Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.03.2008
VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, psychologische begutachtung, neurologie, psychiatrie, zukunft, psychotherapie, wiedererteilung, fahreignung, ausnahme, entziehung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 185/08
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 185/08
Schlagworte:
Entziehung, Fahrerlaubnis, Abänderungsantrag, veränderte Umstände
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, FeV § 11 Abs. 8
Tenor:
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 7. August 2007 - 16 B 418/07 - wird - mit Ausnahme der
Kostenregelung und der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.
Der ursprüngliche Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende
Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragstellers vom 6. Dezember 2006 wiederherzustellen, wird
abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Abänderungsverfahrens.
2. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
2
die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2006 wegen
veränderter Umstände wiederherzustellen und den dem entgegenstehenden Beschluss
des OVG NRW vom 7. August 2007 (16 B 418/07) insoweit aufzuheben,
3
ist gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässig und begründet.
4
Es haben sich nach Abschluss des Eilverfahrens 7 L 13/07, das durch die
Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 7. August 2007 (16 B 418/07) beendet
wurde, Veränderungen ergeben, die es rechtfertigen, eine Abänderung dieser
Entscheidung zu beantragen (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO). Denn der Antragsgegner ist nach
Abschluss dieses Verfahrens vom Antragsteller entsprechend den Vorgaben des
5
Oberverwaltungsgerichts NRW unter dem 31. Oktober 2007 aufgefordert worden,
innerhalb einer gesetzten Frist das Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dieser Aufforderung, die aus den
Gründen des Beschlusses der Kammer vom 15. Februar 2007 in der Fassung des
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7. August 2007 rechtmäßig ist,
weil der jetzige Antragsgegner die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht
nachgewiesen hat, ist er nicht nachgekommen, so dass nunmehr auf seine mangelnde
Kraftfahreignung geschlossen werden kann (vgl § 11 Abs. 8 FeV). Die Kammer nimmt
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der vorausgegangenen
Entscheidungen im Eilverfahren 7 L 13/07, die den Parteien bekannt sind. Die diversen
vorgelegten ärztlichen Atteste lassen die geforderte medizinisch- psychologische
Untersuchung nicht entbehrlich erscheinen. Diese ärztlichen Atteste waren Gegenstand
des vorangegangenen Eilverfahrens 7 L 13/07 und sind zuletzt vom
Oberverwaltungsgericht NRW in dem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag
vom 3. April 2007 gewürdigt worden. Dort heißt es:
„Allein die nunmehr vorgelegten ärztlichen Atteste belegen nicht mit der erforderlichen
Zuverlässigkeit, dass der Antragsteller seine früheren Alkoholprobleme dauerhaft
bewältigt hat. Abgesehen davon, dass nach § 13 Nr. 2 Lit. c) und d) FeV wegen der bei
der Trunkenheitsfahrt vom 18. August 1996 erreichten Blutalkoholkonzentration von
2,38 ‰ vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine medizinisch-
psychologische Begutachtung stattfinden muss, haben die vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen lediglich einen geringen Aussagewert. Keiner der drei
Bescheinigungen kann entnommen werden, dass der Antragsteller speziell im Hinblick
auf seine Alkoholprobleme hin untersucht worden ist. ..."
6
Entsprechendes gilt für das in jenem Eilverfahren nach Scheitern des
Vergleichsvorschlages vorgelegte weitere Ärztliche Attest der Fachärzte für Neurologie
und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. U. und Dr. med. N. vom 4. April 2007, das der
Antragsgegner auch jetzt erneut vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass es hierin heißt,
der Antragsgegner werde „seit 2000 eher sporadisch vorstellig", fehlt es auch an klaren
Aussagen dahingehend, dass er über eine ggfs. vorhandene länger währende
Alkoholabstinenz hinaus hinreichende Gewähr dafür bietet, in Zukunft, insbesondere
unter belastenden Situationen, am Alkoholverzicht festzuhalten.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
8
9