Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19.08.2003

VG Gelsenkirchen: unterkunftskosten, verfügung, gewalt, nebenkosten, datum, form

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2081/03
Datum:
19.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 2081/03
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum
30. August 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 225,30 EUR
zuzüglich den Unterkunftskosten für den Monat August 2003 in Höhe
von 360,16 EUR und damit insgesamt 585,46 EUR zu zahlen. Die
Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,
trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e :
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Der gestellt Antrag der Antragsteller,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der
Antragstellerin zu 1. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des
maßgeblichen Regelsatzes und dem Antragsteller zu 2. in voller Höhe zu gewähren
sowie die Miet- einschließlich Nebenkosten zu übernehmen,
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hat in der aus dem Tenor des Beschlusses konkretisierten Form Erfolg.
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Der Antrag der Antragsteller ist bei entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahin auszulegen, dass die Antragsteller in
zeitlicher Hinsicht die Leistungen begehren, die in Verfahren der vorliegenden Art
zulässigerweise erstritten werden können. Soweit Regelsatzleistungen betroffen sind,
ist das regelmäßig der Zeitraum von der Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des
Monats der gerichtlichen Entscheidung. Dementsprechend wird der Antrag der
Antragsteller mangels Benennung eines Anfangs- und Endzeitpunktes für die
Bewilligung entsprechender Leistung dahin ausgelegt, dass sie Regelsatzleistungen für
den Zeitraum vom 15. August 2003 bis zum 30. August 2003 begehren. Soweit sie die
Übernahme der Unterkunftskosten begehren, wird entsprechend den Ausführungen im
Beschluss vom 15. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1582/03 davon ausgegangen, dass die
vollen Unterkunftskosten für den Monat August 2003 Streitgegenstand sein sollen.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
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(Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen
werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend
gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden
sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragsteller haben hinsichtlich der Regelsatzleistungen für den tenorierten
Zeitraum vom 15. August 2003 bis zum 30. August 2003 sowie der Unterkunftskosten für
den Monat August 2003 einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf den ausführlichen Beschluss vom 15. Juli
2003 im Verfahren 17 L 1582/03 Bezug genommen, der den Zeitraum vom 26. Juni bis
zum 31. Juli 2003 betraf. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Kindergeld als
Einkommen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Abzug gebracht worden ist,
da zu berücksichtigen ist, dass die Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. August 2003
bis 15. August 2003 über keinerlei Mittel -seitens des Antragsgegners - verfügen und
dieses Geld daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung
stehen dürfte.
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Der Antragsgegner hat in der ihm gesetzten Frist keine Gesichtspunkte vorgetragen, die
eine andere Entscheidung für den Monat August 2003 rechtfertigen könnten. Angesichts
des Umstandes, dass der Antragsgegner bis zum 15. August 2003 sich auch nicht
veranlasst gesehen hat, dem Beschluss vom 15. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1582/03
nachzukommen, obwohl dieser seit dem 5. August 2003 rechtskräftig ist, ist eine
kurzfristige Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren geboten. Zwar wird nunmehr
im Schriftsatz vom 18. August 2003 ausgeführt, dass der Antragsgegner den
rechtskräftigen Beschluss vom 15. Juli 2003 ausführen wird. Das ändert jedoch nichts
an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, § 100
ZPO.
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