Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19.02.2004

VG Gelsenkirchen: treu und glauben, stadt, abwasseranlage, satzung, abwasserbeseitigung, beitragssatz, öffentlich, aufwand, entwässerung, kanalisation

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5973/02
Datum:
19.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5973/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flur , Flurstücke 162 und
145 (F. -I. -X. 14 und 15).
2
Das Gelände war in einem seit 1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland
ausgewiesen. Jedoch war die Erschließung zunächst nicht gesichert.
3
Zur Erschließung, insbesondere zur Verlängerung des alten F. -I. -X1. , wurde ein
Umlegungsverfahren durchgeführt. Der Klägerin wurden die genannten Grundstücke
zugewiesen. In Nr. 5 der Anlage zu dem Umlegungsverzeichnis war ausgeführt, dass
die Grundstücke erschließungsbeitragspflichtig und kanalanschlussbeitragspflichtig
zugeteilt würden.
4
Im März 2002 wurde der Entwässerungskanal fertig gestellt. Nach den Angaben des
Beklagten war auch der F. -I. -X. als Baustraße soweit hergestellt, dass
Baugenehmigungen erteilt werden konnten.
5
Durch Bescheide vom 21. Mai 2002 zog der Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen
auf den Erschließungsbeitrag heran. Die Bescheide wurden jedoch in
Ablösevereinbarungen vom 30. Juni / 5. Juli 2002 wieder aufgehoben. Nach den
Ablösevereinbarungen „über den Erschließungsbeitrag" sollte mit der Zahlung des
vereinbarten Betrages „der Erschließungsbeitrag gemäß § 133 (3) BauGB endgültig
abgelöst" sein. Nach Nr. 4 der Vereinbarungen sollte „eine spätere Beitragspflicht zur
Straße F. -I. -X. einschließlich Nachforderungen und Rückforderungen" ausgeschlossen
sein.
6
Durch Bescheide vom 4. Oktober 2002 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit
des Anschlusses der genannten Grundstücke an den Abwasserkanal zu
Anschlussbeiträgen in Höhe von 1.154,79 EUR und 1.182,28 EUR heran.
7
Bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1998 hatte die Stadt F1. die Abwasserbeseitigung
der Stadtwerke F1. AG (T. AG) übertragen. Diese hatte als alleinige Gesellschafterin die
Entwässerung F1. GmbH (F2. GmbH) gegründet. Der F2. GmbH war von der Stadt das
gesamte Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus dem Kanalnetz und
Sonderbauwerken bestand, übereignet worden. Die Investitionen in das Kanalnetz
wurden seitdem von der F2. GmbH und der T. AG getätigt. Nach dem Vertragswerk war
die Stadt jedoch noch insofern an den Investitionen beteiligt, als sie die zu erhebenden
Anschlussbeiträge an die F2. GmbH abführen sollte. Dieser Sachverhalt ist der Kammer
aus dem Verfahren 13 K 2116/98, das die Erhebung von Entwässerungsgebühren
betraf, bekannt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gegen das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 6. September 2001 (veröffentlicht
in den Nordrhein- Westfälischen Verwaltungsblättern - NWVBl - 2001, 485) ist Antrag
auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen
9 A 4187/01 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) anhängig.
8
Gegen die Heranziehung zu den Kanalanschlussbeiträgen legte die Klägerin mit
Schreiben vom 27. Oktober 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, die
Heranziehung zu den Kanalanschlussbeiträgen sei durch die Ablösevereinbarungen
ausgeschlossen.
9
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheide vom 20. November 2002 zurück.
10
Am 4. Dezember 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
beruft sie sich auf die Ablösevereinbarungen und rügt, nach der Übertragung des
Kanalnetzes könnten Kanalanschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden.
11
Die Klägerin beantragt,
12
die Bescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2002 und die Widerspruchsbescheide
vom 20. November 2002 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er meint, die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen sei weder durch die
Ablösevereinbarungen noch durch die Übertragung des Kanalnetzes ausgeschlossen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe
18
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet, denn die
angefochtenen Bescheide über die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen vom 4.
Oktober 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. November 2002 sind
nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
19
Rechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG NRW im Gebiet der Stadt F1.
(Kanalanschlussbeitragssatzung) vom 26. Juli 2001 (Amtsbl. d. Stadt F1. Nr. 31 vom
03.08.2001 S. 261), die gemäß ihrem § 8 Abs. 1 zum 1. Januar 2002 in Kraft trat.
20
Diese Satzung ist auch hinsichtlich des in § 5 Abs. 1 festgelegten Beitragssatzes von
2,35 EUR wirksam. Sie ist im Wesentlichen wortgleich mit der
Kanalanschlussbeitragssatzung vom 2. Juni 1980 in der Fassung der
Änderungssatzung vom 2. Oktober 1989, die bereits vom OVG NRW gebilligt worden ist.
21
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92 -
22
Der in der alten Satzung festgelegte Beitragssatz von 4,60 DM ist ohne erneute
Kalkulation auf den Euro-Betrag von 2,35 EUR umgestellt worden. Es mag dabei
dahingestellt bleiben, ob der Beitragssatz nicht erneut kalkuliert werden muss, wenn die
neue Satzung sich nicht auf die Währungsumstellung beschränkt, sondern auch
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen erneut in Kraft gesetzt wird. Im Ergebnis ist der
festgesetzte Beitragssatz jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin überhöht. Eine
Neuberechnung hätte nach den Angaben des Beklagten mindestens zu einem Satz von
3,30 EUR geführt, was angesichts der gestiegenen Preise durchaus nachvollziehbar ist.
23
Zur sogen. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A
1248/92 - NWVBl 1994, 428
24
Die Pflicht zur Zahlung der strittigen Kanalanschlussbeiträge ist auch nicht durch die auf
die Ablösevereinbarungen gezahlten Beträge abgegolten; denn diese betreffen die
Kanalanschlussbeiträge nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der
Ablösevereinbarungen sind nur Erschließungsbeiträge gemeint, die für die erstmalige
Herstellung des F. -I. -X1. zu zahlen waren.
25
Selbst wenn man der Rechtsprechung des OVG NRW folgt, wonach im Einzelfall nach
Treu und Glauben eine Ablösevereinbarung über einen Erschließungsbeitrag auch
einen Straßenbaubeitrag erfassen kann,
26
vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 - Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 2003, 75 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2003, 213
27
kann im vorliegenden Fall eine derartig erweiternde Auslegung nicht in Betracht
kommen. Auch aus der Sicht eines Laien musste der Klägerin deutlich geworden sein,
dass nur der Erschließungsbeitrag abgegolten werden sollte. Die
Ablösevereinbarungen ersetzten nämlich zuvor ergangene Bescheide über
Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge einschließlich der Kosten für die
Entwässerung der Straße durch den „Straßenkanal". Ferner musste die Klägerin aus der
Nr. 5 der Anlage zu dem Umlegungsverzeichnis wissen, dass auf sie für beide
Grundstücke nicht nur Erschließungsbeiträge, sondern auch Kanalanschlussbeiträge
nach § 8 KAG NRW zukamen. Dann konnte sie aber nach Treu und Glauben nicht
davon ausgehen, dass mit den in den Vereinbarungen genannten
Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße auch Kanalanschlussbeiträge für die
Möglichkeit des Anschlusses an den Abwasserkanal gemeint seien.
28
Die Übertragung des Kanalnetzes auf die F2. GmbH steht der Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Kanalanschlussbeitragssatzung wird der
Anschlussbeitrag zur Deckung des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und
Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhoben.
29
Auch nach der Übertragung auf die F2. GmbH ist das Kanalnetz mit seinen
Nebenanlagen eine öffentliche Abwasseranlage, für die der Stadt F1. ein Aufwand
entsteht.
30
Die Eigenschaft einer öffentlichen Abwasseranlage hängt nicht von den
privatrechtlichen Eigentumsverhältnissen ab. Maßgeblich ist allein, ob die Anlage nach
der Zweckbestimmung (Widmung) weiterhin dazu bestimmt ist, im Interesse der
Allgemeinheit der Abwasserbeseitigung zu dienen.
31
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 KN 5/02 - zu Anlagen der
Wärmeversorgung; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand
September 2003, § 6 Rn. 12
32
Die öffentliche Zweckbestimmung der Kanalisation ist mit der Übereignung nicht
verloren gegangen. Bei der gewählten Konstruktion der Privatisierung wurde nämlich
die T. AG mit ihrer Tochtergesellschaft F2. GmbH nur mit der Erfüllung der Pflicht zur
Abwasserbeseitigung beauftragt. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur
Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG NRW)
verblieb bei der Stadt. Damit hat das Kanalnetz weiterhin den Charakter einer
öffentlichen Anlage.
33
Vgl. zur Erfüllungsprivatisierung: Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 129
34
Nach der gewählten Vertragskonstruktion hat die Stadt auch weiterhin einen Aufwand
im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW; denn es ist vereinbart, dass die Stadt
insoweit zur Finanzierung der Abwasseranlage beitragen soll, als sie die vereinnahmten
Anschlussbeiträge an die T. AG/F2. GmbH abzuführen hat.
35
Eine derartige Vertragsgestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich
der durch das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierten
Organisationsfreiheit der Gemeinden anheim gegeben, darüber zu entscheiden, ob der
36
Betrieb einer Entsorgungseinrichtung in öffentlich-rechtlicher Rechtsform oder in den
Formen des Privatrechts erfolgen soll.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. November 1998 - 8 B 173/98 -
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 653 = KStZ 1999, 114
37
Die Entscheidung der Stadt F1. für eine privatrechtliche Gestaltung kann damit durch
das Gericht nicht in Frage gestellt werden, solange sie nicht zu Nachteilen für den
Bürger führt. Derartige Nachteile sind hinsichtlich der Erhebung von Anschlussbeiträgen
anders als bei den Benutzungsgebühren
38
dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2001 - 13 K 2116/98 - NWVBl - 2001,
485; anhängig beim OVG NRW unter dem Aktenzeichen 9 A 4187/01
39
nicht gegeben. Die Stadt hatte sich nach Inkrafttreten des KAG NRW in zulässiger
Weise dafür entschieden, die Kosten von Investitionen in die Abwasseranlage nicht nur
über Entwässerungsgebühren, sondern auch durch die Erhebung von
Anschlussbeiträgen zu finanzieren. Eine Doppelfinanzierung wird dadurch vermieden,
dass in der Gebührenkalkulation beim Ansatz der kalkulatorischen Zinsen die
erhaltenen Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz KAG NRW von der Zinsbasis
abgezogen werden (Abzugskapital). Dieses Finanzierungssystem wird auch nach
Einführung der privatrechtlichen Organisation beibehalten, ohne dass den von der
Erhebung von Anschlussbeiträgen betroffenen Bürgern dadurch ein Nachteil entsteht.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
42
Die Kammer hat die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher
Bedeutung ist die Frage, ob nach der Übertragung des Kanalnetzes auf ein
Privatrechtssubjekt noch Anschlussbeiträge erhoben werden können.
43
44