Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.10.2004

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1803/04
Datum:
22.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1803/04
Tenor:
1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird
das Verfahren eingestellt.
2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für
das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
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1.Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat ( ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Monate August und September 2004 ), ist das Verfahren
entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
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2. Das nunmehr noch weiterverfolgte Begehren mit den Anträgen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller für den Monat Oktober 2004 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in
Höhe von 74,64 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren und ihm für dieses
Begehren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus H. zu
bewilligen,
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hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166
VwGO, §§ 114 ff der Zivilprozessordnung abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg hat, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn
diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die
einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer
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Befriedigung. Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch),
dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss
(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die
einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen
darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der
Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin
unzumutbaren Folgen führen würde. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-
wird Hilfe zum Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt
nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann. Der Antragsteller verfügt über hinreichendes Einkommen im Monat
Oktober 2004, um seinen hier geltend gemachten Bedarf - wobei die Frage dahinstehen
kann, ob die hier geltend gemachte Hilfe in dieser Höhe gerechtfertigt ist- zu decken.
Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er neben den Leistungen der Agentur für Arbeit
weitere Einnahmen durch eine Tätigkeit bei der Firma C. erzielt. Diese belaufen sich auf
165 EUR monatlich und sind nicht derart niedrig anzusetzen, wie es der Antragsteller
mit seiner Aufstellung aus Oktober 2004 dem Gericht zu glauben machen versucht.
Sofern er dort eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer für
Fahrten für die Firma in Abzug bringt, ist die darin enthaltene Behauptung, den eigenen
Wagen für diese Fahrten einzusetzen und keinen Anspruch auf Erstattung seiner
Auslagen für Kraftstoff gegenüber seinem Arbeitgeber zu haben, schon deshalb
unglaubhaft, weil die Firma C. über ein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen verfügt,
das mit der Werbung „Q. M1. -U. -Video" versehen ist. Wenn dem Antragsteller durch
den Arbeitgeber eingeräumt wird, Privatfahrten mit diesem Auto-wie die Abgabe von
Unterlagen beim Sozialamt des Antragsgegners am 21. Oktober 2004- durchzuführen,
dann erst recht Fahrten, die aus Anlass seiner Tätigkeit für die Firma notwendig sind.
Sofern der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 behauptete, im
Oktober 2004 keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Monat September zu
erzielen, weil er im September 2004 der Nebentätigkeit krankheitsbedingt nicht habe
nachgehen können, steht dieser Behauptung schon der Schriftsatz vom 4. Oktober 2004
entgegen, wonach er für die im September 2004 geleistete Tätigkeit nur Einnahmen in
Höhe von 65 EUR erziele, da entsprechend weniger Aufträge vorgelegen hätten. Diese
widersprüchlichen Behauptungen sind aber durch das vom Antragsteller dem
Antragsgegner am 21. Oktober 2004 vorgelegte Lohnkontenblatt der Firma C. widerlegt,
das für den Monat September 2004 Gehalt in Höhe von 165 EUR für den Antragsteller
ausweist. Da dieses Gehalt nachträglich im Monat Oktober 2004 zur Auszahlung kommt,
hat der Antragsteller dieses für seinen Bedarf im Monat Oktober 2004 einzusetzen.
Denn alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, ist Einkommen im
Sinne von § 76 BSHG im Monat des Zuflusses.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2001 -5 C 4/00-.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2,188 VwGO.
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