Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.11.2006

VG Gelsenkirchen: recht des beamten, aufgabenbereich, hauptsache, universität, vergleich, ausschreibung, beamter, rektor, entziehung, ermessensausübung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1471/06
Datum:
24.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1471/06
Schlagworte:
Umsetzung, Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsgrund,
dringender dienstlicher Grund
Normen:
VwGO § 123 Abs 1
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit
Wirkung zum 1. Oktober 2006 erfolgte Umsetzung der Antragstellerin rückgängig zu
machen,
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hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine amtsangemessene
Beschäftigung zuzuweisen,
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ist gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet.
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Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder wenn eine vorläufige
Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
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Anordnung setzt danach voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anspruch auf ein
bestimmtes Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwehr
wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920
Abs. 2, § 294 ZPO).
Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in der
Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Sicherung von
Rechten, nicht jedoch ihrer endgültigen Befriedigung dient. Mit der im Hauptantrag
begehrten Rückgängigmachung der Umsetzung erstrebt die Antragstellerin allerdings
eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nur dann ausnahmsweise zulässig,
wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, das Abwarten
der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre und die
Antragstellerin nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200 m. w. N.
und Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02 -; siehe auch Schnellenbach,
Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 151.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Antragstellerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. unter 1.). Die
Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein wirksamer
Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar und das Abwarten der Entscheidung in
der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre, so dass es auch an einem
Anordnungsgrund fehlt (vgl. unter 2.).
9
1.
10
Die - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine summarische Kontrolle
beschränkte - Prüfung der auf der Geschäftsplanänderung beruhenden Umsetzung der
Antragstellerin ergibt, dass diese Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Vgl. zur Gleichstellung einer Aufgabenänderung, die - wie hier - aus einer
Geschäftsplanänderung folgt, mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets
innerhalb der Behörde: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Stand:
Oktober 2006, Band I, Teil 2 a, § 26 BBG Rdnr. 9.
12
a)
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Die Umsetzung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein Verstoß gegen
personalvertretungsrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat den
Personalrat im Hinblick auf ein Mitbestimmungsrecht bei Umsetzungen innerhalb der
Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten (§ 71 Abs. 1 Nr. 5 des
Landespersonalvertretungsgesetzes NRW - LPVG NRW -) mit Schreiben vom 16. Mai
2006 um Zustimmung gebeten. Nach einigen Schriftwechseln hat der Personalrat dem
Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2006 mitgeteilt, er habe in der Sitzung
vom selben Tage beschlossen, keinen Beschluss zu fassen. Es sei nicht gelungen,
Tatsachendarstellungen in Einklang zu bringen. Da er es als Personalrat nicht als seine
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Aufgabe ansehe, Wahrheitsfindung zu betreiben, könne keine wirklich sachgerechte
Entscheidung getroffen werden. Indem der Personalrat keinen Beschluss gefasst, also
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustimmung unter Angabe der Gründe
schriftlich verweigert hat, gilt die Umsetzung der Antragstellerin nach § 66 Abs. 3 Satz 4
LPVG NRW als gebilligt. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, das
personalvertretungsrechtliche Verfahren habe mangels Tatsachenaufklärung des
Antragsgegners nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können; es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Personalrat bei ordnungsgemäßer Information seine
Zustimmung verweigert hätte, ist Folgendes zu bemerken: Zum einen fehlt es bereits an
einer dahingehenden Rüge des Personalrats. Das Schreiben vom 22. August 2006
kann bei verständiger Würdigung nicht in dieser Weise interpretiert werden, zumal der
Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Juli 2006 auf die zuvor gestellten Fragen des
Personalrats eingegangen war. Zum anderen hat ein Personalrat bei etwaiger
mangelnder Information durch die Dienststelle gerade die Möglichkeit, die Zustimmung
unter Berufung auf diesen Umstand schriftlich zu verweigern. Der von der
mitbestimmungspflichtigen Maßnahme betroffene Beamte hat es hinzunehmen, wenn
der Personalrat von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
Die Bedenken der Antragstellerin, der mit Schreiben vom 4. September 2006 verfügten
Maßnahme fehle die erforderliche Bestimmtheit, teilt die Kammer ebenfalls nicht. Denn
die Antragstellerin war bereits im Vorfeld durch diverse Vermerke und Schreiben (etwa:
Vermerk vom 5. Mai 2006, Schreiben vom 19. Mai 2006, Schreiben vom 6. Juli 2006)
hinreichend über den neuen Zuschnitt des Dezernats 1 informiert worden; (spätestens)
am 29. September 2006 wurde ihr zudem ein neuer Organisationsplan übermittelt.
Damit war aber im Rahmen der Umsetzungsverfügung der Hinweis auf eine Umsetzung
in das geänderte Dezernat 1 ausreichend.
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b)
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen
die Umsetzung der Antragstellerin. Gegen die hier vorliegende Entziehung dienstlicher
Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, ist der Beamte in erheblich
geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa
durch gesetzmäßige Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des
funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter anderem durch Versetzung) rechtlich
geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen
Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereiches".
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art 33 Abs 5 GG
gehört jedoch kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte
Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte
muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe
seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich
des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines
statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige
und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten - ebenso
wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl
verbunden ist. Sind bei einer derartigen Umsetzung - die in einem Wechsel des am Amt
im statusrechtlichen und im abstrakt funktionellen Sinne ausgerichteten Dienstpostens
besteht - sonstige einschlägige Rechtsvorschriften, etwa des Personalvertretungsrechts
und des Schwerbehindertenrechts, beachtet worden, so kann deren Rechtmäßigkeit
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) nur auf
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Ermessensfehler überprüft werden. Bei dieser Ermessensausübung sind dem
Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance,
auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen,
den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen,
den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen
Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen
Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den
Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven
Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die
erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den
gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines
Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG: Vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -,
BverwGE 60, 144 m.w.N.; Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42/00 -; juris; Urteil
vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 -, juris.
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Zusammengefasst kann danach der Dienstherr grundsätzlich aus jedem sachlichen
Grund den Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein
amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des
Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin geprüft
werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Diese Prüfung
bleibt in der Regel darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind.
19
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72/04 -, juris.
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Vor diesem Hintergrund hält die Umsetzung der Antragstellerin einer rechtlichen
Prüfung stand. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin infolge ihrer
Umsetzung kein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. In diesem
Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es für die Frage der amtsangemessenen
Beschäftigung unerheblich ist, ob die Antragstellerin bislang Aufgaben wahrgenommen
hat, die einer Wertigkeit des Amtes der Besoldungsgruppe A 16 BBesO entsprachen.
Selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte - wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen
-, dass die ihr nun zugewiesenen Aufgaben dieser Wertigkeit nicht mehr entsprechen,
beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsrahmen darauf, ob sie ihrem statusrechtlichen
Amt als Oberregierungsrätin (A 14 BBesO) entsprechend beschäftigt ist.
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Vgl. hierzu auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 8 G 759/96(V) -,
ZBR 1998, 220.
22
Die Antragstellerin bleibt Leiterin des Dezernats 1. Sie hat damit einen Dienstposten
inne, dessen Aufgaben ohnehin auf höhere Besoldungsgruppen (im Bereich der
Universität Dortmund mindestens A 15 BBesO) zugeschnitten sind. Ihr Dezernat umfasst
nach der Umorganisation drei Abteilungen. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin
damit Personalführungsaufgaben verbleiben, ist ihr Dezernat im Vergleich zu den
übrigen Dezernaten auch nicht von unterdurchschnittlicher Größe. Dass die ihr
zugeordneten Abteilungen im Vergleich zu den anderen Dezernaten angehörigen
Abteilungen eine deutlich geringerwertige Bedeutung haben, ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig trägt ihre Behauptung, die Führung der Abteilung des Akademischen
Auslandsamtes verbleibe faktisch beim Rektor und sei damit für sie ohne Wert.
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung dieser Behauptung lassen sich die
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Tatsachen auch nicht aus der von ihr vorgelegten E-mail vom 30. Oktober 2006
verifizieren. Wenn sie außerdem vorträgt, aufgrund ihrer Schwerbehinderung könne sie
die im Bereich des Akademischen Auslandsamtes anfallenden Reisen nicht persönlich
wahrnehmen, ist damit nicht dargelegt, dass ihr insoweit keine (Führungs-)Aufgaben
verbleiben. Des weiteren fehlt es an einer Erläuterung, aus welchem Grund
Reisetätigkeiten - wie andere Tätigkeiten innerhalb ihres Dezernats auch - nicht auf
Mitarbeiter delegiert werden können. Die Antragstellerin bleibt im Übrigen Ständige
Vertreterin des Kanzlers. Selbst der Personalrat ist in seiner Stellungnahme vom 21.
April 2006 davon ausgegangen, der verbleibende Bereich sei „insbesondere in
Verbindung mit der Funktion der ständigen Vertreterin des Kanzlers amtsangemessen".
Soweit sich die Antragstellerin auf den Verlust von Mitarbeitern, Gestaltungskompetenz
und beruflicher Aufstiegschancen beruft, kann das bei einem Verbleib eines
amtsangemessenen Aufgabenbereichs nach der oben zitierten Rechtsprechung dem
Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus ist der Vortrag, infolge der Umsetzung
stehe ihre Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO im Jahre 2009 in
Frage, angesichts der obigen Darlegungen zu dem ihr verbliebenen Aufgabenbereich
und der wiederholten schriftlichen Stellungnahmen des Antragsgegners zu dieser Frage
aus gerichtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als selbst der
Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 17. Oktober 2006 betont, es sei unverändert
vorgesehen und sichergestellt, dass die Antragstellerin perspektivisch zur Leitenden
Regierungsdirektorin befördert werde.
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Der Antragsgegner hat sachliche Gründe für die der Umsetzung zugrunde liegende
Organisationsveränderung dargelegt. Es deutet nichts darauf hin, dass sie eigens zum
Zweck der Benachteiligung der Antragstellerin erfolgt ist. Das Anliegen, Aufgaben des
Studierendenservice innerhalb der Universitätsverwaltung weitestgehend
organisatorisch in einem hierfür ausschließlich zuständigen Dezernat
zusammenzufassen, ist nachvollziehbar. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass
diese Idee auch an anderen Universitäten bereits verfolgt wird bzw. umgesetzt worden
ist (vgl. etwa TU Harburg, Uni Mannheim, TU München). Wegen der Einzelheiten wird
auf die Personalratsvorlage vom 6. März 2006 (Beiakte Heft 2, Bl. 9 ff.) verwiesen. Dass
die Antragstellerin eine anderweitige Zuordnung der betroffenen Abteilungen für sinnvoll
hält, stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Entsprechendes gilt für die weitere Kritik
der Antragstellerin, etwa, die Maßnahme führe zu einer Trennung von inländischen
Studierendenangelegenheiten einerseits und ausländischen
Studierendenangelegenheiten andererseits. Denn im Rahmen dieser gerichtlichen
Entscheidung ist nicht zu prüfen, ob der von dem Antragsgegner gewählte Weg die
beste denkbare Variante einer Umorganisation ist, sondern allein die Frage zu klären,
ob jener Weg unter Berücksichtigung des Organisationsermessens des Dienstherrn von
sachlichen, also nachvollziehbaren Gründe getragen wird. Dem entsprechend
rechtfertigt auch der Einwand, die Beratungskommission der Dekane der
Naturwissenschaften, Ingenieure und Mathematik habe gegenüber dem Rektor zum
Ausdruck gebracht, dass eine Vergrößerung der Dezernate sowie die Schaffung neuer
Stellen bzw. Beförderungen und Neueinstellungen im Verwaltungsapparat der
Universität Dortmund aufgrund des geringen finanziellen Etats nicht zweckmäßig sei,
keine andere Beurteilung.
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Reichen solche sachlichen Gründe nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich aus, um eine willkürliche und damit
ermessensfehlerhafte Umsetzung zu verneinen, kann der Prüfungsmaßstab unter
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bestimmten Voraussetzungen weiter eingeschränkt sein. Im vorliegenden Fall kann
dahinstehen, ob das aufgrund der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Landes NRW
(RdErl. des Innenministeriums vom 14. November 2003) der Fall ist. Nach Nr. 9.1 dieser
Richtlinie sollen schwerbehinderte Menschen gegen ihren Willen unter
Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 SGB IX nur aus dringenden dienstlichen Gründen
versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob danach
dringende dienstliche Gründe für die Umsetzung der Antragstellerin sprechen müssen
oder die Richtlinie im vorliegenden Fall - wie der Antragsgegner im gerichtlichen
Verfahren vertreten hat - keine Anwendung findet. Denn jedenfalls weisen die vom
Antragsgegner als Rechtfertigung für die organisatorischen Veränderungen angeführten
sachlichen Gründe auch den Charakter von dringenden dienstlichen Gründen im Sinne
der Nr. 9.1 Satz 2 der genannten Richtlinie auf.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Zwar setzt Nr. 9.1 der Richtlinie
ihrem Wortlaut nach dringende dienstliche Gründe für die nicht einverständliche
Umsetzung eines schwerbehinderten Beamten auch dann voraus, wenn die Umsetzung
keine konkrete zusätzliche Belastung seiner Gesundheit - etwa aufgrund einer
räumlichen Veränderung - erwarten lässt. Das bedeutet aber keineswegs, dass es im
Rahmen der Ermessensausübung für die Frage, wann dienstliche Gründe „dringend"
sind, nicht mehr darauf ankäme, in welcher Weise die Veränderung des
Dienstpostenzuschnitts die Antragstellerin trifft, und es stattdessen nur noch der
Subsumtion unter einen absoluten Begriff „dringender dienstlicher Gründe" bedürfte. Die
Gründe, die in Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sind, müssen nämlich
lediglich dergestalt „relativ" dringend sein, dass es eindeutig erforderlich ist, ihnen im
Verhältnis zu den im Einzelfall tatsächlich entgegenstehenden schutzwürdigen
Belangen schwerbehinderter Beamter den Vorrang einzuräumen. Dass das
Vorhandensein entgegenstehender schutzwürdiger Belange typisierend vermutet wird,
wenn der betroffene Beschäftigte sein Einverständnis mit einem Arbeitsplatzwechsel
versagt, erübrigt daher keine Aufklärung und Gewichtung seiner Betroffenheit. Dabei ist
auch zu beachten, dass es nicht Sinn der Richtlinien und des dem Dienstherrn bei einer
Umsetzung grundsätzlich eingeräumten Ermessens ist, solchen Vorbehalten gegen
einen Arbeitsplatzwechsel zur Durchsetzung zu verhelfen, die in Wahrheit lediglich
einem unabhängig von der Behinderung bestehenden Verwendungswunsch oder einer
unverständigen Würdigung der Motive der beabsichtigten Maßnahme entspringen.
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Vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 5 ME 165/06 -, juris.
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Danach ist für den vorliegenden Fall bedeutsam, dass die Umsetzung der
Antragstellerin weder mit einem Ortswechsel noch mit einer ähnlich gravierenden
Änderung des Tätigkeitsfeldes verbunden ist. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben
kann, dass die Antragstellerin, abgesehen von dem Einwand, im Rahmen der Aufgaben
des Akademischen Auslandsamtes keine Reisen wahrnehmen zu können,
ausschließlich nicht auf ihrer Schwerbehinderung beruhende Argumente gegen die
Umsetzung geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Umsetzung der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem
umfassenden und zeitnah umzusetzenden Reorganisationskonzept steht, begegnet es
keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner - dem, wie aus der
ausdrücklichen Erwähnung in den Vorlagen vom 16. Mai 2006 an die
Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat
hervorgeht, das Erfordernis dringender dienstlicher Belange bewusst war - die für die
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Umsetzung sprechenden dienstlichen Gründe im Verhältnis zu den Belangen der
Antragstellerin als dringend angesehen hat.
Ermessenseinschränkungen können sich schließlich auch aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten ergeben. Für eine solche Einschränkung bestehen
hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht darauf
berufen, sie habe sich auf den Dienstposten des ursprünglichen Zuschnitts beworben,
eine Änderung dieses Zuschnitts sei daher im Hinblick auf die Ausschreibung
unzulässig. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin immerhin
für einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren auf dem entsprechend der
Ausschreibung zugeschnittenen Dienstposten tätig war. Zum anderen hat ein Beamter,
wie oben bereits dargelegt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass sein
Dienstposten unverändert erhalten bleibt.
30
2.
31
Darüber hinaus fehlt es auch an einem (qualifizierten) Anordnungsgrund. Ob eine
besondere Dringlichkeit im oben dargelegten Sinne gegeben ist, richtet sich nach den
näheren Umständen des Einzelfalls. Dabei kommt es für die Frage der Zumutbarkeit
nicht so sehr auf die Zeitspanne an, die ein Hauptsacheverfahren dauern würde,
sondern vielmehr ist dafür die besondere Schwere der Betroffenheit des jeweiligen
Antragstellers entscheidend.
32
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 31.
33
Im Falle der Antragstellerin ist schon nicht ersichtlich, dass ein endgültiger
Rechtsverlust droht, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ein
endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen
nicht, weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können.
Das trifft auch auf die vorliegende Umsetzung zu, da die Antragstellerin insoweit eine
andere Bewertung rechtfertigende Umstände nicht vorgetragen hat. Auch in dem Fall,
dass die wohl ausgeschriebene Stelle des Dezernenten 7 besetzt wird, wäre eine
Rückgängigmachung der der Umsetzung der Antragstellerin zugrunde liegenden
Organisationsmaßnahmen grundsätzlich möglich. Der Antragsgegner wäre dann ggf.
gehalten, die amtsangemessene Beschäftigung des neuen Dezernenten 7 durch
anderweitige Umstrukturierungen sicher zu stellen.
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Ein Anordnungsgrund liegt mithin nur vor, wenn der Antragstellerin in sonstiger Weise
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile
drohen.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001, a.a.O., m.w.N.
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Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Wie oben dargelegt,
ist eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin sicher gestellt, wobei im
Übrigen ohnehin nicht jegliche nicht mehr im vollen Umfang amtsangemessene
Beschäftigung die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine erstrebte
Regelungsanordnung impliziert.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001, a.a.O., m.w.N.
38
Der weitere Einwand der Antragstellerin, ihre Chancen, im Oktober 2009 auf die für die
Leiterin des Dezernats 1 und gleichzeitig ständige Vertreterin des Kanzlers
vorgesehene A 16 BBesO-Planstelle befördert zu werden, verschlechterten sich
erheblich, wenn sie bis zum Ablauf des Hauptsacheverfahrens auf dem neu
zugeschnittenen Dienstposten tätig sein müsse, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen
davon, dass eine solche Verschlechterung vor dem Hintergrund der obigen
Darlegungen schon nicht glaubhaft gemacht worden ist, sind derartige
Beförderungserwartungen auch nicht durch eine Vorwegnahme der Hauptsache
sicherungsfähig.
39
Der Hilfsantrag kann aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg
haben, weil eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellern gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes wird dabei lediglich der hälftige Betrag des
Regelstreitwertes in Ansatz gebracht.
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