonische Kontaktaufnahme mit den Eltern, Durchführung von
Klassen- bzw. Lehrerkonferenzen) wurden dabei seitens der Schulleitung zum Teil als
unangebracht bewertet und daher nicht - jedenfalls nicht durchgehend - befürwortet.
4
In einem bei der Bezirksregierung E1. am 4. Mai 2004 geführten Dienstgespräch unter
Beteiligung der Klägerin führte diese u.a. an, sie werde hinsichtlich der bestehenden
Problemlage nicht ausreichend von Seiten der Schulleitung unterstützt. Demgegenüber
wiesen der ebenfalls anwesende Schulleiter T1. sowie der Konrektor L. diesen Vorwurf
zurück und erklärten, dass die Klägerin die einzige Lehrerin mit solcherart gelagerten
Problemen an der T. sei. Sie habe große Schwierigkeiten mit den meisten ihrer
Lerngruppen, und aufgrund des Lärmpegels sei auch ein geordneter Unterricht für
benachbarte Lerngruppen schwierig.
5
Unter dem 10. Mai 2004 wurde die Klägerin anlässlich des Ablaufs der regulären
Probezeit dienstlich beurteilt. Auch in dieser durch den Schulleiter T1. erstellten
Beurteilung ist u.a. vermerkt: "Frau I1. ist vielfach nicht in der Lage, für einen geordneten
Unterricht zu sorgen." Die Beurteilung endet mit dem Gesamturteil, die Klägerin habe
sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt, so dass diese - so die entsprechende
abschließende Empfehlung des Schulleiters - zu verlängern sei.
6
In einer Gegenäußerung zu ihrer dienstlichen Beurteilung machte die Klägerin u.a.
deutlich, dass Beleidigungen u.ä. durch Schüler ihr gegenüber bisher nie - weder an
7
ihrer Ausbildungsschule, in der Gesamtschule in X. noch an der N. -T. - passiert seien.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 17. Mai 2004 an
die S. T2. C1. in F. versetzt. Mit weiterem Bescheid vom 27. Mai 2004 wurde die
Probezeit der Klägerin bis zum 15. September 2005 verlängert.
8
Auch an der S. T2. C1. erteilte die Klägerin in diversen Klassen Unterricht. In mehreren
handschriftlichen Vermerken über durchgeführte Unterrichtsbesuche ist vor allem
seitens der Schulleiterin E2. sowie von Lehrerkollegen bzw. -kolleginnen notiert, dass in
acht von elf beobachteten Unterrichtseinheiten der Klägerin im Unterrichtsraum
"Unruhe" herrschte. Im Einzelnen finden sich hinsichtlich der Unterrichtsbesuche u.a.
folgende Notizen:
9
23.06.2004, Klasse 5a, Physik: u.a. "große Unruhe", "nicht nur mit einer Gruppe
beschäftigen" (E2. )
10
24.06.2004, Klasse 7c, Kunst: u.a. "ruhige Arbeitsatmosphäre" (E2. )
11
16.07.2004, Klasse 9a, Chemie: u.a. "stärkere Motivation zur Einführung nötig" (Aust)
12
21.09.2004, Klasse 8nc, Chemie: u.a. "unkonzentriertes Zuhören der Schüler", "unklarer
Arbeitsauftrag f.d. Schüler", "L oft zu leise", "unpräzise Anweisung", "Lautstärke der
anderen" (Aust/Meißner)
13
04.10.2004, Klasse 8e, Kunst: u.a. "Beschäftigung mit nur einem Schüler führt zu großer
Unruhe bei anderen Schülern!" "´Pscht´ immer wiederkehrend" (E2. )
14
05.11.2004, Klasse 8nc, Chemie: u.a. "´So´ ´Pscht´ ´W-Fragen´ nicht alle Schüler im
Blick!", "Schüler sind zu unruhig / gelangweilt, passen nicht auf!" (E2. )
15
14.12.2004, Klasse 9sw, Chemie: u.a. "´So´ - unbeholfene Sprache", "zwischenzeitliche
Unruhe" (E2. )
16
15.03.2005, Klasse 8b, Kunst: u.a. "Klasse von Anfang an unruhig" (E2. )
17
14.04.2005, Klasse 6b, Physik: u.a. "´Sch...´ wieder häufiger Einsatz, Schüler setzen
´Sch´ ebenfalls ein, ´So´, Sitzordnung : Warum sitzen Schüler die stören
nebeneinander?" "Unruhe kommt auf, Schüler nehmen Hö nicht ernst" (E2. )
18
02.06.2005, Klasse 6b, Physik: u.a. "große Unruhe bereits nach der Begrüßung", "immer
wiederkehrendes ´Pscht´", "Lautstärke erhöht sich" (E2. )
19
03.06.2005, Klasse 10d, Kunst: u.a. "viele Rückfragen wegen unklarer Anweisungen"
(E2. ).
20
Hinsichtlich der mit der Klägerin vornehmlich im Anschluss an die Unterrichtsbesuche
geführten (Nach-)Besprechungen finden sich in den Aufzeichnungen u.a. folgende
Vermerke:
21
25.06.2004: "Gespräche mit Fr. I1. über beide Stunden" (E2. )
22
16.07.2004: "Gespräch mit Frau I1. über die Chemiestunde" (B. )
23
21.09.2004: "anschließendes Gespräch" (B. )
24
23.09.2004: "anschließendes Gespräch mit Hö ... noch einmal Forderung erhoben:
abgerundete Unterrichtsstunden, Sicherungsphasen, Eingehen auf alle Schüler,
Stunden nicht überziehen. Frage nach anderen beruflichen Zukunftsperspektiven
abgeblockt." (E2. )
25
28.09.2004: "Hö besucht Unterricht Da/10c E 4 Std. ... Im anschließenden Gespräch
wird noch einmal auf klare Strukturen hingewiesen sowie Unterrichtsmethoden" (E2. )
26
05.10.2004: "Gespräch Da/Sa/Hö" (E2. )
27
11.11.2004: "kurzes Nachgespräch: Hinweis auf Lehrerverhalten, sachl. Mängel waren
an dieser Stunde nicht festzustellen" (E2. )
28
22.11.2004: "Da/Au/Sa/Me/Hö Information an Frau I1. über Elternbriefe,
Kurswechselwünsche, weitere Überprüfungen, Besuch Herr Scheller im Januar" (E2. )
29
07.03.2005: "Da empfiehlt Hö eindringlich sich in Richtung ´Störungen im Unterricht´
schulen zu lassen" (E2. )
30
03.06.2005: "Nachbesprechung 2.6./3.6." (E2. ).
31
Handschriftlich vermerkt wurde unter dem 31. Januar 2005 ferner: "3. Std.
Kunstunterricht 8c/Hö sehr große Unruhe im Kunstraum..."; unter dem 1. Juli 2005 findet
sich außerdem folgende Notiz: "5. Std. große Unruhe im Klassenraum unter
Schulleiterzimmer. Da such Raum auf, gerade beim Eintreten fliegt Besen durch Raum.
Da fast getroffen. Hö hatte um Besen gebeten."
32
In den beigezogenen Akten befinden sich fernerhin Notizen der Schulleiterin E2. -
beginnend mit einer Aktennotiz von "vor den Sommerferien 2004" -, nach denen sich
Schüler und Schülerinnen über den Unterrichtsablauf beschwert hätten. Der von der
Klägerin erteilte Unterricht zeichne sich durch mangelnde Disziplin, einen hohen
Lärmpegel und eine fehlende Rücksichtnahme der Lehrerin auf den Lärm aus.
33
Am 10. Juni 2005 beschädigte während des Chemieunterrichts der Klägerin ein Schüler
mit einer Plastikflasche einen Wasserhahn an dem Energieblock eines Tisches in den
Chemieräumen.
34
Am 24. Juni 2005 - noch vor den Sommerferien 2005 - sollte anlässlich des Ablaufs der
verlängerten Probezeit die Klägerin im Anschluss an eine Unterrichtsstunde und
anschließendem Kolloquium hinsichtlich ihrer "Bewährung" abschließend dienstlich
beurteilt werden. Nach dem Unterrichtsbesuch an diesem Tag teilte man der Klägerin
hingegen mit, dass dies nur ein "Beratungsbesuch" gewesen sei; ihre dienstliche
Beurteilung solle erst nach den Sommerferien im September 2005 stattfinden.
35
Mit Beginn der Sommerferien 2005 wurde die Klägerin Opfer von Telefonterror durch
Schüler der S. T2. C1. .
36
Am 13. September 2005 fanden sodann der Unterrichtsbesuch und das Kolloquium, bei
dem neben der Schulleiterin E2. auch die Herren T3. (Dezernent der Bezirksregierung
E1. ) und N1. (Vertrauenslehrer) anwesend waren, statt. Am Ende der
Nachbesprechung wurde der Klägerin von Herrn T3. mitgeteilt, dass sie zwei
Möglichkeiten habe: entweder sie "kündige" bis zum nächsten Tag mittags mit einem
"Kündigungsschreiben" zum 30. September 2005 oder sie würde eine dienstliche
Beurteilung mit dem Ergebnis "nicht bewährt" erhalten und entlassen und könne dann in
Nordrhein-Westfalen nicht mehr arbeiten.
37
Unter dem 14. September 2005 wurde die Klägerin durch die Schulleiterin dienstlich
beurteilt mit dem Gesamtergebnis "nicht bewährt". Als Beurteilungsgrundlage werden
u.a. ausgewählte Unterrichtsbesuche sowie gesondert der Unterrichtsbesuch vom 13.
September 2005 angegeben. Unter dem Beurteilungsmerkmal "Fachkenntnisse"
werden der Klägerin in Teilen gute fachliche, methodische und allgemeinpädagogische
Kenntnisse attestiert. Auch in dem Kolloquium vom 13. September 2005 habe sie (mit
Hilfen) gewusst, Inhalte und Ziele ihrer Fakultasfächer Chemie und Kunst darzulegen.
Leider würden aber in der unterrichtspraktischen Umsetzung des Fachwissens immer
wieder Lernsituationen erzeugt, die dem Lernniveau der Schüler nicht angemessen
seien, so dass Schüler über- oder unterfordert würden. Vor allem hinsichtlich der
"Leistung als Lehrerin" wird bemängelt, dass es der Klägerin nur selten gelinge, die von
ihr angestrebten Ziele und Unterrichtsvorgaben in der Durchführung des Unterrichts
umzusetzen. Sie schaffe es häufig nicht, eine Atmosphäre zu erzeugen, in der Schüler
lernen könnten und die Lehrerin Wissen vermitteln könne, bei vermehrter Ruhestörung
Beachtung zu finden und für Ruhe zu sorgen und auftretende positive wie negative
Störungen wahrzunehmen. Hingewiesen und zusammengefasst dargestellt werden im
Anschluss die von Seiten der Schüler und Eltern erhobenen Beschwerden. Ebenso wird
auf entsprechende eigene Wahrnehmungen der Beurteilerin verwiesen. Unter dem
Beurteilungsmerkmal "dienstliches Verhalten" ist u.a. vermerkt, dass die Klägerin die ihr
gegebenen Arbeitsaufträge bereitwillig erledige und Sonderaufgaben übernehme. Im
Fachbereich Chemie gelinge es ihr allerdings nicht, wesentliche Sicherheitsregeln
einzuhalten. Beispielhaft verwiesen wird insofern auf den Vorfall vom 10. Juni 2005.
Angeführt wird schließlich, dass die Klägerin durch die Gesamtsituation emotional stark
belastet zu sein scheine und dass daher eine Weiterbeschäftigung auch aus
Fürsorgegründen - gerade auch der Klägerin als Kollegin gegenüber - nicht erfolgen
könne.
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Nach Beteiligung des Personalrates entließ die Bezirksregierung E1. die Klägerin mit
Verfügung vom 19. September 2005 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf
des 31. Dezember 2005. Zugleich sprach sie ein Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte gemäß § 63 LBG mit Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Die
gegen diese Maßnahmen nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren vor
dem erkennenden Gericht erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens mit dem Az.
1 K 84/06.
39
Am 6. Oktober 2005 legte die Klägerin unter Beifügung einer umfangreichen
Gegenäußerung Widerspruch gegen die ihr erteilte dienstliche Beurteilung ein. Zur
Begründung führte sie aus, die Beurteilung sei formell und materiell rechtswidrig. Es sei
u.a. verfahrensfehlerhaft gewesen, dass entgegen Ziff. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien für
Lehrkräfte (BRL) vor Anfertigung der Beurteilung kein Leistungsbericht und entgegen
Ziff. 3.2 BRL die Beurteilung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit
erstellt worden sei. Als materiell rechtswidrig erweise sich die Beurteilung insbesondere
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deshalb, da die Schulleiterin befangen gewesen sei und die Beurteilung nicht objektiv
erstellt habe. Die Aufforderung zur "Kündigung" habe "ultimativen Charakter" gehabt
und sei insofern offensichtlich eine Fürsorgepflichtverletzung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 wies die Bezirksregierung E1. den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Erstellung eines
Leistungsberichts sei nach Ziff. 2.7 BRL nicht erforderlich gewesen, da die Schulleiterin
selbst die Beurteilung zu erstellen hatte. Die Beurteilung sei im Übrigen erst deshalb
einen Tag vor Ablauf der Probezeit erstellt worden, da sich während der Überprüfung
am 24. Juni 2005 herausgestellt habe, dass Zweifel an der Bewährung der Klägerin
bestünden. Durch die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erst am 14. September
2005 habe man der Klägerin die Möglichkeit einräumen wollen, sich bis zum Schluss
der Probezeit noch zu verbessern. Auch der Vorwurf fehlender Objektivität sei
unberechtigt; die angegriffene dienstliche Beurteilung habe nahezu denselben Inhalt
wie die Beurteilung des Schulleiters der H. -C. -S. . Ebenso habe Herr N1. als Lehrer
des Vertrauens Herrn T3. gebeten, der Klägerin lediglich die Option einer Kündigung
aufzuzeigen, was er getan habe. Sein Hinweis habe keineswegs "ultimativen
Charakter" gehabt. Schließlich wies die Bezirksregierung E1. darauf hin, dass seit der
Amtseinführung der Schulleiterin vor über sechs Jahren kein Telefonterror gegenüber
Lehrkräften vorgekommen sei. Die T2. C1. S. sei bekannt für ein "gutes Schülerklientel".
Das von den Schülern an den Tag gelegte Verhalten reflektiere fehlende entsprechende
Kompetenzen der Klägerin.
41
Am 25. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Verstoß
gegen Ziff. 3.2 Satz 2 BRL führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung.
Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt
anders ausgefallen wäre; zum anderen hätte sie bei einer Beurteilung drei Monate vor
Ablauf der Probezeit den verbleibenden Zeitraum nutzen können, um sich - etwa durch
Inanspruchnahme der Supervision - noch zu verbessern. Auch sei kein sachlicher
Grund für die Verschiebung des Beurteilungstermins ersichtlich. Soweit der Beklagte
behaupte, man habe der Klägerin hierdurch die Möglichkeit einräumen wollen, sich
innerhalb der letzten drei Monate nochmals zu verbessern, so sei dies in Anbetracht der
Tatsache, dass der verbleibende Zeitraum aufgrund der Sommerferien überwiegend
unterrichtsfrei gewesen sei, nicht glaubhaft. Außerdem habe Herr T3. bestätigt, dass die
letzte - angeblich ausschlaggebende - Unterrichtsprobe "O.K." gewesen sei, so dass
das Beurteilungsergebnis in Wahrheit bereits vor dem 13. September 2005
festgestanden habe. Abgesehen davon würden der Beurteilung zahlreiche sachwidrige
Erwägungen sowie unwahre und unvollständige Tatsachen zu Grunde liegen. So sei
zum Beispiel nicht erwähnt, dass die Klägerin im Jahr 2004/2005 mit der Kollegin C2.
die Klassenleitung der Klasse 5b übernommen habe. Auch "gute Unterrichtsproben" -
etwa diejenige vom 24. Juni 2004 - seien in den Beurteilungsgrundlagen nicht
aufgeführt worden. Fernerhin werde bestritten, dass die Klägerin Sicherheitsregeln beim
Chemieunterricht - etwa in Bezug auf das Schließen von Fenstern und Türen -
missachtet habe. Bei dem Vorfall im Chemieunterricht vom 10. Juni 2005 habe sie von
ihrem Platz aus den fraglichen Schüler nicht sehen können, als dieser den Wasserhahn
zerstört habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, nicht für Ruhe sorgen zu können, verweist die
Klägerin darauf, dass z.B. die Klasse 6b mehrere Schüler enthalte, die für Unruhe
sorgen würden, so dass auch andere Lehrer mit dieser Klasse Probleme hätten.
Außerdem sei sie immer - unter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit -
sofort gegen Unruhe und Störungen eingeschritten und habe erzieherisch auf die
Schüler eingewirkt. Insbesondere der Telefonterror der Schüler könne ihre Beurteilung
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der Nichtbewährung nicht rechtfertigen; hierin liege keine Fehlleistung ihrerseits.
Überdies habe sie keine ausreichende Unterstützung von Seiten der Schulleitung
erhalten und auch die Behauptung, sie sei aufgrund der Situation an der T. emotional
belastet, sei sachlich unzutreffend. Sie habe - entgegen der in der Beurteilung
aufgeführten Behauptung - nie geweint und sei in der gesamten Dienstzeit auch nie
krank gewesen. Die bereits im Vorverfahren gerügte Befangenheit der Schulleiterin E2.
ergebe sich aus der Beurteilung selbst. Diese sei in keiner Weise wohlwollend
formuliert; positive Dinge seien nicht aufgeführt und diverse Vorwürfe - etwa in Bezug
auf den Vorfall im Chemieunterricht - seien nicht vorher mit ihr erörtert worden. Die
Schulleiterin habe ihr Vieles - beispielshalber auch eine gegen die Klägerin geplante
"SV-Aktion" - bewusst vorenthalten. Schließlich rügt die Klägerin weiterhin die
"Aufforderung zur Kündigung" durch Herrn T3. im Anschluss an den Unterrichtsbesuch
vom 13. September 2005 als Fürsorgepflichtverletzung.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1.
vom 3. November 2005 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 14.
September 2005 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
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Der Beklagte beantragt,
45
die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die als verletzt gerügte Drei-Monats-Frist der Ziff. 3.2 BRL sei eine
bloße Richtangabe. Der Zeitraum der Beurteilung solle möglichst groß sein; dies gelte
im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin erst am 17. Mai
2004 an die S. T2. C1. in F. versetzt worden sei. Bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni
2005 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin den Anforderungen bis dato nicht
gerecht geworden sei, so dass man - aus Fürsorgegründen - das Beurteilungsdatum auf
einen späteren Zeitpunkt nach den Sommerferien verlegt habe. Außerdem hätte die
Klägerin selbst dann, wenn ihre Nichtbewährung drei Monate vor Ablauf der Probezeit -
mithin schon am 15. Juni 2005 - festgestellt worden wäre, an dem sodann feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können. Auch wäre das Ergebnis der dienstlichen
Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt mit Gewissheit nicht anders ausgefallen.
Hinsichtlich der unvollständigen Angaben in der dienstlichen Beurteilung verweist der
Beklagte darauf, dass zwingend nur die Beurteilungsgrundlagen zu benennen seien,
auf die sich der Beurteiler in der Beurteilung auch beziehe. Daher seien nicht zwingend
alle Unterrichtsbesuche zu nennen. Die stellvertretende Klassenleitung der 5b sei nicht
aufgeführt worden, weil es sich hierbei um keine der wesentlichen Tätigkeiten der
Klägerin gehandelt habe, die die anderen Tätigkeiten in ihrer Bedeutung überwogen
hätte. In Bezug auf den Vorwurf, die Klägerin habe keine Unterstützung erfahren,
verweist der Beklagte auf die gesammelten Unterlagen, aus denen sich durchaus
ergebe, dass ausreichend Nachbesprechungen im Anschluss an die
Unterrichtsbesuche und diverse Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Im Übrigen
verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Akte zu dem Verfahren 1 K 84/06 und der
beigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
48
Entscheidungsgründe:
49
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.
50
Die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2005 und der angefochtene
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 3. November 2005 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf
Aufhebung des Widerspruchsbescheides und auf eine erneute Beurteilung steht der
Klägerin daher nicht zu (§ 113 Abs. 1 und 4 VwGO).
51
Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung von den
Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn
handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über
die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob
und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu
bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes
und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle
hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
52
Grundlegend: BVerwG, Urteile vom 29. September 1960 - II C 79.59 -, BVerwGE 11,
139, und vom 27. September 1962 - II C 164.61 -, BVerwGE 15, 39; vgl. ferner Urteile
vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12, vom 24. November 1994
- 2 C 21.93 -, Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3, vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE
107, 360, vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1,
sowie zuletzt etwa vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27.
53
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die dienstliche Beurteilung der Klägerin
nicht als rechtswidrig.
54
I. Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung an
Verfahrensmängeln leidet, sind nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Lehrer und
Lehrerinnen obliegt während der Probezeit gemäß Ziffer 2.1 i.V.m. 2.7 und 3.1.1 der
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und
Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für T. ,
Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02 -, ABl. NRW 1/03, S.
7) der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Der Anfertigung eines Leistungsberichtes vor
Erstellung der dienstlichen Beurteilung gemäß Ziffer 2.3 der Beurteilungsrichtlinien
(BRL) bedurfte es insofern nicht (vgl. Ziffer 2.7 Satz 3 BRL).
55
Die angegriffene Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie
erst am 14. September 2005 und damit einen Tag vor Ablauf der Probezeit am 15.
September 2005 erstellt wurde. Nach Ziffer 3.2 Satz 2 BRL gilt zwar: "Kann die
Bewährung während der Probezeit (...) noch nicht abschließend beurteilt werden, ist
spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine Beurteilung zu
erstellen." Diese Regelung lässt es zwar nach ihrem Wortlaut nicht zu, die Beamten auf
Probe in einem Zeitabstand von weniger als drei Monaten vor dem Ende der
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verlängerten Probezeit zu beurteilen. Aus Rechtsgründen kann diese Regelung indes
nicht als in einem solchen Sinne zwingend begriffen werden.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990 - 4 S 1940/88
-, juris (Rn. 67) zu einer ähnlichen baden-württembergischen Regelung: bloße
"Richtangabe".
57
Insbesondere der Grundsatz der weitestmöglichen Ausschöpfung der Probezeit
allgemein und speziell in Bezug auf Bewährungsbeamte gebietet es, dass - zumindest
in Ausnahme- oder Zweifelsfällen - die abschließende Beurteilung eines Probebeamten
auch erst kurz vor Ablauf der Probezeit erstellt werden kann. Im Übrigen lässt es auch
und gerade der Rechtscharakter der hier in Rede stehenden Regelung als bloße
Verwaltungsvorschrift zu, dass in Ausnahmefällen ein Abweichen von der Regelung
zulässig ist, soweit dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
58
Einer sachlich begründeten Ausnahme steht auch der Zweck der Verwaltungsvorschrift
nicht entgegen. Denn Sinn und Zweck der in Ziffer 3.2 Satz 2 BRL getroffenen Regelung
bestehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht darin, dem Probebeamten nach
Erteilung der Beurteilung nochmals die Möglichkeit zu gewähren, in den verbleibenden
drei Monaten noch alles Mögliche unternehmen zu können, um einer Entlassung aus
Gründen der Nichtbewährung noch entgegen zu wirken. Gegen die Annahme einer
solchen Zweckrichtung dieser Richtlinie spricht bereits, dass die drei Monate vor Ablauf
der Probezeit zu erstellende Beurteilung eine "abschließende" Beurteilung ist. Vielmehr
soll diese Regelung es durch Vorverlagerung der Feststellung über die Bewährung dem
Dienstherrn rechtzeitig ermöglichen, bis zum Schluss der Probezeit zu einer
Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein
solches auf Lebenszeit oder die Entlassung wegen Nichtbewährung zu gelangen, um
demgemäß - im Sinne eines möglichst "nahtlosen" Übergangs ab Ende der Probezeit -
entweder die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Entlassung
vorbereiten zu können.
59
Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 2 BS 59/00 -,
juris (Rn. 18), zur entsprechenden Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen
Beurteilungsverordnung vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169).
60
Im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme von der Verwaltungsvorschrift sachlich
gerechtfertigt. Die Kammer hat nämlich keinen Anlass, an dem Vortrag des Beklagten zu
zweifeln, dass die Klägerin den Anforderungen bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni
2005 noch nicht gerecht geworden sei, so dass man aus Fürsorgegründen das
Beurteilungsdatum auf den 14. September 2005 verlegt habe. Die Tatsache, dass der
verbleibende Zeitraum aufgrund der Sommerferien überwiegend unterrichtsfrei war,
steht dem nicht durchschlagend entgegen. Zum einen ist es der Klägerin auch in den
unterrichtsfreien Wochen möglich gewesen, vorhandene Defizite theoretisch
aufzuarbeiten. Zum anderen bleibt es dem Beurteiler unbenommen, dann, wenn er
gerade im Fall einer drohenden Feststellung der Nichtbewährung sein Urteil noch nicht
abschließend getroffen hat, eine weitere Unterrichtsprobe zu nehmen, um endgültig zu
einem Ergebnis zu gelangen. Ganz in diesem Sinne wurde hier ein letzter
Unterrichtsbesuch am 13. September 2005 durchgeführt. Dabei wurden von Seiten der
Schulleiterin - gemäß ihren Ausführungen in der angegriffenen Beurteilung (Seite 4 der
Beurteilung) - die für sie ausschlaggebenden Defizite ("Störungen" im Unterricht und
fehlende Fähigkeit der Klägerin, diese wahrzunehmen) "erneut bestätigt".
61
Außerdem bleibt festzustellen, dass auch eine Beurteilung der Klägerin drei Monate vor
Ablauf der Probezeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht anders ausgefallen
wäre, da sich bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 - wie soeben bereits
ausgeführt - herausgestellt hatte, dass die Klägerin den Anforderungen bis dato nicht
genügte. Dass die Beurteilung erst am 14. September 2005 erstellt wurde, hat sich
daher jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt.
62
Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen Ziffer 3.2 BRL in einem solchen Fall
auch VG E1. , Urteil vom 19. Dezember 2006 - 2 K 133/06 -, juris (Rn. 44).
63
II. Die angegriffene Beurteilung erweist sich fernerhin nicht als rechtswidrig aufgrund
einer Befangenheit der Beurteilerin gegenüber der Klägerin.
64
Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur Neubeurteilung führender
Verfahrensfehler liegt zwar dann vor, wenn die Beurteilung von einem
voreingenommenen oder befangenen Vorgesetzten erstellt wurde. Die Forderung
sachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns gehört
zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wird hiergegen verstoßen,
so ist eine dienstliche Beurteilung allein aus diesem Grunde aufzuheben. Ein solcher
Verstoß liegt aber nicht schon vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der
Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist. Maßgeblich ist
mithin nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der
Befangenheit, sondern die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der
Sicht eines objektiven Dritten.
65
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, 1159, sowie
Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 B 4.89 -, juris (Rn. 2); vgl. auch Schnellenbach, Die
dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 466 ff. mit weiteren
Nachweisen.
66
Die Feststellung einer solchen tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann
sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten
des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des
Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Hierbei liegt eine
tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in
der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen.
67
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.
September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; OVG NRW, Urteil vom 11.
Februar 1998 - 12 A 6360/95 -, juris (Rn. 17), und Beschluss vom 3. November 2006 - 6
B 1866/06 -, juris (Rn. 12); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
18. Juni 2007 - 5 ME 117/07 -, IÖD 2007, 194.
68
Eine tatsächliche Voreingenommenheit in diesem Sinne ist mit Blick auf das
vorliegende Verfahren nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus der
Beurteilung selbst keine Hinweise auf eine objektive Voreingenommenheit der
Schulleiterin. Stil und Ton der Ausführungen sind ganz überwiegend ausgewogen und
zurückhaltend. Auch ist die angegriffene Beurteilung ihrem Inhalt nach keineswegs nur
"negativ" formuliert, sondern enthält auch - etwa in Bezug auf die fachlichen Kenntnisse
der Klägerin - positive Feststellungen. Dass grundsätzlich positive Elemente bewusst
69
nicht in die Beurteilung aufgenommen worden seien, ist insofern nicht zu erkennen.
Inhaltlich werden in der Beurteilung auch keine Angaben ohne Sachbezug zur Frage
der Bewährung gemacht. Ist eine dienstliche Beurteilung dementsprechend im
Wesentlichen von sachlichen Aussagen geprägt, kann auf eine Befangenheit des
Beurteilers auch dann nicht geschlossen werden, wenn in einzelnen Formulierungen
Emotionen und Empfindlichkeiten des Beurteilers mitschwingen oder primär intuitive
Beweggründe zum Ausdruck kommen sollten.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Januar
1992 - 3 L 197/91 -, IÖD 1992, 3; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A
6360/95 -, juris (Rn. 19).
70
Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin nicht willens oder nicht in der Lage gewesen
ist, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen, ergeben sich auch nicht aus ihrem
Verhalten. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines
Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich.
Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der
Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch
den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster
Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten
anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional
gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der
Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen
und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, a.a.O.
72
Dass es zu einer - über dieses Maß hinausgehenden - nachhaltigen, fortwirkenden
Störung des dienstlichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Schulleiterin
gekommen ist, die diese dazu hätte veranlassen können, wider besseres Wissen eine
unzutreffende, verschlechterte Beurteilung zu erstellen, ist weder von Seiten der
Klägerin vorgetragen worden noch aus den der Kammer vorliegenden
Verwaltungsvorgängen erkennbar. Auch verifizierbare Aversionen oder
ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen der Beurteilerin
gegenüber der Klägerin während des Beurteilungszeitraums oder -verfahrens, die unter
Umständen die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit rechtfertigen
können,
73
vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 A 409/04 -, juris (Rn. 23);
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 ME
117/07 -, a.a.O.,
74
sind nicht auszumachen.
75
Soweit die Klägerin ihren Befangenheitsvorwurf darauf stützt, dass die Schulleiterin sie
nicht hinreichend unterstützt und überdies in diversen Dingen - namentlich etwa im
Hinblick auf den Eingang schriftlicher Elternbeschwerden oder eine gegen die Klägerin
geplante "SV-Aktion" - sogar bewusst "im Unklaren" gelassen habe, vermag die
Kammer hierin keinen Anhaltspunkt für eine tatsächliche Befangenheit zu erblicken. Die
Behauptung der Klägerin, nicht ausreichend unterstützt und informiert worden zu sein,
beruht auf einer überwiegend subjektiv geprägten Sichtweise, die nach dem Gesagten
76
nicht für die Annahme des Vorhandenseins einer tatsächlichen Befangenheit oder
Voreingenommenheit genügt. Der - von der Klägerin behauptete - Umstand,
Beratungsgespräche hätten - entgegen den Aufzeichnungen der Schulleiterin - nicht
stattgefunden und die Nachbesprechungen zu den Unterrichtsbesuchen seien oft
oberflächlich und flüchtig gewesen, lässt einen objektiven Betrachter noch nicht auf eine
Befangenheit etwa dergestalt schließen, dass es das Bestreben der Schulleiterin
gewesen wäre, auf diesem Wege zielgerichtet die Entlassung der Klägerin aus dem
Beamtenverhältnis zu betreiben und dafür die notwendigen Voraussetzungen in der
Beurteilung der Klägerin zu schaffen.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 CS
07.2662 -, juris (Rn. 28 ff.).
77
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass die den von der Klägerin erteilten
Unterricht betreffenden Beanstandungen, welche Schüler und Eltern der Schulleitung
gegenüber vorgetragen hätten, ihr nicht bzw. erst zu spät und nicht stets unter Nennung
der für sie wichtigen Einzelheiten mitgeteilt worden seien. Auch dieser Umstand -
einmal als wahr unterstellt - rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die
Schulleiterin habe insofern etwa in der Absicht gehandelt, die Klägerin auf diesem
Wege gezielt zu benachteiligen. Dass die Schulleiterin die Klägerin - wie diese
behauptet - nicht durchweg über die Existenz oder den Inhalt von Schüler- und
Elternbeschwerden in Kenntnis gesetzt habe, ist vor dem Hintergrund der unstreitig
bestehenden Differenzen in der Frage der Handhabung solcher Beschwerden jedenfalls
nicht grundlos erfolgt.
78
Die Schulleiterin hat die Beschwerden der Schüler und Eltern auch nicht etwa - wie die
Klägerin meint - unreflektiert übernommen und sich dementsprechend voreingenommen
ein Bild von dem Leistungsstand der Klägerin gemacht. Sie hat die Beschwerden
vielmehr zum Anlass genommen, den Unterricht der Klägerin - auch unangekündigt -
mehrfach zu überprüfen. Die von ihr dabei gemachten Feststellungen haben sich mit
dem Inhalt der Beschwerden - jedenfalls im Kern hinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf
"Unruhe" und "Störungen" - gedeckt. Dies ist in der angegriffenen Beurteilung vor und
nach der Wiedergabe des Inhalts der Beschwerden (Seite 4 f. der Beurteilung) auch
entsprechend von Seiten der Schulleiterin dargestellt worden (vgl. insbesondere Seite 5
der Beurteilung: "In der Tat...").
79
Schließlich lässt sich auch ein Grund, Befangenheit anzunehmen, nicht aus der der
Klägerin gegenüber ausgesprochenen "Aufforderung zur Kündigung" ableiten. Zum
einen wurde diese "Aufforderung" unstreitig nicht von der Schulleiterin selbst, sondern
von Seiten des schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung ausgesprochen. Zum
anderen ist es durchaus üblich und mitunter aus Fürsorgeaspekten sogar geboten, einer
Probebeamtin vor ihrer Entlassung die Konsequenzen einer Entlassung sowie - mitunter
auch mit einem gewissen Nachdruck - die Option, selbst einen Antrag auf Entlassung
aus dem Dienst zu stellen, aufzuzeigen. Dass ein solcher Hinweis mitunter einen
"ultimativen Charakter" aufweisen kann, ist situationsbedingt, liegt insofern in der Natur
der Sache und ist daher grundsätzlich noch kein objektives Anzeichen für Befangenheit.
80
Erweist sich der Vortrag der Klägerin damit insgesamt als nicht geeignet, die
tatsächliche Befangenheit der Schulleiterin zu begründen, war den von der Klägerin in
diesem Zusammenhang schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen aufgrund der
Unerheblichkeit der darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachzugehen.
81
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 B 4.89 -, a.a.O.
82
III. Der angegriffenen Beurteilung liegt auch kein unvollständiger oder unrichtiger
Sachverhalt zugrunde.
83
1. Die Beurteilung vom 14. September 2005 ist insbesondere nicht schon deshalb
rechtsfehlerhaft, weil sie nicht sämtliche angekündigte Unterrichtsbesuche als
Beurteilungsgrundlage wiedergibt. Bereits nach Ziffer 1.4 Satz 3 BRL sind in dem
Beurteilungstext nicht alle, sondern nur die für die Beurteilung "maßgeblichen"
Grundlagen anzugeben. Lediglich dann, wenn eine "maßgebliche"
Beurteilungsgrundlage nicht in die Beurteilung aufgenommen wird, ist die Beurteilung
fehlerhaft.
84
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 WB 81/79 -, BVerwGE 73, 308.
85
Die Verpflichtung des Beurteilers zur Angabe der maßgeblichen Grundlagen dient dazu,
dem Beurteilten zu zeigen, wie der Beurteiler zu seinem Werturteil gelangt ist.
Maßgeblich ist eine Grundlage daher nur dann, wenn die Beurteilung selbst
entscheidend hierdurch geprägt ist.
86
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 WB 81/79 -, a.a.O.
87
Die Entscheidung darüber, welche der hier durchgeführten Unterrichtsbesuche für die
Beurteilung der Schulleiterin prägend waren, ist wiederum wesentlicher Bestandteil des
dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums. Ebenso, wie er innerhalb seines
weiten Ermessens entscheiden kann, ob und in welchem Umfang Unterrichtsbesuche
zur Schaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden sollen,
88
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2007 - 6 B 1738/07 -, juris (Rn. 9),
89
entscheidet er aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung auch
weitestgehend frei darüber, welche Unterrichtsbesuche er als prägend erachtet. Der
Vortrag der Klägerin, die Schulleiterin habe die "guten" Unterrichtsproben nicht
aufgeführt, ist insofern - da die Schulleiterin gerade diese neben den zahlreichen
übrigen ungenügenden Unterrichtsproben als nicht prägend bewertet hat - unerheblich.
90
2. Auch die von der Klägerin erhobene Rüge der Unvollständigkeit der dargestellten
Tätigkeitsfelder im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf die behauptete stellvertretende
Klassenleitung der Klasse 5b verfängt nicht.
91
Die Darstellung der Aufgaben- und Tätigkeitsfelder unter I. 3. der dienstlichen
Beurteilung hat zum einen den Zweck, dem Leser ein möglichst umfassendes Bild über
die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Zum
anderen ist die Aufgabenbeschreibung die Grundlage der Leistungsbeurteilung. In die
Aufgabenbeschreibung sind demgemäß grundsätzlich nur die Tätigkeiten
aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraumes im Hauptamt
versehen hat.
92
Vgl. VG E1. , Beschluss vom 30. August 2006 - 13 L 1429/06 -, juris (Rn. 36);
Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358.
93
Vor diesem Grund ist es unschädlich, dass die - nur zeitlich begrenzte - stellvertretende
Klassenleitung der Klasse 5b als eine von Seiten des Beklagten als nicht wesentlich
erachtete Tätigkeit nicht ausdrücklich in den Beurteilungstext aufgenommen wurde.
Auch führt das Fehlen von Tatsachen in einem solchen "Tatbestand" einer dienstlichen
Beurteilung allein noch nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei
der Beurteilung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
94
Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 18. November 2005 - 5 E 799/03 (3) -, IÖD 2006, 187; VG
Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Dezember 1992 - IX/1 E 189/90 -, DÖD 1994, 69.
95
3. Soweit die Klägerin sich insbesondere gegen den Vorwurf richtet, ihr fehle die
Fähigkeit, für Ruhe und Ordnung im Unterricht Sorge zu tragen, ist dieser Einwand
angesichts der beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen
unerheblich.
96
Wertungen, die in den fachlichen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fallen, können
nicht durch die Wertungen eines Zeugen, Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt
werden.
97
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 2 B 95.78 -, Buchholz 237.7 § 104 LBG
NW Nr. 1, sowie Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135, und vom 31.
Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177.
98
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso geklärt, dass die
dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung es ferner einschließt, dass
auch die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen nur
insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung bedürfen, als der
Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des
Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche
Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf
bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im
Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Hinsichtlich der in
dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile ist eine Darlegung und der Beweis
der ihnen naturgemäß zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen
(Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen) hingegen nicht erforderlich.
Werturteile sind lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen etwa dergestalt,
dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den
Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der
Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu
dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Diese Einschränkung der gerichtlichen
Kontrolldichte hat zur Folge, dass einzelne Wertungsvorgänge, die beim
Zustandekommen der in einer Beurteilung enthaltenen Werturteile maßgeblich waren,
nicht Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen sein können. Soweit der Dienstherr von
seiner Beurteilungsermächtigung Gebrauch macht, muss und kann er hierüber - auch im
gerichtlichen Verfahren - grundsätzlich keine Rechenschaft über Einzelheiten ablegen.
Der letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex
ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des oder der Beurteilenden
verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer
Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung auch hinsichtlich
der lediglich zur Erläuterung der Werturteile nur beispielhaft in der Beurteilung
99
aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht.
Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; vgl.
ferner Urteile vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12, vom
31. August 1990 - 6 A 2.8 -, Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 1, vom 16. Mai 1991 - 2 A 4.90 -
, juris (Rn. 16 f.), sowie Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 B 21.87 - , juris, und vom 17.
März 1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, jeweils m.w.N.; vgl. zur Vereinbarkeit dieser
Rspr. mit Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR
723/99 -, DVBl. 2002, 1203.
100
Diesen Maßstäben entsprechend ergibt sich im Hinblick auf die
verfahrensgegenständliche Beurteilung kein Anhaltspunkt für die Beanstandung der in
der Beurteilung getroffenen Wertungen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die
Feststellungen wertender Natur hinsichtlich der Unterrichtsorganisation und -
durchführung, nach denen die Klägerin etwa ein "nicht angemessenes Lernniveau"
erzeuge und es häufig nicht schaffe, bei den Schülern eine "Grundmotivation für den
Lernprozess" auszulösen oder "angemessene Aufgabenstellungen" zu erteilen. Auch
die in der Beurteilung getroffene Aussage, der Klägerin gelinge es nicht, eine
Atmosphäre zu schaffen, in der Schüler lernen könnten und die Lehrerin Wissen
vermitteln könne, ist eine in dieselbe Richtung weisende Wertung hinsichtlich der
pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin. Nichts anderes gilt für den Vorwurf, die
Klägerin finde bei vermehrter Ruhestörungen keine Beachtung und könne nicht für
Ruhe sorgen, auftretende positive wie negative Störungen nehme sie nicht wahr; auch
verfüge die Klägerin über keine "Alternativen zu eventuell notwendigen Abweichungen
bei Störungen jeglicher Art". Auch und gerade diese Kritik ist in ihrem Kern
unzweifelhaft wertender Natur.
101
Alle diese Werturteile beruhen dabei auf einer Vielzahl von Eindrücken und
Beobachtungen. In der angegriffenen Beurteilung selbst ist in Bezug auf u.a. den
"Lärmpegel während des Unterrichts" und den "Unmut und die Unzufriedenheit der
Schüler" ausgeführt: "Diese Vorkommnisse und Fehlleistungen sind nicht isoliert zu
sehen und lassen sich kontinuierlich über den gesamten Berichtszeitraum nachweisen."
Insbesondere diese Formulierung verdeutlicht, dass die Werturteile der Schulleiterin
nicht auf konkrete, aus dem Gesamtverhalten der Klägerin im Beurteilungszeitraum
herausgelöste Einzelvorkommnisse, sondern auf einen entsprechenden
Gesamteindruck gestützt sind. Soweit die Schulleiterin in der angegriffenen Beurteilung
konkrete Einzelheiten der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin zur Sprache gebracht hat
(Unterrichtsbesuch vom 13. September 2005 ["Störungen ... in beiden
Unterrichtsstunden"], Seite 4 der Beurteilung, Vorfall am 1. Juli 2005 ["flog ein Besen"]
und "geplante Aktion der SV", jeweils Seite 5 der Beurteilung) dienen diese Angaben
lediglich dazu, das der Klägerin zuerkannte Werturteil und die diesem zugrunde
liegenden Einzelbewertungen ihrer dienstlichen Tätigkeit bzw. ihres dienstlichen
Verhaltens plausibel zu machen. Sind durch derartige Erläuterungen die bewerteten
Beurteilungsmerkmale und das darauf beruhende Gesamturteil in nachvollziehbarer
Weise - wie hier - substantiiert erläutert worden, bedarf es keiner Beweiserhebung über
mitunter einzelne strittig gebliebene Sachverhaltselemente.
102
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. September 2004 - 1 Q
17/04 -, DÖD 2005, 36; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 18 K 2335/03 -, juris
(Rn. 46 ff.).
103
Soweit die Klägerin es ausdrücklich bestreitet, dass sie nicht gegen Störungen in ihrem
Unterricht eingeschritten sei, ist dieser Einwand daher ebenso wie ihre unter Beweis
gestellte Behauptung, sie habe stets erzieherisch auf störende Schüler eingewirkt,
unerheblich. Soweit die Klägerin schriftsätzlich entsprechende Beweisanträge gestellt
hat, war diesen folglich in diesem Verfahren nicht nachzugehen. Auch der Vortrag der
Klägerin, die Unterrichtsprobe vom 13. September 2005 sei gut gewesen, ist
ausweislich der Tatsache, dass die Werturteile der Schulleiterin in Bezug auf die
pädagogischen Defizite nicht ausschließlich auf den an diesem Tag getroffenen
Feststellungen beruhen, nicht erheblich. Gleiches gilt für die Behauptung, alle in der
Klasse 6b unterrichtenden Lehrer hätten Probleme mit dieser Klasse gehabt. Auch der
von der Klägerin in der Klasse 6b erteilte Unterricht ist nur einer der vielen Eindrücke
gewesen, die in die Werturteile der Schulleiterin eingeflossen sind. Abgesehen davon
wurden die insoweit in Rede stehenden Defizite hinsichtlich der Unterrichtsdisziplin
unstreitig nicht nur in dem Unterricht in der Klasse 6b festgestellt.
104
Soweit die Klägerin darüber hinaus die weitere Kritik der Schulleiterin hinsichtlich der
Nichtbeachtung von Sicherheitsregeln im Fachbereich Chemie von sich weist, so ist
auch hier darauf hinzuweisen, dass die Schulleiterin sich auch insofern nicht einzig und
allein auf das Vorliegen eines konkreten Sachverhaltes bezieht. Auch hier wurde die
Bewertung auf eine Mehrzahl von Einzeleindrücken gestützt und zu einer Wertung
geformt. Die Spiegelstrich-Aufzählung hinsichtlich der vom Gefahrstoffbeauftragten
angemahnten Sicherheitsregeln ("Aufräumen", "Fenster schließen",
"Durchsetzung/Einhaltung der Betriebsanweisung") benennt diese nur "u.a.", ist also
nicht abschließend. Auch und gerade der Vorfall im Chemieraum vom 10. Juni 2005, der
zwar ausdrücklich in der Beurteilung benannt wurde, besitzt als bloßer Klammerzusatz
zu dem letzten Spiegelstrich nur exemplarischen Charakter. Dem Beweisantrag der
Klägerin u.a. durch Vernehmung der Zeugin O1. M. zwecks Aufklärung der Einzelheiten
des Vorfalls vom 10. Juni 2005 war daher ebenfalls nicht nachzugehen. Dies gilt -
abgesehen von dem lediglich exemplarischen Charakter dieses Vorfalls - auch deshalb,
weil die angegriffene dienstliche Beurteilung ohnehin nicht maßgeblich auf den Vorwurf
der Missachtung wesentlicher Sicherheitsregeln gestützt ist. Das gefundene
Beurteilungsergebnis ergibt sich vielmehr schlüssig und vorwiegend aus den bereits
zuvor genannten Defiziten hinsichtlich der pädagogischen Schwächen und der
mangelnden Unterrichtsdisziplin. Bereits die Quantität der in der Beurteilung hierzu
enthaltenen Ausführungen im Vergleich zu der äußerst kurzen Passage, die sich mit der
Missachtung wesentlicher Sicherheitsregeln befasst (lediglich 8 Zeilen, vgl. Seite 6 der
Beurteilung), macht deutlich, dass das Gesamturteil der Nichtbewährung ganz
überwiegend auf die Feststellung ungenügender Unterrichtsgestaltung und vor allem
mangelnder Disziplin gestützt ist.
105
Auch das Bestreiten der Klägerin, sie sei nicht - wie von der Beurteilerin ausgeführt -
"emotional belastet" gewesen und habe nie, wie von Schülern behauptet, "weinend den
Unterrichtsraum verlassen", ist letztlich nicht entscheidungserheblich. Auch dieser
Gesichtspunkt, der ebenfalls - zumindest soweit es um die dahinterstehende Würdigung
der Belastbarkeit geht - wertender Natur ist, ist jedenfalls nicht ausschlaggebend für das
Gesamtergebnis der angegriffenen Beurteilung gewesen.
106
IV. Dass die Schulleiterin im Wesentlichen aufgrund des nicht hinreichend an das
Niveau der Schüler angepassten Anforderungsniveaus und des Defizits der
mangelnden Unterrichtsdisziplin zu dem Gesamtergebnis der Nichtbewährung gelangt
ist, ist schließlich auch aus sonstigen Gründen nicht von Rechts wegen zu
107
beanstanden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Urteil über die
Bewährung eines Beamten während der Probezeit hängt von zahlreichen - fachlichen
und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese
Anforderungen im Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur er oder der
für ihn handelnde Beamte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil
darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen
entspricht. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil
darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und
persönlichen Anforderungen entspricht, enthält dabei zugleich eine konkretisierende
Bestimmung dieser Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und
Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 und 2 C 28.83 -, DVBl. 1986, 951
und 1150; s. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 1992
- 1 TH 1421/92 -, juris (Rn. 10).
108
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte hier etwa den Begriff
der fachlichen Eignung verkannt hat, indem er die Fähigkeit, Ruhe und Ordnung im
Unterricht - auch mit Hilfe des geeigneten Anforderungsniveaus - gewährleisten zu
können, als eine der zentralen Anforderungen des Lehramtes ansieht und die Frage der
Bewährung entscheidend hiervon abhängig macht.
109
Schließlich liegen der angegriffenen Beurteilung auch sonst keine sachwidrigen
Erwägungen zugrunde. Zwar stellt der gegenüber der Klägerin verübte Telefonterror
unmittelbar keine "Fehlleistung" ihrerseits dar. Dass der Telefonterror sachwidrig als
"Fehlleistung" bewertet worden wäre und sich demgemäß nachteilig auf das
Beurteilungsergebnis auswirkt hätte, ist aber auch nicht ersichtlich. Der in der
Beurteilung enthaltene Hinweis auf den ausgeübten Telefonterror (Seite 5 der
Beurteilung) ist lediglich deskriptiver Art und dient augenscheinlich nur der
Charakteristik des Unmuts und der Unzufriedenheit der Schülerinnen und Schüler, die
ihrerseits auf die pädagogischen Defizite zurückzuführen sind.
110
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
111