Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.03.2002

VG Gelsenkirchen: wichtiger grund, gemeinnützige arbeit, wohnung, hausrat, sozialhilfe, haushalt, untermietvertrag, notlage, glaubhaftmachung, hauptsache

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 217/02
12.03.2002
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
11. Kammer
Beschluss
11 L 217/02
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der
Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden
G r ü n d e :
Der konkludente Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller für die Zeit ab 1. Februar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz - ohne Berücksichtigung einer Kürzung des Regelsatzes nach §
25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und eines Unterhaltsbeitrags der Großmutter - zu
gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von
Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.
Sie kann deshalb nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein
bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch
vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein
Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des
Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein
wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den
Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.
Der Antrag hat bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - und, soweit
es die Höhe des geltend gemachten Regelsatzes anbelangt, mangels Glaubhaftmachung
eines Anordnungsanspruchs - insgesamt keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form
regelsatzmäßiger Leistungen auch für einen Zeitraum begehrt, der vor der Erhebung des
Eilantrages bei Gericht (8. Februar 2002) liegt, besteht kein Anordnungsgrund, weil es dem
Wesen des einstweiligen Anordnungsverfahrens widerspricht, die Verpflichtung zur
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Wesen des einstweiligen Anordnungsverfahrens widerspricht, die Verpflichtung zur
Gewährung von Leistungen für vergangene Zeiträume, die vor der Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes liegen, auszusprechen. Denn insoweit geht es nicht um die
Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage vgl. ständige Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 10.
Mai 1982 - 8 B 564/82 -.
Soweit der Antragsteller den Antragszeitraum nicht auf die Zeit bis zum Ablauf des Monats
beschränkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier: bis zum 31. März 2002),
sondern Leistungen zeitlich unbeschränkt begehrt, ist ebenfalls kein Anordnungsgrund
gegeben. Sozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient lediglich der
Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als laufende
Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat -
bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf
es bereits aus diesem Grunde keiner einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger
Bewilligungszeiträume vgl. z. B. OVG NW; Beschlüsse vom 21. Juni 1985 - 8 B 1164/85 -
und vom 14. Juli 1994 - 8 B 1631/94 - .
Soweit der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der ihm nach Regelsätzen zu
gewährenden Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes -
BSHG -) über 80 vom Hundert des maßgeblichen Regelsatzes hinausgeht, ist schließlich
ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Unzumutbare Folgen für den
Antragsteller hinsichtlich seines laufenden Bedarfs würden nämlich bereits dann
vermieden, wenn er das zum Lebensunterhalt Unerläßliche erhielte, was bei summarischer
Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch bei einem um 20 vom Hundert
gekürzten Regelsatz gewährleistet erscheint vgl. OVG NW, u. a. Beschluss vom 14. Juli
1994 - 8 B 1631/94 -.
Soweit der Antragsteller für seine Unterkunft Leistungen begehrt, ist letztlich auch kein
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei der Geltendmachung von Unterkunftskosten
durch einstweilige Anordnung ist es regelmäßig nur dann geboten, einem Hilfesuchenden
Leistungen zuzusprechen, wenn ohne stattgebende Entscheidung der drohende Verlust
der Unterkunft glaubhaft gemacht oder sonstwie ersichtlich ist. Grundsätzlich kann das der
Fall sein, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgendem Termine mit der Entrichtung des
Mietzinses in Verzug kommt; denn dann kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches - BGB -). Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein wirksamer
Untermietvertrag besteht. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung, dass Mietrückstände
bestehen. Schließlich beständen selbst bei einem Mietrückstand Bedenken, ob der Verlust
der Wohnung drohen würde. Berücksichtigt man, dass es sich um die Unterkunft des
Antragstellers im ​Kinderzimmer" in der Wohnung seiner Großmutter Hildegard T. seit mehr
als zwanzig Jahren handelt, für die er mit seiner Großmutter seit dem 1. Juni 2001 einen
Untermietvertrag geschlossen haben will, ist nicht ersichtlich, dass für den Fall der
Nichtstattgabe des Eilantrages der Verlust der Unterkunft unmittelbar drohte.
Für das nach alledem verbleibende Begehren auf Regelsatzleistungen fehlt es, soweit der
Regelsatz eines Haushaltsvorstandes begehrt wird, an einem Anordnungsanspruch. Das
ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren ist, der
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
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Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Höhe der
danach zu gewährenden laufenden Leistung zum Lebensunterhalt richtet sich außerhalb
von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen (§ 22 Abs. 1
Satz 1 BSHG), soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls eine vom Regelsatz
abweichende Bemessung geboten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) sind Regelsätze
für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der
Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (z.Zt. 286,83 EUR monatlich) steht nur demjenigen
zu, der die Generalunkosten des Haushalts - z.B. für Haushaltsenergie, Aufwendungen für
die Wohnungsreinigung, die Aufwendungen für kleinere Instandsetzungen von Hausrat und
für Neubeschaffungen von Hausrat von geringem Anschaffungswert - trägt. Im Falle des
Antragstellers trägt solche Kosten - wie in den vielen Jahren vor dem 1. Juni 2001 - allein
dessen Großmutter, in deren Haushalt der Antragsteller sich nach wie vor aufhält.
Können nach alledem im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur 80 v.H. des
Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen geltend gemacht werden (229,57 EUR x 0,8 =
183,66 EUR monatlich), bedarf es einer gerichtlichen Anordnung nicht, weil der
Antragsteller gegenwärtig mehr als diesen Betrag, nämlich 197,98 EUR monatlich erhält.
Ergänzend weist die Kammer den Antragsteller - wie auch schon im Termin der Erörterung
der Streitsache am 11. März 2002 - darauf hin, dass die Kürzung des Regelsatzes nach §
25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, gegen die er sich im Rahmen des vorliegenden
Eilverfahrens im wesentlichen wendet, rechtmäßig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. Eine
Konkretisierung der Selbsthilfemöglichkeiten regelt § 18 Abs. 1 BSHG. Danach muss jeder
Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich einsetzen.
Der im Jahre 1975 geborene Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer gehalten,
seinen Lebensunterhalt vorläufig durch eigene Tätigkeit im Rahmen der ihm vom
Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 angebotenen gemeinnützigen Tätigkeit
sicherzustellen, solange er sich nicht selbst eine Arbeitsgelegenheit verschaffen kann.
Der Anwendung des § 18 Abs. 1 BSHG steht § 18 Abs. 3 BSHG nicht entgegen. Nach
dieser Vorschrift darf dem Hilfesuchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, wenn
persönliches Unvermögen des Hilfesuchenden, der Bestandsschutz seines Berufs oder
eine familienbedingte Pflichtenkollision eine Arbeit als unzumutbar erscheinen lassen oder
der Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Persönliches Unvermögen des Hilfesuchenden ist nicht ersichtlich. Körperliche
Beeinträchtigungen sind nicht geltend gemacht. Zwar verfügt der Antragsteller nur über
einen Sonderschulabschluss, der einem Hauptschulabschluss gleich steht, er verfügt über
keine Berufsausbildung und hat in seinem Leben erst vierzehn Tage lang - an einer
Kinokasse - gearbeitet; er dürfte gleichwohl intellektuell in der Lage sein, die angebotenen
Reinigungs- und Pflegetätigkeiten im Stadtgebiet Gelsenkirchen zu verrichten. Ein
Bestandsschutz wegen Berufs scheidet aus; der Antragsteller ist nicht berufstätig. Eine
familienbedingte Pflichtenkollision ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die am 1. Oktober 1929
geborene Großmutter des Antragstellers, in deren Haushalt er lebt, ist nach Angaben des
Antragstellers selbständig und versorgt sich selbst.
Einer Arbeitsaufnahme bei Gelsengrün steht auch kein sonstiger wichtiger Grund
entgegen. Der Begriff des ​wichtigen Grundes" in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist aus dem
Regelungszusammenhang des Gesetzes und der Zielsetzung der Vorschrift heraus
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auszulegen, insbesondere also aus dem Grundsatz der Pflicht zur Beschaffung des
Lebensunterhalts durch Arbeit (§ 18 Abs. 1 BSHG) und dem Gewicht der ausdrücklich in
Absatz 3 genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 13/89-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs-
und Sozialgerichte (FEVS) 44,221.
Dem Antragsteller ist es nach Auffassung der Kammer bei wertender Betrachtung seines
bisherigen Bildungs- und Tätigkeitsweges (nur vierzehn Tage an der Kinokasse; s.o.)
durchaus zuzumuten - ja es erscheint geradezu geboten -, zunächst einer gemeinnützigen
Tätigkeit bei Gelsengrün nachzugehen, um hierdurch die Aussichten zu schaffen bzw. zu
fördern, um eine selbst beschaffte Tätigkeit ausüben zu können.
Der im gegenwärtigen Zeitpunkt nach der Qualifikation des Antragstellers auf der einen und
der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt auf der anderen Seite kaum
realisierbare Wunsch des Antragstellers nach einer sinnvollen Ausbildung, die seinen
Neigungen entspricht - welche Neigungen dies sind, ist offen geblieben -, hat nicht das
gleiche Gewicht wie die ausdrücklich in § 18 Abs. 3 BSHG anerkannten
Ausnahmetatbestände, bei denen persönliches Unvermögen des Hilfesuchenden, der
Bestandsschutz seines Berufs oder eine familienbedingte Pflichtenkollision eine Arbeit als
unzumutbar erscheinen lassen. Dies gilt selbst bei einbeziehender Würdigung des in Art.
12 des Grundgesetzes gewährleisteten Grundrechts auf freie Berufswahl. Denn der
Antragsteller muss seinen gegenwärtig nicht zu verwirklichenden Wunsch auf eine
Ausbildung nicht endgültig aufgeben, sondern nur solange zuwarten, bis er durch die
angebotene gemeinnützige Arbeit die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt, um z.B. im folgenden Jahr die gewünschte Ausbildung aus möglicherweise dann
gebildeten Rücklagen zu finanzieren bzw. Unterhaltsleistungen durch das Arbeitsamt zu
erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.