Urteil des VG Gelsenkirchen vom 24.11.2004

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 365/03.A
24.11.2004
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
9a. Kammer
Beschluss
9a K 365/03.A
Es soll durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und
eines Gutachtens des Instituts für Afrikakunde zu folgenden Fragen
Beweis erhoben werden:
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie lebt seit
ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vater der
Klägerin, Herr T. O. F. , lebt in den Niederlanden. Die Mutter der Klägerin gehört dem
Volksstamm der Bamileke an, der Vater ist Bayingi (so die Angaben der Mutter der
Klägerin) oder Ejagam (Angabe des Vaters der Klägerin in seinem niederländischen
Asylverfahren). Zur Begründung des Asylantrags der Klägerin hat deren Mutter
vorgetragen, der Klägerin drohe in Kamerun die Zwangsbeschneidung. Verwandte des
Vaters der Klägerin bemühten sich um das Sorgerecht für diese und hätten aus diesem
Grund bereits mehrfach die Familie der Mutter der Klägerin aufgesucht. Die Verwandten
des Vaters der Klägerin beabsichtigten, die Klägerin einer Zwangsbeschneidung zu
unterziehen, nachdem sie die Personensorge über diese erlangt hätten.
1. Ist zu erwarten, dass in einer Situation wie der geschilderten Verwandte väterlicherseits
das Sorgerecht für ein Kleinkind erhalten, wenn dieses gemeinsam mit seiner Mutter nach
Kamerun zurückkehrt, die Mutter bereit und in der Lage ist sich um dieses zu kümmern und
der Vater in Europa lebt?
2. Wird bei der Volksgruppe der Ejagam die Beschneidung der weiblichen Genitalien
praktiziert? In diesem Zusammenhang sind der Kammer die Auskünfte des Auswärtigen
Amtes an das VG Potsdam vom 12. September 2002 und vom 26. September 2002
bekannt, wonach einige Volksgruppen (u.a. die Bayingi) dies noch praktizieren, eine solche
Tradition bei den Ejagam jedoch nicht erwähnt wird. Hierzu liegt der Kammer allerdings ein
Bericht aus dem Internet-Angebot der BBC
(http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/africa/2547503.stm, Ausdruck vom 15. Oktober 2004) über
eine Prinzessin vor, die bei der Volksgruppe der Ejagam gegen die Beschneidung der
weiblichen Genitalien kämpft.
3. Werden Beschneidungen bei den Bayingi und ggf. bei den Ejagam auch gegen den
Willen der Betroffenen bzw. ihrer Mutter durchgeführt?
4. Ist gegebenenfalls zu erwarten, dass Zwangsbeschneidungen auch dann gegen den
Willen der Mutter bzw. der Betroffenen durchgeführt werden, wenn die Betroffene ihr
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gesamtes bisheriges Leben außerhalb des Familienverbandes sowie des
Siedlungsgebietes ihres Volksstammes, sondern z.B. in Europa verbracht hat?
5. Die Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll S. F1. -F. heißen, am 00.00.0000 in
Kembong - Manyu-Division geboren und unter der Anschrift Q. D. , M. , Kamerun erreichbar
sein. Der verstorbene Großvater der Klägerin väterlicherseits soll E. P. F. geheißen und
ebenfalls in L. geboren worden sein. Lässt sich anhand dieser Angaben die
Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin ermitteln und wie lautet diese gegebenenfalls?
6. Die unter 5. genannte Großmutter der Klägerin väterlicherseits soll mehrfach Verwandte
zu der Großmutter der Klägerin mütterlicherseits (Q1. T1. G. , O1. , R. , Kamerun, Handy-Nr)
geschickt haben, um festzustellen, ob sich die Klägerin in Kamerun aufhält. Hierbei sollen
die Verwandten väterlicherseits geäußert haben, die Klägerin solle nach ihrer Einreise
nach Kamerun einer Zwangsbeschneidung unterzogen werden. Können Sie diese
Angaben verifizieren?