Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.01.2004

VG Gelsenkirchen: überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, psychologisches gutachten, privates interesse, konsum, betäubungsmittel, kokain, methadon, programm, verordnung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 3172/03
Datum:
20.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 3172/03
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2003 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, sachlich aber
nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3
entzogen worden ist, überwiegt ihr privates Interesse an einem Vollstreckungsaufschub,
weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit
rechtmäßig ist.
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Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die
Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. §
46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entziehen musste, weil sie sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insoweit wird zunächst zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen
Verfügung, die die Kammer sich zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit
Rücksicht auf das Antrags- und Widerspruchsvorbringen wird ergänzend ausgeführt,
dass nach dem Ergebnis der Blutprobe, die der Antragstellerin anlässlich der
polizeilichen Ermittlungen zum Vorfall vom 22. Juli 2003 entnommen worden ist,
feststeht, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat. Kokain ist ein
Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes und begründet dementsprechend
einen Mangel i. S. d. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4),
der die Kraftfahreignung regelmäßig ausschließt. Im Übrigen muss nach Aktenlage auch
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davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Heroinkonsumentin ist. Dies
dokumentiert die Strafanzeige der Polizei Essen vom 3. . Juli 2003 (Beiakte Bl. 38). Der
Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes in jüngster
Vergangenheit schließt ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass
es auf die Frage ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen Betroffene, die wie
die Antragstellerin im Methadon- Programm stehen, ggfs. zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche
Bescheinigung vom 12. Dezember 2003 widerlegt den hiernach feststehenden Bei-
Konsum nicht, da dort lediglich ausgeführt ist: „Ein Bei-Konsum konnte z. Zt. nicht
festgestellt werden."
Angesichts der Schwere der nachgewiesenen Drogenproblematik, die durch die
Teilnahme am Methadon-Programm belegt wird, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht
mehr vorliegen. Die Antragstellerin hat stabile Drogenabstinenz bisher nicht
nachgewiesen. Es bleibt ihr unbenommen, durch ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zu gegebener Zeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV klären zu lassen, dass sie
nicht mehr abhängig ist und auch - ohne abhängig zu sein - keine Betäubungsmittel
mehr einnimmt. Ohne ein solches positives Gutachten wird die Wiederherstellung der
Kraftfahreignung nicht angenommen werden können.
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Vor diesem Hintergrund erscheint derzeit die von der Antragstellerin ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache
hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensiv-Interesse der
Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort
wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
auszuschließen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
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