Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.10.2008

VG Gelsenkirchen: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, verfügung, anerkennung, stadt, wochenende, konkretisierung, zukunft, behandlung, abschlussprüfung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1181/08
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1181/08
Normen:
BBiG, § 27
Leitsätze:
Ausbildungsstätte, Anerkennung
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Der geänderte und nur noch sinngemäß gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen entsprechenden
Antrag in einem noch zu erhebenden Klageverfahren als Ausbildungsstätte i. S. § 27
des Berufsbildungsgesetzes anzuerkennen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das
Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind
glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO
grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und
unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der
Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven
Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise
denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls
dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung
in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und
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unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn
hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende
Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit weiteren
Nachweisen.
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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Anerkennung als
Ausbildungsstätte im Sinne § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat. Die Frage ist
allenfalls offen.
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Dabei ist zunächst zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er einen
entsprechenden Antrag mündlich - dies dürfte ausreichend sein - bei der
Antragsgegnerin gestellt und bislang nicht zurückgezogen hat. Über diesen hat die
Antragsgegnerin bislang nicht abschließend (schriftlich) entschieden, so dass eine
Klageerhebung noch möglich ist. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann auch vor einer
Klageerhebung zulässig.
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Inhaltlich muss eine Ausbildungsstätte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zunächst nach Art
und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, wobei hier eine Ausbildung zur
Kauffrau für Bürokommunikation ermöglicht werden soll. Dabei sind diese
Anforderungen gerade auch zum Schutz der Auszubildenden erforderlich, um die hohen
Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG auch im Sinne der
Auszubildenden verwirklichen zu können.
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Vgl. Leinemann/Taubert, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 8
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Anhand der Aktenlage - siehe z.B. die für die Ausbildung erstellte
Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. September 2008 (Bl. 10 der Gerichtsakte) - und der
mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin am 16. Oktober 2008 ergeben sich aber
zur Zeit nicht auflösbare Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Ausbildung einer
Auszubildenden durch den Antragsteller gewährleistet werden kann. Entscheidend für
diese gerichtliche Bewertung ist dabei, dass die als Ausbilderin vorgesehene Frau V.
unbeschadet ihrer persönlichen und beruflichen Qualifikation offenbar nicht in dem
erforderlichen Umfang für die Ausbildung im Büro des Antragstellers zur Verfügung
stehen kann. Dafür ist erheblich, dass sie wie bisher ihre Tätigkeit als Angestellte in
einem anderen Betrieb in einer anderen Stadt mit ca. 30 Wochenstunden, die allerdings
zeitlich sehr flexibel gestaltbar seien, beibehalten will und offenbar aus finanziellen
Gründen auch beibehalten muss. Denn der Antragsteller kann und will sie für die
Tätigkeit in seinem Büro - wie bisher - nicht bezahlen. Ihre jetzige ehrenamtliche Arbeit
für den Antragsteller soll neben den Leitungsfunktionen, die sie als Vorstandsmitglied
des Vereins auch wahrnimmt, im Büro weiterhin mindestens 10 Wochenstunden
betragen, die sie bisher meistens abends oder am Wochenende durchführte. Selbst
wenn man davon ausgehen will, dass auch für die vorgesehene (volljährige)
Auszubildende bei einer üblichen Ausbildungszeit von knapp 40 Wochenstunden
flexible Arbeitszeiten vereinbart werden könnten, dürfte Frau V. als Ausbilderin nicht in
ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie sie angibt -
wegen der zeitlichen Flexibilität in ihrem bezahlten Beruf im Büro des Antragstellers
tageweise auch eine Ausbildung vormittags oder nachmittags möglich sein werde. An
dieser Einschätzung dürfte auch die Tatsache, dass die Auszubildende an
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Berufsschultagen nicht oder nur kaum im Büro anwesend sein wird, im Ergebnis nichts
Entscheidendes ändern.
Der Hinweis des Antragstellers, auch andere Vereinsmitglieder seien
ausbildungsberechtigt, führt mangels Konkretisierung ebenso wenig weiter wie die
theoretisch mögliche ergänzende Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten (vgl. § 27
Abs. 2 BBiG), die aber bisher nicht weiter verfolgt worden ist.
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Angesichts dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren nur summarisch zu
bewertenden Sach- und Rechtslage kommt es auf die ebenfalls zwischen den Parteien
unterschiedlich gesehenen Gesichtspunkte wie der Umfang des Arbeitsanfalls und die
Qualität der Büroausstattung sowie der (neuen) Büroräume nicht mehr an. Eine weitere
Klärung all dieser Streitpunkte muss ggfs. einem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
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Im Hinblick auf die Argumentation des Antragstellers soll aber noch angemerkt werden,
dass sein anerkennenswertes Engagement nicht die rechtlichen Voraussetzungen des
Berufsbildungsgesetzes ersetzen kann. Es liegt im vorrangigen Interesse der
Auszubildenden, eine Ausbildung zu durchlaufen, die sie auch befähigt, die
Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen und später eine reelle Chance auf
Beschäftigung zu erhalten. Anhaltspunkte für eine sachwidrige Behandlung durch die
Antragsgegnerin sind im Übrigen nicht erkennbar. Es ist dem Antragsteller
unbenommen, Zweifel an der Eignung zur Ausbildungsstätte in der Zukunft durch
geeignete Maßnahmen - ggfs. durch dauerhafte Beschäftigung einer Ausbildungsperson
bzw. durch Kooperationsverträge - auszuräumen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist mangels
anderer Anhaltspunkte von dem gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000 EUR
auszugehen, der im Eilverfahren zu halbieren ist.
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