Urteil des VG Gelsenkirchen vom 09.05.2007

VG Gelsenkirchen: treu und glauben, besoldung, vergütung, genehmigung, lehrer, entlastung, form, frequenz, ausnahmefall, wahlrecht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3327/04
Datum:
09.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3327/04
Schlagworte:
Klassenfahrt, Lehrer, Lehrerin, Teilzeit, Besoldung, Vergütung
Normen:
BBesG § 3, BBesG § 6, BBesG § 48, LBG § 78 a, LBG § 78 g, BGB §
242
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 25. Dezember 1952 geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin am B. -T. -
Gymnasium in D. -S. im Dienst des Beklagten. Sie ist seit den achtziger Jahren
teilzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 13. September 2003 war
ihr Dienst auf 15 Wochenstunden (von 25,5) reduziert. Von 1997 bis 2003 nahm sie in
jedem Schuljahr an mindestens einer Klassenfahrt teil, zuletzt vom 20. bis 23. Mai 2003
(Niederlande) und vom 19. bis 28. September 2003 (Italien).
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Vom 14. September 2002, 15 Uhr, bis 21. September 2002, 7 Uhr, begleitete sie eine
Studienfahrt nach O. S1. (Polen). Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 beantragte sie
eine Gewährung der vollen Besoldung für diesen Zeitraum. Durch Bescheid vom 17.
April 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag ab mit der Begründung, nach §§ 9,
15 ADO wirkten auch teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen bei der Durchführung von
Schulfahrten mit und zwar in einem Umfang, der dem reduzierten Pflichtstundenumfang
entspreche. Bei Schulfahrten beziehe sich die Reduzierung nur auf die Anzahl der
Veranstaltungen. Außerdem ergebe sich eine Kompensation durch nicht abgehaltene
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Pflichtstunden, die durch anderweitige Klassenfahrten, Abiturprüfungen und Schulfeste
anfielen. Eine schriftliche Genehmigung im Sinne der Mehrarbeitsregelungen liege im
Übrigen auch nicht vor.
Ihren Widerspruch vom 27. Mai 2003 begründete die Klägerin damit, dass
Verwaltungsvorschriften gesetzliche Ansprüche nicht ausschließen könnten. Eine
schriftliche Genehmigung des Schulleiters liege vor und die Mehrarbeit sei nicht durch
Dienstbefreiung kompensiert worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004,
zugestellt am 12. Mai 2004, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück.
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Die Klägerin hat am 9. Juni 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, auch nach der neueren
Rechtsprechung sei ein Ausgleich in Geld für Klassenfahrten zu zahlen, wenn eine
Kompensation durch Dienstbefreiung nicht möglich sei. Ihr sei kein Angebot zur
Kompensation gemacht worden. Wenn in fast fünf Jahren ein zeitlicher Ausgleich nicht
gewährt worden sei, bestehe ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 17. April
2003 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit
vom 14. bis 21. September 2002 eine Besoldung auf der Grundlage einer
Vollzeittätigkeit zu gewähren und den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 (2 C
61.03 - BVerwGE 122, 65) vorausgesetzte Ausgleich funktioniere in seinem
Geschäftsbereich generell und auch der Klägerin sei ein Ausgleich z. B. durch
Entlastungspunkte oder bei Konferenzen und Sprechtagen angeboten worden.
Außerdem habe der Schulleiter Vorschläge der Klägerin zum Ausgleich erbeten. In der
mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007 hat der Beklagte erneut einen zeitlichen
Ausgleich für die Klassenfahrt im September 2002 angeboten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Personalakte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Gewährung einer Besoldung, die einer Vollzeitkraft entspricht, für die Zeit vom 14. bis
21. September 2002. Die Ablehnung der vollen Besoldung durch den Bescheid der
Bezirksregierung N. vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides
vom 10. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch auf volle Besoldung lässt sich aus keiner der in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen herleiten. In der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen
und Lehrer grundsätzlich keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Dauer der
Teilnahme an einer Klassenfahrt haben: Ein Primäranspruch aus § 6 BBesG besteht
nicht, weil die Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte grundsätzlich von
dem Umfang der festgelegten wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden abhängt und bei
der Bemessung der Lehrerarbeitszeit nicht auf eine konkrete einzelne Woche
abzustellen ist, sondern auf eine durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung; erhöht sich die Arbeitszeit vorübergehend durch
die erhöhte Inanspruchnahme durch außer-unterrichtliche Aktivitäten wie insbesondere
Klassenfahrten, stehen dem regelmäßig Zeiten herabgesetzter Arbeit gegenüber, die als
Ausgleich fungieren. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG, § 48
BBesG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) scheitert daran, dass Klassenfahrten zum
normalen Arbeitsumfang einer Lehrerin gehören, so dass auch vollzeitbeschäftigte
Lehrerinnen für die Dauer derartiger Veranstaltungen keine Mehrarbeitsvergütung
beanspruchen können. Angesichts der Spezialregelungen des Besoldungs- und
Mehrarbeitsvergütungsrechts kommt ein Rückgriff auf die allgemeine beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) nicht in Betracht. Der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner nationalen verfassungsrechtlichen (Art. 3 Abs. 1
- 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Ausprägung (Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung
mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975) begründet ebenfalls
keinen Anspruch, wenn eine gleichheitswidrige Benachteiligung dadurch vermieden
wird, dass die Mehrbelastung einer Klassenfahrt durch Entlastungsmaßnahmen des
Dienstherrn ausgeglichen wird. Dabei genügt es, dass es auf der Grundlage von
Verwaltungsvorschriften möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu
schaffen. Es kommt nicht darauf an, ob von der in den Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen Möglichkeit, etwa nur alternierend an jeder zweiten oder dritten
Klassenfahrt teilzunehmen, tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist und dadurch ein
mathematisch exakter Ausgleich hergestellt worden ist. Schließlich besteht auch kein
Schadenersatzanspruch, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt; der Aufwand
an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlicher Dienste stellt keinen durch Geld zu
ersetzenden Schaden dar.
BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65.
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Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin
keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Zeit vom 14. bis 21. September 2002. Bei
ihr ist es möglich, einen annähernden Ausgleich für die Beanspruchung durch die
Klassenfahrt in dem genannten Zeitraum von elf Tagen zu schaffen.
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Nach § 78g LBG darf die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter
Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn
zwingende Gründe sie rechtfertigen. In Ausführung dieser gesetzlichen Vorgaben hat
der Beklagte für Klassenfahrten Regelungen durch Verwaltungsvorschriften getroffen.
Nach Nr. 4.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien
- WRL - BASS 14 - 12 Nr. 2) in der Fassung des Runderlasses vom 10. April 2003 (ABl.
NRW S. 159) gilt für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte § 15 Abs. 2 Satz 3
Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen
an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21 - 02 Nr. 4), wonach die Teilnahme an
Schulfahrten der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll und die Reduzierung
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sich nur auf die Anzahl der Veranstaltungen bezieht. Gemäß den näheren Regelungen
der Nr. 4.1 WRL hat der Schulleiter bereits bei der Genehmigung der Dienstreise darauf
zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur in entsprechend größeren Abständen
an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist,
ist für einen innerschulischen Ausgleich - insbesondere bei den außerunterrichtlichen
Aufgaben - zu sorgen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die
Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen.
Mit diesen Regelungen hat der Beklagte ein System für einen Ausgleich der
klassenfahrtbedingten Belastungen bereit gestellt, das grundsätzlich funktionsfähig ist.
Das durch WRL und ADO konsistent vorgegebene System ist durch den Vorrang des
Ausgleichs in Form der nur alternierenden Teilnahme an Klassenfahrten geprägt. Für
diese erste Stufe des Ausgleichs ist eine Ausgleichsfrist nicht ausdrücklich
vorgeschrieben. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck ist die für die zweite Stufe des
Ausgleichs - innerschulischer Ausgleich bei sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben -
vorgesehene Frist bis zum nachfolgenden Schulhalbjahr bei der ersten Stufe nicht
anzuwenden. Da Schulfahrten üblicherweise nicht in engen zeitlichen Intervallen
anfallen, muss die Ausgleichsfrist hier deutlich länger bemessen sein. Um diese
vorrangige Ausgleichsmöglichkeit auf der ersten Stufe nicht funktionslos werden zu
lassen, muss die Ausgleichsfrist mehrere Schuljahre umfassen. Das vorliegende
Verfahren erfordert keine exakte Festlegung des höchstzulässigen
Ausgleichszeitraumes für die alternierende Teilnahme an Klassenfahrten. Nur wenn der
Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, darf und muss der Ausgleich auf der
zweiten Stufe der sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben durchgeführt werden. Art,
Umfang und Zeitpunkt dieses spätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr zu
gewährenden Ausgleichs sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise
festzulegen. Bei diesem Ausgleich ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche
Entlastungsmaßnahmen handelt, die nicht allen Teilzeitbeschäftigten ohnehin -
unabhängig von der Teilnahme an einer Klassenfahrt - zugute kommen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65.
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Der durch die Verwaltungsvorschriften vorrangig vorgesehene Ausgleich auf der ersten
Stufe ist bei der Klägerin nicht möglich. Denn sie hat in demselben Schuljahr 2002/2003
an einer weiteren Klassenfahrt teilgenommen und die übernächste Klassenfahrt folgte
bereits im ersten Halbjahr des Schuljahres 2003/2004. Ein Ausgleich für diese drei
Klassenfahrten ist bis zum laufenden Schuljahr 2006/2007 ausgeschlossen, wenn für
Vollzeitlehrkräfte eine Frequenz von etwa einer Klassenfahrt pro zwei Schuljahre
ausgegangen wird. Die Klägerin hat bei einer Verteilung ihrer drei Klassenfahrten auf
fünf Schuljahre eine höhere Frequenz aufzuweisen als Vollzeitlehrkräfte. Dabei sind die
Klassenfahrten, die der streitgegenständlichen Klassenfahrt im September 2002
vorausgingen, noch nicht einmal berücksichtigt.
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Auch wenn ein Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, liegt bei der Klägerin
kein Ausnahmefall vor, in dem nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ein finanzieller Ausgleich für eine Klassenfahrt zu
gewähren ist.
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Vgl. zu einem solchen Ausnahmefall: Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1
UE 1712/05 - , wonach in einem solchen Fall der Anspruch unmittelbar aus § 6 Abs. 1
BBesG hergeleitet wird; für die Herleitung eines Anspruchs ebenfalls unmittelbar aus
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besoldungsrechtlichen Vorschriften für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden
von Teilzeitlehrkräften: VG Gelsenkirchen, Urteile vom 14. März 2007 - 1 K 6924/04, 1 K
7056/04 und 1 K 526/06 - .
Denn bei der Klägerin war ein Ausgleich auf der zweiten Stufe möglich. Noch in dem auf
die Klassenfahrt folgenden Schulhalbjahr, dem zweiten Halbjahr des Schuljahres
2002/2003, konnte ein innerschulischer Ausgleich insbesondere bei den
außerunterrichtlichen Aufgaben herbeigeführt werden. Die Novellierung der
Wanderrichtlinien durch den Runderlass vom 10. April 2003, der nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in Bezug auf den zu gewährenden
Ausgleich auch auf bereits zuvor durchgeführte Klassenfahrten Anwendung findet,
erfolgte noch so rechtzeitig, dass im laufenden Schulhalbjahr in der Weise reagiert
werden konnte, dass ein Ausgleich für im vorausgegangenen Schulhalbjahr
durchgeführte Klassenfahrten organisiert wurde. Eine derartige Reaktion war auch in
speziellen Fall der Klägerin, die durch ihren Antrag vom 31. Januar 2003 einen - wenn
auch finanziellen - Ausgleich verlangt hatte, noch möglich. Denn mit der nächsten
Klassenfahrt im Mai 2003 zeichnete sich bei Zeiten ab, dass der vorrangige Ausgleich
auf der ersten Stufe nicht mehr in Betracht kam. Die verbleibenden Wochen des
Schuljahres 2002/2003 reichten aus, um zumindest einen annähernden Ausgleich für
die Klassenfahrt vom 14. bis 21. September 2002 in Form der Entlastung von
unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Aufgaben herbeizuführen. Beispiele für
derartige Entlastungen hat der Beklagte spätestens im vorliegenden Verfahren
dargelegt.
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Dass der Klägerin ein Ausgleich auf der zweiten Stufe nicht gewährt worden ist und
möglicherweise wegen der Überschreitung der in Ziffer 4.1 WRL vorgesehenen Frist -
bis zum Ende des nachfolgenden Schulhalbjahres - jetzt nicht mehr gewährt werden
kann, ist unerheblich. Ebenfalls nicht erheblich ist die unter den Beteiligten umstrittene
Frage, ob der Schulleiter der Klägerin zeitnah Angebote zur Entlastung gemacht hat.
Denn die Klägerin wäre gehalten gewesen, ihr Begehren betreffend einen zeitlichen
Ausgleich gegenüber dem Schulleiter geltend zu machen und sich mit ihm über einen
Interessenausgleich zu verständigen. Das Absehen von einem solchen Vorgehen
betreffend den vorrangigen Freizeitausgleich lässt nach entsprechendem Fristablauf
nicht einen finanziellen Vergütungsanspruch entstehen. Das automatische Entstehen
eines Vergütungsanspruchs in derartigen Konstellationen liefe auf ein Wahlrecht der
Lehrkräfte zwischen Freizeitausgleich und Vergütung hinaus; ein solches Wahlrecht ist
dem Beamtenrecht fremd.
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BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65.
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Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem im öffentlichen Recht entsprechend
anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Dieser
Grundsatz kann in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem
Dienstherr und Beamtin verbunden sind, Nebenpflichten begründen. Erweist sich der
Wertungswiderspruch zwischen einer ohne Ausgleich bleibenden Mehrbeanspruchung
der Beamtin und dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelungen als grob unbillig und
unzumutbar für die Beamtin, kommt ein Ausgleich auf der Grundlage des § 242 BGB in
Betracht, auch wenn die Voraussetzungen der diesen Bereich regelnden
Spezialvorschriften des Beamtenrechts nicht erfüllt sind.
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BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - DÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom
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11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 - Juris.
Die Voraussetzung der groben Unbilligkeit ist hier nicht erfüllt, weil die Klägerin von der
ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit, einen Freizeitausgleich geltend zu machen,
keinen hinreichenden Gebrauch gemacht hat. Da eine grobe Unbilligkeit nicht vorliegt,
bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob § 242 BGB als Rechtsfolge neben dem
von der zitierten Rechtsprechung anerkannten Freizeitausgleich auch einen finanziellen
Ausgleich für die Mehrbeanspruchung einer Beamtin rechtfertigen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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