Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.05.2006

VG Gelsenkirchen: duldung, öffentliches interesse, aufenthaltserlaubnis, libanon, emrk, landrat, ehepartner, vollstreckung, abschiebung, grundrecht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1365/05
Datum:
23.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1365/05
Schlagworte:
Duldung, Familieneinheit im Bundesgebiet
Normen:
§ 60a AufenthG, § 61 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
Leitsätze:
Kein Anspruch auf länderübergreifende Duldung bei zumutbarem
Visumsverfahren aufgrund einer in Deutschland geschlossenen Ehe
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist
vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im
Dezember 2001 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. Januar 2002 als
offensichtlich unbegründet ablehnte. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht P.
geführte Klageverfahren blieb erfolglos.
2
Der Aufenthalt des Klägers wurde daraufhin vom Landrat des Landkreises P. geduldet.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 lehnte der Landrat des Landkreises P. den
Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage zur Duldung ab. Der Kläger habe zur Zeit
eine Duldung mit einer Wohnsitzauflage in der Stadt C. J. . Am 10. September 2004
habe er die deutsche Staatsangehörige I. Q. , die in F. lebe, geheiratet. Der Kläger habe
daraufhin beantragt, die Wohnsitzauflage mit dem Ziel der Aufenthaltsnahme in F. zu
streichen. Da der Beklagte dem Zuzug des Klägers nicht zugestimmt habe, sei der
Kläger auf das Sichtervermerksverfahren zu verweisen. Der Widerspruch des Klägers
gegen diese Entscheidung wies der Landrat des Landkreises P. mit Bescheid vom 25.
November 2004 zurück. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Klage, gleichzeitig
3
suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts
P. vom 28. Dezember 2004 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Der Kläger erklärte anschließend das Verfahren im Hinblick darauf in der
Hauptsache für erledigt, dass er bereits im November 2004 beim Beklagten die
Erteilung einer Duldung beantragt habe.
Diesen Antrag begründete der Kläger damit, er habe am 10. September 2004 eine
deutsche Frau vor einem deutschen Standesamt geheiratet. Deshalb sei nach § 9 Abs.
2 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz die Möglichkeit einer
nachträglichen Erteilung zur Aufenthaltserlaubnis gegeben, da er vom Landkreis P.
geduldet werde. Ihm müsse nach Art. 6 des Grundgesetzes - GG - und Art. 8 der
Europäischen Rechtskonvention - EMRK - ermöglicht werden, mit seiner Ehefrau in F.
zusammen zu leben.
4
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Duldung,
beschränkt auf das Land Nordrhein-Westfalen, nach § 61 Abs. 1 AufenthG ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Kläger werde nach Durchführung des
Asylverfahrens durch den Landkreis P. geduldet, da die Durchsetzung seiner
Abschiebung derzeit nicht möglich sei. Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 61 Abs.
1 AufenthG auf das Land Niedersachsen beschränkt. Der Antrag auf Erteilung einer
asylverfahrensunabhängigen Duldung aus familiären Gründen komme nicht in Betracht.
Der Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erhalten,
soweit er entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG das erforderliche
Sichtvermerksverfahren nachhole. Die Regelung des vormals gültigen § 9 Abs. 2 Nr. 1
der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz - DVAuslG - beabsichtige nicht,
den Ausländer von der Visumspflicht zu befreien, der sich durch falsche Angaben eine
Duldung verschafft haben. Dies gelte auch für den Kläger, dem zuzumuten sei, das
Visumverfahren nachzuholen. Die Weigerung des Klägers, seiner Ausreiseverpflichtung
nachzukommen, könne nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung am Ort seine Wahl erhalte. Dass gelte erst recht, da der Kläger auf den
Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Der Antrag auf Erteilung einer
Duldung werde deshalb abgelehnt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei
gleichfalls nicht möglich, da der Beklagte hierfür nicht zuständig sei.
5
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, die Entscheidung des Beklagten
verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Wohnsitznahme des Klägers sei nur in
F. möglich, da die Ehefrau dort erwerbstätig sei. Sie verfüge dort auch über eine
angemessene Wohnung. Es bestehe überhaupt kein Grund, dem Kläger den Zuzug
nach F. vorzuenthalten. Die Angabe, der Kläger habe die Duldungen in P. durch falsche
Angaben besorgt, sei unrichtig. Der Kläger habe die Duldung ausweislich der Akten
vom Landkreis P. erteilt erhalten, um die Ehe schließen zu können. Unter diesen
Umständen den Kläger auf das Visumverfahren zu verweisen, sei handgreiflich
fehlerhaft. Im übrigen sei es unrichtig, dass der Kläger auf Mittel der Sozialhilfe
angewiesen sei.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005, dem Kläger zugestellt am 19. April 2005,
wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Gemäß § 83 AufenthG finde gegen
die Versagung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kein Widerspruch statt.
7
Der Kläger hat am 28. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf
8
das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, der
Widerspruchsbescheid sei unverständlich.
Der Kläger beantragt,
9
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 10. Februar 2005 sowie
Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18. April 2005
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Duldung, beschränkt auf das Land
Nordrhein-Westfalen, zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau, Frau I. F1. D. , B.----- , F.
zu erteilen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und verweist weiter
darauf, die Ehefrau des Klägers erhalte laufende Leistungen durch das Jobcenter in F.
(Arbeitslosengeld II). Der Lebensunterhalt des Klägers sei daher nicht sichergestellt.
Weiter erfülle er den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG und damit den
Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Es werde daher weiterhin auf
der Einhaltung der Visumsvorschriften bestanden. .
13
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen
Verhandlung verzichtet.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
In Folge des Verzichts der Beteiligten kann die Kammer ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO-).
17
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Duldung. Dabei legt die
Kammer zu Gunsten des Klägers zugrunde, dass der Beklagte berechtigt ist, dem
Kläger, der in Niedersachsen geduldet wird, einen länderübergreifenden
Wohnsitzwechsel durch die Erteilung einer weiteren Duldung ausnahmsweise zu
ermöglichen.
18
vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.
November 2005 - 19 B 2364/03 - DVBl 2006, Seite 390 Informationsbrief Ausländerrecht
2006, Seite 64
19
Eine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Duldung ist aber nur dann anzunehmen,
wenn das Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes des Klägers, mit seinem
Ehepartner gemeinsam zu leben, in zumutbarer Weise nicht anders als durch die
Erteilung einer weiteren Duldung erreicht werden kann. Aus der genannten
Grundrechtsbestimmung lässt sich nämlich gerade nicht herleiten, dass Ehepartner
unabhängig von den Regelungen des Aufenthaltsrechts einen unmittelbar aus der
20
Verfassung herzuleitenden Anspruch darauf haben, selbst darüber zu bestimmen, wo
sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben wollen. Vielmehr gebietet das Grundrecht nur
ausnahmsweise, geduldeten Ausländern entgegen § 61 des Aufenthaltsgesetzes -
AufenthG - den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Dies ist dann
der Fall,
vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2004
- 3 Bs 257/04 - NordÖR 2005, 344
21
wenn die Erteilung einer weiteren Duldung aus zwingenden Gründen geboten ist.
Davon kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgehen.
22
Dabei ist unabhängig von der Frage, ob der Kläger gegenüber der für seinen Wohnort
zuständigen Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus familiären Gründen hat, jedenfalls festzustellen, dass die Entscheidung des
Beklagten, ihn für den Aufenthalt in F. auf die Durchführung des Visumverfahrens im
Libanon zu verweisen, nicht zu beanstanden ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, dass Ausländer, die - wie der Kläger - als Asylbewerber ins
Bundesgebiet eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt worden ist, das
Bundesgebiet wieder verlassen. Es gibt keine Veranlassung, den Kläger besser zu
stellen als andere libanesische Staatsangehörige, und damit dem Kläger von den
Erfordernissen des Visumsverfahrens freizustellen, wenn - was der Beklagte nicht zu
prüfen hat - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nicht
besteht. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger den erstrebten Aufenthalt in F.
dadurch herbeiführen kann, dass er in den Libanon ausreist und dort einen
Aufenthaltstitel beantragt.
23
Dass dem Kläger die Ausreise in den Libanon nicht zumutbar wäre, ist nicht zu
erkennen. Ein Ausreisehindernis besteht offenkundig nicht, nachdem das Asylbegehren
des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und im übrigen
Ausreisehindernisse nicht geltend gemacht worden sind. Das Gericht hat angesichts
des Umstandes, dass der Kläger aus Anlass seiner Eheschließung einen libanesischen
Pass vorgelegt hat, auch keinen Zweifel daran, dass es in der Macht des Klägers liegt,
dafür Sorge zu tragen, dass er einen gültigen libanesischen Reisepass erhält. Immerhin
hat der Kläger im Jahre 2004 einen solchen Pass besorgen können. Wenn man seinem
Vorbringen glaubt, er habe diesen Pass zunächst im Libanon zurückgelassen. Dann
besteht aber auch keine Veranlassung zu zweifeln, dass dem Kläger durch libanesische
Stellen erneut ein Pass ausgestellt wird.
24
Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass mit der Durchführung des
Visumverfahrens unzumutbare Belastungen verbunden sind, zumal der Beklagte sich
bereit erklärt hat, dem Kläger im Wege der Vorabzustimmung die legale Einreise im
Rahmen dieses Verfahrens zu ermöglichen.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 der
Zivilprozessordnung.
26
27