Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11.05.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, antrag, antragsteller, vollstreckung, wirkung, zeitpunkt, 1995, behörde, anordnung, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 264/10
Datum:
11.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 264/10
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 7.774,38 EUR.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1176/10 gegen den Grundsteuerbescheid des
Antragsgegners für die Zeit von 2002 bis 2010 vom 11. Februar 2010 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Grundsteuerzahlungen gehören, nur
zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder
zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare
Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben
sein muss.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95
- und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15.
Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
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Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners bei
diesem bisher keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
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Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über
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seinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der
Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des
Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen -
Klage am 18. März 2010 nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht
bereits die Vollstreckung drohte.
Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im
Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die
Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung
für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen
konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491);
Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.
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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs.
6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt,
den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte
zu entlasten.
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Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1995, - 16 B
181/95 - und vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.
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Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren
soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren
vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene
Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht auch noch im Zeitpunkt einer
Mahnung, durch die dem Steuerschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt
wird.
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Soweit mit dem Grundsteuerbescheid eine Grundsteuer von mehr als 18.140,22 EUR
festgesetzt worden ist, ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags außerdem bereits
daraus, dass der Antragsgegner, wie sich aus dessen Schriftsatz vom 31. März 2010
nebst anliegender Stellungnahme des Fachreferats vom 30. März 2010 ergibt, die
festgesetzte Steuerforderung auf diesen Betrag reduziert hat. Die Kammer geht davon
aus, dass sich der Antragsgegner diese Erklärung mit dem Übersendungsschreiben
vom 31. März 2010 zu eigen gemacht hat, was in Ansehung seines Schriftsatzes vom 1.
April 2010 allerdings nicht immer uneingeschränkt der Fall ist. Hinsichtlich des darüber
hinaus gehenden Betrages besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr.
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Die Kammer nimmt das vorliegende Verfahren aber zum Anlass, die Beteiligten darauf
hinzuweisen, dass - dies gilt auch für das Klageverfahren - erhebliche Zweifel an der
Antrags- (und Klage-)befugnis des Klägers bestehen. Denn Adressat des
Grundsteuerbescheides vom 11. Februar 2010 ist nicht der Antragsteller sondern die
"Stadtkasse-Vollstreckungsabteilung-, C. Str. 4, 00000 H. ". Was damit beabsichtigt ist,
wird das Rätsel des Antragsgegners bleiben. Aus dem Übersendungsschreiben vom 10.
Februar 2010, mit dem der Antragsteller unter Hinweis auf diesen Bescheid um Zahlung
der angegebenen Fälligkeiten gebeten wurde, lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres
herleiten, dass damit die Grundsteuer gegenüber dem Antragsteller festgesetzt werden
sollte. Zumindest eine Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid dürfte
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deshalb unzulässig sein.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das
wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach
ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen
festgesetzt.
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