Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.08.2005
VG Gelsenkirchen: innere medizin, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, arbeitsgemeinschaft, vollziehung, anteil, kreis, interessenabwägung, ausweisung, behörde
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 210/05
Datum:
24.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 210/05
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 10.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Dezember 2004 (Eingang 23.
Dezember 2004) gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004, soweit darin für das T. . N. -I. N1. 35 Betten für
eine Hauptabteilung „Kardiologie" innerhalb der Disziplin „Innere Medizin" enthalten
sind, wiederherzustellen,
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ist zulässig,
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vgl. insofern Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1
BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718 f
5
aber unbegründet.
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Vorab ist klarzustellen, dass eine Auslegung des Antragsbegehrens gemäß der
Antragsschrift ergibt, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die ihr mit Schreiben der
Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2004 übermittelten beiden Feststellungsbescheide
vom 2. Dezember 2004 an die beiden Rechtsträger des T. . N. -I1. N1. einerseits (Bl. 117
des Verwaltungsvorgangs - VV -) und der Q. -Klinik der Stadt N1. andererseits (Bl. 125
VV) nur insoweit vorläufigen Rechtsschutz begehrt, als mit dem Feststellungsbescheid
hinsichtlich des T. . N. -I1. N1. in der Disziplin „Innere Medizin" eine Hauptabteilung
„Kardiologie" mit 35 Betten genehmigt worden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus,
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dass das Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 2004 - wie auch die gesamte
Vorkorrespondenz - allein die Einrichtung der Kardiologie thematisiert und zum anderen
die Antragstellerin auch inhaltlich nur durch die Kardiologie und nicht die
Zusammenarbeit und Disziplinenabstimmung der beiden Marler Krankenhäuser
ansonsten betroffen ist. Im Hinblick auf diese (auch im Übrigen sachgerechte)
Auslegung des Antragsbegehrens ist vorliegend auch nur der Rechtsträger des T. . N. -
I1. N1. beigeladen worden. Ferner geht die Kammer davon aus, dass es der
Antragstellerin nicht ausschließlich um den Schutz ihrer bestehenden kardiologischen
Abteilung geht, sondern dass sie - im Falle entsprechenden Bedarfs - einen eigenen
Planaufnahmeanspruch auf Erweiterung ihrer Kardiologie anstrebt. Das ergibt sich zwar
nicht ausdrücklich aus der Antragsschrift, kommt aber dennoch hinreichend im
Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 2004 (Bl. 165 VV, dort Abs. 1) und in ihrem
Schreiben vom 10. März 2004 (Bl. 68 VV, dort Ziffer 1 und 3 am Ende) zum Ausdruck.
Mit Rücksicht darauf gilt rechtlich zunächst Folgendes: Legt ein Dritter - hier die
Antragstellerin - mit gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
aufschiebender Wirkung Widerspruch gegen den an einen anderen gerichteten, diesen
begünstigenden Verwaltungsakt ein - hier Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin
vom 2. Dezember 2004 zu Gunsten der Beigeladenen - und ordnet die Behörde auf
Antrag des Begünstigten - hier durch Vollziehungsanordnung vom 21. Januar 2005 -
gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung an, so kann das Gericht der
Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5
VwGO wiederherstellen.
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In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht
unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu
überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung
das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der widersprechenden
Konkurrentin an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das öffentliche Interesse
sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des erteilten
Feststellungsbescheides andererseits. Dabei ist die Interessenabwägung an den
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auszurichten, um den Kriterien des
Bundesverfassungsgerichts (aaO.) zu entsprechen. Denn aus dem bereits zitierten
Beschluss vom 14. Januar 2004 folgt nicht zwangsläufig, dass die Interessenabwägung
in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren bei der Konkurrenzsituation zweier (oder
mehrerer) Krankenhäuser in jedem Falle zur Vermeidung irreparabler Veränderungen
des bestehenden Zustandes zu Gunsten des widersprechenden Konkurrenten
ausgehen müsste. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht zur Begründung der
Zulässigkeit eines Drittwiderspruchs (auch) im Krankenhausrecht im Gegensatz zu der
Rechtsauffassung der Instanzgerichte wesentlich auf die Vermeidung von irreparablen
Zuständen abgestellt hat, so ist daraus lediglich abzulesen, dass die Einbeziehung der
unterschiedlichen Interessenlagen bereits im Widerspruchsverfahren des Konkurrenten
und in umfänglicher Weise auch in einem etwaigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren
und nicht erst in dessen Genehmigungsverfahren - ggfs. nach bestandskräftiger
Genehmigung und deren bereits erfolgter Umsetzung - erfolgen muss, was durch
Prüfung der Erfolgsaussichten geschieht. Dies schließt dann auch nicht aus, dass in
dieser Konkurrenzsituation die Interessenabwägung zu Gunsten des
Genehmigungsinhabers ausfallen kann.
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- vgl. dazu auch: Burgi, Konkurrentenschutz in der Krankenhausplanung, und Rasche,
10
Aktuelle Rechtsprechung zum Krankenhausrecht; beide in: Düsseldorfer
Krankenhausrechtstag 2004, Seiten 19 ff (46) und 105 ff (134 f)
Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die
Vollzugsanordnung vom 21. Januar 2005 ist formell rechtmäßig und auch sachlich
gerechtfertigt.
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Eine Anhörung vor Erlass der Anordnung war nicht erforderlich, weil es sich dabei nicht
um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Annex zu einem solchen handelt, der
besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. Die Begründung der Vollzugsanordnung
genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, weil
eine konkrete einzelfallbezogene Begründung vorliegt. Auf die Richtigkeit der
Begründungselemente kommt es nicht an.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rdnr. 82, 84 f m.w.N.
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In der Sache wird der Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten
Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 voraussichtlich
erfolglos bleiben, weshalb das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides hinter den öffentlichen Interessen und den
Interessen der Beigeladenen zurückzustehen hat. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die
Antragstellerin durch die Genehmigung einer Hauptabteilung Kardiologie im T. . N. -I.
N1. in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.
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Das ist vorliegend deshalb der Fall, weil durchgreifende rechtliche Bedenken gegen
den Feststellungsbescheid nicht bestehen. Die Krankenhausplanung und damit die
Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gemäß § 8 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe
geht es um die Feststellung, ob das betreffende Krankenhaus die tatbestandlichen
Voraussetzungen der §§ 1 und 8 KHG erfüllt, nämlich bedarfsgerecht, leistungsfähig
und kostengünstig ist. Auf dieser Stufe stellen diese Tatbestandsmerkmale unbestimmte
Rechtsbegriffe dar, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Dabei ist ein Krankenhaus auch
dann als bedarfsgerecht anzusehen, wenn es neben anderen (bereits in den Plan
aufgenommenen) Krankenhäusern in der Lage ist, den objektiv vorhandenen Bedarf zu
decken. Auf der zweiten Stufe der Planaufnahmeentscheidung ist unter gleichrangigen
Krankenhäusern eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei gemäß ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
die Behörde ein Beurteilungsermessen (bzw. Beurteilungsspielraum) hat, das
gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Dabei ist zu
untersuchen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten
Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine
sachfremden Erwägungen angestellt hat.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.06.90 (1BvR 355/86 - NJW 90, 2306) und vom
04.03.04 (1BvR 88/00 - NJW 04, 1648); Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile
vom 25.07.85 (3 C 25/84), vom 14.11.85 (3 C 41/84) und vom 18.12.86 (3 C 67/85);
jeweils in Buchholz 451.74 § 8 KHG Nrn. 7, 8 und 11
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Ausgehend von diesen Kriterien ist nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich
ein Bedarf für eine weitere Hauptabteilung Kardiologie im Bereich des Kreises
Recklinghausen vorhanden. Das ergibt sich zunächst aus den Eckwerten des
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Krankenhausplanes, wonach ein Anteil kardiologischer Betten innerhalb der
internistischen Abteilungen von 10% anzustreben ist. Dieser Anteil wird bisher weder im
Kreis Recklinghausen selbst (Anteil: 2,6%) noch im gesamten Versorgungsgebiet 8
(Kreis Recklinghausen, kreisfreie Städte Bottrop und Gelsenkirchen; Anteil: 6,9 %
kardiologischer Betten) erreicht. Diese quantitative Unterversorgung wird tatsächlich
dadurch belegt, dass nicht nur an dem mit der bisher einzigen Hauptabteilung
Kardiologie im Kreis Recklinghausen ausgestatteten Krankenhaus der Antragstellerin,
sondern auch an mehreren anderen Krankenhäusern im Kreis Recklinghausen
einschließlich dem der Beigeladenen innerhalb der Inneren Medizin- Abteilungen
kardiologische Behandlungen in nicht unerheblichem Umfang angeboten und
nachgefragt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die gemeinsame Einschätzung
der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe
(Arbeitsgemeinschaft), der Antragsgegnerin und des Ministeriums, (weitere) 35
kardiologische Betten auszuweisen, nachvollziehbar und plausibel. Auf die Frage, ob
allgemein ein zusätzlicher Bettenbedarf besteht, kommt es insoweit nicht an. Die
Einrichtung einer Kardiologie am T. . N. -I. N1. führt nämlich nicht zu einer Ausweisung
zusätzlicher Betten im Bereich der Inneren Medizin, sondern erfolgt vielmehr durch eine
Umwidmung von Betten innerhalb der Inneren Medizin beim T. . N. -I. N1. , die im
Übrigen von 135 auf 128 Betten reduziert wird. (Im Gesamtkonzept der vier betroffenen
Krankenhäuser in N1. , I2. und X. werden sogar zusammen 20 Betten in der Inneren
Medizin eingespart.)
Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Bedarfsberechnung einwendet, dass ihre
eigene Kardiologie zur kardiologischen Versorgung des Kreises ausreichend ist, ist dies
angesichts der - auch ohne besondere Ausweisung im Krankenhausplan erfolgten -
zunehmenden kardiologischen Diagnostik und Behandlungen an den anderen
Krankenhäusern in den letzten Jahren in tatsächlicher Hinsicht widerlegt.
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Von der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts der Beigeladenen und
auch der Antragstellerin geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte bzw.
entgegenstehenden Vortrages aus, zumal hier ausschließlich Plankrankenhäuser
betroffen sind.
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Ist somit auf der ersten Stufe der Krankenhausplanaufnahme ein Bedarf für eine (zweite)
Kardiologie für 35 Betten anzunehmen und sind mehrere Krankenhäuser als
leistungsfähig und kostengünstig anzusehen, bei denen eine solche Hauptabteilung
eingerichtet werden könnte, so ergibt sich dann auf der zweiten Stufe die Notwendigkeit
einer Auswahl der Antragsgegnerin bzw. des Ministeriums, die gerichtlich nur auf
Ermessensfehler nachgeprüft werden kann.
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Die Antragsgegnerin hat sich bei der Auswahl dazu entschieden, eine zweite
Hauptabteilung an einem neuen Standort einzurichten. Diese planerische Entscheidung
dürfte angesichts der von ihr dargelegten Kriterien nicht zu beanstanden sein. Sie strebt
damit eine Ausweitung der ärztlichen Versorgung auf einen 24-stündigen
Bereitschaftsdienst und eine damit verbundene Verbesserung im Sinne einer zeitlich
schnelleren Erreichbarkeit der kardiologisch erforderlichen Notfallversorgung für einen
Einzugsbereich innerhalb des Versorgungsgebietes 8 an, dem bisher für die
Notfallversorgung nur die Antragstellerin als Anlaufstelle zur Verfügung stand. Dass
damit eine Verbesserung erreicht werden kann, liegt angesichts der Größe des
Versorgungsgebietes und der Wichtigkeit des Zeitmoments in der kardiologischen
Frühversorgung auf der Hand.
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Für die Zweckmäßigkeit einer weiteren Hauptabteilung spricht auch, dass nicht nur die
Beigeladene, sondern auch andere Krankenhäuser sich schon seit Jahren immer
wieder bemüht haben, eine Hauptabteilung Kardiologie innerhalb der bei ihnen
vorhandenen Inneren Medizin einzurichten. Zwar sind diese Anträge bislang nicht
positiv entschieden worden, sondern angesichts der gegenteiligen Auffassung der
Behörden bis ins Jahr 2000 hinein unbeschieden geblieben. Andererseits hat aber im
Rahmen der regionalen Planungsgespräche ab März 2003 (auch) die
Arbeitsgemeinschaft eingeräumt, dass inzwischen doch ein Bedarf für eine weitere
Kardiologie vorhanden sein könnte.
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Auch ein Fehler hinsichtlich der Ermessensentscheidung zur Auswahl unter gleich
leistungsstarken Trägern ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach der
dargelegten, nicht zu beanstandenden planerischen Entscheidung, neben der schon
vorhandenen Hauptabteilung Kardiologie im Krankenhaus der Antragstellerin eine
zweite Kardiologie einzurichten, scheidet dafür die Antragstellerin schon von vorn
herein aus. Es ist aber auch im Übrigen nicht erkennbar, dass ihre Rechtsposition
geschmälert werden könnte. An ihrem Bestand ändert sich nichts, da sie weiterhin ihre
kardiologische Hauptabteilung mit 40 Betten weiterführen kann. Angesichts des weiter
oben festgestellten Sachverhalts, dass auch schon bisher umfangreiche kardiologische
Behandlungen in den umliegenden Krankenhäusern innerhalb der Inneren Medizin
erbracht worden sind, ist auch nicht mit einer erheblichen tatsächlichen
Beeinträchtigung zu rechnen, wenn diese kardiologischen Leistungen, was das T. . N. -I.
N1. angeht, nunmehr in einer kardiologischen Hauptabteilung erbracht werden.
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Darüber hinaus kann auch die Verletzung von subjektiven Verfahrens- und
Anhörungsrechten nicht festgestellt werden. Nach den Vorschriften des regionalen
Planungskonzepts gemäß § 16 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen - KHG
NRW - sind die Gespräche zwischen der Arbeitsgemeinschaft und den
Krankenhausträgern ab März 2003 auch hinsichtlich der Kardiologie geführt worden, um
ein gemeinsames regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des
Krankenhausplanes i.S. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW zu erarbeiten. Ein solches
gemeinsames Konzept ist aber offenbar nicht für die gesamte betroffene Region und alle
betroffenen Krankenhäuser zustande gekommen. Wird aber ein gemeinsames
regionales Planungskonzept nicht vorgelegt, entscheidet das Ministerium gemäß § 16
Abs. 5 KHG NRW nach Anhörung der Beteiligten vor einer Fortschreibung des
Krankenhausplanes. Dies ist vorliegend jedenfalls mit dem Anhörungsschreiben vom
27. August 2004 (Bl. 107 VV) geschehen, so dass die Antragstellerin und alle anderen
betroffenen Krankenhausträger ihre Auffassung darstellen und ihre Rechte geltend
machen konnten. Dazu ist ihnen im Übrigen auch schon im Rahmen der Erarbeitung
des regionalen Planungskonzepts durch die Arbeitsgemeinschaft (vgl. deren
Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2004 - Bl. 37 VV) Gelegenheit gegeben worden,
die die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 10. März 2004 (Bl. 68 VV) genutzt hat.
Anhaltspunkte für Anhörungs- und Verfahrensfehler zu Lasten der Antragstellerin sind
deshalb nicht erkennbar.
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Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin sind auch nicht daraus ableitbar, dass eine
Fortschreibung des Krankenhausplanes (zunächst) nur hinsichtlich der beiden N2.
Krankenhäuser (und wohl auch der in I3. und X. ) erfolgt ist. Dabei spielt es nach
Auffassung der Kammer keine Rolle, dass die gemeinsame Strukturanpassung dieser
Häuser einvernehmlich mit der Arbeitsgemeinschaft erreicht und dann vom Ministerium
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genehmigt und von der Antragsgegnerin durch die entsprechenden
Feststellungsbescheide umgesetzt worden ist. Es entspricht nämlich nicht nur der
Praxis, sondern auch den Vorschriften des regionalen Planungskonzeptes des § 16
KHG NRW, dass eine Fortschreibung des Krankenhausplanes nicht nur bei Vorliegen
eines den gesamten Planbereich und alle Fragen umfassenden gemeinsamen
Planungskonzeptes rechtlich möglich ist. Vielmehr sprechen die 6-Monats-Frist des § 16
Abs. 2 Satz 4 und insbesondere Abs. 5 KHG NRW dafür, dass das Ministerium auch bei
gescheiterten Gesprächen bei Wahrung der Anhörungsrechte der Betroffenen
entscheidungsbefugt ist, den Krankenhausplan fortzuschreiben. Dann muss dieses erst
recht gelten, wenn es in Teilbereichen oder nur mit einigen betroffenen Krankenhäusern
eine Einigung über Teilkonzepte gibt. Dabei führt die hier erzielte Einigung nicht nur
aber auch in der Kardiologie zu Kooperationen, bei denen Versorgungsangebote zur
Vermeidung von Parallelvorhaltungen aufeinander abgestimmt worden sind. Gerade
dies ist aber Inhalt und Ziel der regionalen Planungskonzepte im Sinne § 16 KHG NRW.
Insofern von einer unzulässigen „Belohnung" der betroffenen Krankenhäuser zu
sprechen, erscheint deshalb nicht angebracht. Vielmehr entspricht es der Praxis (nicht
nur aber auch) im Krankenhausplanungsrecht, zur Vermeidung langwieriger
Auseinandersetzungen bei der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen vertretbare
Kompromisse einzugehen
- vgl. dazu z. B. auch die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 10. März
2004 geäußerte, aus der Sicht der Kammer selbstverständlich zulässige Auffassung (Bl.
68 f VV): „Wir können uns jedoch vorstellen, dass wir der Einrichtung der Kardiologie am
N. -I. in N1. auch dann zustimmen könnten, wenn wir ein gewisses Entgegenkommen
beispielsweise bei der Ausweisung einer Gastroenterologie und der Ausweisung der
Onkologie im Krankenhausplan erwarten könnten." -,
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solange keine Rechte anderer verletzt werden. Da dies vorliegend aus den
dargestellten Gründen nicht der Fall ist, ist dies nicht sachfremd und gegen die streitige
Teillösung rechtlich nichts zu erinnern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat,
sind auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren, in denen die
Antragstellerin ihren eigenen Planaufnahmeanspruch gegen den Feststellungsbescheid
der Konkurrentin geltend macht (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/042). Die
dort angesetzten Beträge sind auch nach neuem Kostenrecht angemessen. Dabei sind
für das erste Planbett 4.000 EUR und für die übrigen 34 Betten je 500 EUR anzusetzen.
Die sich daraus ergebende Summe von 21.000 EUR ist im Eilverfahren auf die Hälfte zu
reduzieren.
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