Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.01.2009

VG Gelsenkirchen: bluthochdruck, verfügung, rechtsschutz, rezidiv, psychosyndrom, interessenabwägung, schweigepflicht, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, verordnung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2527/08
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2527/08
Schlagworte:
Epilepsie, Mitwirkung
Normen:
§§ 11, 11 Abs. 8 FEV
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger verursachte am 25. Oktober 2007 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden
und entfernte sich danach vom Unfallort. Das anschließende Ermittlungsverfahren
wurde eingestellt, nachdem der Kläger vorgetragen hatte, er habe an dem betreffenden
Morgen zum ersten Mal einen schweren epileptischen Anfall erlitten und könne sich nur
daran erinnern, dass er irgendwann von der Polizei zum Anhalten gezwungen worden
sei. Er wisse von nichts mehr. Seitdem nehme er ein Medikament ein und es gehe ihm
darunter besser.
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Im Januar 2008 hörte der Beklagte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Entziehung
der Fahrerlaubnis an. Der Kläger legte hierauf ein Attest des Arztes für Neurologie C.
vom 11. Februar 2008 vor, worin es heißt, dass er dort mit „epileptischen Anfällen"
bekannt sei, die im Rahmen eines akuten Harnweginfektes aufgetreten seien.
Letztendlich habe er ein hirnorganisches Psychosyndrom entwickelt, was sich darin
äußere, dass er nicht mehr gut entscheiden könne und leicht verwirrt sei. Nach
Beseitigung der Infektion seien kein epileptischer Anfall und auch keine
hirnorganischen Störungen mehr aufgetreten.
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Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2008 entzog der Beklagte dem Kläger die
Fahrerlaubnis und wies zur Begründung darauf hin, dass der Arzt von mehreren
epileptischen Anfällen gesprochen habe und daher auch künftig mit dem Eintreten
unvorhergesehener gefährlicher Bewusstseinsveränderungen gerechnet werden
müsse. Nach den Begutachtungsleitlinien müsse im Falle des Risikos eines Anfalls
rezidiv von der mangelnden Kraftfahreignung ausgegangen werden.
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Am 2. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung betont er, dass es sich um einen
einmaligen Vorfall auf Grund einer besonderen Situation, nämlich eines akuten Infekts,
gehandelt habe. Im Zuge des Eilverfahrens hat der Kläger einen
Medikamentenverordnungsplan aus der Praxis Dr. med. C1. vom 13. März 2008
vorgelegt, ausweislich dessen er nach wie vor mit dem Epileptikum Ergenyl (2 x 1)
sowie 10 anderen regelmäßig einzunehmenden Medikamenten (u. a. wegen
Bluthochdruck, Harnwegsinfektionen, Asthmabeschwerden, eine Lungenerkrankung,
Herz- Kreislauf-Mittel etc.) behandelt wird.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung.
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Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt (7 L 542/08)
und den Kläger gleichzeitig aufgefordert, seine Bereitschaft zu erklären, an einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung teilzunehmen und die gegenwärtig ihn
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
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Die Bereitschaft dazu hat der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage nicht erklärt. Zur
mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
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Entscheidungsgründe:
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Über die Klage kann trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung
entschieden werden, weil der Kläger hierzu ordentlich geladen wurde (vgl. § 102 Abs. 1
und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die Gründe des
Beschlusses im Eilverfahren 7 L 542/08. Maßgebend ist, dass deutliche Anhaltspunkte
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dafür bestehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte; Zweifel ergeben sich insoweit nicht nur aus
dem Vorfall vom 25. Oktober 2007, dem Tag, an dem der Kläger offensichtlich einen
epileptischen Anfall erlitten hat, sondern auch insbesondere daraus, dass der Kläger,
wie sich aus dem vorgelegten Medikamentenplan vom 13. März 2008 ergibt, zahlreiche
Medikamente u.a. gegen Herz-Kreislauferkrankungen einnimmt sowie daneben auch
gegenwärtig noch ein Epileptikum, was die Annahme begründet, dass tatsächlich
weiterhin Anfallsbereitschaft bestehen könnte. Die notwendige Abklärung der
gesundheitlichen Fragen ist nicht möglich, weil der Kläger die erforderliche Mitwirkung
hieran vermissen lässt. Die Kammer ist daher gehindert, die erforderlichen
verkehrsmedizinische Begutachtung des Klägers zu veranlassen. Dies fällt in die
Sphäre des Klägers, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er jedenfalls
wegen seines Anfallsleidens und auch mit Rücksicht auf die Weigerung, sich
untersuchen zu lassen (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zum
Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung - ZPO -.
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