Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.10.2006

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, juristische person, tochtergesellschaft, öffentliches dienstrecht, vollziehung, versetzung, unternehmen, verfügung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1161/06
Datum:
10.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1161/06
Schlagworte:
Telekom, Versetzung, Zuweisung, vorübergehend, Aktiengesellschaft,
amtsangemessen, Tochtergesellschaft, Vivento
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 35 S 1, PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2, BRRG § 126
Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:
Es spricht vieles dafür, dass § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG auch die
vorübergehende Zuweisung erfasst.
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juni 2006
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2006 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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I.
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Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.
Das Gericht geht aufgrund der vorläufigen Prüfung davon aus, dass es sich bei der
streitigen Zuweisung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, weshalb
einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist.
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Die auf § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - gestützte
Zuweisung zu dem Tochterunternehmen der E. U. AG "T- T. B. GmbH & Co. KG" erfüllt
die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -.
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Insbesondere wird durch sie eine Regelung mit Außenwirkung getroffen, weil sie nicht
lediglich als innerorganisatorische Maßnahme zu sehen ist. Die organisatorische
Einheit der E. U. AG, der der Antragsteller zugeordnet war, ist im Wege des
Betriebsübergangs in eine - nicht dienstherrnfähige - juristische Person, die B. GmbH &
Co. KG, verlagert worden. Sie ist damit in ihrer bisherigen Gestalt nicht mehr existent.
Durch die infolge dieser Umstrukturierung ausgesprochene Zuweisung wird die B.
GmbH & Co. KG als eine außerhalb des Dienstverhältnisses stehende juristische
Person in das Dienstverhältnis eingebunden, mit der Folge, dass insoweit multilaterale
Rechte und Pflichten begründet werden. So ist insbesondere davon auszugehen, dass
das Direktionsrecht zumindest teilweise auf die B. GmbH & Co. KG übergeht. Der
Zuweisung zu der Tochtergesellschaft kommt auch nicht deshalb ein bloß
innerorganisatorischer Charakter zu, weil sich die Außenwirkung in der gleichzeitig
betriebenen "Versetzung" des Antragstellers zur Niederlassung, die für die Betreuung
beurlaubter Mitarbeiter zuständig ist (PBM-Niederlassung) und damit zu einer anderen
Dienstbehörde (vgl. Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für
den Bereich der E. U. AG 2004 I Nr. 1, BGBl. 2003, 2919) erschöpfen würde. Die
Zuweisung zu der Tochtergesellschaft ist nicht lediglich als unselbständiger Annex zur
"Versetzung" zu sehen, sondern als weitere organisatorisch selbständige Maßnahme
mit den oben skizzierten rechtlichen Folgen.
Vgl. zur Frage der Verwaltungsaktqualität der Zuweisung (bejahend für die Zuweisung
nach § 123a BRRG): Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band 1,
Loseblatt, Stand: August 2006, § 27 Rdnr. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des
Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: August 2006, Vor §§ 28 f. Rdnr. 125;
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 135; Kotulla, ZBR 1995,
168; OVG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 S 7.03 -, juris; VG Ansbach, Urteil
vom 16. Juli 2002 - AN 11 K 01.00675 -, juris (zu § 12 Abs. 9 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes).
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Einem Widerspruch gegen die Zuweisung kommt danach im Grundsatz aufschiebende
Wirkung zu, da es sich nicht um den klassischen Fall einer Abordnung oder Versetzung
handelt, für die § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende Wirkung ausschließt.
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Vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bei "versetzungsähnlichen"
Verwaltungsakten (ablehnend) OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 B 751/06 -,
juris.
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Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die Antragsgegnerin mit dem - den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden - Bescheid vom 3. Juli 2006
getan.
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II.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die im Rahmen einer gemäß § 80 Abs. 5
VwGO zu treffende Abwägung der Interessen der Beteiligten geht zu Lasten des
Antragstellers aus. In dem Fall, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs
gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO gesetzlich ausgeschlossen ist, spricht auf
Grund der gesetzlichen Regelung eine Vermutung für ein das Individualinteresse
überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Eine Anordnung
der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann grundsätzlich nur
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in Frage, wenn das Individualinteresse aus besonderen Gründen diesem öffentlichen
Interesse ausnahmsweise vorgeht. Das ist der Fall, wenn bei überschlägiger Prüfung
der jeweilige Antragsteller in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird oder bei
offener Erfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu seinen Gunsten sprechen.
Es kann offen bleiben, ob bei der hier vorliegenden Konstellation einer
beamtenrechtlichen Zuweisung entsprechend der früheren, d.h. vor Einführung der
gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ergangenen Rechtsprechung zur
Abordnung bzw. Versetzung eines Beamten,
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vgl. hierzu Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 120, sowie - zur Übertragung dieser Grundsätze
auf versetzungsähnliche Verwaltungsakte - OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006,
a.a.O.,
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ähnliche Maßstäbe zugrunde gelegt werden können. Denn auch wenn der nachfolgend
näher erläuterte, im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO geltende und für den Antragsteller günstigere - im Grundsatz sein
Interesse favorisierende - Maßstab angewendet wird, fällt die Interessenabwägung zu
seinen Ungunsten aus.
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In Fällen, in denen das Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes nicht
ausschließt, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angefochtenen Verfügung gegen das Interesse des Betroffenen abzuwägen, von der
Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind in gewissem
Umfang auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage einzubeziehen.
Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen
sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Führt diese im
Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem
eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des
Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer
wiegt.
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Die Zuweisung des Antragstellers zur B. GmbH & Co. KG ist nicht offensichtlich
rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG.
Danach kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine dem Amt
entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile
ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt
ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder
personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
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In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass es im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht geboten ist, den verfassungsrechtlichen Bedenken
vertieft nachzugehen, die gegen diese Norm geäußert werden.
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Vgl. zur Diskussion etwa Pechstein, ZBR 2004, 293; Stehr, RiA 2005, 66.
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Denn es bestehen jedenfalls nicht so gravierende Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, dass von einer offensichtlichen
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Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Verfügung auszugehen wäre.
Nach vorläufiger gerichtlicher Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran,
dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorliegen. Das gilt
zunächst für die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers. Es ist
nicht ersichtlich, dass es sich bei der zugewiesenen Aufgabe bei der aufnehmenden
hundertprozentigen Tochtergesellschaft der E. U. AG nicht um eine solche Tätigkeit
handelt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Bescheid vom 28. Dezember 2005, der
Gegenstand des erledigten Klageverfahrens 12 K 964/06 war, dargelegt, dass der
Antragsteller nach der Zuweisung zur Tochtergesellschaft die von ihm bisher ausgeübte
Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen fortführen soll. Im
Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2006 hat sie nochmals hervorgehoben, dass der
Antragsteller "weiterhin als Sachbearbeiter Buchhaltung" eingesetzt werde. Ein
entsprechender Hinweis findet sich in dem nun angefochtenen Bescheid vom 22. Mai
2006. Gegen die Amtsangemessenheit seiner bisherigen Tätigkeit hat auch der
Antragsteller keine Einwände erhoben. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass
es im Hinblick auf die wiederholten Hinweise der Antragsgegnerin, dass es sich um
eine Weiterbeschäftigung auf dem "bisherigen Arbeitsplatz zu den bisherigen
Konditionen" handelt, nicht nachvollziehbar ist, warum der Antragsteller im Rahmen der
gerichtlichen Verfahren vorträgt, es werde nicht deutlich, welches Amt er bekleide und
welche tatsächlichen Konsequenzen mit der Zuweisung verbunden seien.
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Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein dringendes
betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse daran besteht, den Antragsteller der
Tochtergesellschaft zuzuweisen. Sie hat erläutert, dass sie mit der Zuweisung dem
Anspruch des Antragstellers auf Beschäftigung gerecht werde. Durch
Vorstandsbeschluss sei der Zentralbereich C. & D. , in dem der Antragsteller bislang
tätig gewesen sei, mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in eine eigene Konzerngesellschaft
verlagert worden. Der Arbeitsplatz des Antragstellers sei damit an die B. GmbH & Co.
KG übergegangen. Mangels anderer Einsatzmöglichkeiten sei die Ausübung der
bisherigen Tätigkeit des Antragstellers nur noch in dieser Tochtergesellschaft möglich.
Der Antragsteller könne infolge der Zuweisung zur Tochtergesellschaft
amtsentsprechend, wohnortnah und in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter
eingesetzt werden.
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Von der Dringlichkeit des betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses, den
Antragsteller in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen, ist ebenfalls
auszugehen. Diese Einschätzung ergibt sich für die Kammer aus einer nicht geringen
Anzahl von Verfahren, mit der sie befasst war und ist, die die Versetzung von
Beamtinnen und Beamten der E. U. AG zu bzw. deren Beschäftigung bei Vivento zum
Gegenstand hatten bzw. haben. Vivento umfasst einen Pool aktiver Beamtinnen und
Beamter, deren Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen sind und die nunmehr in
neue Beschäftigungsverhältnisse innerhalb (und außerhalb) der E. U. AG vermittelt
werden sollen. Gerade in diesem Bereich wird nicht nur der Überhang an Arbeitskräften
offenbar, sondern auch die Schwierigkeit einer internen (und externen) Vermittlung mehr
als anschaulich dokumentiert. Umso mehr ist es deshalb im Funktionsinteresse der E.
U. AG und ihrer Tochtergesellschaft geboten, die angemessene Erledigung von
Aufgaben durch qualifizierte Mitarbeiter fortlaufend wahrnehmen zu lassen.
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Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei der B. GmbH & Co. KG die von ihm
bisher ausgeübte Tätigkeit unter identischen Arbeitsbedingungen fortführen soll und
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sich auch im Übrigen, etwa im Hinblick auf den Status als aktiver Beamter, hinsichtlich
Besoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie den Dienstort, für den
Antragsteller keine Änderungen ergeben, bestehen keine Bedenken, dass die
Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft nach allgemeinen beamtenrechtlichen
Grundsätzen zumutbar ist.
Es spricht schließlich auch Überwiegendes dafür, dass die befristete Zuweisung des
Antragstellers zur B. & Co. KG nicht seiner Zustimmung bedurfte. Allerdings ist dem
Antragsteller zuzugeben, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht
eindeutig ist. Denn während § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die "vorübergehende"
Zuweisung des Beamten mit seiner Zustimmung zu "einem Unternehmen" vorsieht,
regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ausdrücklich nur die Möglichkeit der "dauerhaften"
Zuweisung zu "Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der
Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist". Entgegen der
Auffassung des Antragstellers dürfte hieraus jedoch nicht zu schließen sein, dass die
vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG der Zustimmung des Beamten bedarf bzw. nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG gestützt werden kann.
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Ob eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nicht danach, ob sie auf Dauer
angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit hängt
vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein Tochterunternehmen erfolgt, das sich
zumindest mehrheitlich "in der Hand" der Aktiengesellschaft befindet, bei der der
Beamte beschäftigt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1
PostPersRG der Zustimmung des Beamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus
der Systematik des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine Zuweisung des
Beamten zu einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, als so
wenig gravierender Einschnitt angesehen wird, dass dieser organisatorische Akt nicht
von einer Zustimmung abhängig zu machen ist; der Beamte erscheint insoweit nicht
"schutzbedürftig". Denn die beamtenrechtliche Bindung an die die
Dienstherrneigenschaft ausübende Aktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in
einer in deren Hand befindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem
entsprechend ist (sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft
zulässig.
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Dass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber demjenigen, dessen
Zuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes Schutzbedürfnis genießen sollte,
dem nur mit dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden
kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Frage, ob dem Beamten unter
Rückgriff auf diese Vorschrift eine "Kette" vorübergehender und kurzfristiger
Zuweisungen zu verschiedenen Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG zuzumuten ist, in anderem Zusammenhang Rechnung getragen werden,
etwa bei der Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
die nur vorübergehende Zuweisung an ein Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs.
4 Satz 2 PostPersRG in dieser Vorschrift als "Minus" enthalten und nicht an die
Zustimmung des Beamten gekoppelt ist.
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Angesichts der vorhergehenden Ausführungen und der verfassungsrechtlichen
Problematik ist die streitgegenständliche Zuweisung allerdings (noch) nicht
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offensichtlich rechtmäßig.
Die Vornahme einer somit nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten eines
Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des
Antragstellers aus.
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Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung besteht mit Blick
darauf, dass sie dem Antragsteller keine andere Beschäftigungsmöglichkeit zur
Verfügung stellen kann. Auch eine "Versetzung" zu Vivento wird mit Blick auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 (- 2 C 26/05 -; juris) nicht in Betracht
kommen. Die Antragsgegnerin hat außerdem dargelegt, dass die in dem
Tätigkeitsbereich des Antragstellers anfallende Arbeit erledigt werden und in dem Fall,
dass der Antragsteller während des Rechtsmittelverfahrens nicht zur Verfügung stehe,
zusätzliches Personal zur Erledigung dieser Aufgaben bereitgestellt werden müsse.
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Dem gegenüber sind gewichtige schutzwürdige Interessen des Antragstellers nicht
ersichtlich, die ein überwiegendes Aufschubinteresse rechtfertigen könnten. Wie bereits
oben dargelegt, ergeben sich für ihn im Hinblick auf den Status als aktiver Beamter,
seine Tätigkeit, hinsichtlich Besoldung, Beihilfe und Versorgungsanwartschaften sowie
den Dienstort keine Änderungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumutbar, dass
der Antragsteller die streitige Verfügung vorläufig gegen sich gelten lassen muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes.
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