Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.05.2008

VG Gelsenkirchen: gewerbe, gaststätte, ausdehnung, anfechtungsklage, fax, gerichtsakte, ermessensfehler, zivilprozessordnung, abgabe, offenkundig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3125/07
Datum:
16.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3125/07
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Seit Mai 2004 betreibt die Klägerin das Gewerbe „Durchführung von Kleintransporten
bis 3,5 t" in C. ; seit Mai 2005 zusätzlich eine Gaststätte.
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Mit Schreiben vom 16. August 2006 regte das Finanzamt C. -Süd eine
Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 4.500 EUR aufgelaufen seien
und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei.
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Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass zu Lasten der Klägerin weitere Rückstände bei
der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von ca. 2.400 EUR bestanden. Da die
Gesamtsumme der Rückstände sich im Dezember 2006 auf unter 4.000 EUR reduziert
hatte, wurde das Verfahren zunächst ausgesetzt. Im Verlauf des Jahres 2007 erhöhten
sich die Rückstände aber erneut. Außerdem wurde bekannt, dass die Klägerin am 23.
Mai 2007 eine eidesstattliche Versicherung ihrer Vermögenslosigkeit (EV) abgegeben
hatte.
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Nach Anhörung der Klägerin und Beteiligung der Industrie- und Handelskammer
untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. September 2007
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der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35
Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben
sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 9.900 EUR und bei zwei
Berufsgenossenschaften von zusammen ca. 1.300 EUR. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 76 ff. der
Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Rückstandssummen nicht
stimmten. Wegen eines Hausverkaufes könnten die Rückstände auch ausgeglichen
werden; dies sei hinsichtlich des Finanzamtes auch im Februar 2008 tatsächlich erfolgt.
Aus gesundheitlichen Gründen habe sie im Übrigen ihre Gaststätte zum 30. April 2008
aufgegeben.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. September 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Im Übrigen seien die
Rückstände noch größer geworden.
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Das Gericht hat schriftlich im Februar und telefonisch vor dem Termin informatorisch die
aktuellen Rückstände erfragt; sie lagen jeweils zusammen bei über 20.000 EUR.
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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 25. Februar 2008 auf den Einzelrichter
übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1).
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Entscheidungsgründe:
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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da sie zu diesem Termin (über
ihren damaligen Prozessbevollmächtigten) ordnungsgemäß geladen und auf die
Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. Auch die
kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Fax-Schreiben vom 13. und 15.
Mai 2008 hinderten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, da in der
Person der Klägerin selbst kein Verhinderungsgrund vorgetragen oder ersichtlich war;
ein Erscheinen wäre ihr also möglich und zumutbar gewesen.
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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist
nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb
nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
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Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum
Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2
dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle
Gewerbe erstreckt werden.
Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990
- 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
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Ende September 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung
des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35
Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen
Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder
Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch
eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus
üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen
Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig letztlich weiter
angestiegen, auch wenn das Finanzamt wegen der Einnahmen aus dem Hausverkauf
zwischenzeitlich zum Teil Rückstände hatte verrechnen können.
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Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich
leistungsunfähig ist, wie auch durch die Abgabe der EV bestätigt ist. Dabei ist es
rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit
geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von
einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher
Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen
Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November
1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen;
die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung.
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