Urteil des VG Gelsenkirchen vom 18.08.2010

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 1251/10.A
Datum:
18.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 1251/10.A
Schlagworte:
Asylgewährung und Abschiebungsschutz; Roma aus Mazedonien
Normen:
Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 und 2 - 7 AufenthG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben Roma (Ashkali) aus Mazedonien und reiste -
gemeinsam mit seiner Ehefrau (7a K 2421/10.A) und den beiden minderjährigen
Söhnen (7a K 2422/10.A) - im November 2010 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein,
wo er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung führte er im
Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, dass er Mazedonien wegen der dort
herrschenden Verhältnisse verlassen habe. Er sei Lastenträger gewesen, habe aber
von dem Arbeitslohn nicht leben können. Er habe weder vor den Albanern noch vor den
Serben Ruhe gehabt. Auch seine Eltern und Geschwister seien auf der Flucht. Es habe
am 10. August 2010 nachts einen Vorfall mit einer Bombe gegeben; dabei sei
biologisches Gift freigelassen worden. Es sei zur Rauchentwicklung gekommen, so
dass sie Atemprobleme gehabt hätten. Sie hätten alle das Dorf verlassen. Das Gelände
habe ohnehin nicht den Roma gehört, sondern der Stadt. Die Behörden hätten ihm
gesagt, das Dorf müsse weg. Sein Schwiegervater habe zur Ausreise geraten. Er habe
auch keine Arbeit bekommen und könne für seine Familie dort nicht sorgen. Im Juni
habe seine Ehefrau im vierten Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten.
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Mit Bescheid vom 8. März 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest,
dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte
den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der
Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
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Der Kläger hat am 23. März 2010 Klage erhoben. Er ist in der mündlichen Verhandlung
am 18. August 2010 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des
Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 8. März 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen,
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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60
Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Oberbürgermeister
der Stadt Essen geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-
2).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
vom 8. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16
a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
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Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in
Mazedonien bei seiner Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen
gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in
dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass sich auch
nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt
und die Lage in Mazedonien - auch für die Minderheiten der Roma - sich in den letzten
Jahren weiter stabilisiert hat.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2005 zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien.
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Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt dargelegt, der in seinem Falle
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Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1
AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe
voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe
daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann.
vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris.
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Dafür bietet der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
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Seine - spärlichen - Angaben zur "Bombenexplosion" im August 2010, die er zwar bei
seiner Anhörung vor dem Bundesamt, nicht aber in der mündlichen Verhandlung als
(mit) fluchtauslösend bezeichnet hat, lassen eine solche Situation nicht erkennen. Nach
den Ausführungen des Klägers hierzu steht nicht einmal fest, wer oder was Auslöser der
Rauchentwicklung war. Jedenfalls hat er ausdrücklich verneint, dass dies Anlass für die
Familie gewesen sei, die Heimat zu verlassen. So hat er über die Rauchentwicklung im
Dorf erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts berichtet; zuvor hatte er das Ereignis
gar nicht erwähnt. Der Kläger hat ferner - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - das Ereignis
im Dorf zunächst nicht mit der Fehlgeburt, die seine Frau erlitten hat, in Zusammenhang
gebracht, sondern bei der Anhörung vor dem Bundesamt als zeitlich vor der
Rauchentwicklung im Dorf liegend erwähnt. Der Kläger bei seiner Anhörung in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die schlechte
Lebenssituation verbunden mit der Perspektivlosigkeit insbesondere für die Kinder
Grund für die Ausreise aus Mazedonien und die Einreise ins Bundesgebiet gewesen
sei. Im Gegensatz zu den Angaben seiner Ehefrau im Verfahren 7a K 2421/10.A hat der
Kläger im Übrigen konkrete Angriffe von Albanern/Serben gegen seine Person nicht
erwähnt oder bestätigt. Zusammenfassend liegen damit Anhaltspunkte für asylrelevante
Ereignisse nicht vor.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich
begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG.
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vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris,
LS 1 und Rdnr.13 f.
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Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des
Bundesamtes vom 8. März 2010 (dort S. 6 und 7), die sie sich zu eigen macht.
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Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG im Falle des Klägers, der individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
nicht dargetan hat, nicht erkennbar.
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Zusammengefasst geht auch die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der
Roma (Ashkali) in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit
unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt
allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. §
83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.
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