Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.01.2006

VG Gelsenkirchen: kinderbetreuung, wissenschaft und forschung, öffentliches interesse, beamtenverhältnis, berufsausbildung, geburt, erlass, probe, lehrer, angestelltenverhältnis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2227/04
Datum:
03.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2227/04
Schlagworte:
Lehrer, Lehrerin, Vertriebene, Vertreibung, Beamtung, Ausnahme,
Höchstalter
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LBG § 5, LBG § 7, LVO § 6, LVO § 84, BVFG § 7
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 26. P. 1967 in C1. geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin in der N. -X. -T.
in E. beim Beklagten beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, die am 19. N1.
1993 geborene Tochter M. , die schwerbehindert ist (Grad der Behinderung 100,
Merkmale „H" und „aG"), und den am 4. B. 1998 geborenen Sohn M1. .
2
Die Klägerin besuchte von 1974 bis 1982 die deutsche Volksschule in C. und von 1982
bis 1986 das Pädagogische Gymnasium in I. , wo sie eine Ausbildung zur Lehrerin
(Primarstufe) und das Abitur erhielt. Vom 1. September 1986 bis zum 17. Dezember
1988 war sie als Lehrerin an der deutschen T. in C. tätig. Am 19. Dezember 1988 reiste
sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Januar 1990 stellte ihr der
Oberstadtdirektor der Stadt E. den Vertriebenenausweis A aus, der die Eintragung
enthält: „Zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 2
Nr. 2 BVFG berechtigt".
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Vom 14. B. 1989 bis zum 1. Juli 1990 absolvierte die Klägerin ein Abitur-
Anerkennungsjahr am F. -L. in H. . Vom 1. September 1990 bis zum 3. Februar 1995
studierte sie Sozialpädagogik an der Fachhochschule E. und schloss das Studium mit
dem Diplom ab (Note: „sehr gut"). Das Berufsanerkennungsjahr leistete sie vom 1. März
1995 bis zum 29. Februar 1996 in der Gemeinschaftsgrundschule T1. in I1. -I2. ab. Vom
Wintersemester 1996/97 bis zum Sommersemester 2000 studierte sie an der Universität
E. Sonderpädagogik. Am 7. Juni 2000 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für Sonderpädagogik mit der Note „gut" (1,6) ab. Vom 1. Februar 2001 bis zum 31.
Januar 2003 leistete sie den Vorbereitungsdienst ab und bestand am 30. P. 2002 die
Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Note „sehr gut" (1,2).
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Die Klägerin war befristet beschäftigt in der Zeit vom 3. Februar 2003 bis zum 30. Juli
2003 an der N. -X. -T. in E. („Geld statt Stellen") und vom 15. September 2003 bis zum 6.
Januar 2004 an der E1. -T. in E. (Elternzeit-Vertretung).
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Auf der Grundlage einer am 22. November 2002 eingegangenen Bewerbung vom 19.
November 2002 schlossen die Klägerin und der Beklagte am 6. Januar 2004 einen
unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 7. Januar 2004 auf
unbestimmte Zeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis (BAT IIa) beschäftigt wird.
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Mit Schreiben vom 30. P. 2003 beantragte die Klägerin die Übernahme in das
Beamtenverhältnis. Durch Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die
Bezirksregierung B1. den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die
Höchstaltersgrenze überschritten habe. Eine Ausnahme nach § 6 LVO greife nicht ein,
weil sich die Verzögerung der Ausbildung nicht im ausreichenden Maße durch die
Betreuung der Kinder ergeben habe. Eine Kinderbetreuung könne nur anerkannt
werden bei gleichzeitiger Nichtberufstätigkeit oder Beurlaubung vom Studium.
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Mit ihrem Widerspruch vom 8. Januar 2004 machte die Klägerin geltend, die
Referendarzeit und die Wartezeit zuvor müßten berücksichtigt werden. Außerdem seien
die Kindererziehungszeiten anzuerkennen, insbesondere für die schwerbehinderte
Tochter. Trotz der Kindererziehung habe sie ihr Studium durch besondere Leistungen
vorangetrieben. Es sei widersinnig, die Kindererziehungszeiten nicht zu
berücksichtigen, wenn sie sich durch gleichzeitiges Studium und Kindererziehung als
besonders leistungsfähig erwiesen habe. Die Bezirksregierung B1. wies den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004, zugestellt am
1. April 2004, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Geburt und Betreuung der Kinder
müßten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO die entscheidende unmittelbare Ursache für die
Überschreitung der Altersgrenze sein. Derartige erziehungsbedingte Ausfallzeiten habe
die Klägerin nicht nachweisen können. Sie habe ihr zweites Studium trotz ihrer Kinder
innerhalb der Regelstudienzeit beendet. Für die Berücksichtigung der Referendarzeit
und der entsprechenden Wartezeit gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei Eingang ihres
Antrags vom 19. November 2002 habe sie das 35. Lebensjahr bereits vollendet gehabt,
so dass auch die entsprechende Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für den Fall
eines Einstellungsantrags vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht eingreife. Ein
dienstliches Bedürfnis für eine Ausnahme unter anderen Gesichtspunkten bestehe nicht.
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Die Klägerin hat am 28. April 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, im Bereich der
Härtefallregelung hätten die Kindererziehungszeiten in Ansatz gebracht werden
müssen, zumal sie ihr Sozialpädagogikstudium wegen der Behinderung und der
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Herzoperation ihrer Tochter um ein Semester habe verlängern müssen. Außerdem sei
ihr individueller Werdegang mit der Ausbildung in Rumänien und der Anerkennung
dieser Ausbildung in Deutschland nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei ihr lägen
vertreibungsbedingte Benachteiligungen vor, die ausgeglichen werden müßten.
Schließlich lasse das Ministerium im Erlass vom 22. Dezember 2000 Ausnahmen für
Lehrer mit bestimmten Mangelfächern zu.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. vom 18.
Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 zu verpflichten,
sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Klägerin habe das zweite Studium nicht wegen der Betreuung ihrer
Tochter später begonnen, sie habe vielmehr ihren Entschluss, Sonderpädagogik zu
studieren, auf Grund eigener Betroffenheit gefasst und erst realisieren wollen, als sie
das Berufsanerkennungsjahr nach dem Erststudium abgeschlossen hatte. Der
Mangelfacherlass gelte nicht für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern nur für die
Lehrämter für die Sekundarstufen I und II.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute
mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Personalakte der Klägerin und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der
Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden wird, ist nicht begründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Die Ablehnung ihrer
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der
Bezirksregierung B1. vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5
Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1
LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 26. P. 2002
überschritten hat. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren
greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein.
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Der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO in Betracht kommende Ausnahmetatbestand liegt nicht
vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung bei einer
Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt oder tatsächlichen
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Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch
um drei bzw. bei mehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Die von der
Klägerin geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten waren nach der hier einschlägigen
Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO nicht kausal für die Verzögerung der
Einstellung der Klägerin in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum beklagten
Land. Die Kinderbetreuungszeiten sind im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang
bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin während der
Kinderbetreuung ihre beiden Studien und andere grundsätzlich auf vollschichtige
Beschäftigung angelegte Tätigkeiten - wie insbesondere das Anerkennungsjahr -
absolviert hat. Für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO reicht nicht die
Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie von einem hauptberuflich erwerbstätigen oder in
der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Die Vorschrift will mit
ihrer familienpolitischen Zielsetzung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zu Gunsten
der Kinderbetreuung die Berufsausübung oder Berufsausbildung hinausgeschoben
oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang
hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Kinderbetreuungszeiten im
Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dementsprchend solche Zeiten, in denen sich der
Bewerber anstelle der Berufsausübung oder Berufsausbildung ganz oder zumindest
überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Ein vollzeitig aufgenommenes
Studium fällt demnach grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung, solange es
nicht unterbrochen oder beendet wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - ZBR 1998, 419 = NVwZ-RR 1999,
132.
21
Nach diesen Grundsätzen käme allenfalls das eine Semester während des
Sozialpädagogikstudiums, in dem die Herzoperation der Tochter durchgeführt wurde, für
die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO in Betracht. Aber auch für dieses Semester
hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie sich in diesem gesamten halben Jahr
überwiegend nicht dem Studium, sondern der Kinderbetreuung gewidmet hat. Aus dem
vorgelegten BaföG-Bescheid vom 28. April 1994, der lediglich begrenzte Rückschlüsse
erlaubt, lässt sich dies nicht entnehmen. Die Klägerin hat sich insbesondere nicht für ein
Semester vom Studium beurlauben lassen.
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Abgesehen von vorstehendem Aspekt kann die Kindererziehungszeit betreffend die
Tochter, also insbesondere das durch die Herzoperation betroffene Semester, nicht
berücksichtigt werden, weil es an der erforderlichen Kausalität fehlt. Die durch die
Kinderbetreuung entstandenen Verzögerungen müssen nach der ständigen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen,
23
vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 28. N1. 2003 - 6 A 510/01 - NVwZ 2004,122, und vom
7. September 1994 - 6 A 3377/93 -,
24
die entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen sein, dass der Bewerber nicht
schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den
öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Dies setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder
die Betreuung von Kindern die Einstellung verzögert hat, sondern verlangt darüber
hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung
hätte Erfolg haben können. Außerdem dürfen nach der Zeit einer Kinderbetreuung nicht
andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein, die
unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die
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Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 - ZBR 2001, 32 = NWVBl. 2002, 143;
OVG NRW, Urteil vom 28. N1. 2003 - 6 A 510 / 01 - .
26
Vermeidbare Verzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung unterbrechen den
Kausalzusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der
Einstellung.
27
vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. N1. 2003 - 6 A 510 / 01 - und vom 7. September 1994 - 6
A 3377 / 93 - .
28
Eine derartige vermeidbare Verzögerung stellt bei der Klägerin jedenfalls die
Absolvierung des Anerkennungsjahres nach dem Sozialpädagogikstudium dar.
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Die Klägerin kann auch keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO
beanspruchen. Nach dieser Vorschrift können auf Antrag der obersten Dienstbehörde
Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das
Probebeamtenverhältnis zugelassen werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt eine
solche Ausnahme als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag
gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder
Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Diese in der
Laufbahnverordnung ausdrücklich geregelte Ausnahme greift hier nicht ein, weil die
Klägerin bei Stellung des maßgeblichen Antrags vom 19. November 2002 ihr 35.
Lebensjahr bereits wenige Wochen zuvor vollendet hatte. Da eine Kumulation der
Ausnahmen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO nicht zulässig ist,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 - 6 A 4698/00 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 19. N1. 2004 - 1 K 7057/03 - ;
31
könnte auch eine entgegen den vorstehenden Ausführungen angenommene
Berücksichtigungsfähigkeit des von der Herzoperation betroffenen Semesters der
Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht dienlich sein.
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Eine unbenannte Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO kann die Klägerin
ebenfalls nicht beanspruchen. Für eine Ausnahme zu Gunsten der Klägerin scheidet der
sogenannte Mangelfacherlass des Ministeriums für T. , Wissenschaft und Forschung -
121-22/03 Nr.1050/00 - vom 22. Dezember 2000 (mit Verlängerungen) aus. Dieser
Erlass ist auf die Klägerin mit ihrer Lehramtsbefähigung für Sonderpädagogik nicht
anwendbar. Der Erlass privilegiert bestimmte Bewerbergruppen mit den
Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen I und II. Derartige Differenzierungen sind
nicht ermessenswidrig und stellen und auch keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG
dar.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. N1. 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614 und
Beschluss vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.
B. 2005 - 1 K 2629/01 - .
34
Auch aus den von ihr geltend gemachten vertreibungsbedingten Nachteilen kann die
Klägerin entsprechend § 7 BVFG keine Ausnahme herleiten. Ein vertriebenenrechtlicher
Status steht nicht von Vornherein der Anwendung einer dienstrechtlichen
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Höchstaltersvorschrift entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. P. 1962 - II C 151.60 - Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2.
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Im Fall der Klägerin führt ihre vertriebenenrechtliche Stellung nicht zu einem
Ermessensfehler bei der Ausübung des dem Beklagten durch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LVO eingeräumten Ermessens. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 7 BVFG, die
Eingliederung in das berufliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu
erleichtern, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO
grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein sollte, kann die Klägerin daraus nichts für
sich herleiten, weil es der Überwindung des Höchstalterserfordernisses durch
Bewilligung einer diesbezüglichen Ausnahme jedenfalls nicht zur Abwendung
vertreibungsbedingter Nachteile bedurfte. Denn die Klägerin verfügte bereits nach dem
mit „sehr gut" abgeschlossenen Sozialpädagogik-Studium einschließlich
Anerkennungsjahr über eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland und die mit
der Höchstaltersgrenze kollidierende Bewerbung für ein Lehramt für Sonderpädagogik
ist Folge der erst sehr spät getroffenen Entscheidung für diesen Beruf.
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Angesichts dieses Befundes ist die Ablehnung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LVO mangels eines dienstlichen Bedürfnisses rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffnet dem Dienstherrn einen
besonders weiten Ermessensrahmen. Die Entscheidung über eine Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze darf grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob an der
Einstellung oder Übernahme des überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, das das generelle öffentliche Interesse an der Anwendung der
Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt. Dies rechtfertigt insbesondere die
Erwägung, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben - das notwendige Lehrangebot -
auch bei der bisherigen Rechtsstellung eines Bewerbers als Lehrer im
Angestelltenverhältnis gewährleistet ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 6 A 1061/93 - ; Höffken/Kohlen/Kleeberg,
Laufbahnrecht NW, § 84 LVO, Anm. 2a.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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