Urteil des VG Gelsenkirchen vom 28.11.2002

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3191/02
Datum:
28.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3191/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist der Sohn der am 27. April 2002 verstorbenen Frau N. T. . Er veranlasste
über das Bestattungsunternehmen I. T1. GmbH in H. die Bestattung der Verstorbenen
am 4. Mai 2002 auf dem städtischen Südfriedhof in H. in der Reihengrabstätte Feld
°°°°°°, Reihe °°°°°, Nr. °°°°.
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Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Mai 2002 u.a. mit, dass sich der
Sarg der Verstorbenen nach Herunterlassen in das ausgehobene Grab stark zur Seite
geneigt habe. Er habe die vier Sargträger darauf aufmerksam gemacht. Diese hätten
aber an der Schieflage nichts ändern können oder wollen. Den Friedhofsgärtner habe er
nicht angetroffen und das Gebäude der Friedhofsverwaltung sei verschlossen gewesen.
Am selben Tage habe er gegen 14 Uhr den Bestatter und den Friedhofsgärtner
angerufen. Diese hätten ihm gegenüber erklärt, dass der Sarg aufgerichtet worden sei.
Er glaube dies aber nicht und bitte um Überprüfung durch Öffnen des Grabes, ob der
Leichnam der verstorben Mutter mit Würde bestattet worden sei.
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Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die
erbrachten Leistungen Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt 1.610,00 EUR fest,
die sich aus 590 EUR für das Nutzungsrecht am Reihengrab, 700 EUR für die
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Erdbestattung (2,50 m x 1,20 m), 170 EUR für die Nutzung des Aufbewahrungsraumes
und 150 EUR für die Benutzung der Trauerhalle zusammensetzten.
Der Kläger legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 16. Mai 2002 unter
Bezugnahme auf sein Schreiben vom 6. Mai 2002 rechtzeitig Widerspruch ein.
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Er führte weiterhin aus, der Sarg sei halb umgekippt im Grab niedergebracht worden, so
dass der Leichnam höchst wahrscheinlich zur Seite gerollt sei. Dies führe zu
Alpträumen für ihn. Er wolle sich selbst davon überzeugen, dass Sarg und seine
geliebte Mutter so gebettet seien, wie es sich gehöre.
6
Der Beklagte teilte in Beantwortung des Schreibens vom 6. Mai 2002 unter dem 28. Mai
2002 u.a. mit, dass er zur Klärung eine Befragung der für die Beisetzung zuständigen
städtischen Mitarbeiter veranlasst habe. Danach stehe fest, dass offenbar nach
Ausheben des Grabes im Verlaufe heftiger Regenfälle aus der Seitenwand des Grabes
ein Stück Holz herausgespült worden sei, das dann auf der Grabsohle gelegen habe.
Dies sei leider weder durch die Träger des Bestattungsinstitutes noch durch das
Friedhofspersonal rechtzeitig bemerkt worden und habe dazu geführt, dass der Sarg
nach dem Absenken nicht gerade gestanden habe. Durch den für das Verfüllen der
Grabstätte zuständigen Mitarbeiter sei glaubhaft bestätigt worden, dass das Stück Holz
vor dem Verfüllen der Grabstätte entfernt und der Sarg aufgerichtet worden sei. Der
Mitarbeiter sei bereit, dies auch gerichtsverwertbar zu bestätigen. Eine Öffnung des
Grabes werde daher nicht erwogen. Eine Öffnung des Sarges sei hingegen ohnehin nur
auf richterliche Anordnung möglich.
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Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit
Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 10. Juli 2002 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt: Es sei zu befürchten, dass auch der Leichnam zur Seite gerollt
sei und mit Antlitz und Körper auf die Sargwandung aufgeschlagen sei und nach wie vor
so liege. Maßgebend seien nach seiner Einschätzung die Bestimmungen des
Werkvertragsrechts oder eines vergleichbaren Rechts. Die Mangelfreiheit habe dabei
der Unternehmer zu beweisen.
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Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 8. Mai 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni
2002 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von 700,-- EUR für die Erdbestattung
festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Er verweist auf eine dem Gericht übersandte schriftliche Erklärung des Bediensteten B.
H2. vom 19. August 2002 hin.
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Die Kammer hat Beweis darüber erhoben, ob der Sarg der verstorbenen Mutter des
Klägers nach der Bestattung wieder gerade gerichtet worden ist durch eidliche
Vernehmung des Zeugen B. H1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
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auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.
Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1
Satz 1 VwGO).
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Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen
nur die Bestattungsgebühr von 700 EUR anfechten wollte.
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Rechtsgrundlage der allein streitbefangenen Gebührenfestsetzung für die Erdbestattung
in Höhe von 700 EUR ist § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c und d der
Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt H. vom 18. Mai 1994 in der
Fassung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2001 i.V.m. §§ 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).
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Gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung sind für die Benutzung der städtischen
Friedhöfe einschließlich der Inanspruchnahme des Personals und der Einrichtungen
Gebühren zu entrichten, wobei sich nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Gebühren für die
Bestattung nach der Bestattungsart richten.
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Gebührenpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 c der Friedhofsgebührensatzung u.a.
diejenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben und die Gebührenordnung schriftlich
dem Grunde nach anerkannt haben und / oder diejenigen, die städtische Friedhöfe oder
die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen in Anspruch genommen haben.
Diese Festlegung der Gebührenschuldner in der Gebührensatzung ist nicht zu
beanstanden. Benutzer ist dabei derjenige, der die Bestattung beantragt und damit die
Leistung des Friedhofs in Anspruch genommen hat.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 13. März 1990 - 9 B 277/90 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1990, 279.
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Der Kläger hat den Südfriedhof als öffentliche Einrichtung benutzt, indem er das
Bestattungsunternehmen T1. GmbH als seinen Stellvertreter mit der Veranlassung der
Bestattung beauftragt hat.
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Vgl. zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmers Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 1989 - Bs VI 62/89 -, Kommunale
Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, 219; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommentar zum
Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rdnr. 488 d.
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Der Gebührenpflicht für die erfolgte Erdbestattung auf dem Südfriedhof der Stadt H. steht
auch nicht eine Schlechtleistung des Beklagten entgegen. Nach den hier allein
anzuwendenden Grundsätzen des (öffentlich- rechtlichen) Kommunalabgabenrechts
entsteht eine Benutzungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe, wenn im Vergleich zu
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der durch Satzung bestimmten ordnungsgemäßen Leistung der Gemeinde tatsächlich
eine erhebliche Schlechtleistung erbracht worden ist. Eine solche Schlechtleistung liegt
u.a. vor, wenn nicht ein sog. „ehrliches Begräbnis" erfolgt ist.
Vgl. hierzu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Auflage, 1997,
Teil 2, Kapitel 6, § 1
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Hierzu gehört auch, dass der Bestattungsakt selbst nicht in würdiger und
ordnungsgemäßer Form vor sich geht. So ist eine Schräglage des Sarges zu vermeiden.
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Vgl. Gaedke aa.O
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Eine solche unwürdige Bestattung liegt aber nicht vor. Dabei geht die Kammer aufgrund
der insoweit im Kern übereinstimmenden Schilderung des Klägers und der Aussage des
Zeugen H1. davon aus, dass der Sarg zwar zunächst in Schräglage auf der Grabsohle
stand. Dabei spricht vieles dafür, dass ursächlich hierfür das nicht gleichmäßige
Herablassen des Sarges in das ausgehobene Grab durch die vier Sargträger war, wobei
diese vom Bestattungsunternehmer gestellt worden waren. Ob der Sarg dabei, wie der
Kläger aus seiner Erinnerung heraus schilderte, mit einem Neigungswinkel von 40 bis
45 Grad auf der Grabsohle stand oder ob er gar, möglicherweise durch nachträgliches
vollständiges Kippen zur Seite, auf der Seitenwandung stand, wie der Zeuge aussagte,
kann dahinstehen. Aufgrund der glaubhaften und beeidigten Aussage des Zeugen H1.
steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sarg, der in einer dem
Beklagten nicht zurechenbaren Weise in das ausgehobene Grab hinabgelassen worden
ist, durch den Zeugen H1. und den städtischen Bediensteten O. vor Schließung des
Grabes in eine waagerechte Stellung gebracht worden ist. Der Zeuge hat hierzu
detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie sie zu zweit unter Verwendung der noch
unter dem Sarg befindlichen Seile den Sarg in eine Kippstellung brachten, sodann einer
der beiden das auf der Sohle befindliche Erdreich beseitigte und danach den Sarg in
eine waagerechte Stellung brachten.
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Der Beklagte ist damit seiner Verpflichtung zu einer würdevollen und ordnungsgemäßen
Bestattung, soweit diese in seinen Aufgabenbereich fällt, nachgekommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
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