Urteil des VG Gelsenkirchen vom 28.07.2003

VG Gelsenkirchen: schutzwürdiges interesse, lebensgemeinschaft, entlassung, duldung, asylverfahren, adresse, bundesamt, ausreise, erlass, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 1538/03
Datum:
28.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1538/03
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 ( festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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den Antragsgegner zu verpflichten, die Entlassung der Antragstellerin aus der
Abschiebehaft anzuordnen und ihr eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen,
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hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des
Antragsgegners begehrt, ihre Entlassung aus der Abschiebehaft zu beantragen, ist ein
rechtlich schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Verfahren nicht gegeben, weil
sie ihr Rechtsschutzziel auch auf einem einfacheren Wege, nämlich dem der sofortigen
weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. Juni 2003
hätte geltend machen können und müssen.
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Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §
123 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- unbegründet. Die Antragstellerin hat
keinen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3
VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antragsgegner darf die vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Antragstellerin
entsprechend der Abschiebungsandrohung vom 15. Juli 2003 nötigenfalls zwangsweise
nach Nigeria zurückführen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Duldung ihres
weiteren Aufenthaltes gem. § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG glaubhaft
gemacht.
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach der behaupteten illegalen
Einreise im B. 2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann unter der im Rubrum angegebenen
Adresse eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Zweifel ergeben sich insoweit
insbesondere aus den ungeklärten Umständen der Eheschließung am 29. P. 2001 in G.
, zumal der Ehemann der Antragstellerin vier Tage zuvor u.a. (wahrheitswidrig)
behauptet hatte, der Antragsgegner habe eine phillipinische Staatsangehörige - seine
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„große Liebe" - abgeschoben und diese sei nunmehr tot. Hinzu tritt, dass die
Antragstellerin in ihrem Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat
und untergetaucht ist, ihre Identität auch im vorliegenden Verfahren bislang nicht
überprüft werden konnte sowie unklar geblieben ist, wo sie sich bis zur ihrer
Asylantragstellung in G. aufgehalten hat. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen
Umstände spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann die Ehe allein
zu dem Zweck eingegangen sind, um der Antragstellerin ein ihr sonst verwehrtes
Bleiberecht in der Bundesrepublik zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hätte die
Antragstellerin für eine andere Bewertung nachvollziehbare Anhaltspunkte für das
Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegen und glaubhaft machen
müssen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe mit Schreiben vom 10. Septem-ber
2002 einen Asylfolgeantrag gestellt, ist das Bundesamt zutreffend davon aus-gegangen,
dass es an einer wirksamen Antragstellung fehlt. Hierfür ist gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG
grundsätzlich eine persönliche Antragstellung erforderlich. Dass insoweit einer der dort
aufgeführten Ausnahmefälle vorgelegen hat, ist nicht er-sichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§
20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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