Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.06.2006

VG Gelsenkirchen: rechtsschutz, öffentlich, tagesordnung, universität, ausschluss, güterabwägung, hauptsache, transparenz, geschäftsordnung, unterlassen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 980/06
Datum:
22.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 980/06
Schlagworte:
Senatssitzungen, Öffentlichkeitsgebot, Ausschluss der Öffentlichkeit
Normen:
§ 17 Abs. 1 HG NRW
Leitsätze:
1. Einem Mitglied des (Hochschul-)Senats steht gegenüber einem in der
nächsten Senatssitzung voraussichtlich erfolgendem Ausschluss der
Öffentlichkeit kein vorbeugender Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW kann die Öffentlichkeit einer
Senatssitzung nach den besonderen Umständen ausgeschlossen
werden, wenn sich konkrete, nicht anders konkretisierbare Störungen
abzeichnen.
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Das Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität E. -F. über keinen
einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich zuständiges Gericht auch das
Verwaltungsgericht E1. in Betracht kommt, da der Antragsgegner am morgigen Tage in
F. zusammentritt. Für vertiefende oder abschließende Ermittlungen hierzu bietet das
vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit
einer schnellen Klärung der umstrittenen Fragen keine Möglichkeit.
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu
unterlassen, die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006, 9,00 Uhr, nicht öffentlich
durchzuführen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag des Antragstellers ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er
zielt auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ab, der grundsätzlich nur
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ausnahmsweise gewährt werden kann, wenn dem Betroffenen nicht zugemutet werden
kann, den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und
ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der
Antragsteller befürchtet eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes. Gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - sind Sitzungen
des Senats (und des Fachbereichs) nämlich öffentlich. Eine entsprechende Regelung
enthält für den Senat und den erweiterten Senat § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung
des Senats und des erweiterten Senats der Universität E. -F. vom 28. Januar 2004
(zitiert: GO). Sollte der Senat in seiner Sitzung am 23. Juni 2006 tatsächlich gegen das
Öffentlichkeitsgebot verstoßen, so hätte das zur rechtlichen Konsequenz, daß die
getroffenen Entscheidungen des Senates rechtswidrig oder gar nichtig wären,
vgl. Haase in Leuze/Epping, HG NRW, § 17 Rdn. 11,
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was durchaus im nachträglichen Rechtsschutz festgestellt werden kann. Daß auch
gerade der Antragsteller als Gremiumsmitglied ggf. nachträglich eine Verletzung des
Öffentlichkeitsgebotes geltend machen kann, belegt das von ihm vorgelegte Urteil des
OVG NRW vom 24. April 2001.
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Vorsorglich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß vorbeugender Rechtsschutz -
soweit ersichtlich - auch materiellrechtlich nicht geboten wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe
nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, daß ihm
gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen
vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige
Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht,
wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im vorliegenden Fall sind die
Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht gegeben.
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Zunächst ist festzuhalten, daß die Sitzung des Antragsgegners am 23. Juni 2006 gemäß
§§ 4, 5 GO als öffentliche Sitzung beginnt, in der zunächst die Beschlußfähigkeit und die
Tagesordnung festzustellen sind; dem entspricht die vorgelegte vorläufige
Tagesordnung. Ist ein Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit gestellt, ist hierüber
zwingend in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden.
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Tatbestandliche Voraussetzungen für einen möglichen Ausschluß der Öffentlichkeit
nennt das Hochschulgesetz in § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht. Die Kammer teilt insoweit
grundsätzlich die Kommentarmeinung von Haase in Leuze/Epping, HG NRW, Rdn. 8,
daß der Maßstab für Gremiumsbeschlüsse nach § 17 Abs. 1 Satz 2 HG gemäß § 17
Abs. 1 Satz 4 HG das Diskretionsinteresse einzelner Gremiumsteilnehmer ist. § 17 Abs.
1 HG besagt indessen nicht, daß allein ein Diskretionsinteresse den Ausschluß der
Öffentlichkeit erlaubt, vielmehr läßt die Vorschrift durchaus zu, auch aus ähnlich
gewichtigen Gründen den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beschließen, wobei der
Ausschluß der Öffentlichkeit von einer Güterabwägung zwischen dem gewichtigen
Interesse, die Meinungsbildung im Senat öffentlich und transparent bleiben zu lassen,
und dem jeweils für einen Ausschluß der Öffentlichkeit sprechenden Interesse abhängt.
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Soweit der Antragsgegner in der konkreten Situation drohende Störungen der
Senatssitzung als Grund für einen Ausschluß der Öffentlichkeit heranziehen möchte,
stellt sich die Frage, ob das Interesse, eine störungsfreie Senatssitzung durchführen zu
können, den Ausschluß rechtfertigt. Es liegt auf der Hand, daß das Interesse an der
Öffentlichkeit der Senatssitzungen - wie erwähnt - der Transparenz der Beratungen dient
und nicht Störungen von Sitzungen Vorschub leisten soll. Ein Ausschluß der
Öffentlichkeit hängt demgemäß in sachlicher Hinsicht von der je konkreten Situation ab,
die derzeit nicht prognostizierbar ist, in formaler Hinsicht davon, ob der Ausschluß vom
Senat gem. § 17 Abs. 1 HG oder gemäß § 5 Abs. 3 GO vom Senatsvorsitzenden allein
auszusprechen ist oder ob beide Wege eröffnet sind. Indessen spricht in der Sache alles
dafür, daß je nach den Umständen unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden und
nicht anders zu kontrollierenden Störung ggf. auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden kann, um eine reguläre Gremienarbeit zu gewährleisten; denn auch dem
Interesse hieran kommt ein beträchtliches Gewicht zu. Ein Verstoß des § 5 Abs. 3 GO
gegen höherrangiges Recht erscheint der Kammer bei summarischer Würdigung der
Rechtslage unter Berücksichtigung sitzungspolizeilicher Grundsätze als fernliegend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtkostengesetzes.
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