Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.12.2009

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3551/05
Datum:
15.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3551/05
Schlagworte:
Rückforderung; Rechtskraft; Strafverfahren; Verurteilung; Aufklärung;
Amtsermittlung
Normen:
BBesG § 12 Abs 2 S 2; LBG NW § 51 Abs 1 S 1 (aF); VwVfG § 24 Abs 1
Leitsätze:
1. Die Rückforderungsvoraussetzungen liegen bei einem ehemaligen
Beamten, dessen Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen
Verurteilung kraft Gesetzes beendet ist, erst mit der Kenntnis des Eintritts
der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vor.
2. Zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Gerichtes.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der am 0. August 0000 geborene Kläger stand als Polizeiobermeister im Dienst des
beklagten Landes.
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Mit Urteil des Landgerichtes E. vom 23. Juli 2004 wurde der Kläger zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung verurteilt. Die
hiergegen eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG)
E1. vom 27. Dezember 2004 verworfen.
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Von dem Beschluss des OLG E1. erhielt das Polizeipräsidium F. am 21. März 2005
Kenntnis.
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Unter dem 21. März 2005 informierte das Polizeipräsidium F. das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) über den Verlust der
Beamtenrechte mit Ablauf des 27. Dezember 2004.
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Mit Schreiben vom 23. März 2005 teilte das Polizeipräsidium F. dem Kläger mit, mit
Rechtskraft des Urteils (28. Dezember 2004) sei er kraft Gesetzes aus dem Dienst
ausgeschieden.
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Mit Bescheid vom 29. März 2005 forderte das LBV vom Kläger die gezahlten Bezüge für
die Monate Januar bis März 2005 in Höhe von insgesamt 4514,79 Euro zurück. Zur
Begründung wurde angeführt, der Kläger sei mit Ablauf des 28. Dezember 2004 aus
dem Dienst des Landes ausgeschieden, so dass die genannte Zuvielzahlung
entstanden sei.
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Mit Schreiben vom 7. April 2005 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.
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Zur Begründung trug er im Schreiben vom 13. August 2005 vor, er habe erstmals durch
das Schreiben des Polizeipräsidiums F. vom 23. März 2005 von dem Beschluss des
OLG E1. erfahren. Nach dem Einlegen des Rechtsmittels habe er auch keinen Anlass
gehabt nachzufragen, da Revisionsentscheidungen regelmäßig einen längeren
Zeitraum in Anspruch nähmen.
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Die Bezüge habe er in vollem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes
verbraucht. Erst nach Erhalt des Schreibens des Polizeipräsidiums F. habe er sich bei
der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 wies das LBV den Widerspruch als
unbegründet zurück.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Unrechtmäßigkeit der Zahlung
der Bezüge bei Empfang gekannt oder später davon erfahren. Auf den Zeitpunkt der
Kenntniserlangung komme es insofern nicht an.
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Zudem habe er gewusst, dass eine endgültige Prüfung noch ausstand. Deshalb habe er
nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Bezüge noch zustanden. Auf einen Wegfall
der Bereicherung könne er sich nicht berufen.
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Am 7. Oktober 2005 hat der Kläger vor dem VG E1. Klage erhoben, das den Rechtsstreit
wegen seiner örtlichen Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat.
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Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag, er habe die Zuvielzahlung nicht
erkennen können. Außerdem sei aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung
abzusehen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.
September 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
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Der Beklagte ist vom Gericht aufgefordert worden, zu der Frage Stellung zu nehmen,
wann der Kläger von dem Beschluss des OLG E1. vom 27. Dezember 2004 erfahren
hat. Ein entsprechender Nachweis sei erforderlich, da erst von diesem Zeitpunkt an eine
Rückforderung berechtigt sein könne.
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Der Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass die Tatsache, dass das Polizeipräsidium erst
am 21. März 2005 von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils erfahren habe,
bedeute nicht zwangsläufig, dass der Kläger ebenfalls erst dann Kenntnis erlangt habe.
Auch hätten dem Kläger als Polizeiobermeister nach dem erstinstanzlichen
strafrechtlichen Urteil die Konsequenzen, die aus einem Strafverfahren herrühren,
bekannt sein müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die angefochtene Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter
Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 29. März 2005 im Ergebnis
rechtmäßig. Die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides vom 29.
März 2005 ist durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden.
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Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig.
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Der Kläger hat die zurückgeforderten Bezüge zu viel, d.h. zu Unrecht, erhalten. Gemäß
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der
bis zum 31. März 2009 gültigen Fassung (LBG a.F.) endet das Beamtenverhältnis eines
Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Damit endete
das Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Beschluss des OLG E1. vom 27. Dezember
2004, da damit die Rechts-kraft der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs
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Monaten eintrat. Die Zahlung der Dienstbezüge endete - abweichend von § 3 Abs. 3
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - gemäß der Sonderregelung des § 51 Abs. 2 LBG
zwar erst mit Ablauf des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig würde (d.h. hier: Ende
Dezember 2004). Für die Zahlung der zurückgeforderten Bezüge im Zeitraum Januar bis
März 2005 bestand hingegen keine Rechtsgrundlage mehr.
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Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entfällt, soweit der Beamte nicht mehr
bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er die
Dienstbezüge für die Monate Januar bis März 2005 zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts verbraucht hat. Hiervon ist angesichts des Fehlens entgegen-
stehender Anhaltspunkte auch auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich
vorliegend nicht um eine Zuvielzahlung handelte, die die regulären monatlichen
Dienstbezüge in ihrer Höhe überstieg. In einer solchen Konstellation können an die
Darlegung der Entreicherung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen
hat auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Entreicherung nicht infrage gestellt.
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Trotz des Wegfalls der Bereicherung bleibt die Verpflichtung zur Herausgabe des
Erlangten jedoch bestehen, wenn der Empfänger verschärft haftet. Die verschärfte
Haftung tritt u.a. ein, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war,
dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819
Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB).
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Das Vorliegen der Voraussetzungen der verschärften Haftung kann hier nicht festgestellt
werden.
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Die vom Beklagten hierzu gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, das Vorliegen
der "Bösgläubigkeit" i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu belegen.
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Während der Bescheid vom 29. März 2005 insoweit überhaupt keine Aussagen enthält,
wird im Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 ausgeführt, auf den Zeitpunkt
der Kenntniserlangung von der Unrechtmäßigkeit der Zahlung komme es nicht an. Dies
trifft jedoch nicht zu.
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Auch der weitere Vortrag des Beklagten, der Kläger habe gewusst, dass "die endgültige
Prüfung des Anspruchs noch ausstehe" (so im Widerspruchsbescheid)
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bzw. er habe als Polizeiobermeister wissen müssen, dass eine strafgerichtliche
Verurteilung in bestimmten Fällen zum Verlust der Beamtenrechte führen könne (so im
Klageverfahren), ist rechtlich nicht haltbar, weil dabei die eindeutige gesetzliche
Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. gänzlich außer Acht gelassen wird. Danach
endet das Beamtenverhältnis erst mit der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Dies
bedeutet, dass die Besoldung bis dahin bzw. im Hinblick auf § 51 Abs. 2 LBG a.F. bis
zum Ende des Monats des Eintritts der Rechtskraft noch rechtmäßig gezahlt wird. Da
eine "Bösgläubigkeit" i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG erst ab Kenntnis bzw.
Kennenmüssens der objektiv bestehenden Unrechtmäßigkeit der Besoldungs-zahlung
eintreten kann, verbietet es sich schon deshalb, darauf abzustellen, ob der Beamte (in
der Zeit davor) damit rechnen konnte, dass das Rechtsmittel gegen die strafgerichtliche
Verurteilung keinen Erfolg haben würde.
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Eine Rückforderung könnte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allenfalls in
Betracht kommen, wenn der Kläger zu einem früheren als den von ihm angegebenen
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Zeitpunkt von dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Urteils
erfahren hätte.
Dafür, dass der Vortrag des Klägers, er habe erstmals durch das Schreiben des
Polizeipräsidiums F. vom 23. März 2005 von dem Beschluss des OLG E1. erfahren,
unzutreffend ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht der Umstand, dass
(auch) das Polizeipräsidium F. erst am 21. März 2005 von dem Beschluss des OLG E1.
erfahren hat, jedenfalls nicht für einen solchen früheren Zeitpunkt.
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Soweit die vom Beklagten angesprochene bloße Möglichkeit besteht, dass der Kläger
gleichwohl vorher von dem Beschluss des OLG E1. Kenntnis erlangt haben könnte,
sieht sich das Gericht auch in Ansehung der gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden
Aufklärungspflicht nicht veranlasst, insoweit in weitere Ermittlungen einzutreten. Dafür
sind folgende Erwägungen maßgebend:
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Es obliegt zuvorderst der Behörde, den Sachverhalt zu ermitteln (vgl. § 24 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG-). Diese Ermittlung hat der Beklagte ausgehend
von einem - wie dargelegt - schon im Ansatz verfehlten Verständnis der
Rückforderungsvoraussetzungen nicht vorgenommen. Im Hinblick darauf hat das
Gericht den Beklagten aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, wann der
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Kläger von dem Eintritt der Verwerfung der Revision erfahren hat. Ein solcher Nachweis
sei erforderlich, wobei der Beklagte die Beweislast trage.
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Damit hat das Gericht deutlich gemacht, dass es vom Beklagten die Darlegung eines
entsprechenden Sachverhaltes bzw. entsprechende Ermittlungen erwartet, wenn der
Beklagte an der Rückforderung festhalten will. Dies wurde auch anschließend noch-
mals durch einen weiteren Hinweis des Gerichts an den Beklagten verdeutlicht. Hier
hatte das Gericht auf das Ansinnen des Beklagten, es erscheine sinnvoll, dass das
Gericht das Polizeipräsidium um eine ergänzende Stellungnahme bitte, mitgeteilt, es
erscheine sachgerecht, dass das LBV behördenintern selbst eine ergänzende
Stellungnahme vom Polizeipräsidium F. anfordere.
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Die daraufhin vom LBV eingeholte Stellungnahme des Polizeipräsidiums F. führte
allerdings zu keinen weiteren Erkenntnissen.
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Das Gericht ist nicht gehalten, im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, der Zeit-punkt
der Kenntnis des Polizeipräsidiums F. von dem Eintritt der Rechtskraft des
strafgerichtlichen Urteils bedeute nicht zwangsläufig, dass der Kläger ebenfalls erst
dann diese Kenntnis erlangt habe, weitere Ermittlungen anzustellen, um so den vom
Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch eventuell überhaupt erst
schlüssig zu machen. Solche weiteren Ermittlungen hätten reinen Ausforschungs-
charakter und würden die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung überspannen. Insoweit
liegt der vorliegende Fall anders als in den Fällen, in denen ein entschei-
dungserheblicher Sachverhalt von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird und
deshalb vom Gericht ggf. eine tatsächliche Klärung herbeizuführen ist.
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Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt eine ausreichende Billigkeits-
entscheidung getroffen worden ist. Es sei lediglich angemerkt, dass sich hier die Frage
stellt, ob das abstrakte Darstellen der Anforderungen an eine Billigkeits-entscheidung
bereits eine zureichende Billigkeitsentscheidung ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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