Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.02.2005
VG Gelsenkirchen: einkünfte aus erwerbstätigkeit, werkstatt, nahrungsaufnahme, erhaltung, behinderter, verordnung, persönlichkeit, verpflegung, leistungsfähigkeit, ersparnis
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5172/03
24.02.2005
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
2. Kammer
Urteil
2 K 5172/03
GSiG § 3
Ein tägliches Mittagessen in den Caritas-Werkstätten Nordkirchen führt
zwar nicht zu einer Bedarfsminderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1
Nr. 1 GSiG, ist allerdings als Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG
zu berücksichtigen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
Der am 13. Mai 1970 geborene Kläger ist zu 100 % schwerbehindert. Er ist im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Der Kläger arbeitet in den D. -X. O.
im Arbeitsbereich. Dort nimmt er regelmäßig ein Mittagessen ein. Dessen Anrechnung ist
hier streitgegenständlich.
Der Kläger hatte schon in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - Grundsicherungsgesetz - (GSiG) bezogen. Auf seinen
Wiederholungsantrag auf Grundsicherungsleistungen vom 26. Juni 2003 bewilligte der
Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2003 für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004
Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 208,31 Euro.
Der Beklagte ging von einem monatlichen Grundsicherungsbedarf von insgesamt 469,41
Euro aus. Als Einkommen brachte er in Abzug ein monatliches Kindergeld in Höhe von
154,- Euro, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 163,- Euro sowie
häusliche Ersparnisse in Höhe von 45,- Euro. Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit setzen
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sich zusammen aus dem Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,- Euro, dem Grundbetrag in
Höhe von 67,- Euro sowie einem Steigerungsbetrag in Höhe von 70,- Euro. Die häuslichen
Ersparnisse errechnete der Beklagte aus dem täglichen Mittagessen in den D. -X. (18
Mahlzeiten zu je 2,50 Euro).
Am 25. Juli 2003 legte der Kläger Widerspruch sowohl gegen die Berücksichtigung von
Kindergeld als auch gegen die Berücksichtigung häuslicher Ersparnisse ein. Der
Widerspruch hinsichtlich des Kindergeldes ist noch anhängig.
Zur Begründung seines hier interessierenden Widerspruchs führte der Kläger aus, das
kostenfrei in der Werkstatt eingenommene Mittagessen habe während des Bezuges von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bedarfsmindernd in Abzug gebracht werden können.
Dies habe daran gelegen, dass sich der Regelsatz am tatsächlichen Bedarf orientiert habe.
Die Grundsicherung sei jedoch eine Pauschalleistung, die nicht nach dem
Bedarfsdeckungsgrundsatz errechnet werde. Sie könne nur gemindert werden, wenn
Einkommen vorliege. Das kostenfrei eingenommene Mittagessen sei aber kein
Einkommen, es sei vielmehr integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und ein Teil der
Vergütung, welche die Werkstatt von dem zuständigen Rehabilitationsträger erhalte. Es sei
damit eine Sozialleistung, die nicht angerechnet werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003, zugestellt am 18. September 2003,
wies der Landrat des Kreises V. den Widerspruch des Klägers zurück. Bei der Ermittlung
des Bedarfs nach dem Grundsicherungsgesetz sei auf die Regelungen des Zweiten
Abschnittes des Bundessozialhilfegesetzes zurückzugreifen. Es sei nicht ersichtlich, dass
die sozialhilferechtlich zulässige Anpassung des Regelsatzes nach oben oder nach unten
im Einzelfall keine Anwendung finden solle. Daher könne bei der Ermittlung des Bedarfs an
Grundsicherung nur der Regelsatz Anwendung finden, der auch bei der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs zugrunde gelegt würde. Dabei sei die Möglichkeit der
Teilnahme am kostenfreien Mittagessen in der Werkstatt Anlass für eine Anpassung des
Regelsatzes nach unten, weil dieser Bedarf anderweitig gedeckt sei. Bei der Ermittlung des
abweichenden Betrages finde eine Orientierung an dem Betrag statt, der bei der
Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz als Kostenbeitrag
bei tatsächlicher Teilnahme am Mittagessen zugrunde gelegt werde. Dies sei zur Zeit ein
Betrag von täglich 2,50 Euro. Bei durchschnittlich 18 Tagen im Monat ergebe sich daher
ein Gesamtbetrag von 45,- Euro, um den der Regelsatz nach unten abweichen müsse.
Am 14. Oktober 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er unter Darlegung im Einzelnen aus:
Der Begriff des Regelsatzes in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG meine nur den Regelsatz gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 BSHG. Von den Regelsätzen abweichende laufende Leistungen zum
Lebensunterhalt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG seien schon angesichts des eindeutigen
Wortlauts der Vorschrift nicht durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG in Bezug genommen. Dies
entspreche auch dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes, welches gerade pauschalierte
Leistungen vorsehe. Eine Individualisierung des Bedarfs finde ausschließlich auf der Seite
der Anrechnung von Einkommen und Vermögen gemäß § 3 Abs. 2 GSiG statt.
Die tägliche Mittagsmahlzeit sei nicht identisch mit der Bedarfsdeckung, sondern diene der
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten in der Werkstatt. Die Arbeit in der Werkstatt
bestehe in der Regel in körperlichen Tätigkeiten. Diese erforderten nach allgemeiner
Lebenserfahrung einen höheren Ernährungsbedarf. Darüber hinaus diene das
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gemeinschaftlich eingenommene Mittagessen der Gemeinschaftsbildung und gehöre zum
notwendigen Arbeitspausenprogramm der Werkstatt im Rahmen ihrer Tagesstruktur.
Beides werde vom Rehabilitationsträger zur Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme
für erforderlich gehalten. Deswegen übernehme der Rehabilitationsträger auch die Kosten
für diese Mahlzeit.
Das Mittagessen werde im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen vom
überörtlichen Träger gewährt und stelle daher eine Sozialhilfeleistung dar. Nach dem
Einkommensbegriff des § 76 BSHG, den § 3 Abs. 2 GSiG übernehme, sei damit die
Anrechnung ausgeschlossen.
Eine häusliche Ersparnis" sei anerkannterweise weder zum Einkommen noch zum
Vermögen zu rechnen. Grundsicherungsgesetz und Bundessozialhilfegesetz sei dieser
Begriff auch fremd. Schließlich sei auch rein tatsächlich eine häusliche Ersparnis" nicht
festzustellen. Eine solche Ersparnis unterstelle, dass die Beschäftigen zwischen
Mittagsmahlzeit und Abendessen keine weiteren Mahlzeiten zu sich nähmen. Das
widerspreche schon angesichts der körperlich anstrengenden Tätigkeit der Behinderten der
Lebenserfahrung.
Der Kläger beantragt wörtlich,
durch Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 9. Juli 2003 in Form des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises V. vom 11.9.2003 (AZ.:
50.1302/170/03) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Regelsatz nach dem
Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für
Behinderte eingenommenen Mittagessen zu gewähren."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide ergänzend vor:
Zu den geldwerten Einkünften nach § 76 Abs. 1 BSHG zähle insbesondere auch freie
Verpflegung. Die Höhe dieser Einkünfte sei an Hand der Sachbezugsverordnung zu
ermitteln. Von dem dort genannten Monatsbeitrag seien 18/30 (für 18 Tage im Monat) als
Einkommen anzurechnen. Dies entspreche einem Betrag von 45,- Euro monatlich.
Es gebe erhebliche Unterschiede zwischen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
und solchen nach dem Grundsicherungsgesetz. Diese lägen insbesondere in der Dauer
der Bewilligung sowie in der regelmäßig fehlenden Rückgriffmöglichkeit. Darüber hinaus
seien Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht bedarfsdeckend, sondern
bedarfsorientiert, so dass sie im Einzelfall sogar niedriger ausfallen könnten als Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz. Beiden gemeinsam sei, dass sie dem Lebensunterhalt
dienten. Lebensunterhalt umfasse aber besonders und in jedem Fall auch die Ernährung.
Auch ein in einer Werkstatt eingenommenes Mittagessen diene in erster Linie nicht der
arbeitstäglichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, sondern diene dem Grundbedürfnis eines
Menschen auf Nahrungsaufnahme. Dass das Mittagessen nicht die einzige Mahlzeit am
Tag sei, werde bei der anteilsmäßigen Anrechnung berücksichtigt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des
Kreises V. Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Angesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche
Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Es ist insbesondere unbedenklich, dass der Kläger nur einen
Ausschnitt aus dem streitgegenständlichen Ausgangsbescheid zur gerichtlichen
Überprüfung stellt.
Jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat die Anrechnung des Mittagessens als
selbständige negative Grundentscheidung behandelt, die für eine Vielzahl nachfolgender
Bewilligung von Sozialhilfeleistungen von Bedeutung sein soll. Ob ein solches Vorgehen
der Widerspruchsbehörde zulässig ist, bedarf keiner Erörterung. Für das gerichtliche
Verfahren ist allein von Belang, dass diese Kürzung im Widerspruchsverfahren als
Vorabentscheidung dem Grunde nach behandelt wurde und damit diese Frage aus dem
Regelungsgehalt etwaige nachfolgender Zeitabschnittsbewilligungen ausgegliedert wurde.
Dies entspricht auch einem verfahrensökonomischen Vorgehen, denn die gerichtliche
Entscheidung führt dann praktisch zu einer Beilegung dieses Streites für die Zukunft.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 29. September 1971 - 5 C 110.70 -,
BVerwGE 28, S. 299 ff. (S. 301); BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, DVBl. 1998,
S. 1135 ff. (S. 1136).
Die Klage ist in der Sache allerdings nicht begründet. Die streitgegenständlichen
Bescheide sind (im Umfang ihrer Anfechtung) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine um 45,- Euro erhöhte monatliche
Leistung nach dem Grundsicherungsgesetz, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein tägliches Mittagessen in den D. -X. O. führt zwar nicht zu einer Bedarfsminderung auf
der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG (1), ist allerdings als Einkommen im Sinne des § 3
Abs. 2 GSiG (2) zu berücksichtigen.
(1) Der Kläger hat - entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im
Einklang mit dem Ausgangsbescheid und der Auffassung des Klägers - einen auf § 3 Abs.
1 Nr. 1 GSiG gestützten Bedarf in Höhe von 281,40 Euro. Nach dieser Vorschrift umfasst
die bedarfsorientierte Grundsicherung den für den Antragsberechtigten maßgebenden
Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach
dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes. Im Fall des Klägers setzt sich der
Leistungsanspruch insofern zusammen aus dem Regelsatz gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1
BSHG i.V.m. der Regelsatzverordnung, der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen
erwachsenen Haushaltsangehörigen 237,- Euro betrug (§ 1 der Verordnung über die
Regelsätze der Sozialhilfe vom 3. Juni 2003, GVBl. NRW 2003, S. 304), sowie aus dem
Erhöhungsbetrag von 44,40 Euro (15 vom Hundert des Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand, nach den genannten Vorschriften 296,- Euro).
Eine Änderung des Regelsatzes ist nach Wortlaut, systematischer Stellung des
Grundsicherungsgesetzes, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift
ausgeschlossen.
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Das Tatbestandsmerkmal für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz" in § 3
Abs. 1 Nr. 1 GSiG kann seinem Wortlaut nach nur auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG Bezug
nehmen. § 22 Abs. 1 BSHG schreibt vor, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen
gewährt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind sie abweichend von den Regelsätzen
zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Das Gesetz
stellt also die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in den Mittelpunkt. Diese
laufenden Leistungen können durch Regelsätze sichergestellt werden oder durch von den
Regelsätzen abweichende laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Die von den
Regelsätzen abweichenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt sind nach dem
Sprachgebrauch des Bundessozialhilfegesetzes (dieser ist maßgeblich, nicht ein
Sprachgebrauch, der sich hiervon abweichend möglicherweise in der Praxis
herausgebildet hat) nicht ihrerseits wieder Regelsätze.
Die Sichtweise der Widerspruchsbehörde lässt sich auch nicht aus dem Zusatz für den
Antragsberechtigten maßgeblichen" herleiten. Angesichts des eindeutigen Gebrauches
des Begriffs Regelsatz" ist diese nähere Umschreibung des Regelsatzes als Bezugnahme
auf § 2 der Regelsatzverordnung zu verstehen. Diese Regelung schreibt unterschiedliche
Regelsätze für den Haushaltsvorstand sowie (in weiterer Abstufung) Haushaltsangehörige
vor.
Die systematische Stellung des Grundsicherungsgesetzes verdeutlicht die Distanz zum
Sozialhilferecht. Im Rahmen der Aufzählung der einzelnen Sozialleistungen (§§ 18 ff.
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, SGB I), hat der Gesetzgeber nach § 28 SGB I
(Leistungen der Sozialhilfe) eine eigene Regelung in § 28a SGB I (Leistungen der
Grundsicherung) normiert und nicht eine in § 28 SGB I integrierte Fassung gewählt.
Der Gesetzgeber wollte eine Leistung bereitstellen, die ortsnah, teilweise pauschaliert und
möglichst unbürokratisch abgewickelt wird. Ein ergänzender Bedarf an Sozialhilfe sollte
weitgehend nicht entstehen. Deshalb sollte unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungsvereinfachung eine nur beschränkt individuelle Bedarfsermittlung erfolgen.
Vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 49.
Diesem Ansinnen des Gesetzgebers wird allein die o.a. Wortlautauslegung gerecht.
Anderenfalls geriete man in eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende und auch
dem Willen des Gesetzgebers widersprechende weitgehende individuelle
Bedarfsermittlung.
Die Wortlautsauslegung entspricht schließlich auch dem Zweck des Gesetzes. Die
Leistungen der Grundsicherung sind eine eigenständige Sozialleistung, zu deren konkreter
Umsetzung auf Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen wird. Diese
Grundsicherung wird pauschaliert gewährt. Der Individualitätsgrundsatz, vgl. § 1 Abs. 1
BSHG, gilt für die Grundsicherung nicht. Daher kommt es bei der Bedarfsdeckung nicht auf
individuelle Umstände des Einzelfalls an, und zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten des
Antragsberechtigten.
Es geht gerade um die Zurückdrängung des sozialhilferechtlichen
Bedarfsdeckungsprinzips durch weitgehende Pauschalierung von Leistungen.
Vgl. z.B. Adolph in: Linhart u.a., Bundessozialhilfegesetz, Heidelberg u.a., Stand Juli 2004,
GSiG Einführung Rn 2.
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Angesichts dessen bleibt es dabei, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG eine Bezugnahme auf § 22
Abs. 1 Satz 2 BSHG ausschließt.
(2) Der Beklagte rechnet allerdings zu Recht einen Betrag von 45,- Euro dem Kläger
anspruchsmindernd als Einkommen an. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG hat ein
Antragsberechtiger Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen,
bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem
Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Für den Einsatz von Einkommen und
Vermögen gelten die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend.
Das bedeutet zunächst, dass der Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG hier
entsprechend Anwendung zu finden hat. Demgemäß gehören zum Einkommen im Sinne
des Grundsicherungsgesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und der Renten und Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Entsprechend § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76
BSHG sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Einnahmen
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu
den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der
Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen.
Das Mittagessen in den D. -X. wird auf der Grundlage keines der genannten Gesetze zur
Verfügung gestellt. § 3 Abs. 2 GSiG kann auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden,
dass auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz kein Einkommen im Sinne des
Grundsicherungsrechtes seien. Das verbietet sich schon aufgrund des eigenständigen
Charakters des Grundsicherungsrechts im Verhältnis zur Sozialhilfe (siehe dazu oben).
Die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, zu denen nach § 2 der
Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG ausdrücklich auch Kost" zählt, erfolgt nach
der in der gleichen Vorschrift getroffenen Anordnung nach der Verordnung über den Wert
der Sachbezüge in der Sozialversicherung - Sachbezugsverordnung - (SachBezV). Gemäß
§ 1 Abs. 1 Satz 2 SachBezV (Freie Verpflegung) war im hier interessierenden Zeitraum für
Mittagessen ein Monatsbetrag von 76,50 Euro zugrunde zu legen. Angesichts der
Berechnungsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 SachBezV ergibt sich ein monatliches
Einkommen des Klägers von (76,50 Euro : 30 Tage x 18 Tage =) 45,90 Euro.
Auf die Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 3 Abs. 2 GSiG
i.V.m. §§ 79 ff. BSHG) kann sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
Trotz des Wortlautes des § 3 Abs. 2 GSiG sind die §§ 79 ff. BSHG hier nicht entsprechend
anzuwenden.
Diese Vorschriften regeln nämlich den Einsatz von Einkommen der - mit der
Grundsicherung nicht vergleichbaren - Hilfe in besonderen Lebenslagen. Somit läuft die in
§ 3 Abs. 2 GSiG enthaltene entsprechende Verweisung auf die Vorschriften der §§ 76 bis
88 BSHG in Teilbereichen schon mangels einer vergleichbaren Situation leer. Den
Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, dass bei Personen, die wie hier
Sozialhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalten, nunmehr auch im Rahmen der
Grundsicherungsleistungen die besondere Einkommensgrenze des § 81 BSHG
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anzuwenden sein soll. Hierzu wird nämlich nur ausgeführt:
Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von Einkommen und Vermögen
und verweist insoweit auf die entsprechenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes.
Dies ist zum einen deswegen sinnvoll, weil das nach den Maßstäben der Sozialhilfe
bemessene sozioökonomische Existenzminimum letztlich auch den Sockel definiert, auf
den die Grundsicherung aufbaut und den es als der Sozialhilfe vorgelagertes System nicht
unterschreiten darf. Zum anderen handelt es sich bei der Ermittlung von Einkommen und
Vermögen um ein zwar nicht einfaches, aber in der kommunalen Praxis bekanntes und
angewandtes System, dessen Zweifelsfragen auch in der Rechtsprechung und der Literatur
weitgehend abgeklärt sind."
Vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 50.
Damit verweist der Gesetzgeber auf die Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt,
denn nur dort und nicht im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen geht es um die
Deckung des sozioökonomischen Existenzminimums. Im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt gibt es jedoch keine zu beachtenden Einkommensgrenzen. Das
Grundsicherungsgesetz dient nach § 1 GSiG auch nur zur Sicherung des
Lebensunterhaltes und berücksichtigt grundsätzlich keine besonderen Bedarfslagen.
Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 4 148/03 -, Juris- Dokument
MWRE114950400; Zeitler in: Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stuttgart, Stand
August 2004, § 3 GSiG Rn 19.
Ob sich im Hinblick auf § 85 Abs. 2 BSHG möglicherweise Ausnahmen ergeben können,
vgl. hierzu Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZFSH/SGB 2003, S.
298 ff. (S. 304),
bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Der Kläger ist nicht - wie in der Vorschrift
vorausgesetzt - vollstationär untergebracht.
Die Möglichkeit, ein Mittagessen einzunehmen, kann auch nicht auf der Grundlage von § 3
Abs. 2 GSiG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG anrechnungsfrei bleiben. Nach dieser
Vorschrift sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu
berücksichtigen, als die Grundsicherung im Einzelfall demselben Zweck dient.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BSHG
auch Leistungen in anerkannten X. für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX. Diese
Leistungen im Arbeitsbereich sind gemäß § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf Aufnahme,
Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen
entsprechenden Beschäftigung, auf Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur
Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit
und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie auf Förderung des Übergangs
geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete
Maßnahmen.
Zum Leistungsangebot gehört auch Verpflegung, vgl. z.B. § 41 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 SGB IX
i.V.m. § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG (Grundpauschale) und § 5 Abs. 1 Nr. 8 der X. -
Mitwirkungsverordnung (Fragen der Verpflegung).
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Die für diese Leistungen maßgebliche Zweckbestimmung ergibt sich für das
Sozialhilferecht aus § 39 Abs. 3 BSHG. Danach ist Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine
drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu
beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft
einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder
sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Unter diesem Blickwinkel
erscheint das Angebot eines Mittagessens in der Werkstatt des Klägers als sinnvoller
Bestandteil der Eingliederungshilfe, um den dort Beschäftigten eine angemessene
Tätigkeit zu ermöglichen.
Gleichwohl ordnet die Kammer das Mittagessen den mit dem Grundsicherungsgesetz
verfolgten allgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, vgl. § 1 GSiG, zu.
Das ergibt sich aus folgendem:
Leistungen in anerkannten X. für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungs-
oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern
oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre
Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern, § 39 SGB IX. X. für behinderte Menschen
sind eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur
Eingliederung in das Arbeitsleben, § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. X. für behinderte
Menschen haben einen Arbeitsbereich einzurichten und zu unterhalten, der aus einem
möglichst breiten Angebot an Arbeitsplätzen besteht, um Art und Schwere der
Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie
Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen,
§ 5 Abs. 1 der Werkstättenverordnung - WVO -. Die Ausgestaltung der Arbeitsplätze soll
soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen, zugleich
aber die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen berücksichtigen. Damit sollen
die Arbeitsbedingungen, unter denen im Arbeitsbereich gearbeitet wird, möglichst
betriebsnah sein und denen in der Industrie, im Handel und im Dienstleistungsbereich
soweit wie möglich angeglichen werden.
Vgl. Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2, München 2003, § 136 Rn 20.
Angesichts dieses Gestaltungsauftrages hält es die Kammer für sachgerecht, die
Bewertung der in den X. für behinderte Menschen anzutreffenden Handlungsabläufe an
sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
maßgeblich sind, zu orientieren:
Danach ist die Einnahme einer Mahlzeit auch während einer Arbeitspause zwischen
betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die
Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche
Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten. Die Nahrungsaufnahme ist nicht bereits deshalb
der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in einer Werkskantine
eingenommen wird.
Vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 -,
NJW 2000, S. 2836 ff. (S. 2837) m.w.N.
Diese aus dem Recht der Unfallversicherung gewonnenen Wertungen hat das
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Bundessozialgericht auch auf andere Bereiche der Sozialversicherung übertragen und
entschieden, dass Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufausübung zum
Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der
Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf
diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, nicht durch Leistungen zur
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der
Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu übernehmen sind. Die
Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven
Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend ist, welchem
Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist. Die Zubereitung
von Speisen und die Nahrungsaufnahme gehören zu den elementaren Grundbedürfnissen.
Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, Juris-Dokument
KSREO54361527.
Aufgrund dieser Wertungen ordnet die Kammer die Einnahme des Mittagessens den
elementaren Grundbedürfnissen zu. Es sind auch keine Besonderheiten erkennbar, die
ausnahmsweise die Nahrungsaufnahme als Teil der betrieblichen Tätigkeit erscheinen
lassen könnten. Körperliche Arbeit - wie vom Kläger vorgetragen - ist in ausgesprochen
vielen Betrieben normaler Arbeitsalltag und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.
Betrieblich veranlasste Nahrungsaufnahme wäre z.B. anzunehmen, wenn eine von den
normalen Arbeitspausen unabhängige, regelmäßige Flüssigkeitszufuhr aufgrund
besonderer Hitze am Arbeitsplatz notwendig wäre, wie es in Hütten oder unter Tage
denkbar ist. Anhaltspunkte für eine mit derjenigen des Klägers vergleichbaren Tätigkeit
ergeben sich daraus nicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass es - wie der Kläger vorträgt - durchaus in Sinne einer
Integration behinderter Menschen ist, an gemeinsamen Mahlzeiten teilzunehmen. Zentraler
Gesichtspunkt der Ausgestaltung einer Werkstatt für behinderte Menschen ist allerdings
das Arbeitsleben, vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Weitergehende fachliche
Anforderungen an solche X. , die nicht unmittelbar tätigkeitsbezogen sind, werden in § 5
Abs. 3 WVO ausdrücklich als arbeitsbegleitend" definiert. Nach dieser Vorschrift sind zur
Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und
zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen arbeitsbegleitend
geeignete Maßnahmen durchzuführen. Arbeitsbegleitende Maßnahmen sind vielgestaltig
und dürften auch nicht in jedem Falle dem Gesichtspunkt Arbeitsleben zweckgerichtet
zugeordnet sein, denn sie sollen auch der Weiterentwicklung der Persönlichkeit
behinderter Menschen dienen, vgl. § 39 SGB IX, § 5 Abs. 3 WVO.
Vgl. Müller-Wenner/Schorn, a.a.O., § 136 Rn 30.
Die Nahrungsaufnahme als solche dient demgegenüber schwerpunktmäßig nicht den in §
39 SGB IX beschriebenen Zwecken anerkannter X. für behinderte Menschen, sondern der
Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen, die für jeden Menschen - ob behindert oder nicht
behindert - grundlegend ist. Insofern vermag auch eine im Sinne der Integration behinderter
Menschen sinnvolle Gemeinsamkeit bei der Einnahme des Mittagessens nichts daran zu
ändern, dass Mahlzeiten schwerpunktmäßig den elementaren Grundbedürfnissen
zuzuordnen sind.
Der aus diesen Grundbedürfnissen entstehende Bedarf ist (auch) Teil des
Lebensunterhaltes, der über die Grundsicherung gesichert wird. Insoweit besteht also
Zweckidentität zwischen Eingliederungshilfe und Grundsicherung. Dies rechtfertigt es auch
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vor dem Hintergrund der §§ 3 Abs. 2 GSiG, 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG, das Mittagessen als
Einkommen zu berücksichtigen.
Schließlich kann auch eine Anrechnung des Mittagessens nicht aufgrund von § 3 Abs. 2
GSiG, § 78 Abs. 1 BSHG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift bleiben Zuwendungen der
freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht; dies gilt aber nicht, soweit die
Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe
ungerechtfertigt wäre. Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn die
Leistung Ausfluss der karitativen Tätigkeit sind, hinter ihnen also keine rechtliche
Verpflichtung steht.
Vgl. z.B. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, Neuwied 2002, § 78 Rn 3;
Brühl in: LPK-BSHG, 6. Auflage, Baden-Baden 2003, § 78 Rn 2.
Von einer solchen freiwilligen Leistung kann schon angesichts der o.a. Regelung in § 93a
Abs. 2 BSHG nicht die Rede sein.
Die Kammer weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass Grundlage der
Entscheidung allein die bis zum 31. Dezember 2004 maßgebliche Gesetzeslage ist.
Welche Schlussfolgerungen gegebenenfalls aus der Einordnung des
Grundsicherungsgesetzes in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, vgl. §§ 41 ff. SGB XII,
zu ziehen sind, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und ist auch nicht mehr
Gegenstand der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, § 206 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.