Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.09.2001

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1472/01
Datum:
04.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1472/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen.
G r ü n d e :
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Der auf §§ 80 Abs. 7 und 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) gestützte sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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den Beschluss der Kammer vom 02. März 2001 - 5 L 2623/00 - aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Dezember 2000
gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16.
November 2000 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Zwar dürfte der Antrag schon nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig sein, da
zumindest in der vorgelegten Geräusch- und Geruchsimmissionsprognose von Q. . E. .-
J. . T. T1. vom 00.00.0000 ein veränderter ohne Verschulden im Ausgangsverfahren
nicht geltend gemachter Umstand zu sehen sein dürfte. Letztlich bedarf dies keiner
abschließenden Beurteilung, da die Kammer zugunsten des Antragstellers vom
Vorliegen veränderter zu berücksichtigender Umstände ausgeht.
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Der Antrag ist indes nicht begründet.
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Die veränderten Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vermögen eine dem
Antragsteller günstigere Entscheidung nicht zu begründen. Die Kammer geht nach wie
vor davon aus, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen bei im Eilverfahren allein
möglicher summarischer Prüfung dem Antragsteller gegenüber nicht als
bauplanungsrechtlich rücksichtslos erweist. Der Schutzanspruch des Antragstellers wird
in erheblichem Maße durch die Planfestsetzung „Fläche für die Landwirtschaft"
bestimmt, so dass letztlich vom Beigeladenen nur verlangt werden kann, dass solche
Nutzungen unterbleiben, die mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind,
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so schon das OVG NRW im Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - im vorherigen
Aussetzungsverfahren.
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Dass die durch das Bauvorhaben des Beigeladenen verursachte Geruchsimmissionen
ein derartiges Störungspotential entfalten, ist nach Einschätzung der Kammer auch
unter Berücksichtigung des neuen Antragstellervorbringens nicht zu erwarten.
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Das vorgelegte Gutachten des Q. . E. .-J. . T. T1. vom 00.00.0000auf der Grundlage der
VDI-Richtlinie 3474 „Emissionsminderung Tierhaltung-Geruchsstoffe" im Entwurf zeigt
solche Umstände nicht auf. Es legt - zumindest in Teilbereichen - unzutreffende
Vorgaben zu Grunde. Zum einen geht der Gutachter bei seiner Berechnung der
geruchsrelevanten Tiermasse von 24 Pferden aus, obwohl mit dem streitigen
Bauvorhaben lediglich 22 Pferdeboxen genehmigt wurden. Hinsichtlich des
gebietscharakteristischen Faktors setzt das Gutachten „Außenbereich, unbeteiligte
Wohnhäuser" voraus, was angesichts der bestehenden Bebauungsplanfestsetzung
„Fläche für die Landwirtschaft" unzutreffend ist. Ob die übrigen - zwischen den Parteien
zum Teil streitigen - Prämissen des Gutachtens zutreffend sind, kann im Hinblick darauf,
dass bereits die vorerwähnten Defizite bestehen, dahingestellt bleiben. Darüber hinaus
wurde das Gutachten auf der Grundlage der sich erst im Entwurfsstadium befindlichen
VDI-Richtlinie 3474 erarbeitet. Dazu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.
August 2001 - vom Antragsteller unbestritten geblieben - vorgetragen, der Entwurf der
VDI-Richtlinie sei erheblichen Bedenken der zu beteiligenden Träger öffentlicher
Belange ausgesetzt, so dass derzeit fraglich sei, welchen konkreten Inhalt die Richtlinie
letztendlich haben werde. Auch der Gutachter Q. . E. .-J. . T. T1. hat sich in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.0000dahingehend geäußert, es hätten drei
Bundesländer Einspruch gegen die Richtlinie erhoben, die Kommission bereite derzeit
die Einspruchsitzung vor, bei der sich innerhalb der Diskussion das Gewicht und die
Relevanz der einzelnen Einsprüche zeigen werde.
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Angesichts dieser Unsicherheitsfaktoren bezüglich der zu erwartenden Entwicklung der
VDI-Richtlinie 3474 sieht die Kammer keine Veranlassung, den Entwurf der VDI-
Richtlinie in ihrem gegenwärtigen Verfahrensstand als Entscheidungshilfe i. S. eines
antizipierten Sachverständigengutachtens heranzuziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er ohne sein Zutun als notwendig
Beizuladender in das Verfahren einbezogen werden musste und außerdem erfolgreich
dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegengetreten ist, § 162 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes. Wegen der Gleichartigkeit der für die Festsetzung erheblichen
Interessen entspricht der veranschlagte Wert dem im Ausgangsverfahren festgesetzten.
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