Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.04.2008

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, aussetzung, verwaltungsgebühr, verordnung, behörde, vollstreckung, härte, hauptsache

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 227/08
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 227/08
Schlagworte:
Sportwetten, neu, 2008, Erledigung, Verwaltungsgebühr, Gebühr
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 8.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 969/08 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 einschließlich der
Gebührenfestsetzung anzuordnen,
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ist unzulässig. Bezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung folgt dies
daraus, dass die Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten in den
Geschäftsräumen C. Str. 182 in I. aufgegeben hat und daher an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) besteht. Sie hat
ihren Betrieb am 21. Februar 2008 eingestellt und dies dem Antragsgegner am selben
Tag mitgeteilt. Einen Vorbehalt, dass dies nur unter dem Druck des
Untersagungsverfahrens geschehe und sie beabsichtige, nach erfolgreichem Ausgang
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Betrieb wieder zu eröffnen, hat sie nicht
gemacht. Hätte sie dies gewollt, hätte es keiner Gewerbeabmeldung bedurft.
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Dass die Betriebseinstellung endgültig war, ergibt sich auch aus Folgendem: Der
Kammer ist aus den Klageverfahren 7 K 1832 - 1834/08 und 7 K 1955/08, in denen die
jeweiligen Kläger ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin
vertreten werden, bekannt, dass nacheinander bereits (mindestens) vier Nachfolger den
von ihr aufgegebenen Betrieb übernommen haben. Es wäre ihr daher gar nicht möglich,
ihren ursprünglichen Betrieb fortzusetzen; vielmehr würde es sich selbst dann, wenn sie
in den früheren Geschäftsräumen wieder die Vermittlung von Sportwetten betreiben
könnte, im Rechtssinne um einen Neubeginn handeln.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -.
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Für den Fall, dass die Antragstellerin, obwohl sie in der Begründung hierauf nicht
eingeht, vorläufigen Rechtsschutz auch gegen den letzten Satz von Nr. 1 der
angefochtenen Verfügung begehrt, wonach sich die Untersagung auf jegliche
Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten auf dem Gebiet der Stadt I.
erstrecken soll, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine
solche vorbeugende Regelung auf § 14 OBG oder den nunmehr für Maßnahmen gegen
illegale Sportwettenvermittlung einschlägigen § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 des
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland gestützt werden kann. Da die
Antragstellerin nichts vorgetragen hat, was dafür sprechen könnte, dass sie in
absehbarer Zeit in I. erneut Sportwetten vermitteln will, wäre vorläufiger Rechtsschutz
jedenfalls zur Zeit nicht erforderlich.
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Soweit sich der Antrag gegen die Verwaltungsgebühr richtet, ist er unzulässig, weil die
Antragstellerin nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass
die Vollstreckung der Gebührenforderung droht, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
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Aber selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin die Zulässigkeit angenommen werden
könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die Aussetzung der Vollziehung bei
öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat
die Antragstellerin nichts vorgetragen.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Abgabensachen
kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen
ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und
Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.
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Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine
überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. Die
Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der
Grundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle
17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu Grunde gelegt hat,
berechnet werden können, wird dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und
kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren
nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch insoweit
abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500
EUR der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung.
Hinsichtlich der Gebühren wird gemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein
Viertel der Gebühren berücksichtigt.
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