Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.02.2004

VG Gelsenkirchen: berufliche ausbildung, vollstreckung, härtefall, geschäft, arbeitsamt, rente, konkurs, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1411/02
Datum:
24.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1411/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger erhielt im Jahr 2001 von Februar bis März sowie in der Zeit von August bis
November ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.
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Am 29. November 2001 legte der Kläger einen mit der Firma GmbH am 28. November
2001 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag gemäß §§ 3 und 4 des
Berufsbildungsgesetzes - BBiG - vor, wonach er in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis
zum 31. Juli 2004 zum Veranstaltungskaufmann ausgebildet wird. Der Kläger, der die
allgemeine Hochschulreife besitzt und bereits eine Ausbildung als S. absolviert hat, trug
vor, die erweiterte Ausbildung werde vom Arbeitsamt als Zweitausbildung nicht
gefördert.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt ab dem 1. Dezember 2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Kläger nehme an einer Berufsausbildung teil, die nach den Vorschriften des § 59 des 3.
Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig sei. Danach
gewähre die Bundesanstalt für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe für eine berufliche
Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Deshalb gehöre der Kläger zum
Personenkreis des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach entfalle ein Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt. Die in § 26 BSHG verwendete Formulierung „dem Grunde nach
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förderungsfähig" sei so zu verstehen, dass der Ausschlusstatbestand eingreife, wenn für
die Ausbildung überhaupt eine Förderung möglich sei, es aber nicht darauf ankomme,
ob die Bundesanstalt für Arbeit tatsächlich Leistungen erbringe. An diese Vorschrift sei
der Beklagte gebunden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG liege
ebenfalls nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses
über das Maß hinausgingen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum
Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf
genommen worden sei. Ein solcher Härtefall sei vorliegend nicht erkennbar.
Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung unter dem 3. Januar 2002 Widerspruch. Er
führte aus, er gehe vom Vorliegen eines Härtefalles aus. Er habe seine erste Ausbildung
im Geschäft seines Vaters absolviert. Dabei sei geplant gewesen, dass er das Geschäft
übernehmen solle, wenn der Vater in Rente gehe. Leider habe der Vater im Jahr 1997
Konkurs anmelden müssen. Eine weitere Ausbildung über die Ausbildung zum S.
hinaus werde durch das Arbeitsamt nicht gefördert. Wegen seiner unregelmäßigen
Arbeitszeiten könne er auch neben der Ausbildung eine weitere Hilfstätigkeit nicht
wahrnehmen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002, der am 5. März 2002 zugestellt
wurde, wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme und Vertiefung der
Ausführungen des Ausgangsbescheides zurück.
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Der Kläger hat am 27. März 2002 Klage erhoben, die nicht begründet worden ist.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2001
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit von Dezember 2001 bis März 2002
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9
Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig.
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Das Gericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden
Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002. Diesen
ist auch mit Rücksicht auf das pauschale Klagevorbringen nichts hinzuzufügen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 der Verwaltungsgerichtsordnung, 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
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