Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.06.2003

VG Gelsenkirchen: stadt, abfallentsorgung, satzung, aufwand, volumen, rechtsgrundlage, verwaltungsrecht, gebühr, gesellschafter, form

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6442/99
Datum:
12.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6442/99
Schlagworte:
Entwässerungsgebühren, Kosten, betriebsbedingt,
Versorgungsleistungen, Leistungsorgane, Kalkulationsmethode,
Abfallentsorgungsgebühren, Eigenkompostierer, Gebührenabschlag
Normen:
KAG NRW § 6, LAbfG NRW § 9 Abs. 2 Satz 7
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der
Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat.
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 werden hinsichtlich der
Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer von 144 Grundstücken in H. .
2
Durch Grundbesitzabgabenbescheid (Summenbescheid mit 144 Anlagen) vom 5.
Februar 1999 zog der Beklagte den Kläger u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe
von 252.038,85 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 56.415,93 DM, zu
Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 216.232,05 DM und zu
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25.027,95 DM heran.
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1. Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren (Schmutzwasser- und
Niederschlagswassergebühren) beruhte auf der Gebührensatzung vom 17. Dezember
1992 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H. vom 14. Februar
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1990 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1998 (nachfolgend
Entwässerungsgebührensatzung genannt).
Das Kanalnetz stand im Eigentum der Stadt und war an die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Gelsenkanal verpachtet. Die Geschäftsführung von Gelsenkanal wurde
durch die Abwassergesellschaft H. mbH ausgeübt, deren Gesellschafter die Stadtwerke
H. GmbH zu 51 %, die Gelsenwasser AG zu 34 % und die Emschergesellschaft für
Wassertechnik mbH zu 15 % waren.
5
Die Gebührensätze waren gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) und b)
Entwässerungsgebührensatzung für Benutzer, die nicht Mitglieder von
Entwässerungsverbänden waren und auch kein Niederschlagswasser oder unterirdisch
anfallendes Wasser über Pump-, Hebe- oder sonstige technische Einrichtungen
einleiteten, auf 2,45 DM pro cbm Frischwasserverbrauch für die Schmutzwassergebühr
und 1,39 DM pro qm befestigter Fläche für die Niederschlagswassergebühr festgesetzt.
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Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, die
von Gesamtkosten der Stadtentwässerung im Jahr 1999 von 73.454.329 DM ausging.
7
Darin waren unter der Position "Pacht unbewegl. Vermögen" nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert berechnete kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von
10.839.900 DM enthalten. Bei einer Abschreibung nach Anschaffungswerten hätte sich
nach den Berechnungen des Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe von 4.326.200 DM
ergeben.
8
Unter der vorgenannten Position waren weiterhin kalkulatorische Zinsen in Höhe von
22.637.500 DM enthalten. Dieser Betrag war ausgehend vom Anschaffungsrestwert und
unter Berücksichtigung des aus Zuweisungen und Kostenbeteiligungen Dritter
bestehenden Abzugskapitals nach einem Nominalzins von 8 % errechnet worden.
9
Darüber hinaus war in den in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten
Personalkosten ein Aufwand für Versorgungsempfänger in Höhe von etwa 146.000 DM
enthalten. Hierbei handelte es sich um den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bestimmten Versorgungskostenanteil, der
von der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenkanal an die Stadt H. entrichtet
wurde. Dieser errechnete sich nach dem für die Stadt H. im Jahr 1999 geltenden
Verhältnis des Gesamtaufwandes für Versorgungsempfänger zum Gesamtaufwand für
aktive Beamte von 67,1302 % bezogen auf die bei Gelsenkanal in diesem Zeitraum
voraussichtlich anfallenden Personalkosten für aktive Beamte.
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Ferner waren in den unter der Position "Verwaltung" als "Verwaltungs- und
Gemeinkosten" der Stadt H. sowie der Gesellschafter der Abwassergesellschaft H. mbH
ausgewiesenen Personalkosten Kostenanteile für Dezernenten enthalten, die nach
einer Schätzung des Beklagten den Betrag von 40.000 DM nicht überschritten.
11
Die Betriebsabrechnung für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für das
Jahr 1999 ergab bei Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert eine Überdeckung von ca. 692.000 DM.
12
Die Gesamtkosten wurden zu 58 % auf die Schmutzwassergebühr und zu 42 % auf die
Niederschlagswassergebühr verteilt.
13
2. Der Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren lag die Gebührensatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16. November 1993 in der
Fassung der 8. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1998 (nach- folgend
Abfallbeseitigungsgebührensatzung genannt) zugrunde.
14
Danach bestimmte sich die Höhe der Jahresgebühren nach dem Behältervolumen des
Restmüllgefäßes bei mindestens einmal wöchentlicher Entleerung. Bei wöchentlich
einmaliger Entsorgung betrugen die Gebühren für eine 80-Liter Abfalltonne 191,95 DM,
für eine 120-Liter Abfalltonne 276,75 DM, für eine 240-Liter Abfalltonne 531,05 DM und
für eine 1100-Liter Abfalltonne für die nicht ausschließlich gewerbliche Nutzung und bei
einer Länge des Transportweges bis 15 m 2.415,35 DM.
15
Die zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung ging von Gesamtkosten der
Abfallentsorgung in Höhe von 48.702.000 DM aus.
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In den Gesamtkosten waren Abschreibungen für das städtische Anlagevermögen nach
dem Wiederbeschaffungszeitwert in Höhe von 1.930.000 DM sowie kalkulatorische
Zinsen auf der Grundlage des Anschaffungsrestwertes und eines Zinssatzes von 8 % in
Höhe von 660.000 DM enthalten. Die Abschreibungen nach dem Anschaffungswert
hätten nach Angaben des Beklagten 1.845.000 DM betragen.
17
In der Gebührenkalkulation waren weiterhin Versorgungskostenanteile in Höhe von
etwa 96.000 DM sowie in - nach Angaben des Beklagten - geringem Umfang
Personalkostenanteile für Dezernenten enthalten.
18
In den Gesamtkosten waren darüber hinaus die Kosten für die Bioabfallentsorgung
enthalten, die über das Restmüllgefäß erfolgte. Biotonnen waren im Veranlagungsjahr
1999 im Gebiet der Stadt H. nicht vorhanden.
19
Ein Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in der
ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24.
November 1998 (GV NRW S. 666) war in der Abfallbeseitigungsgebührensatzung nicht
vorgesehen.
20
Nach § 5 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16.
November 1993 (nachfolgend Abfallentsorgungssatzung genannt) in der Fassung vom
10. Dezember 1997 ging der Beklagte bei der Bereitstellung des Behältervolumens für
häusliche Abfälle von einem durchschnittlichen wöchentlichen Abfallanfall von 25 Litern
je Einwohner aus. Durch Änderungssatzung vom 28. Mai 1999 - in Kraft getreten am 5.
Juni 1999 - modifizierte der Beklagte diese Regelung dahingehend, dass bei
ausschließlicher Nutzung des Restmüllbehälters von einem durchschnittlichen
Abfallanfall von 35 Litern je Person und Woche auszugehen war, während bei
zusätzlicher Verwertung des Bioabfalls durch Eigenkompostierung ein verringerter
Abfallanfall von lediglich 25 Litern je Person und Woche angenommen wurde.
21
Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 legte der Kläger
Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999
zurückwies.
22
Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der er sich gegen
die Festsetzung der nach seiner Auffassung überhöhten Gebührensätze wendet.
23
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit
diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf.
24
Der Kläger beantragt,
25
den Heranziehungsbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom
11. November 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren
aufzuheben.
26
Der Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in dem
vorliegenden Verfahren (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie in dem Parallelverfahren 13 K
3558/99 (Beiakten Hefte 2 bis 4) Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
31
Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der
angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 ist hinsichtlich der strittigen
Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
1. Hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren findet der
angefochtene Bescheid in der zugrunde liegenden Entwässerungsgebührensatzung für
das Jahr 1999 keine wirksame Rechtsgrundlage. Die in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) der
Satzung enthaltene Regelung der Gebührensätze ist materiell-rechtlich unwirksam, weil
sie gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) folgende Kostenüberschreitungsverbot verstößt.
33
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das vom Satzungsgeber veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung
oder Anlage nicht überschreiten. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG
NRW.
34
Die Gebührenbedarfsberechnung enthält in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige
Kosten.
35
Der Beklagte hat in die Gebührenkalkulation zunächst zu Unrecht im Rahmen des
Personalkostenansatzes einen Versorgungskostenanteil in Höhe von ca. 146.000 DM
eingestellt. Hierbei handelt es sich um den der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
36
Gelsenkanal gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 GemHVO nach der Höhe der dort
ausgewiesenen Dienstbezüge für aktive Beamte zugerechneten Versorgungsaufwand
für die Empfänger von Versorgungsbezügen. Kosten, die durch Leistungen an
Versorgungsempfänger bedingt sind, dürfen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
bei der Gebührenkalkulation nicht angesetzt werden. Ausgehend vom
betriebswirtschaftlichen Ansatz sind Kosten der in Geld ausgedrückte Verbrauch von
Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie
für die betriebliche Leistungserstellung bzw. die Aufrechterhaltung der dafür
erforderlichen Kapazitäten anfallen (Grundsatz der sog. Betriebsbedingtheit der Kosten).
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1991, S. 180;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. Februar
1996 - 2 S 1407/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report
(NVwZ-RR) 1996, S. 593 = Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 1996, S. 382;
Schulte/Wiesemann in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2003,
§ 6 Rn. 54.
37
Der Aufwand für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte oder deren
Hinterbliebene ist im Sinne dieser Definition nicht betriebsbedingt; denn die
entsprechenden Ausgaben dienen, im Gegensatz zu Leistungen für in der
gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigte Beamte, nicht
dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. Der entsprechende
Aufwand erweist sich insoweit als betriebsfremd und darf bei den Personalkosten nicht
berücksichtigt werden.
38
So bereits Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002 - 11 K 1147/00 -,
S. 11 f. des Urteilsabdrucks; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 168.
39
Dies gilt vorliegend umso mehr, als der auf Gelsenkanal entfallende
Versorgungskostenanteil ohnehin nicht die Summe der an die ehemals dort tätigen
Beamten oder deren Hinterbliebene gezahlten Versorgungsleistungen darstellt, sondern
lediglich den auf die Einrichtung gemäß der Höhe der dort ausgewiesenen (aktuellen)
Dienstbezüge entfallenden Anteil an dem gesamten städtischen Versorgungsaufwand
bezeichnet.
40
Der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz ist ferner
überhöht, soweit in der Position "Verwaltungs- und Gemeinkosten" Kostenanteile für
Dezernenten in Höhe von maximal 40.000 DM enthalten sind. Kosten für sog.
Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehören nicht zu den
ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten; denn deren Tätigkeit ist der allgemeinen
Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu
finanzieren. Zwar werden auch die genannten Organe im Rahmen der Beratung und
Beschlussfassung über die Abfallentsorgung und die damit zusammenhängenden
Vorgänge mit der Erstellung des Produkts "Abfallentsorgung" befasst, jedoch ist
insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zu der Leistungserstellung gegeben, der es
nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, diese Tätigkeiten aus ihrer Zuordnung zum Bereich
der allgemeinen Verwaltung herauszulösen.
41
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996, a. a. O.; Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -;
42
Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 171.
Schließlich führt auch der von dem Beklagten gewählte methodische Ansatz von
Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit
kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer
nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer rechtlich unzulässigen Überdeckung.
43
Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 -, Deutsche
Wohnungs-Wirtschaft (DWW) 1997, S. 438 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
(NWVBl.) 1998, S. 32 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1998, S. 66, und vom 5.
November 1998 - 13 K 8767/96 -, NWVBl. 1999, S. 68 = GemHH 1999, S. 18 = DWW
1999, S. 260 mit Anmerkung Kirchhoff.
44
Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im
Gegensatz hierzu den vom Beklagten gewählten Ansatz in ständiger Rechtsprechung
für rechtlich zulässig hält,
45
vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 1994, S. 213 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S.
1233 = NWVBl. 1994, S. 428 = ZKF 1994, S. 227 = GemHH 1994, S. 233, vom 19. Mai
1998 - 9 A 5709/97 -, vom 19. Mai 1998 - 9 A 5335/97 -, vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98
-, und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 383 = KStZ 2000, S.
90 = NWVBl. 2000, S. 135 = Städte- und Gemeinderat 1-2/2000, S. 28.
46
vermag die Kammer sich dem nach wie vor nicht anzuschließen. Das vom
Oberverwaltungsgericht für zulässig gehaltene Modell einer Berücksichtigung der
Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und der kalkulatorischen
Zinsen nach dem Anschaffungsrestwert zum Nominalzins führt rechnerisch bedingt zu
einer Überdeckung, weil die Geldentwertungsrate zweifach - nämlich zum einen durch
die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und zum anderen durch
den Ansatz kalkulatorischer Zinsen zum Nominalzins - erfasst wird. Die doppelte
Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate jedoch widerspricht
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW.
47
Vgl. dazu Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ
1990, S. 41, 43 f.; ders., Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin
möglich, KStZ 1994, S. 201, 203 ff.; ders. Die Gebührenobergrenze, GemHH 1997, S.
244, 248 ff.; Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der
Gebührenbedarfsberechnung, KStZ 1999, S. 61, 91; ders., Aktuelle Rechtsfragen
kostendeckender Benutzungsgebühren, Deutsche Verwaltungspraxis 2000, S. 145, 150;
Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Stuttgart 1997, S. 118 f., 121
ff.; Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, Diss.
Münster, Frankfurt a. M. 2003, S. 397 f.; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 158 ff.
48
Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte sich für die Berechnung der kalkulatorischen
Zinsen zum Nominalzins entschieden hat, hätte der Ansatz der Abschreibungen daher
nur auf Anschaffungswertbasis und nicht auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis erfolgen
können, so dass sich anstelle der in der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten
10.839.900 DM nur Abschreibungen in Höhe von 4.326.200 DM ergeben hätten. Die
Überdeckung beträgt somit 6.513.700 DM.
49
Die in der Gebührenkalkulation des Beklagten enthaltenen überhöhten Kostenansätze
überschreiten weiterhin auch deutlich die in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte
Erheblichkeitsgrenze von 3 %.
50
Vgl. zur Erheblichkeitsgrenze: OVG NRW, Urteil 5. August 1994, a. a. O.
51
Allein die durch die Anwendung des unzulässigen Kalkulationsmodells bedingten
überhöhten Gebühreneinnahmen von 6.513.700 DM führen bezogen auf die um diese
Summe verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten von (73.454.329 DM -
6.513.700 DM =) 66.940.629 DM zu einer Überdeckung von 9,73 %.
52
Letztlich ist auch nicht festzustellen, dass die Gebührensätze sich nach der
Betriebsabrechnung im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen haben, da die
Betriebsabrechnung mit einer Überdeckung in Höhe von ca. 692.000 DM schließt.
53
2. Die Heranziehung des Klägers zu den strittigen Abfallbeseitigungsgebühren ist
ebenfalls rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
54
Es fehlt für den hier maßgeblichen Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für
die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht
kommende Abfallbeseitigungsgebührensatzung in der Fassung der 8.
Änderungssatzung vom 21. Dezember 1998 ist materiell-rechtlich unwirksam.
55
Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das
Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.
56
Die zur Ermittlung der Gebührensätze vorgenommene Gebührenbedarfsberechnung
enthält zwar - wie auch schon die Kalkulation der Entwässerungsgebühren - fehlerhafte
Kostenansätze, soweit der Beklagte den Aufwand für Versorgungsleistungen und
Personalkosten für Leitungsorgane berücksichtigt sowie das städtische Anlagekapital
bei einer Verzinsung zum Nominalzins nach Wiederbeschaffungszeitwerten und nicht
nach Anschaffungswerten abgeschrieben hat. Diese überschreiten aber die
Erheblichkeitsgrenze von 3 % nicht.
57
Die Abfallbeseitigungsgebührensatzung ist jedoch nichtig, weil Eigenkompostierern
entgegen der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kein Gebührenabschlag gewährt
wird, so dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Gebührenmaßstab nicht
besteht.
58
Die Abfallbeseitigungsgebührensatzung geht von einer Einheits(jahres)gebühr bezogen
auf das Volumen des Restmüllbehältnisses bei wöchentlich einmaliger Entsorgung aus.
Dieser Maßstab hätte jedoch einer Modifikation in Form eines Gebührenabschlags für
Eigenkompostierer bedurft.
59
Vgl. dazu näher Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 329.
60
Gemäß der mit Wirkung zum 1. Januar 1999 eingefügten Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz
7 LAbfG ist Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Eigenkompostierer für die Abfallentsorgung
weniger bezahlen als diejenigen Grundeigentümer, die die kommunale Entsorgung von
61
Bioabfällen in Anspruch nehmen, da bei Eigenkompostierern die Kosten für das
Einsammeln und Befördern biogener Abfälle sowie die mengenabhängigen Kosten für
den Betrieb der Anlage zur Behandlung biogener Abfälle entfallen.
Vgl. zu dieser Begründung die Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Umweltschutz und Raumordnung, Landtags-Drucksache 12/3482 S. 62 f., auf dessen
Initiative die Vorschrift im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angefügt worden ist.
62
§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG gilt - wie Entstehungsgeschichte, Systematik und inbesondere
Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen ist - ausschließlich für den ebenfalls mit
Gesetz vom 24. November 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 normierten Fall des §
9 Abs. 2 Satz 5, 1. Variante LAbfG, dass verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen -
hier Restmüll- und Biomüllentsorgung - über die Erhebung einer einheitlichen
Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden. Werden für die
Bioabfallentsorgung Sondergebühren erhoben, bedarf es keines Gebührenabschlags,
weil derjenige, der sämtliche Bioabfälle selbst kompostiert, diese ohnehin nicht zahlen
muss.
63
Vgl. dazu Queitsch in: Lenz u. a. , Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen, Stand Oktober 2000, § 6 Rn. 89; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 329; in
diesem Sinne auch VG Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002, a. a. O., S. 16 des
Urteilsabdrucks.
64
Dabei sind zwei denkbare Konstellationen der Erhebung einer einheitlichen
Abfallgebühr rechtlich gleich zu behandeln. Eigenkompostierern muss zunächst ein
angemessener Gebührenabschlag gewährt werden, wenn trotz verschiedener
Abfallgefäße eine einheitliche Abrechnung über die Gebühr für die Restmülltonne
erfolgt. Nichts anderes gilt aber auch für den vorliegenden Fall, dass eine getrennte
Erfassung und Entsorgung des Bioabfalls nicht gegeben ist, sondern diese über das
Restmüllbehältnis erfolgt. Denn allein aufgrund des durch den Einwurf von Bioabfällen
in die Restmülltonne bedingten höheren Gesamtmüllvolumens fallen erhöhte
Entsorgungskosten an, die nach der Satzung des Beklagten, die einen
Gebührenabschlag nicht vorsieht, von den Eigenkompostierern unterschiedslos
mitzutragen sind, obwohl sie an der Entstehung dieser Kosten gerade nicht beteiligt
sind.
65
Dieser Mangel wird schließlich nicht dadurch ausgeglichen, dass Eigenkompostierer
durch die Wahl eines kleineren Abfallgefäßes der Beteiligung an Kosten der
Bioabfallentsorgung entgehen könnten. Zwar sieht § 5 Abs. 3 lit. a) und b)
Abfallentsorgungssatzung in der Fassung vom 28. Mai 1999 vor, dass das
bereitzustellende Restmüllgefäßvolumen zugunsten der Eigenkompostierer auf der
Basis eines reduzierten durchschnittlichen Abfallanfalls von lediglich 25 Litern je Person
und Woche ermittelt wird, während bei der Entsorgung des Bioabfalls über den
Restmüllbehälter 35 Liter je Person und Woche angesetzt werden. Diese Bestimmung,
mit der der Satzungsgeber eine zuvor nicht vorgesehene Differenzierung eingeführt hat,
ist jedoch erst zum 5. Juni 1999 in Kraft getreten und galt somit nicht im gesamten
Veranlagungszeitraum 1999. Darüber hinaus ist die Regelung auch nicht ausreichend,
um in jedem Fall eine angemessene finanzielle Entlastung der Eigenkompostierer zu
gewährleisten, da die vorgesehene Reduzierung sich bei einem
Mindestrestmüllgefäßvolumen von 80 Litern und einer zwingend vorgeschriebenen
mindestens einmal wöchentlichen Entleerung (vgl. § 4
66
Abfallbeseitigungsgebührensatzung) für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt nicht
auswirken kann.
Fehlt es nach alledem an einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden
Gebührenmaßstab , so genügt die Abfallbeseitigungsgebührensatzung den
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, der den Mindestinhalt von
Abgabensatzungen regelt, nicht. Die Satzung ist damit nichtig.
67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur in
einem ganz geringen Umfang obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, ihm die Kosten des
Verfahrens vollständig aufzuerlegen.
68
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
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