Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.03.2001

VG Gelsenkirchen: feststellungsklage, vorfrage, sozialhilfe, vollstreckung, gerichtsakte, hinterlegung, sicherheitsleistung, vollstreckbarkeit, zivilprozessordnung, auflage

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4685/00
Datum:
16.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4685/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger bezog laufende Sozialhilfeleistungen vom Beklagten. Im Juni 2000 erhob die
Vermieterin des Klägers wegen rückständiger Mietzahlungen in Höhe von ca. 15.000,00
DM Räumungsklage beim Amtsgericht C. gegen den Kläger. Nachdem der Beklagte
durch das Amtsgericht auf die Räumungsklage hingewiesen worden war, beantragte der
Kläger beim Beklagten unter dem 14. Juli 2000 die Übernahme der rückständigen
Mietzahlungen aus Sozialhilfemitteln. In einem Telefongespräch vom 20. Juli 2000
kündigte der Kläger gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes des Beklagten an, er
werde für August 2000 keinen Abschlag für Energiekosten an die Stadtwerke zahlen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass weder
im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch auf Grundlage von § 15 a
des Bundessozialhilfegesetzes Raum für eine Übernahme der aufgetretenen
Mietrückstände sei.
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Mit einem im Wege elektronischer Datenverarbeitung erstellten Bescheid vom 25. Juli
2000 stellte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen an den Kläger ab August 2000
vorläufig ein. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom selben Tag führte der
Beklagte zur Begründung seiner Maßnahme aus, es fehle an einem ungedeckten
Bedarf, da der Kläger u.a. keine Mietzahlungen leiste und über eigenes Einkommen
verfüge.
3
Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. August 2000 wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am
04. September 2000 Klage erhoben und zugleich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes
beantragt, den Beklagten zur Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab
September 2000 zu verpflichten.
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Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, Grund der Einstellung der HZL ist nicht die
Räumungsklage, sondern es besteht im August 2000 kein Anspruch auf Hilfe nach dem
BSHG, 2. die menschenverachtende Auffassung der Beklagten wird festgestellt.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6
Er verweist auf die Gründe seiner Bescheide und macht ergänzend geltend, die
erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1926/00 einschließlich des
in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1
zu 19 L 1926/00) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
unzulässig.
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Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO nur statthaft, wenn
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt
wird. Diese Voraussetzung fehlt hinsichtlich beider Klageanträge, die Feststellung der
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 zweite Alternative VwGO) begehrt der
Kläger nicht.
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Dass in dem Klageantrag zu 1. formulierte Feststellungsbegehren erfüllt die
Voraussetzungen an ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 erste Alternative
VwGO nicht. Darunter sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer
Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen
Person oder zu einer Sache zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind dagegen bloße
Elemente und unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht
unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher
Rechte und Pflichten sind.
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Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 43 Rn. 11, 13.
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Ob es im August 2000 an einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers wegen der
von seiner Vermieterin erhobenen Räumungsklage oder - wie der Kläger festgestellt
wissen will - aus anderen Gründen fehlte, ist lediglich Vorfrage für die Rechtsbeziehung,
nämlich den Sozialhilfeanspruch des Klägers, und damit keiner selbständigen
Feststellung zugänglich. Im Hinblick auf Soziahilfeansprüche für den Monat August ist
auch kein berechtigtes Interesse des Klägers (§ 43 Abs. 1 VwGO) an einer baldigen
Feststellung ersichtlich, da der Kläger selbst die Auffassung vertritt, ihm habe im August
2000 keine Sozialhilfe zugestanden. Soweit dem Klageantrag zu 1. das Interesse
zugrundeliegen sollte, gerichtlich zu klären, dass der Umstand der Räumungsklage der
Leistungsbewilligung in den Monaten ab September 2000 nicht entgegensteht, steht
unbeschadet der Frage, ob der Antrag einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist,
einer Sachentscheidung die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Der
Kläger kann Ansprüche auf Gewährung von Sozialhilfe nämlich ohne weiters im Wege
der nach dieser Vorschrift vorrangigen Verpflichtungsklage verfolgen.
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Dem Klageantrag zu 2. liegt ebenfalls kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu
Grunde. Auch insoweit geht es allenfalls um eine Vorfrage für Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kläger und dem Beklagten.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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