Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.01.2011

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, konsum, cannabis, konzentration, annahme, verwaltungsgericht, land)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1543/10
Datum:
07.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1543/10
Schlagworte:
Cannabis und Fahren, THC-COOH-Konzentration
Normen:
§§ 11, 13 und 14 FeV
Tenor:
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des
Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5738/10 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2010 wiederherzustellen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
4
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes
auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 3. Oktober
2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen,
dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
5
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -,
9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
6
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des
Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 28. Oktober 2010
festgestellte THC-Wert von 7,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert
von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen
Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen
dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses
erforderlich, aber auch ausreichend.
7
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -
mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
8
Soweit mit der Antrags- und Klageschrift vorgetragen wird, die festgestellten Werte
belegten keinen gewohnheitsmäßigen Konsum, kommt es darauf nicht an. Zunächst
weist die gemessene THC-Konzentration von 7,4 ng/ml deutlich darauf hin, dass der
letzte Konsum nicht länger zurückliegen dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im
Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden
angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich
diese Zeitspanne erhöhen.
9
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im
Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
10
Ferner legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 120 ng/ml im Gutachten die
Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum
Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie
beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe
gewonnen werden.
11
Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl.
allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -,
DAR 2003, 480 f.
12
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen
und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein
das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran,
ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller
unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahrereignung in einem
späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische
Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der
aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
14
Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.
15