Urteil des VG Gelsenkirchen vom 02.02.2009

VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, verfügung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
3
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1558/08
02.02.2009
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
7. Kammer
Beschluss
7 L 1558/08
unzulässig; Unzulässigkeit; aufschiebende Wirkung; sofortige
Vollziehung
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008
wiederherzustellen, durch die die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers
widerrufen worden ist, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig
zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht erforderlich,
weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht
angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft
Gesetzes (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 50/09 gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 12. Dezember 2008 wiederherzustellen, durch die die
Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen worden ist, wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Vorläufiger Rechtsschutz ist nämlich nicht
erforderlich, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung nicht
angeordnet hat. Daher hat schon die Klage des Antragstellers kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) aufschiebende Wirkung. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
auf 5.000,00 EUR festgesetzt.