Urteil des VG Gelsenkirchen vom 02.03.2005

VG Gelsenkirchen: schule, im bewusstsein, verordnung, eltern, schüler, gestaltung, lehrer, vollstreckung, englisch, erfahrung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2141/03
02.03.2005
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
19. Kammer
Urteil
19 K 2141/03
Hinsichtlich des erledigten Teils wird das Verfahren klarstellend
eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 3/5,
die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere
Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Kosten für eine Schulbegleitung des
Klägers.
Der 1987 geborene Kläger besucht seit dem Sommer 1999 die N. - D. -Gesamtschule, eine
integrative Schule im C. Stadtgebiet. Aufgrund einer Körperbehinderung (Tetraspastik,
Epilepsie, hochgradige Sehschwäche) wird der Kläger während der Schulstunden und in
den Pausen von einem Zivildienstleistenden (​Integrationshelfer") begleitet. Nach den
Stellungnahmen der Klassenlehrerin vom 31. August 2000 und vom 9. Juli 2002 bedarf der
Kläger vielfältiger Hilfestellung z.B. beim Abschreiben/Diktieren von Tafeltexten, beim
Lesen, Zeichnen, Schreiben und bei der Bereitstellung der Arbeitsmaterialien. Wegen der
Einzelheiten wird auf Blatt 29 f. und 120 f. der Beiakte/Heft 1 Bezug genommen.
Neben dem Kläger werden an der Gesamtschule vier weitere Schüler durch
Integrationshelfer begleitet. Auf Veranlassung der Beklagten prüfte die Schule
Einsparungsmöglichkeiten und teilte mit Schreiben vom 30. September 2002 mit, dass eine
Betreuung des Klägers im laufenden Schulhalbjahr in 8 von 36 Unterrichtsstunden durch
die Schule selbst sichergestellt werden könne. Betroffen waren die ​Randstunden" Deutsch
(3 Stunden), Arbeits- (2 Stunden + Pause) und Gesellschaftslehre (2 Stunden).
Mit Bescheid vom 7. November 2002 bewilligte die Beklagte daraufhin für die Zeit von
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Mit Bescheid vom 7. November 2002 bewilligte die Beklagte daraufhin für die Zeit von
November 2002 bis Januar 2003 die Kosten der Schulbegleitung für 28 Wochenstunden
und verwies für die übrigen Stunden auf die Unterstützung der Schule. Hiergegen erhob
der Kläger am 6. Dezember 2002 Widerspruch. Er bezweifelte die Zuverlässigkeit der
angebotenen Hilfe und verwies auf die Erforderlichkeit der Hilfe in allen Fächern,
insbesondere im von der Kürzung betroffenen Fach Deutsch.
Mit Schreiben jeweils vom 17. Januar 2003 beantragte der Vater des Klägers für diesen die
Kostenübernahme für die Schulbegleitung im 2. Schulhalbjahr sowie für eine Studienfahrt
nach England vom 5. bis 10. Mai 2003. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 bewilligte die
Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung für das 2.
Schulhalbjahr für 27 Wochenstunden einschließlich Pausen und verwies hinsichtlich der
weiteren Stunden - zunächst 5 Stunden, ab 10. März 2003 8 Stunden- wiederum auf die
Hilfestellung durch die Schule. (Betoffen waren die Fächer Deutsch, Arbeitslehre,
Religionsunterricht und die ​Verfügungsstunde)". Zudem weist die Beklagte -wie auch
schon in den vorhergehenden Bescheiden- darauf hin, dass bei mehrtägigen
Klassenfahrten bei der zuständigen Pflegekasse als vorrangig verpflichtetem
Leistungsträger ein Antrag auf Verhinderungspflege zu stellen sei. Gegen diesen Bescheid
erhob der Kläger am 12. März 2003 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 wies die Beklagte die Widersprüche zurück,
weil eine Betreuung über den bewilligten Umfang hinaus in der Regel nicht erforderlich sei.
Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme der Schule vom 7. Februar 2003.
Danach werde der Kläger entweder in Klassen mit Doppelbesetzung oder in kleineren
Lerngruppen mit Einzelbesetzung unterrichtet. Die dabei erforderlich werdenden
Unterstützungsleistungen könnten von den Lehrern oder auch von Schülern geleistet
werden. Dies gelte auch für den Transport vom/zum Auto der Eltern. Innerhalb gewisser
Grenzen seien die Bedenken der Eltern in Bezug auf die Fächerauswahl
(Deutsch/Gesellschaftslehre) berechtigt. Die Auswahl sei aber begrenzt, da nur Randfächer
in Betracht kämen, die Lehrkräfte zur Übernahme der Hilfen bereit sein müssten und zudem
keine Fächer mit erhöhtem motorischen Einsatz betroffen sein dürften. Ob die Gefährdung
des Schulabschlusses Q. auch auf die fehlende Unterstützung zurückzuführen sei, könne
nicht abgeschätzt werden. Bertreuungslücken seien nur für den Fall eines längeren
Ausfalls eines Fachlehrers zu befürchten. Eine weitere telefonische Anfrage am 20. März
2003 bei der Koordinatorin für Integrationspädagogik an der N. -D. -Schule -Frau C1. -, die
den Kläger im Fach Deutsch unterrichtet, habe diese Einschätzung bestätigt. Nach ihren
Angaben sei auf Kosten der Eltern stets eine Begleitperson anwesend, so dass die Schule
ihre eigenen Hilfemöglichkeiten nicht unter Beweis stellen könne. Ergänzend weist die
Beklagte darauf hin, dass für den Fall einer längerfristigen Erkrankung einer Lehrkraft eine
Kostenübernahme für weitere Stunden in Betracht komme. Soweit sich der Widerspruch
auch gegen die Aufforderung richte, im Falle einer Klassenfahrt einen Antrag bei der
Pflegekasse zu stellen, verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in vorhergehenden
Widerspruchsbescheiden. Im Wesentlichen vertritt sie dort die Auffassung, dass der
Widerspruch ​ins Leere" gehe, da keine Entscheidung in Bezug auf eine konkret
anstehende Klassenfahrt getroffen worden sei. Im Übrigen stehe die Begleitung bei einer
solchen Fahrt nicht im Zusammenhang zum Unterricht und sei damit als pflegerische
Leistung einzuordnen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. März 2003 zugestellt.
Der Kläger hat am 28. April 2003 Klage erhoben. Er wendet ein, dass er während des
gesamten Unterrichts vielfältige Hilfe benötige und diese Aufgabe nicht nebenbei
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miterledigt werden könne. Es stelle sich die Frage, wer qualifiziert darüber befinden könne,
ob seinen Lernbedürfnissen in vollem Umfang Rechnung getragen werde. Dieser Vorgang
sei kaum überprüfbar. Zudem sei die Zuverlässigkeit der angebotenen Hilfen -
insbesondere wenn sie durch Mitschüler erfolgen sollten- fraglich. Problematisch sei ein
solches Vorgehen auch bei einem Unterrichtsausfall beim Fachlehrer. Angesichts der
ohnehin bestehenden Leistungsprobleme seien Experimente zu Lasten des Klägers nicht
zumutbar.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 7. November
2002 und 26. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März
2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003
weitere 306,32 EUR und für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 weitere 1.000,--
EUR Eingliederungshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen
Bescheiden.
Soweit der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch die Übernahme der Kosten für eine
Begleitperson auf der Klassenfahrt vom 5. bis 10. Mai 2003 in Höhe von insgesamt 891,13
EUR begehrte, haben die Beteiligten -nachdem die Beklagte dem Klagebegehren in der
mündlichen Verhandlung abgeholfen hat- die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 2. März 2005 durch
Vernehmung der sachverständigen Zeugin Frau C1. , Lehrerin für Sonderpädagogik und
Lehrerin für Deutsch und Englisch für die Sekundarstufe I an der N. -D. -Gesamtschule in
C2. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte/Heft 1) Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die ursprünglich mit der Klage begehrte
Kostenübernahme für eine Begleitperson auf der Klassenfahrt im Mai 2003
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren klarstellend einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 des
Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- i.V.m. § 12 Nr. 2 der Verordnung zu § 47 BSHG
(Eingliederungshilfe-Verordnung) auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer
über das bewilligte Maß hinaus.
Der Kläger, der unstreitig dem gem. § 39 BSHG förderungsfähigen Personenkreis zugehört,
hat dem Grunde nach gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 2 der
Eingliederungshilfe-Verordnung einen Anspruch auf Hilfe zur Erlangung einer
angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Seinem Anspruch
steht jedoch § 40 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz BSHG entgegenstehen. Danach bleiben die
Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen
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Schulpflicht unberührt. Diese Regelung ist zum einen als Hinweis zu verstehen, dass die
schulrechtlichen Normen und die schulrechtlichen Entscheidungen konkretisieren, was im
Einzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist, zum anderen bringt sie den
allgemein in § 2 Abs. 1 BSHG statuierten Nachranggrundsatz zum Ausdruck. Einem
Hilfesuchenden kann der Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten
werden, wenn ihm bezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird, bereite Mittel zur
Verfügung stehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 12.
Juni 2002 -16 A 5013/00-, JURIS-Nr: MWRE202011178.
So ist es hier. In den hier streitgegenständlichen Randstunden wurde dem Kläger die
erforderliche Hilfe durch die N. -D. -Gesamtschule angeboten. Die Hilfe sollte durch
beteiligte Lehrkräfte und Schüler -unter Aufsicht der Lehrer- geleistet werden. Als eine Art
Probephase" war der Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 vorgesehen,
denn die Beklagte führte in ihrem Bescheid vom 7. November 2002 aus, die Befristung der
Bewilligung bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres erfolge, um sowohl auf positive wie auch
auf negative Auswirkungen ​dieser Entscheidung" als auch auf einen veränderten
Stundenplan im 2. Halbjahr rechtzeitig reagieren zu können. Dieses Hilfeangebot der
Schule selbst stand dem Kläger als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung und
geht damit der Hilfe durch die Beklagte vor. Das wäre nur dann anders, wenn das
Hilfeangebot der Schule angesichts der in der Person des Klägers bestehenden
Einschränkungen schlechthin ungeeignet wäre.
Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Beschluss
vom 22. Mai 2002 - 4 B 60/02 - , Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte -FEVS-, Band 55 (2004), S. 38 f.
Dies ist nicht der Fall.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Entscheidung über die Einzelheiten
der Beschulung, insbesondere die Gestaltung des Unterrichts auch in Bezug auf
behinderte Schüler in einer integrativen Schule -wie hier-, zuförderst die Schule selbst
zuständig ist. Wenn die N. -D. -Schule, der als integrativer Schule einige Erfahrung in der
Beschulung behinderter Schüle zuzuerkennen ist, dieser vorrangigen Zuständigkeit
entsprechend ein Hilfeangebot für den Kläger erarbeitet und dieses zunächst in einem
begrenzten Zeitraum erproben möchte, ist dem Kläger zuzumuten, sich auf dieses
Hilfeangebot einzulassen.
Dass das Hilfeangebot der Schule nicht von vornherein als ungeeignet einzustufen ist,
steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest aufgrund der Aussage der
sachverständigen Zeugin Frau C1. , Lehrerin für Sonderpädagogik und Lehrerin für
Deutsch und Englisch für die Sekundarstufe I an der N. -D. -Gesamt- schule in C2. . Die
sachverständige Zeugin bekundete in der mündlichen Verhandlung, dass die Schule sich
des umfänglichen Förderbedarfs des Klägers aufgrund seiner völlig verschiedenen
Behinderungen bewusst sei. Dem versuche man auch durch die Gestaltung der äußeren
Bedingungen für den Unterricht Rechnung zu tragen. So versuche man, häufige
Raumwechsel zu vermeiden und achte auch bei der Stundenplanorganisation darauf, dass
gerade die Gruppen, in denen Behinderte seien, durch entsprechende Lehrkräfte betreut
werden. Für die von der Schule angebotene Betreuung habe man bewusst nur
Randstunden ausgewählt, um zu verhindern, dass dann, wenn der Behinderte sich von
einem Raum in den anderen oder in den Pausen bewegen müsse, eine intensive
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Begleitung fehle. Aufgrund organisatorischer Probleme könne es sein, dass nicht immer die
optimalen Fächer in den Randbereich gelegt werden. Man habe konkret die Fächer
Deutsch, Arbeitslehre, Religions- sowie Gesellschaftslehre und die ​Verfügungstunde"
ausgewählt, weil in diesen Fächern der Betreuungsbedarf eher gering sei. Es handele sich
um Fächer, in denen der kognitive Prozess im Vordergrund stehe. Der Integrationshelfer
werde aber nicht für den kognitiven, sondern für den motorischen Bereich erforderlich, um
die Lücke zwischen kognitiv notwendigen Erkenntnissen und Fähigkeiten und deren
motorischen Umsetzung zu schließen. Es sei richtig, dass das vom Kläger als
problematisch eingeschätzte Fach Deutsch im 1. Schulhalbjahr immer und im 2.
Schulhalbjahr in zwei von drei Stunden im Randbereich liege. Gerade in diesem Fach, in
dem sie den Kläger selbst unterrichte, habe sie sich aber zugetraut, den Kläger auch ohne
Zivil- dienstleistenden fördern zu können. Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen
könne sie für das von ihr zu betreuende Fach Deutsch die Hilfestellung so umschreiben,
dass sie den Kläger direkt vor ihrem Pult platziert habe, um beobachten zu können, ob und
inwieweit er dem Unterricht folgen könne. So sei es möglich gewesen, ihm konkrete
Anleitungen oder Hilfestellungen zu geben oder diese durch andere Nichtbehinderte
vornehmen zu lassen. Soweit es darum gehe, dass Texte für ihn vergrößert werden
mussten, könne dies durch entsprechende Vergrößerung durch den Lehrer selbst
geschehen (wenn die Klasse Texte abschreibe, habe sie dazu die Zeit), aber auch
dadurch, dass ihm Texte von Dritten vorgelesen werden. Dies könnten auch Mitschüler
seien. Ein besonders engagierter Mitschüler habe neben ihm gesessen. Soweit es um das
eigenständige Erfassen von Texten gehe, könne auch hier Hilfe durch Dritte geleistet
werden, pädagogisch sinnvoll sei es aber, wenn der Kläger dies zunächst selbst versuche,
um seine Verselbständigung im gewissen Rahmen zu fördern. Die in dieser Art geplante
Hilfe habe nie erprobt werden können, da der Kläger während der gesamten Zeit durch
einen Zivildienstleistenden begleitet worden sei.
Die sachverständige Zeugin, deren Aussage weder mit Blick auf die Glaubhaftigkeit noch
auf die Glaubwürdigkeit Zweifeln unterliegt, hat lebhaft und schlüssig die Überlegungen
vorgetragen, wie sie -im Bewusstsein der Einschränkungen des Klägers und mit
nachvollziehbarer Bewertung seines Förderbedarfs in den streitgegenständlichen
Randstunden- in der Schule die organisatorischen Bedingungen schaffen wollte, um dem
Kläger eine Unterstützung durch die Schule zukommen zu lassen. Dass die Unterstützung,
wie sie sie schildert, gänzlich ungeeignet war, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheint
sie im Einzelfall sogar vorzugswürdig, wenn sie -wie die sachverständige Zeugein ausführt-
den Kläger auch einmal ​fordert" und damit seine Verselbständigung fördert. Sie hat
insbesondere für das Fach Deutsch, das intensivere Unterstützung durch Dritte erfordert als
die übrigen betroffenen Fächer, auf Grund eigener Problemkenntnis und Erfahrung mit dem
Kläger einleuchtend dargelegt, welche erfolgversprechenden Hilfestellungen sie selbst
leisten oder durch Dritte anregen kann. Soweit der Vater des Klägers in der mündlichen
Verhandlung einwandte, es sei erst kürzlich -nach jahrelangem Schulbesuch- ein
Schriftstück aufgesetzt worden, in dem der Hilfebedarf seines Sohnes aufgeführt sei, ergibt
sich daraus nicht, dass der Bedarf bislang ignoriert wurde. Dem steht schon die
umfassende Aussage der sachverständigen Zeugin entgegen, aus der sich ergibt, dass sie
sich -als zuständige Integrationspädagogin- umfassende Gedanken über die Gestaltung
der Beschulung des Klägers gemacht hat. Die Zeugin hat zudem glaubhaft vorgetragen,
dass diese Aufzeichnung einen anderen Hintergrund hatte: Um Rechtssicherheit zu
schaffen, sollte jedem Lehrer der -bekannte- Hilfebedarf bzw. die Anforderungen in der
Person des Klägers verbindlich vor Augen gehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich
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des erledigten Teils des Klageverfahrens entspricht es unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes, der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Die Beklagte hat dem Begehren abgeholfen, weil der Rechtsstreit insoweit
voraussichtlich zu ihren Lasten zu entscheiden gewesen wäre. Die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung -ZPO-.