Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.10.2004
VG Gelsenkirchen: örtliche zuständigkeit, gewöhnlicher aufenthalt, lebensmittelpunkt, vollstreckung, unterbringung, pflegeheim, kopie, besuch, auflösung, vollstreckbarkeit
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5292/03
Datum:
15.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5292/03
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,
dem Kläger die im Fall der Hilfeempfängerin Helene Agurks für die Zeit
ab 3. Juli 2002 für die Heimunterbringung aufgewendeten
Sozialhilfekosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des
Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die 1912 geborenen Frau I. B. (Hilfeempfängerin) lebt seit dem 4. März 1999 in dem
Alten- und Pflegeheim F. in N. , das im Kreisgebiet des Klägers liegt. Der Kläger
gewährt der Hilfeempfängerin seit 3. Juli 2002 Hilfe zur Pflege. Die Bewilligung erfolgte
nach dem Bescheid des Klägers vom 26. August 2003 gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG,
weil der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Aufnahme in
die Einrichtung unklar sei. Die Hilfeempfängerin wohnte bis 31. Januar 1999 in Bochum.
Während eines Krankenhausaufenthaltes in Bochum vom 1. bis 18. Februar 1999
meldete der Sohn der Hilfeempfängerin diese mit Wirkung zum 7. März 1999 von
Bochum ab. Der Haushalt in Bochum wurde am 18. Februar 1999 aufgelöst. Vom 18.
Februar bis 4. März 1999 hielt die Hilfeempfängerin sich bei ihrer Tochter in
Westoverledingen (Landkreis Leer) auf. Von dort aus ist sie am 4. März 1999 im Alten-
und Pflegeheim in N. aufgenommen worden, nachdem dort ein Platz für sie frei
geworden war. Bereits am 16. November 1998 hatte der Sohn der Hilfeempfängerin
aufgrund deren gesundheitlichen Probleme sich um eine Aufnahme im Altenheim, das
sich in der Nähe seines Wohnortes befindet, bemüht. Da kein Platz frei war, war sie auf
eine Warteliste eingeschrieben worden. Die Beklagte wertete einen Anfang 2002
gestellten Antrag der Hilfeempfängerin auf Gewährung eines bewohnerbezogenen
Aufwendungszuschusses für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege als
vorsorglich gestellten Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten aus
Sozialhilfemitteln. Im Rahmen der Antragsprüfung wies er darauf hin, dass vor einer
Sozialhilfegewährung das noch vorhandene, die Schongrenzen übersteigende
Vermögen aufzubrauchen sei. Daraufhin beantragte die Hilfeempfängerin - nach Einsatz
des Vermögens - Sozialhilfeleistungen ab Juli 2002. Im Rahmen der weiteren
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Anspruchsprüfung ermittelte die Beklagte, dass der Heimplatz für die Hilfeempfängerin
kurzfristig durch den Tod einer anderen Heimbewohnerin frei geworden war. Da er
davon ausging, dass die Hilfeempfängerin vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Landkreis Leer - bei der Tochter - genommen hatte, übersandte er die
Antragsunterlagen dem Landkreis Leer zuständigkeitshalber. Der Landkreis Leer lehnte
seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Beklagten, die sich daraus
ergebe, dass die Hilfeempfängerin vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen
Aufenthalt dort gehabt habe, ab und sandte den Vorgang an die Beklagte zurück. Mit
Bescheid vom 12. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Hilfeempfängerin auf
Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten unter Hinweis auf ihre fehlende örtliche
Zuständigkeit ab. Zugleich wies sie darauf hin, dass der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 S. 3
BSHG über den Antrag zu entscheiden habe, der dies zunächst unter Hinweis auf den
Zuständigkeitsstreit zwischen der Beklagten und dem Landkreis Leer ebenfalls
ablehnte. Die Hilfeempfängerin erhob gegen die Ablehnung ihres Antrages
Widerspruch. Nachdem der Kläger die Hilfeleistungen gemäß dem Bescheid vom 26.
August 2003 aufgenommen hatte, meldete er mit Schreiben vom selben Tage bei der
Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X, § 103 BSHG an. Die
Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 ab. Sie vertrat die
Ansicht, die Hilfeempfängerin habe vor ihrer Heimaufnahme einen gewöhnlichen
Aufenthalt im Landkreis Leer - im Hause ihrer Tochter - begründet. Die Begründung
eines gewöhnlichen Aufenthaltes hänge nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer
ab. Der gewöhnliche Aufenthalt werde regelmäßig mit dem Zuzug am ersten Tag schon
dann begründet, wenn es sich dabei nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonst
wie vorübergehenden Charakter handelte. Es reiche zur Begründung des gewöhnlichen
Aufenthaltes aus, dass sich der Hilfeempfänger an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf
weiteres - i. S. eines zukunftsoffenen Verbleibs - aufhalte. Von einem solchen
zukunftsoffenen Aufenthalt bei der Tochter sei auszugehen, weil unklar gewesen sei,
wann die Hilfeempfängerin im Heim aufgenommen werden könnte. Der Kläger hat am
21. Oktober 2003 Klage erhoben. Er macht geltend: Die Hilfeempfängerin habe bei ihrer
Tochter im Landkreis Leer keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es sei von
vornherein geplant gewesen, dass sie sich dort nur habe vorübergehend aufhalten
sollen, bis eine Heimaufnahme möglich sei. Sie habe sich nur zur Überbrückung der
Zeit bis zur Heimaufnahme bei ihrer Tochter aufgehalten. Bei Heimaufnahme habe sie
daher noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bochum gehabt. Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte zur Kostenerstattung gemäß § 103 BSHG für
ungedeckte Heimkosten an die Hilfeempfängerin I. B. seit dem 3. Juli 2002 verpflichtet
ist.
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Die Beklagte beantragt unter Bezug auf ihren Schriftsatz vom 15. Oktober 2003,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der
Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig,
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vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271,
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und begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der
Sozialhilfeleistungen, die der Kläger seit dem 3. Juli 2002 für die Hilfeempfängerin
aufwendet hat.
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Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG. Der
Kläger hat nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG Leistungen erbracht, für die die Beklagte nach
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständig war. Der Kläger hat Kosten für den Aufenthalt der
Hilfeempfängerin in einem Heim aufgewendet. Die Heimaufnahme war unstreitig
erforderlich. Die Beklagte war auch die zur Erstattung verpflichtete sachlich zuständige
Sozialhilfeträgerin, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt in Bochum und damit im Bereich der Beklagten
gehabt hat. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist vom Sinn
und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweils einschlägigen Norm her
auszulegen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436); OVG NRW,
Urteil vom 12. September 2002, a. a. O.. Ausgehend von der auch im Sozialhilferecht
anwendbaren Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür
ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres" im Sinne eines
zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat.
Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine bestimmte Aufenthaltsdauer
nicht voraus und kann ggf. vom ersten Tag der Aufenthaltsannahme an anzunehmen
sein. Umstände, die die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen,
können sowohl in subjektiven als auch in objektiven Elementen zu finden sein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a. a. O.; Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B
211.02 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, a. a. O. und Beschluss vom
18. März 2002 - 12 A 1681/99 - .
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Es ist nicht generell ausgeschlossen, von einem gewöhnlichen Aufenthalt selbst dann
auszugehen, wenn etwa bei einer Aufenthaltsnahme außerhalb einer Einrichtung (oder
eines Heims) eine weitere Heimunterbringung erforderlich ist, aber „bis auf weiteres"
nicht realisiert werden kann und der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt solange
außerhalb der Einrichtung hat. Wann im konkreten Fall hiervon auszugehen ist, hängt u.
a. von den - bei rückblickender Betrachtung - für die Beurteilung der „Zukunftsoffenheit"
maßgeblichen Einzelfallumständen ab und entzieht sich einer verallgemeinernden
Klärung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a. a. O. und Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C
39.02 -, FEVS 55, 302.
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Hiernach stellt sich der Aufenthalt der Hilfeempfängerin bei ihrer Tochter im Zeitraum
vom 18. Februar bis 4. März 1999 nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Landkreis Leer
dar, sondern als vorübergehender, lediglich tatsächlicher Aufenthalt. Ihr Aufenthalt bei
der Tochter war nicht als zukunftsoffen zu bewerten, sie hat dort nicht den Mittelpunkt
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ihrer Lebensbeziehungen begründet. Es war von vornherein eine lediglich
vorübergehende Aufnahme bei der Tochter geplant, bis die Hilfeempfängerin ihren
Lebensmittelpunkt durch den Heimaufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers
begründen konnte. Auch wenn bei der Unterbringung im Hause des Freundes der
Tochter der Tag der Heimaufnahme noch nicht feststand, so war doch bereits bekannt,
dass alsbald ein Platz frei werden würde, wie sich dies rückblickend auch schon zwei
Wochen später bestätigt hat. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben des Sohnes der
Hilfeempfängerin im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren als auch aus der von ihm
im Schriftsatz vom 12. Oktober 2004 vorgelegten Kopie des Leistungsantrags an die
Bundesknappschaft (Blatt 52 GA). Danach war die Aufnahme im Heim für „Anf. März 99"
vorgesehen. Von daher war von vornherein absehbar, dass es sich lediglich um einen
kurzfristigen, einem Besuch vergleichbaren Aufenthalt im Landkreis Leer handeln
würde. Auch die äußeren Umstände der Unterbringung bei der Tochter zeigen dies. Die
Hilfeempfängerin hatte sich dorthin lediglich mit einem „Koffer voll Wäsche" bringen
lassen, ihre Möbel waren bereits in N. , dem Ort des Altenheims, untergebracht worden,
wie sich aus den Angaben des Sohnes der Hilfeempfängerin und den vorgelegten
Rechnungskopien des Umzugsunternehmens ergibt. Die objektiven Umstände
sprechen danach dafür, dass ihr neuer Lebensmittelpunkt nach der Aufgabe ihres
gewöhnlichen Aufenthalts in Bochum - durch die Auflösung ihres Haushaltes dort
während des Krankenhausaufenthaltes im Februar 1999 - nach absehbar kurzfristigem
Aufenthalt im Landkreis Leer von vornherein im Gebiet des Klägers begründet werden
sollte. Hiernach hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt im Gebiet der Beklagten und nicht im Gebiet des
Landkreises Leer, so dass die Beklagte die nach § 97 Abs. 2 S. 1 zuständige Trägerin
der Sozialhilfe war. Der Kläger hat die Leistungen auch im Sinn des § 97 Abs. 2 S. 3
BSHG erbracht. Denn es stand aufgrund es Zuständigkeitsstreits zwischen den
Sozialhilfeträgern der Landkreise Harburg, Leer und Bochum nicht innerhalb von vier
Wochen - nach Kenntnis von der Bedürftigkeit - fest, ob und wo der gewöhnliche
Aufenthalt nach S. 1 oder 2 begründet worden ist. Es lag auch ein Eilfall für die
Heimunterbringung der Hilfeempfängerin vor, weil diese aufgrund ihrer erheblichen
gesundheitlichen Beinträchtigungen dringend weiterhin auf fachgemäße Pflege
angewiesen war. Weil sie auch vom Heim als Eilfall angesehen worden war, hatte sie
dort kurzfristig einen Platz bekommen. Der Kläger hat als zuständiger Träger nach § 97
Abs. 1 BSHG - im Hinblick auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin - die
Leistungen vorläufig erbracht und hierauf auch seinen Bewilligungsbescheid gestützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO n. F.. Die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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