Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.08.2007

VG Gelsenkirchen: teilzeitbeschäftigung, anspruch auf bewilligung, gymnasium, versetzung, pflichtstundenzahl, datum, zusage, ferien, ausschreibung, urlaub

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1509/05
Datum:
22.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1509/05
Schlagworte:
Teilzeit, Aufstockung, Lehrer, Verwaltungspraxis, Versetzung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, LBG § 85a, LBG § 78b, VwVfG § 49
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die am 10. August geborene Klägerin steht als Studienrätin am I. -Gymnasium in E. im
Dienst des Beklagten. Sie hat zwei Kinder, die und geboren sind.
1
Die Klägerin war bis zum 31. Juli an der Gesamtschule in X. beschäftigt. Die seit
mehreren Jahren gemäß § 85a LBG bewilligte Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 17
Wochenstunden verlängerte die Bezirksregierung N. durch Bescheid vom 13. November
2002 antragsgemäß bis zum 4. September 2004.
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Durch Bescheid vom 12. November 2003 bewilligte die Bezirksregierung N. der
Klägerin antragsgemäß Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 5. September 2004 bis
zum 31. Januar 2005 im Umfang von 18 Wochenstunden. Antragsgemäß hob die
Bezirksregierung N. diesen Bescheid unter dem 22. Dezember 2003 auf und bewilligte
Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 5. September 2004 bis zum 19. August 2005 im
Umfang von 17 Wochenstunden.
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Nachdem mehrere Versetzungsanträge abgelehnt worden waren, hatte der
Versetzungsantrag der Klägerin vom 12. März 2004, in dem der derzeitige
Stundenumfang mit 17 Wochenstunden angegeben war, Erfolg. Mit einem vom
Schulleiter des I. -Gymnasiums unterzeichneten Schreiben vom 4. Mai 2004 teilte die
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Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
beabsichtigt sei, sie im Rahmen einer laufbahngleichen Versetzung dem I. -Gymnasium
in E. zuzuweisen. Das formularmäßige Schreiben enthält folgende Wendung: „Als
Beschäftigungsumfang ist die volle Pflichtstundenzahl vorgesehen. Eine bereits
genehmigte Teilzeitbeschäftigung bei Versetzungsbewerberinnen bleibt hiervon
unberührt." Dem Schreiben lag eine Annahmeerklärung an, die die Klägerin an
demselben Tag unterzeichnete; die Annahmeerklärung enthält folgende Passage: „Für
den Fall der Versetzung/Übernahme beantrage ich folgenden Beschäftigungsumfang:
Teilzeitbeschäftigung mit 21 Stunden". Unter dem 11. Juni 2004 wurde die Klägerin mit
Wirkung zum 1. August 2004 an das I. -Gymnasium in E. versetzt.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 hob die Bezirksregierung B. den Bescheid der
Bezirksregierung N. vom 22. Dezember 2003 auf und bewilligte der Klägerin
Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 21. August 2005 im
Umfang von 17 Wochenstunden. Durch Bescheid vom 2. September 2004 hob die
Bezirksregierung B. ihren Bescheid vom 13. Juli 2004 auf und bewilligte der Klägerin
Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 6. September 2004 bis zum 21. August 2005 im
Umfang von 21 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 6. September 2004 teilte der
Schulleiter des I. -Gymnasiums der Bezirksregierung B. mit, dass die Klägerin ihren
Dienst als Teilzeitkraft mit 21 Wochenstunden an demselben Tag angetreten habe.
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Unter dem 7. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.
September 2004 ein mit dem Ziel, den Beginn des Beschäftigungsumfangs von 21
Wochenstunden entsprechend der Annahmeerklärung vom 4. Mai 2004 auf den 1.
August 2004 festzulegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2005, zugestellt am 14. April 2005, wies die
Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der
Versetzungstermin ergebe sich sowohl aus Ziffer 5.1 des Runderlasses des
Kultusministeriums vom 24. November 1989 (GABl. NRW Seite 654/BASS 21-01 Nr. 21)
als auch aus Ziffer 12, letzter Satz, des Einstellungserlasses vom 16. Dezember 2003
(115.6.05.01-6461), wonach der Versetzungstermin der 1. August sei. Wie sich aus der
Ausschreibung ergebe, sei die Stelle am I. -Gymnasium im Umfang der höheren
Wochenstundenzahl erst zum 6. September 2004 besetzbar gewesen. Die Erhöhung
der Wochenstundenzahl erst nach Ablauf der Sommerferien stehe im Einklang mit der
jahrzehntelangen Verwaltungspraxis und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften
(mittlerweile aufgehobener Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990,
GABl. NW Seite 372, BASS 21-05 Nr. 10). Die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis
habe die Verwaltungsgerichtbarkeit bestätigt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1988 - 6
A 2063/85 - NWVBl. 1989, 370).
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Die Klägerin hat am 13. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr sei
zugesagt worden, dass die Versetzung einhergehend mit der Erhöhung der
Pflichtstundenzahl ab dem 1. August 2004 erfolge. Daran müsse sich der Beklagte auch
entgegen anders lautender Verwaltungspraxis festhalten lassen. Im Übrigen seien die
Sommerferien keine Freizeit; vielmehr fielen in dieser unterrichtsfreien Zeit andere
Arbeiten für das Lehrpersonal an.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom
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2. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 zu verpflichten,
der Klägerin Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 21 Wochenstunden auch für die Zeit
vom 1. August 2004 bis zum 5. September 2004 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Klägerin habe in ihrer Annahmeerklärung vom 4. Mai 2004 die
Wochenstundenzahl auf 21 Stunden auf Wunsch des Schulleiters des I. -Gymnasiums
erhöht. Ausweislich einer Stellungnahme des Schulleiters vom 15. September 2005 sei
über den Zeitpunkt der Erhöhung - 1. August oder 6. September - nicht gesprochen
worden. Der Klägerin sei eine Zusage zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl zum 1.
August 2004 nicht erteilt worden, zumal das Schreiben vom 4. Mai 2004 ausdrücklich
darauf hinweise, dass die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bei
Versetzungsbewerberinnen unberührt bleibe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakte und die Personalakte der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 2. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 6. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 21 Wochenstunden für die Zeit vom 1. August
2004 bis zum 5. September 2004.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 85a Abs. 1 Nr. 1 LBG unmittelbar. Denn der
Klägerin ist durch den Bescheid vom 13. November 2002 bereits Teilzeitbeschäftigung
nach § 85a LBG bewilligt worden für die Zeit bis zum 4. September 2004. Für den 5.
September 2004 liegt ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigungsbewilligung vor; diese wurde
ursprünglich geregelt im Bescheid vom 22. Dezember 2003. Nach Aufhebung dieses
Bescheides der Bezirksregierung N. durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom
13. Juli 2004 ist der Bescheid vom 22. Dezember 2003 wieder wirksam, weil die
Bezirksregierung B. ihren Bescheid vom 13. Juli 2004 durch den im vorliegenden
Verfahren angegriffenen Bescheid vom 2. September 2004 aufgehoben hat. Die
Bescheide vom 13. November 2002 und 22. Dezember 2003 bewilligen in
weitergehendem Umfang, nämlich für 17 (von 25,5) Wochenstunden,
Teilzeitbeschäftigung, als es die Klägerin mit der vorliegenden Klage begehrt. Mit der
begehrten Bewilligung im Umfang von 21 Wochenstunden erstrebt die Klägerin somit
eine Aufstockung ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dies setzt eine Änderung der bisherigen
Bewilligungsbescheide voraus.
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Ein Anspruch auf Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung auf 21 Stunden für die Zeit vom
1. August 2004 bis zum 5. September 2004 folgt auch nicht aus § 85a Abs. 2 Satz 5 LBG
in Verbindung mit § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG. Diese Vorschriften stellen eine
Spezialregelung für die Änderung von Teilzeitbeschäftigungsbewilligungen dar, die
insoweit die allgemeinen Regeln der §§ 48, 49, 51 VwVfG verdrängen.
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Nach § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Soweit die Sphäre des Beamten betroffen
ist, wird es sich typischerweise um Fälle einer einschneidenden, nicht vorhersehbaren
Änderung der Lebensverhältnisse handeln, bei der der Lebensunterhalt des Beamten
und seiner Angehörigen ohne die erstrebte Änderung gefährdet ist.
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Vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 78b LBG, Rn. 17; so auch
Ziffer 5. des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990, GABl. Seite 372,
BASS 21 - 05 Nr. 10 („z.B. Tod des Ehegatten, Scheidung, sonstige finanzielle
Gründe").
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Änderung liegt hier nur insoweit vor, als
die Klägerin zum 1. August 2004 wohnortnah versetzt worden ist. Dies bedeutet eine
Erleichterung für sie - insbesondere in Bezug auf Fahrtzeit und -kosten - und macht das
Beibehalten des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung von 17 Stunden nicht unzumutbar.
Maßgeblich für die Aufstockung auf 21 Wochenstunden war hier die Initiative auf Seiten
des Dienstherrn; der Schulleiter der aufnehmenden Schule strebte einen Einsatz der
Klägerin im Umfang von 21 Wochenstunden an und regte deshalb - wie er in seinem
Schreiben vom 15. September 2005 ausführt - den Antrag der Klägerin auf Aufstockung
an. Diesen vom Dienstherrn verfolgten Zweck erfüllt die Aufstockung, wenn sie mit dem
6. September 2004 beginnt.
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Abgesehen davon könnten einer Aufstockung zum 1. August 2004 dienstliche Belange
entgegenstehen. Denn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufstockung zu
diesem frühen Datum waren zweifelhaft. Bereits aus der Ausschreibung ergab sich,
dass die Stellenbesetzung erst zum 6. September 2004 erfolgen sollte. Außerdem
macht der Beklagte geltend, dass eine Planstelle im Umfang von 21 Wochenstunden
(möglicherweise darüber hinaus im Umfang einer Vollbeschäftigung) am I. -Gymnasium
erst ab dem 6. September 2004 zur Verfügung gestanden habe. Das Entgegenstehen
dienstlicher Belange bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden
Verfahren, weil die Ablehnung der Aufstockung ermessenfehlerfrei erfolgt ist.
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Wenn die speziellen Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG
nicht erfüllt sind, steht die Aufstockung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 2 A 4.87 - BVerwGE 79, 336; Bay. VGH, Urteil
vom 8. Juli 1992 - 3 B 91.3618 - ZBR 1993, 190; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und
der Länder, § 78b LBG Rn. 18; § 85a LBG, Rn. 18; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 72a
BBG, Rn. 41.
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Das Ermessen des Beklagten ist hier im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG
gebunden durch eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis, die dahin geht,
Aufstockungen immer erst mit dem ersten Schultag des neuen Schuljahres - hier also
nach den Sommerferien ab 6. September 2004 - durchzuführen. Diese
Verwaltungspraxis entspricht lange Zeit geltenden Verwaltungsvorschriften (vgl. Ziffer
2.1 und 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13. Juni 1990, GABl. NW
Seite 372, BASS 21 - 05 Nr. 10). Die zwischenzeitliche Aufhebung der
Verwaltungsvorschriften ist unerheblich, weil die rechtlich maßgebliche
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Verwaltungspraxis, die auf anzuerkennenden fiskalischen und
verfahrensvereinfachenden Überlegungen beruht, fortgeführt wurde.
Bei der Klägerin liegen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von dieser
Verwaltungspraxis erfordern. Insbesondere stellt ihre Versetzung zum 1. August 2004
keine derartige Besonderheit dar.
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Vgl. zu der grundsätzlichen Trennung von Versetzung und Regelung der
Teilzeitbeschäftigung: OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 1988 - 6 A 2063/85 - NWVBl. 1989,
370.
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Das Versetzungsdatum 1. August ist ebenfalls durch Verwaltungsvorschriften und
Verwaltungspraxis vorgegeben. Das Angebotsschreiben vom 4. Mai 2004 enthält einen
ausdrücklichen Hinweis (in Fettdruck), dass bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigungen
von Versetzungen unberührt bleiben. Der Klägerin ist auch keine Zusage gemacht
worden, dass auf ihren Aufstockungsantrag hin bereits zum 1. August 2004 eine
Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung auf 21 Wochenstunden vorgenommen wird. Eine
schriftliche Zusage gemäß § 38 VwVfG liegt nicht vor. Mündliche Zusagen sind nach der
Äußerung des Schulleiters vom 15. September 2005 ebenfalls auszuschließen. Im
Übrigen war auch für die Klägerin erkennbar, dass die Stelle am I. -Gymnasium
grundsätzlich erst zum 6. September 2004 besetzbar war, denn dieses Datum war in der
Ausschreibung genannt.
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Bei der Klägerin liegen auch keine Besonderheiten im Hinblick auf die Gestaltung des
Dienstes in den Ferien vor. Sie weist zwar mit Recht darauf hin, dass die Ferien nicht in
vollem Umfang als Urlaub gelten können (vgl. § 6 Abs. 4 EUV), sondern nur eine
unterrichtsfreie Zeit darstellen. Sie trägt aber nicht einzelfallbezogen substantiiert vor,
dass sie in den Sommerferien 2004 bereits dienstlich in einem Umfang aktiv gewesen
wäre, der einem Stundendeputat von 21 Stunden entsprochen hätte. Die
Dienstantrittsmeldung des Schulleiters spricht auch gegen derartige Aktivitäten in den
Ferien.
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Die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung, die Aufstockung erst zum 6.
September 2004 durchzuführen, löst auch keine durchgreifenden Probleme einer
Abweichung von Antrag und Bewilligung aus, wie sie in Erziehungsurlaubsfällen zu
einem teilweisen Klageerfolg geführt haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2006 - 6 A 1127/05 - und vom 28. Mai 2003 -
6 A 648/01 -.
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In diesen Fällen der Aussparung der Sommerferien aus dem gestellten
Erziehungsurlaubsantrag führt die - über den gestellten Antrag hinausgehende -
Bewilligung des Erziehungsurlaubs zu einem für sechs Wochen aufgedrängten Urlaub
und damit zum Wegfall der Besoldung für diesen Zeitraum gegen den Willen des
Beamten. Im vorliegenden Klageverfahren ist eine einvernehmliche, auf einem
entsprechenden Antrag der Beamtin beruhende Regelung der Teilzeitbeschäftigung
erfolgt, von der die Beamtin vor dem Ende des Bewilligungszeitraums abweichen will.
Diese Abweichung ist nur im beiderseitigen Zusammenwirken möglich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich die Beamtin durch den vorangegangenen Teilzeitantrag
gebunden hat und der Dienstherr sich auf diese Festlegung der Beamtin eingestellt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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