Urteil des VG Gelsenkirchen vom 03.12.2007

VG Gelsenkirchen: öffentliche bekanntmachung, stadt, bebauungsplan, gemeinde, lebensmittel, grundstück, mitbewerber, ausschluss, einsichtnahme, erhaltung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3473/05
Datum:
03.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3473/05
Schlagworte:
Ausschluss Einzelhandel, Gewerbegebiet, MasterPlan Einzelhandel
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung eines
bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Verkaufsstätte
überwiegend für Lebensmittel mit 148 Stellplätzen ( so das Antragsformular) bzw. 128
Stellplätzen (so der Lageplan und die Baubeschreibung) auf dem Grundstück G. -S. -
Straße 44/46 (Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 27, 28 und 30 - 33) in C. .
2
Das Antragsgrundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes 769N der Stadt C. vom
15. Februar 2007, der für den hier interessierenden Bereich ein GE-Gebiet festsetzt und
zusätzlich die textliche Festsetzung enthält, nach der Einzelhandelsbetriebe mit im
einzelnen aufgezählten zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig sind, darunter
auch Nahrungs- und Genussmittel und Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme
von Imbissen, Vergnügungsstätten und Anlagen und Betriebe unzulässig sind, die
gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen.
Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufstellen von Tankstellen, Kioske und
Verkaufsstellen in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit
Handwerks- und Gewerbebetrieben.
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Das Plangebiet grenzt im Norden an die BAB 40, im Westen an eine Kreisstrasse (C1.
Straße), im Süden an die parallel zur Bahntrasse verlaufende G. -S. -Strasse und im
Osten an eine Auffahrt zur BAB 40. Im östlichen Plangebiet befindet sich ein großer
Baumarkt, für den der Plan ein Sondergebiet festsetzt. Im übrigen Plangebiet befindet
sich neben deutlich überwiegender gewerblicher Nutzung auch vereinzelt
Wohnnutzung. Zentrenrelevanter Einzelhandel befindet sich im Plangebiet nicht.
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Der Bauvorbescheidsantrag der Klägerin ging bei der Beklagten am 9. November 2004
ein. Für das streitige Grundstück waren auch zuvor schon diverse Bauanträge gestellt
worden. Am 30. März 2000 beantragte ein Mitbewerber der Klägerin (M. ) einen
Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 132 Parkplätzen auf dem
Grundstück. (Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf die Bauvorlagen Heft 6,
Seite 1 - 17 Bezug genommen.) Diesen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom
27. September 2000 für die Dauer von 12 Monaten zurück. Am 12. Oktober 2001 nahm
der Mitbewerber den Bauantrag und Widerspruch zurück. Am 17. Oktober 2003
beantragte erstmals die Klägerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer
Verkaufsstätte, überwiegend für Lebensmittel mit 148 Stellplätzen auf dem Grundstück
an der G. -S. -Straße. (Wegen der Einzelheiten wird auf Heft 6 Blatt 84 - 118 Bezug
genommen). Dabei sollte der Korpus im hinteren Grundstücksbereich angesiedelt
werden. Diesen Antrag stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 12. Dezember
2003 für 12 Monate zurück. Nachdem der Landesbetrieb Straßenbau für Nordrhein-
Westfalen (Straßen NRW) mit Schreiben vom 3. November 2003 die Erteilung einer
straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Fernstraßengesetz (FStrG)
nicht in Aussicht stellte, lehnte die Beklagte den Bauvorbescheidsantrag mit Bescheid
vom 27. Mai 2004 wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse ab. Die zunächst
gegen den Zurückstellungsbescheid erhobene Klage VG Gelsenkirchen 5 K 1860/04
nahm die Klägerin später zurück, ebenso den zunächst gegen die ablehnenden
Bescheid vom 27. Mai 2004 eingelegten Widerspruch. Am 30. September 2004 reichte
die Klägerin einen neuen Lageplan ein. Hiernach sollte der Korpus mit mehr Abstand
zur BAB 40 errichtet werden. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.
Oktober 2004 wegen Unvollständigkeit zurück.
5
Am 9. November 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den hier streitigen
bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit 699 m²
Verkaufsfläche und 148 bzw. 128 Stellplätzen. (Wegen der Einzelheiten wird auf Heft 3,
Seite 1 - 75 Bezug genommen.) Unter dem 7. Dezember 2004 teilte die Straßen NRW
der Beklagten mit, dass zwar der Korpus außerhalb der Anbauverbotszone errichtet
werden solle, aber ca. 50 Stellplätze und Teile der Umfahrung innerhalb der
Anbauverbotszone, so dass eine zustimmende Stellungnahme nicht abgegeben werden
könne.
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Daraufhin lehnte die Beklagte den Vorbescheidsantrag der Klägerin mit Bescheid vom
27. Januar 2005 unter Hinweis auf die Stellungnahme von Straßen NRW vom 7.
Dezember 2004 ab und führte zur Begründung aus, dass Flächen, die für Stellplätze
vorgesehen seien, für eine Stützwand anlässlich des Ausbaus der BAB 40 benötigt
würden und deshalb aus diesem Grunde eine Baugenehmigung nicht erteilt werden
könne. Da dies feststehe, sei der Bauvorbescheidsantrag wegen fehlenden
Sachbescheidungsinteresses abzulehnen.
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Dagegen lehnte die Klägerin am 25. Februar 2005 Widerspruch ein und führte zur
Begründung aus, die ablehnende Haltung von Straßen NRW sei rechtswidrig, soweit
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sie sich darauf beziehe, dass Teile der Stellplatzanlage und Umfahrung der
Anbauverbotszone der BAB 40 unterfielen. Die Anbauverbotszone betreffe nur
Hochbauten. Soweit es um die Inanspruchnahme von Flächen zur Errichtung einer
Stützwand gehe, betreffe dies lediglich die Stellplätze Nr. 77 bis Nr. 87, auf die, da es
sich nicht um notwendige Stellplätze handele, verzichtet werden könne. Es bestehe das
Einverständnis der Klägerin zur Streichung dieser Stellplätze durch Grüneintragung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Bezirksregierung B. den
Widerspruch der Klägerin zurück.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 769N der Stadt C. vom 15.
Februar 2007 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:
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Nach dem ersten Bauvorbescheidsantrag des Mitbewerbers der Klägerin beschloss der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt C. am 9. Juni 2000 die
Aufstellung des Bebauungsplanes 769. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 19.
September 2000. In der Begründung heißt es, bei Realisierung des Projektes würde im
betroffenen Bereich eine Sonderbaufläche mit zum Teil zentrenrelevanten Sortimenten
entstehen, was stadtentwicklungsplanerisch nicht akzeptabel sei. Die Flächen im
Plangebiet sollten für gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden. Zur Steuerung des
Einzelhandels sei die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich.
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Am 29. Januar 2004 beschloss der Rat der Stadt C. für maximal zwei Jahre eine
Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 769, die am 1. März 2004
öffentlich bekannt gemacht wurde.
12
Vom 30. August 2004 bis zum 1. Oktober 2004 fand die vorgezogene Bürgerbeteiligung
statt und am 14. September 2004 eine Bürgerversammlung, zu der jedoch keine Bürger
erschienen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 2. September
2004 benachrichtigt.
13
In seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Verkehr einen weiteren Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des bereits in Planung
befindlichen Bebauungsplanes 769. In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss
769N heißt es: „Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Aufstellungsbeschluss vom
9. Juni 2000 erneuert, die Ziele der Planung ergänzt bzw. konkretisiert und neu gefasst".
In der Begründung heißt es weiter: „Der Bebauungsplan soll der Sicherung der Flächen
für Gewerbe im Produktion- und Dienstleistungsbereich dienen. Eine weitere
Entwicklung des Gewerbegebietes in Richtung Einzelhandel, Freizeit und Vergnügen
durch einschlägige Vorhaben entspricht nicht den stadtplanerischen Zielen zur
Sicherung von Flächen für Gewerbe und gewerblicher Dienstleistung. Der Ausschluss
dieser dem Gewerbegebiet entgegenstehenden Nutzungen im Bebauungsplan wird
sich dämpfend auf die Grundstückspreise auswirken, so dass die Entwicklungschancen
für Betriebe aus dem Produktion- und Dienstleistungsbereich gegeben bleiben. Der
Bebauungsplan Nr. 769N soll zur Sicherstellung der oben genannten Ziele die
Ansiedlung von Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Spielhallen, Gaststätten,
gewerblichen Sportstätten, Versammlungsstätten, Sexkinos, Piepshows,
Stripteaseshows, Eroscentern, Bordellen, Massagesalons und ähnliches ausschließen".
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Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 7. Januar 2005.
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Am 27. Januar 2005 beschloss der Rat der Stadt C. bis längstens zum 1. März 2006
eine Veränderungssperre für dass Gebiet des Bebauungsplanes 769N, die am 15.
Februar 2005 öffentlich bekannt gemacht wurde.
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Mit weiterem Ratsbeschluss vom 26. Januar 2006 wurde die Veränderungssperre bis
zum 1. März 2007 verlängert. Die öffentliche Bekanntmachung erfolge am 20. Februar
2006.
17
Am 19. September 2006 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die
Auslegung des Bebauungsplanes 769 N. Die öffentliche Bekanntmachung über die
Auslegung erfolgte am 30. September 2006. Die öffentliche Auslegung selbst in der Zeit
vom 10. Oktober 2006 bis 10. November 2006. Durch Schreiben vom 2. Oktober 2006
wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung unter
Übersendung einer Ausfertigung des Planentwurfes und der Begründung
benachrichtigt.
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Mit Schreiben vom 9. November 2006 gab die Klägerin eine Stellungnahme zum
Bebauungsplanentwurf ab.
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In seiner Sitzung am 25. Januar 2007 nahm der Rat „über die fristgemäß abgegebenen
Stellungnahmen zum öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf" eine Entscheidung
vor, bei der er u. a. auch die vorgebrachten Einwendungen der Klägerin zurückwies und
beschloss den Bebauungsplan 769N als Satzung. Der Bebauungsplan 769N wurde am
15. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht.
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Ihre bereits am 27. Oktober 2005 erhobene Klage begründet die Klägerin nunmehr wie
folgt: Ihr fehle es nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse, auch nicht
nachdem nunmehr der sechsspurige Ausbau der BAB 40 planfestgestellt sei. Es
handele sich bei dem straßenrechtlichen Instrumentarium um eine Befreiung nach § 9
Abs. 1 FStrG, die einem eigenständigen Verfahren zugänglich sei. Das
Rechtschutzinteresse könne nur versagt werden, wenn feststünde, dass diese Befreiung
gänzlich ausgeschlossen sei. Das Gegenteil sei aber der Fall. Der zuständige
Landesbetrieb Straßenbau NRW habe mittlerweile klargestellt, dass dann keine
Bedenken bestünden, wenn dem Landesbetrieb die für den Ausbau der BAB 40
benötigten Flächen zur Verfügung gestellt würden.
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Der mittlerweile bestehende Bebauungsplan 769N könne dem Bauvorhaben nicht
entgegengehalten werden. Er leide sowohl unter formellen als auch materiellen
Mängeln.
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Die Auslegung sei fehlerhaft gewesen. Plan und Begründung seien getrennt gewesen
und der Plan habe nur nach längerem Suchen und Nachfrage bei einem Bediensteten,
der seinerseits über die öffentliche Auslegung nicht informiert gewesen sei, aufgefunden
werden können. Dies entspräche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung,
wonach die Unterlagen vollständig, sichtbar und griffbereit zur Einsichtnahme zur
Verfügung zu stellen seien. Auch die fehlende Planzugänglichkeit am Freitagnachmittag
schränke den Zugang für Berufstätige über Gebühr ein.
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Der im Bebauungsplan 769N erfolgte Einzelhandelsausschluss sei rechtswidrig. Es sei
im einzelnen nicht nachvollziehbar ermittelt und dargelegt worden, welche schädlichen
Auswirkungen vom ausgeschlossenen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche,
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hier die Zentren Wattenscheid und Höntrop, konkret ausgingen, wie dies die
Rechtsprechung erfordere. Auch die Aufnahme von Lebensmitteln in den Katalog der
ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimente sei nicht nachvollziehbar und stelle
keine tragfähige städtebauliche Erwägung dar. Warum Lebensmittel im Stadtgebiet C.
als zentrenrelevant eingestuft würden, obwohl dieses Sortiment nicht die
kennzeichnenden Merkmale der Zentrenrelevanz aufweise, hätte zumindest einer
näheren Begründung bedürft, die der Plan aber nicht enthalte. Auch die Bezugnahme
auf den Masterplan helfe hier nicht weiter, auch dieser enthalte hierfür keine tragfähige
Begründung. Hier finde sich allein der Hinweis, dass auch nahversorgungsrelevante
Sortimente zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs zentrenrelevant sein könnten. Dann
aber hätte das der näheren Begründung im Bebauungsplan bedurft, inwieweit
Lebensmittel in den zu schützenden Zentren X1. und I. zentrenbildend seien, was
zumindest bei dem Zentrum X1. höchst fraglich erscheine.
Sollte sich der Bebauungsplan 769N als wirksam erweisen, habe die Klägerin
zumindest bis zu seinem Inkrafttreten einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid
gehabt. Dem stehe § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, wie sich schon aus der
Beschlussvorlage zur Begründung des Bebauungsplanes 769N selbst ergebe.
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Auch Veränderungssperren hätten nicht entgegengestanden. Der Zeitraum sei
individuell und grundstücksbezogen zu berechnen und sei vorliegend spätestens im
Oktober 2004 abgelaufen. Maßgebend sei die Zustellung des ersten
Zurückstellungsbescheides der Beklagten am 6. Oktober 2000 bzgl. des für das
Grundstück beantragten M. -Marktes. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei auch anwendbar,
wenn Zurückstellung und Veränderungssperre sich auf das selbe Grundstück bezögen,
die nachfolgende Veränderungssperre sich jedoch auf ein anderes Vorhaben und/oder
einen anderen Antragsteller auswirke. Auch bei einer personenbezogenen Betrachtung
könne eine Veränderungssperre der Klägerin nicht über den 17. Dezember 2006 hinaus
entgegengehalten werden, da der erste an die Klägerin gerichtete
Zurückstellungsbescheid ihr am 17. Dezember 2003 zugestellt worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Januar 2005 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 19. September 2005 zu
verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung
einer Verkaufsstätte, überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -Straße
44/46 in C. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27, 28 und 30 - 33) zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes
769 N der Stadt C. am 15. Februar 2007 verpflichtet war, den von ihr am 9. November
2004 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer
Verkaufsstätte, überwiegend für Lebensmittel auf dem Grundstück G. -S. -Straße 44/46
in C. (Gemarkung X. , Flur 2 Flurstücke 27, 28 und 30 - 33) positiv zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht zur Begründung geltend, die Auslegung des Bebauungsplanes 769N habe
den rechtlichen Standards entsprochen. Aus Platzmangel würden die Pläne auf
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Teleskoparmen an der Wand befestigt und die Begründung befinde sich auf einem
Aktenbord. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang sie damit gegeben. Auch sei
eine ausreichende zeitliche Zugänglichkeit für Berufstätige durch die Auslegung am
Donnerstag bis 18.00 Uhr gewährleistet.
Der Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel sei auch nicht fehlerhaft erfolgt.
Ein konkreter Schädigungsnachweis bezogen auf den Einzelfall im Falle eines
Einzelhandelsausschlusses mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf deren
Zentrenschädlichkeit sei nicht erforderlich. Es sei der Gemeinde gestattet - wie hier
geschehen - „perspektivische"Bauleitplanung mit dem Ziel der Entwicklung der noch
vorhandenen Zentren zu betreiben. Ein sortimentspezifischer Einzelhandelsausschluss
sei planerisch nicht erst dann gerechtfertigt, wenn sich die Ansiedlung einer konkreten
Nutzung im Plangebiet bereits unmittelbar schädlich auf den geschützten zentralen
Versorgungsbereich auswirken werde. Insoweit müsse es vielmehr ausreichend sein,
ein bestimmtes städtebauliches Zentrenkonzept zu verfolgen, dass darauf ausgerichtet
sei, im Rahmen seiner Umsetzung im gesamten Stadtgebiet außerhalb der festgelegten
zentralen Lagen Einzelhandelsnutzungen mit bestimmten Sortimenten auszuschließen.
Die konkrete negative Auswirkung der Einzelhandelsansiedelung außerhalb der
benannten Zentren ergäbe sich auch erst häufig über ihre Summenwirkung.
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Die angefochtene Planung diene dazu, den Erhalt und die Stärkung der
Einzelhandelsfunktion in den planerisch definierten zentralen Vorsorgungsbereichen
des Bochumer Stadtgebietes weiterhin zu gewährleisten bzw. die Zentrenlage derart zu
entwickeln, dass grundsätzlich nur dort für C. anerkannte zentrenrelevante
Einzelhandelsnutzungen in prägender Funktion aufgenommen werden dürften. Der
Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Plangebiet der zentrale Versorgungsbereich X1. -Innenstadt befinde. Für ein
Stadtbezirkszentrum eher untypisch liege der Angebotsschwerpunkt dort sowohl im
kurzfristigen als auch im mittelfristigen Bedarfsbereich. Im Zentrum zeige sich eine nach
wie vor vergleichsweise hohe Anzahl von leerstehenden Ladenlokalen, die die
gegenwärtige Qualität und Ausstrahlungskraft dieses Standtortes beeinträchtige. In
zentraler Lage sicherten Lebensmittelanbieter die lebensmittelorientierte
Grundversorgung. Es sei als legitimes Planungsziel anzuerkennen, wenn der Plangeber
zur Erhaltung und Stärkung der vorhandenen Strukturen innerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche regulierend auf Ansiedlungsvorhaben an peripheren Standorten
einwirke. Mit der angesprochenen verbrauchernahen Versorgung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 a
BauGB seien Fragen der flächenmäßigen Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und
Dienstleistungsangeboten zu Wohnstandorten, der Sicherung der Vielfalt von
Warenangebot und Dienstleistung an bestimmten Standorten sowie der räumlich
ausgewogenen Verteilung des Waren- und Dienstleistungsangebotes angesprochen.
Letztlich gehe es dabei um den Schutz und die Sicherung der Versorgung an
integrierten, namentlich auch für die nicht motorisierte Bevölkerung möglichst gut
erreichbaren Standorten. Die hier angefochtene Planung verfolge kein anderes Ziel. Die
Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Unterarten des Einzelhandels beschränkten
sich auf die für C. nach einer gesamtstädtischen Bestandsaufnahme festgelegte
Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente. Insbesondere das Sortiment Lebensmittel sei
sowohl im Zentrum X1. Innenstadt als auch im Stadtteilzentrum I. und darüber hinaus an
einer ganzen Reihe weiterer zentraler Vorsorgungsbereiche im C2. Stadtgebiet zum
jetzigen Zeitpunkt prägend vertreten und sei bereits aus diesem Grunde als
zentrenrelevant einzustufen. Die Erwägungen der Klägerin zur Zentrenrelevanz des
Sortimentes Lebensmittel gingen daher in Leere. Das fragliche Sortiment sei im
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vorliegenden Falle aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit i. V. m.
den Festlegungen des Masterplans relevant. Insbesondere der zentrale
Versorgungsbereich X1. Innenstadt weise erhebliche Leerstände auf und bedürfe der
nachhaltigen planerischen Aufwertung. Bei der Findung der planerischen Festsetzung
habe sich der Plangeber mit der vorhandenen Einzelhandelsstruktur des zentralen
Versorgungsbereichs X1. Innenstadt auseinandergesetzt. Zur Erhaltung und Stärkung
der bereits vorhanden Funktion, Deckung des Mittel- und kurzfristigen Bedarfs, der rund
87 % der vorhandenen Verkauffläche in der X2. Innenstadt ausmache, sei der mit der
Planung vorgenommene Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen städtebaulich
erforderlich gewesen. Soweit mit dem Sortimentsausschluss im Plangebiet auch solche
Sachen erfasst würden, die der langfristigen Bedarfsdeckung zugute kämen, sei auch
dieses Ziel städtebaulich motiviert, da damit einer weiteren Attraktivierung der X2.
Innenstand Vorzug geleistet werden solle.
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Die Klägerin habe auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 769N keinen
Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gehabt. Soweit sie geltend
mache, bereits der Zeitraum der ersten Zurückstellung vom 27. September 2000
hinsichtlich der vom Mitbewerber gestellten Bauvoranfrage sei zu berücksichtigen, sei
darauf hingewiesen, dass der Mitbewerber seinerzeit das Bauvorhaben aufgegeben und
das Genehmigungsverfahren beendet habe. Das seinerzeit beantragte Vorhaben habe
eine Errichtung eines Hochbaukörpers innerhalb der Anbauverbotszone der BAB 40
vorgesehen und sei straßenrechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen. Von einer
fortwirkenden Belastung könne dann keine Rede sein, wenn der Bauherr während oder
nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes seine Absichten aus freien Stücken
aufgebe. Insofern komme eine Anrechnung dieses Zurückstellungszeitraumes nicht in
Betracht. Ebenso sei der Antrag der Klägerin vom 20. Oktober 2003 und der darauf
folgende Zurückstellungsbescheid vom 12. Dezember 2003 zu bewerten. Dass
dagegen geführte Verwaltungsstreitverfahren sei von der Klägerin im Wege der
Klagerücknahme beendet worden. Das Bauvorhaben habe im übrigen ebenfalls eine
Errichtung eines Hochbaukörpers innerhalb der Anbauverbotszone vorgesehen. Es sei
von vornherein straßenrechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen und deshalb auch
von dem Landesbetrieb Straßenbau abschlägig beschieden worden. Dagegen sei die
Klägerin nicht mehr vorgegangen. Der am 30. September 2004 eingegangene
neuerliche Antrag der Klägerin sei wegen unvollständiger Bauvorlagen als nicht
prüffähig zurückgewiesen worden. Den dagegen eingelegten Widerspruch habe die
Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 6. April 2005 zurückgewiesen. Auch dagegen
sei die Klägerin nicht mehr vorgegangen. Der streitgegenständliche Antrag auf
Vorbescheid sei von der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 769 der Stadt C.
erfasst worden. Diese Veränderungssperre sei durchgehend bis zur Bekanntmachung
des Bebauungsplanes 769 N am 15. Februar 2007 in ihrer zeitlichen Gültigkeit
verlängert worden. So dass sich auch unter diesem Aspekt keine
Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ergebe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Hefte 1 - 16 Bezug
genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38
Die hauptantraglich verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die
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Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz1
VwGO.
Der Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem zur Zulassung gestellten
Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-
rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Bauordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -).
40
Dem Vorhaben der Klägerin steht § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - entgegen,
wonach ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur zulässig ist,
wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist. Das zur Prüfung gestellte Bauvorhaben der Klägerin widerspricht der für
den Bereich des Antragsgrundstücks getroffenen Festsetzung des Bebauungsplanes
769 N der Stadt C. , der für diesen Bereich „Gewerbegebiet" festsetzt und zusätzlich die
textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, nach der in dem
Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit den genannten zentrenrelevanten
Hauptsortimenten, wozu unter anderem auch Nahrungs- und Genussmittel zählen,
unzulässig sind.
41
Die vorgenannte Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten ist wirksam.
42
Formelle Mängel des am 15. Februar 2007 ortsüblich bekannt gemachten
Bebauungsplans 769 N der Stadt C. bestehen nicht. Eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung liegt nicht vor.
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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei insofern
fehlerhaft erfolgt, als dass die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in
räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB
entsprochen habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach § 3 Abs. 2 BauGB
sind die Entwürfe der Bauleitplanung mit der Begründung und die nach Einschätzung
der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei müssen die auszulegenden
Unterlagen an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als
zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein,
44
vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Lose Blattsammlung, Stand: Mai
2007, § 3 Rdnr. 39.
45
Dass vorliegend die Begründung des Bebauungsplans 769 N auf einem Aktenbord und
der dazugehörige Planentwurf an einer Teleskopstange an der Wand in dem in der
öffentlichen Bekanntmachung bezeichneten Zimmer bereitgehalten wurden, begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Vertreter der Klägerin bei seiner
Einsichtnahme auf die Mithilfe eines städtischen Bediensteten zurückgegriffen hat,
begründet auch das keinen beachtlichen Verstoß. Schon aus dem Vortrag ergibt sich
nicht - was rechtlich bedenklich wäre -, dass der Klägervertreter zum Auffinden des
Planentwurfs zwingend auf die Mithilfe des Bediensteten angewiesen war. Sofern bei
der Stadt C. mehr Bebauungspläne öffentlich ausliegen bzw. kurz nach Inkrafttreten
auch in dem Zimmer zur Einsichtnahme ausliegen, als nebeneinander an der Wand
Platz finden, werden diese hintereinander auf Teleskopstangen gehängt, die ein
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Durchblättern der Bebauungsplanentwürfe ermöglichen. Die Kammer geht davon, dass
es in dieser Situation jedem interessierten Bürger ohne Inanspruchnahme von Hilfe
möglich ist, den von ihm gesuchten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung
aufzufinden und einzusehen. Auch in zeitlicher Hinsicht der Einsichtnahmemöglichkeit
bestehen keine Bedenken. Soweit die Klägerin rügt, durch die Auslegung am Freitag
nur bis 12.30 Uhr sei Berufstätigen eine Einsichtnahme erschwert und sich zur
Begründung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - beruft,
vgl. Urteil vom 19. April 1978 - 7 A 851/76 -,
47
wonach der Freitagnachmittag der bevorzugte Zeitpunkt für Bürger sei, Behörden
aufzusuchen, vermag das nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint die Prämisse
hinsichtlich des Freitagnachmittags schon sehr fragwürdig. Der bevorzugte Behördentag
scheint heute vielmehr der Donnerstag. Zum anderen ist vom Sinn und Zweck der
Vorschrift auszugehen. Die öffentliche Auslegung soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit
der Kenntnisnahme in einem ausreichenden Maße eröffnen, damit das Ziel des
Gesetzgebers, den Bürger an der Normsetzung zu beteiligen und ihm in einem
möglichst frühen Zeitpunkt Kenntnis der mit dem Bebauungsplan verbundenen
Absichten zu gewähren, erreicht wird,
48
vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 1978 - 7 A 851/76 -.
49
Dem wird genüge getan, wenn die Stunden des Publikumverkehrs so bemessen sind,
dass die Einsichtnahmemöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird.
50
Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 3 Rndr. 41 m. w. N.
51
Vorliegend bestehen nicht ansatzweise Zweifel, dass es bei den Auslegungszeiten
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00
Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr zu unzumutbaren Einschränkungen kommt.
Vor dem Hintergrund der längeren Öffnungszeit am Donnerstag besteht auch für
Berufstätige eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme.
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Weiterhin liegt auch keine nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vor. Nach § 4 Abs. 2 BauGB hat die
Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zum Planentwurf und der Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden können. Dem ist vorliegend durch das Schreiben der Stadt C.
vom 02. Oktober 2006 ausreichend Rechnung getragen. Nach § 4 a Abs. 2, 2. Halbsatz
BauGB kann die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB - wie hier
erfolgt - auch zeitgleich mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Für eine
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB genügt es nicht, wenn die Gemeinde die Träger
öffentlicher Belange lediglich über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach §
3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt. Die Träger öffentlicher Belange sind vielmehr
ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern, damit sie die berührten Belange ihres
Aufgabenbereiches prüfen und gegebenenfalls einbringen können,
53
vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 07. November 1997 - 4 NB
48/96 -, ZfBR 1998, 96 = NVwZ 1998, 956 = BRS 59 Nr. 32.
54
An einer solchen Aufforderung fehlt es zwar vorliegend in dem Schreiben der Stadt C.
vom 02. Oktober 2006. Bei einer erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB genügt
es jedoch, den geänderten Planentwurf - wie hier - zu übersenden, wenn in der
Benachrichtigung schlüssig zugleich eine Aufforderung der Gemeinde zur
Stellungnahme liegt,
55
Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 4 a Rdnr. 17.
56
Vorliegend handelte es sich bei dem Planentwurf 769 N im Ergebnis - unabhängig von
der Frage, ob die Kommune mit den Plänen 769 und 769 N einen oder zwei
Aufstellungsbeschlüsse gefasst hat, da das Baugesetzbuch gar keinen
Aufstellungsbeschluss verlangt - um einen zum Planentwurf 769, an dem die Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt waren, geänderten Planentwurf.
Dass die Träger öffentlicher Belange in dem Übersendungsschreiben vom 02. Oktober
2006 eine konkludente Aufforderung zur Stellungnahme gesehen haben, ergibt sich
eindeutig aus den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen.
57
Weitere formelle Mängel des Bebauungsplanes 769 N sind weder geltend gemacht
worden, noch sonst ersichtlich.
58
Auch in materieller Hinsicht sind keine zur Unwirksamkeit des Ausschlusses von
Einzelhandel mit zentrenrelevantem Hauptsortiment im planfestgestellten
Gewerbegebiet führenden Rechtsfehler erkennbar.
59
Der in der textlichen Festsetzung geregelte Einzelhandelsausschluss mit
zentrenrelevantem Hauptsortiment findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 i. V. m.
Abs. 9 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Danach kann Einzelhandelsnutzung in
einem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden, wo sie nach § 8 Abs. 1 BauNVO
allgemein zulässig wäre und eine weitere Differenzierung nach Warensortimenten
erfolgen.
60
Ein nach Warensortimenten differenzierter Einzelhandelsausschluss erfordert
besondere städtebauliche Gründe. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan
769 N erfolgte der vorgenannte Ausschluss zum Schutz des in der Nähe gelegenen
Stadtbezirkszentrums X1. Innenstadt und des Stadtteilzentrums I. in ca. 1,3 km
Entfernung.
61
Der Schutz von Versorgungszentren ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Der
Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die
Entscheidung, ob in welchem Unfang sie Teile des Gemeindegebietes zur
Unterbringung von Einzelhandelsnutzungen zur Verfügung stellt,
62
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr. 18.
63
Die Zielsetzung einer Erhaltung der Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der
städtischen Zentren ist dabei von § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB gedeckt. Mit der
dort genannten „verbrauchernahen" Versorgung sind Fragen der flächenmäßigen
Zuordnung von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsangeboten zu
Wohnstandorten, der Sicherung von Vielfalt von Warenangeboten und Dienstleistungen
an bestimmten Standorten sowie der räumlich ausgewogenen Verteilung des Waren-
64
und Dienstleistungsangebotes angesprochen. Letztlich geht es dabei um den Schutz
und die Sicherung der Versorgung an integrierten, namentlich auch für die nicht
motorisierte Bevölkerung möglichst gut erreichbaren Standorten,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -.
65
Die BauGB-Novelle 2007 hat nunmehr den Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB ergänzt und die „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche"
ausdrücklich als Belang der Bauleitplanung benannt. Begründet wird dies mit der hohen
städtebaulichen Bedeutung der Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden, und zwar zur Stärkung der
Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherung
einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung
besonderen Schutzes bedarf, namentlich auch wegen der geringeren Mobilität älterer
Menschen.
66
Die Ergänzung in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB hat insoweit aber lediglich klarstellende
Funktion. Denn schon nach der bisher geltenden - auf den vorliegenden
Bebauungsplan 769 N anwendbaren - Regelung in Nr. 4 entsprach die Zielsetzung
einer Stärkung der Attraktivität der Innenstadt den Vorgaben dieser Norm, wonach auch
die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu
berücksichtigen ist,
67
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7 aD 142/02.NE -, BauR 2005, 819; BVerwG,
Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18.
68
Gemessen hieran hat der Rat der Stadt C. sich bei dem Beschluss des
Bebauungsplanes 769 N von dem ebenfalls vom Rat beschlossenen „Masterplan
Einzelhandel", der als informeller Plan eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne
von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt, leiten lassen. Mit dem Masterplan Einzelhandel
hat die Stadt C. eine klare Aussage zur räumlichen Steuerung von
Einzelhandelsansiedlungen im gesamten Stadtgebiet getroffen. Ziel des Konzepts ist
die nachhaltige Stärkung bestehender Zentren und die Sicherung einer
wohnungsnahen Versorgung (S. 133 des Masterplans).
69
Dieses gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von Einzelhandel ist in sich schlüssig
nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es baut auf einer flächendeckenden
Stadtbegehung in der Zeit von August bis Oktober 2004 auf und ermittelt die im
Stadtgebiet vorhandenen Verkaufsflächen, die Kaufkraft und die Bindungsquoten.
Bezogen auf das gesamte Stadtgebiet ergibt die Erhebung zwar eine positive
Bindungsquote - dem lokal vorhandenen Kaufkraftpotential steht ein höheres
Jahresumsatzvolumen gegenüber - von 115 % (S. 21 des Masterplans) aber gleichzeitig
wird deutlich, dass fast die Hälfte des Umsatzes im C2. Stadtgebiet an nicht integrierten
Standorten getätigt wird und sich auch fast die Hälfte der Verkaufsflächen außerhalb
integrierter Standorte befindet (S. 27 des Masterplans), was zu einer ganz erheblichen
„Schieflage" geführt hat, die weit über die anderer Ruhrgebietsstädte, wie
beispielsweise F. oder E. , hinausgeht.
70
Ausweislich des Masterplanes Einzelhandel fällt die einzelne Bindungsquote an
integrierten Standorten erheblich hinter der des gesamten Stadtgebietes zurück. So
beträgt die Bindungsquote im Stadtbezirkszentrum X1. 83 % und im Stadtteilzentrum I.
71
nur 63 %, wobei diese beiden Zentren gemessen an den Zentren des übrigen
Stadtgebiets im Hinblick auf die Bindungsquote noch im oberen Bereich anzusiedeln
sind. Dass dieser vorgefunden „Schieflage" durch die sehr hohe
Verkaufsflächenausstattung im Stadtgebiet C. an nicht integrierten Standorten nur mit
einer konsequenten Einzelhandelssteuerung in Richtung zentrale Versorgungsbereiche
begegnet werden kann, entspricht der erarbeiteten Zielvorgabe des Masterplanes (S.
143 des Masterplans) und liegt als Maßnahme zur Stärkung der städtebaulich
wünschenswerten Zentrenstabilität auf der Hand. In Umsetzung dieser Zielvorgabe und
unter Verwertung der im ersten Schritt vorgefundenen gewachsenen Zentrenstrukturen
legt der Masterplan in einem nächsten Schritt ein hierarchisch gestuftes räumliches
Zentrenkonzept und eine Sortimentsliste (sog. C2. Liste) fest. Dass in die C2. Liste
insbesondere auch das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel als zentrenrelevantes
Sortiment Eingang gefunden hat, überzeugt angesichts des vorhandenen Bestandes an
integrierten und nicht integrierten Standorten. Bei den als schützenswert festgelegten
Zentren der unteren Stufen, insbesondere bei den Stadtteilzentren und den
Stadtbezirkszentren stellen sich die Einzelhandelsbetriebe mit dem Hauptsortiment
Nahrungs- und Genussmittel häufig als zentrumsbildend dar. Ein Zentrenschutz ist
damit nur durch die Aufnahme auch dieses Sortiments als zentrenrelevant praktikabel.
Der streitige Bebauungsplan 769 N setzt letztlich in einem Bereich außerhalb der im
Masterplan festgelegten schützenswerten Zentren die Vorgaben des Masterplans
Einzelhandel der Stadt C. um.
72
Ob damit bereits die besonderen städtebaulichen Gründe für den im Plangebiet
erfolgten nach Warensortimenten differenzierten Einzelhandelsausschluss vorliegen,
73
so wohl die Rechtsprechung des 7. Senats des OVG NRW, insbesondere Urteil vom 20.
Oktober 2007 - 7 A 1059/06 - zum Masterplan der Stadt E. m. w. N. aus der
Senatsrechtsprechung,
74
oder ob es darüber hinaus konkreter Angaben dazu bedarf, weshalb jegliche Form von
Einzelhandel der besagten Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen
Einzelhandelsstrukturen in Zentren der Gemeinden unabhängig von der Art und dem
Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde,
75
so wohl die Rechtsprechung des 10. Senats des OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober
2006 - 10 D 126/04.NE - und vom 09. Oktober 2003 - 10 aD 76/01.NE -, BauR 2004, 636
= BRS 66 Nr. 39 = NwVBl. 2004, 266,
76
konnte die Kammer offen lassen.
77
Auch letzteres ergibt sich für das streitige Plangebiet schon aus dem Masterplan selbst.
Der Masterplan Einzelhandel (S. 205 des Masterplanes) geht zwar davon aus, dass er
keine abschließende Auskunft über die städtebauliche Steuerung von
Einzelhandelsnutzungen gibt, aber Leitvorstellungen und Grundsätze vorgibt, die in den
bauleitplanerischen Einzelfall umzusetzen sind. Weiter wird dort ausgeführt, sei die
Stadt C. nicht von der Pflicht entbunden, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche
bauleitplanerischen Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt werden könnten und mit
dem Abwägungsgebot vereinbar seien. Andererseits ergibt sich aus dem Masterplan
deutlich die im C2. Stadtgebiet vorgefundene Schieflage infolge der fast hälftigen
Ansiedlung von Einzelhandelsverkaufsflächen an nicht integrierten Standorten und
78
darüber hinaus, dass für die Stadt C. ein praktisches Erreichen des quantitativen
Verkaufsflächenwachstums zu konstatieren ist (S. 130 des Masterplanes). Infolge
dessen kann es zwangsläufig nur zu Umsatzverteilungen im Bestand kommen.
Das Gebiet des Bebauungsplanes 769 N, für den dieser ein GE-Gebiet mit einem
Einzelhandelsausschluss für zentrenrelevante Hauptsortimente nach der C2. Liste
festsetzt, beträgt ca. 40.000 m². Bei der Prüfung der Zentrenschädlichkeit im Einzelfall
ist nicht auf das einzelne Vorhaben der Klägerin abzustellen, sondern auf das Potential,
dessen Realisierung der Bebauungsplan 769 N ohne den Einzelhandelsausschluss
zuließe. Dass ein mit Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten besetztes
Plangebiet dieser Größe insbesondere die schützenswerten Zentren X1. - Innenstadt
und I. schädigen würde, liegt auf der Hand, zumal in beiden vorgenannten Zentren auch
das Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel zentrumsbildend ist, wie sich aus dem
ergänzenden Gutachten des Büros Junker und Kruse ergibt, das zum Gegenstand der
Planbegründung wurde.
79
Auf der Grundlage des Masterplans Einzelhandel besteht nach Ansicht der Kammer ein
Regel- Ausnahmeverhältnis. Eine Einzelbewertung im Rahmen der konkreten
Bauleitplanung über die Umsetzung der im Masterplan Einzelhandel der Stadt C.
formulierten Grundsätze hinaus ist nur dort erforderlich, wo das Gesamtkonzept des
Masterplanes nicht gefährdet würde. Beispielsweise bei relativ kleinen Plangebieten im
unmittelbarem Anschluss an festgelegte Zentren oder bei singulären
Nahversorgerstandorten innerhalb von - von den festgelegten Zentren entfernt
gelegenen - Wohngebieten zur Sicherung der wohnungsnahen Versorgung, was der
Masterplan Einzelhandel in seinem Gesamtkonzept aber schon selbst gesehen und
aufgenommen hat.
80
Erweist sich der Einzelhandelsausschuss mit zentrenrelevanten Hauptsortiment - hier
Nahrungs- und Genussmittel - im Bebauungsplan 769 N als wirksam, widerspricht das
beantragte Vorhaben der Klägerin dieser Festsetzung und ist nicht genehmigungsfähig.
81
Auch das hilfsantraglich verfolgte Feststellungsbegehren hat keinen Erfolg. Die Klägerin
hat auch bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 769 N der Stadt C. am 15. Februar
2007 keinen Anspruch auf Erteilung des am 9. November 2004 beantragten
bauplanungsrechtlichen Vorbescheides.
82
Dem Vorhaben standen seit dem 1. März 2004 bis zum Inkrafttreten des
Bebauungsplanes am 15. Februar 2007 Veränderungssperren entgegen.
83
Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. November 2004 bestand für das
Plangebiet des späteren Bebauungsplanes 769 N und damit auch für das
Antragsgrundstück die am 1. März 2004 veröffentlichte Veränderungssperre für das
insoweit identische Plangebiet des damals in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes 769 der Stadt C. .
84
Die Veränderungssperre war wirksam. Zunächst sind die formellen Voraussetzungen
gegeben. Der dafür erforderliche Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Verkehr vom 9. Juni 2000 zur Aufstellung des Bebauungsplanes 769 wurde ortsüblich
am 19. September 2000 bekannt gemacht. Der Planbereich war damit eindeutig
bezeichnet, indem er sowohl textlich beschrieben wurde als auch aus der beiliegenden
Zeichnung hervorging. Dann beschloss der Rat der Stadt C. in seiner Sitzung am 9.
85
Januar 2004 die Satzung über die Veränderungssperre, die anschließend am 1. März
2004 ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht wurde und einen Tag später in Kraft trat.
In materiellrechtlicher Hinsicht war die Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen
Planung erforderlich und hinreichend bestimmt, § 14 Abs. 1 BauGB. Soll eine
Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen,
muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung auch hinreichend
bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll,
muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden
Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern,
reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der
Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck
der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht
eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern,
86
vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - und - 4 CN 13.03 -, ZfBR
2004, 460 und 464.
87
Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der
nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf
nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der
Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen
nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes
Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die
Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens -
insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Man darf
daher für eine Veränderungssperre nicht soviel fordern wie für einen fertig
ausgearbeiteten Bebauungsplan, ansonsten bräuchte man das Instrument der
Veränderungssperre kaum noch und könnte sogleich den Bebauungsplan aufstellen,
88
vgl. BVerwG Urteilte vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 - a. a. O. l
89
Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ging es der Gemeinde darum,
Gewerbebetriebe anzusiedeln, eine Steuerung der Einzelhandelsentwicklung zur
Stärkung der Zentrumsstruktur zu gewährleisten und die Ausbreitung von
Vergnügungsstätten und Prostitution zu verhindern. Zur Erreichung dieser Ziele hat die
Gemeinde die Art der Nutzung für das infrage stehende Gebiet schon vorgesehen.
Bereits beim Aufstellungsbeschluss vom 9. Juni 2000 war deutlich erkennbar, dass für
dieses Gebiet eine Festsetzung als Gewerbegebiet geplant ist.
90
Steht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist damit eine
wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass
den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses
der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat.
Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen
Festsetzungselementen,
91
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - a. a. O.
92
Gleiches gilt für die Veränderungssperre des Bebauungsplanes 769 N. Sie ist ebenfalls
93
wirksam. Die formellen Voraussetzungen sind gegeben. Der Aufstellungsbeschluss 769
N des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 21. Dezember 2004 wurde
am 7. Januar 2005 öffentlich bekannt gemacht. Am 27. Januar 2005 beschloss der Rat
der Stadt C. - noch während der Geltungsdauer der für den Bebauungsplan 769
bestehenden Veränderungssperre vom 1. März 2004 - die Satzung über die
Veränderungssperre betreffend den Bebauungsplan 769 N bis längstens zum 1. März
2006, die anschließend am 15. Februar 2005 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit
weiterem Ratsbeschluss vom 26. Januar 2006, öffentlich bekannt gemacht am 20.
Februar 2006, wurde die Veränderungssperre bis zum 1. März 2007 verlängert.
Auch diese Veränderungssperre war in materiell rechtlicher Hinsicht zur Sicherung der
künftigen Planung erforderlich und hinreichend bestimmt, § 14 Abs. 1 BauGB. Insoweit
wichen die Planungsziele - Gewerbegebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungen -
kaum von denen des Bebauungsplanes 769 ab, so dass auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden kann. Ob mit den Aufstellungsbeschlüssen der
Bebauungspläne 769 und 769 N zwei rechtlich selbständig zu bewertende
Planverfahren existierten, von denen eins nicht weiter geführt wurde oder ob es sich um
eine einheitliche Planaufstellung handelte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Diese
Frage wäre nur dann von Relevanz, wenn die zeitliche Dauer der Veränderungssperre
über 3 Jahre, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BauGB hinausreichte. Dann wäre zu fragen
gewesen, ob es sich um die Sicherung einer oder unterschiedlicher Planungen
handelte. Vorliegend betrug die zeitliche Dauer der Veränderungssperren nur vom 1.
März 2004 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 769 N am 15. Februar 2007 und
lag damit unter drei Jahren.
94
Auf die Frist ist - entgegen der Argumentation der Klägerseite - nach § 17 Abs.- 1 Satz 2
BauGB auch kein seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Bausgesuches
nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufener Zeitraum anzurechnen. Das gilt auch, wenn man
davon ausgeht, dass es für die individuellen anrechenbaren Zurückstellungszeiträume
nicht darauf ankommt, ob die Zurückstellung aufgrund einer Veränderungssperre den
selben oder verschiedene Bauherren mit den selben oder unterschiedlichen Vorhaben
betrifft,
95
vgl. so Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 17 Rdnr. 15 unter
Bezugnahme auf den Beschluss des BVerwG vom 25. März 2003 - 4 B 9/03 -, BauR
2004, 1263.
96
Förmlich zurückgestellt wurden von der Beklagten auf dem streitgegenständlichen
Antragsgrundstück einmal der Bauvorbescheidsantrag des Mitbewerbers mit Bescheid
vom 27. September 2000 und ein am 17. Oktober 2003 beantragter Bauvorbescheid der
Klägerin mit am 17. Dezember 2003 zugestellten Zurückstellungsbescheid.
97
Aus der förmlichen an den Mitbewerber gerichteten Zurückstellung ergibt sich keine für
die Klägerin anrechenbare Zeit. Aus jeder Zurückstellung nach § 15 BauGB oder
Veränderungssperre nach § 17 BauGB ergibt sich eine Belastung des
Grundstückeigentums die unter dem Aspekt der grundgesetzlich geschützten
Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG zeitlich begrenzt sein muss. Von einer
fortwirkenden Belastung des Grundeigentums kann aber dann keine Rede sein, wenn
der Antragsteller seine Absichten nach einer Zurückstellung während oder nach Ablauf
der Zurückstellungsfrist aus freien Stücken aufgegeben hat,
98
vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 17 Rdnr. 23.
99
So lag der Fall hier. Der Mitbewerber der Klägerin hat seine Ansiedlungsabsichten auf
dem Antragsgrundstück aufgegeben, nachdem er andere Lebensmittelmärkte an
anderen Standorten im Stadtgebiet errichten bzw. vergrößern konnte, wie der Kammer
aus einem zwischen dem Mitbewerber und der Beklagten geführten
Verwaltungsstreitverfahren bekannt ist. Das hat dann letztlich auch zur Rücknahme des
vom Mitbewerber gegen seine Zurückstellung erhobenen Widerspruchs und zur
Rücknahme seines Bauantrages am 12. Oktober 2001 geführt.
100
Zwar hat die Klägerin das von ihr erstmals am 17. Oktober 2003 beantragte Vorhaben
zur Errichtung einer Verkaufstätte, überwiegend für Lebensmittel mit 148 Stellplätzen auf
dem Antragsgründstück, welches die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2003
zurückstellte, in der Zwischenzeit nicht aufgegeben. Diese Zeit der förmlichen
Zurückstellung kann aber nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden, da
die Beklagte ein erkennbar nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben fälschlicher
Weise zurückgestellt hat, statt es in der Sache abzulehnen. Der Korpus des
Lebensmittelmarktes sollte in einem Abstand von ca. 11 m vom äußeren Fahrbahnrand
der BAB 40 errichtet werden. Demgemäss unterfiel er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dem absoluten Anbauverbot. Die Erteilung einer
Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG konnte ausgeschlossen werden, entgegen dem
früheren Antrag des Mitbewerbers M. , für den die Straßen NRW mit Bescheid vom 09.
August 2000 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt hat, wenn
der Baukörper des Lebensmittelmarktes in einer Flucht mit dem des daneben gelegenen
Bauhauses im Abstand von 23 Metern zur BAB 40 errichtet wird. Demgemäß hatte die
zuständige Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung für den am 17. Oktober 2003 beantragten Markt der Klägerin
nach § 9 Abs. 8 FStrG abgelehnt. Dagegen war die Klägerin nicht vorgegangen.
101
Insofern lag während dieser Zeit zwar eine förmliche Zurückstellung nach § 15 BauGB
vor. Das Bauvorhaben wäre aber auch ohne diese Zurückstellung aus anderen Gründen
nicht realisierbar gewesen, so dass diese Verzögerung ihre Ursache nicht in einer
Zurückstellung hat, sondern in der Stellung eines nicht genehmigungsfähigen
Bauvorbescheidantrages. Das kann dann aber nicht zur Anrechnung der Zeit der
Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führen. Damit war auch der Hilfsantrag
abzuweisen.
102
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
Satz 1 der Zivilprozessordnung.
103
104