Urteil des VG Gelsenkirchen vom 04.07.2008

VG Gelsenkirchen: wissenschaft und forschung, schule, beförderung, weiterbildung, behörde, versuch, erstellung, zukunft, vergleich, konkurrenz

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 316/08
Datum:
04.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 316/08
Schlagworte:
Beförderung, Stellenbesetzung, Bewerbungsfrist, Personalrat,
Bestenauslese, Leistungsgrundsatz, Beförderungsbwerber,
Versetzungsbewerber, Auswahlgespräche, dienstliche Beurteilungen,
Vergleichbarkeit, Hamonisierung, Beurteilungsrichtlinien, höherwertiges
Statusamt, Beförderungshierarchie, Anforderungsprofil,
Eingungsvorsprung, Bewährungsvorsprung, Einarbeitung,
Vorerfahrungen
Normen:
GG Art 33 Abs 2, LBG NRW § 7
Leitsätze:
Zur Stellenbesetzung bei Konkurrenz von Beförderungs- und
Versetzungsbewerbern, zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Durchführung von Auswahlgesprächen nur im Fall des
Qualifikationsgleichstandes der Bewerber sowie zum größeren Gewicht
einer dienstlichen Beurteilung in einem höhrerwertigen Statusamt.
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die zu besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des
Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen der
Besoldungsgruppe A 16 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis
über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zu
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besetzende Stelle der Leiterin/des Leiters des Landesprüfungsamtes für Erste
Staatsprüfungen an Schulen der Besoldungsgruppe A 16 BBesO mit dem Beigeladenen
zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat Erfolg.
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Der Antragsteller hat neben einem Anordnungsgrund auch das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO
glaubhaft gemacht.
5
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers
ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte
Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die
noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem
Antragsteller führen kann.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17; OVG
NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, www.nrwe.de, und vom 13.
September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.
7
Mit Blick auf die hier im Streit stehende Auswahlentscheidung ergeben sich zwar in
verfahrensrechtlicher Hinsicht keine formellen Mängel, die sich negativ auf den
Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausgewirkt haben könnten (I.). Der
Antragsgegner hat allerdings bei seiner Auswahlentscheidung das Prinzip der
Bestenauslese zum Nachteil des Antragstellers nicht hinreichend beachtet (II.).
8
I. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände in verfahrensrechtlicher Hinsicht
greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, die unter dem
2. April 2007 verfasste Bewerbung des Beigeladenen habe nicht berücksichtigt werden
dürfen, da diese - was insofern zutreffend ist - erst am 8. Mai 2007 nach Ablauf der am
10. April 2007 auslaufenden Bewerbungsfrist bei der Bezirksregierung E. eingegangen
sei. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller angesichts des Umstandes, dass
Bewerbungsfristen von Seiten der Verwaltung grundsätzlich ausschließlich im eigenen
Interesse festgelegt werden, insofern überhaupt eine Verletzung subjektiver Rechte,
mithin eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen kann.
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berücksichtigung der Bewerbung
des Beigeladenen letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Bei der im
Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nicht
um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist mit der Folge, dass es im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete
Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist.
9
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - 12 B 52/00 -, vom 5. April 2002 - 1 B
1133/01 -, NVwZ-RR 2003, 52, und vom 24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 -, juris; VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 1 L 411/04 -.
10
Eine entsprechende Ermessensentscheidung wurde ausweislich der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren getroffen. Mit Schreiben vom 3. Mai
2007, eingegangen bei der Bezirksregierung E. am 8. Mai 2007, übersandte das
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Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die dort
eingegangene Bewerbung des Beigeladenen an die Bezirksregierung E. und führte
zugleich aus: „Im Hinblick darauf, dass ein möglich großer Bewerberkreis
wünschenswert ist, bitte ich, die Bewerbung in das Stellenbesetzungsverfahren
einzubeziehen, obwohl die Bewerbungsfrist überschritten ist." Vor diesem Hintergrund
hat die Bezirksregierung E. den Beigeladenen in den Kreis der Bewerber aufgenommen
(vgl. Bl. 18 der Verwaltungsvorgänge - Beiakte/Heft 1). Diese Ermessensentscheidung,
die Bewerbung des Beigeladenen entsprechend der Bitte des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung noch zu berücksichtigen, um über einen möglichst großen
Bewerberkreis zu verfügen, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend
ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass zu berücksichtigen gewesen sei, „dass es sich bei
der ausgeschriebenen Stelle um die Leitung einer bedeutenden Behörde mit insgesamt
11 Dienstgebäuden und einem Volumen von 68 Stellen" handele. Zu berücksichtigen
gewesen sei weiterhin, „dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des
Beigeladenen das weitere Verfahren zur Besetzung der Stelle noch nicht eingeleitet"
worden sei (vgl. Schriftsatz vom 30. April 2008/ Bl. 83 der Gerichtsakte).
Diese Ermessensentscheidung orientiert sich an sachgerechten Gesichtspunkten und
ist insofern nicht ermessensfehlerhaft. Zwar mag der Umstand, dass es sich bei der
ausgeschriebenen Stelle um die Stelle des Leiters einer bedeutenden Behörde handelt,
dem Antragsgegner bereits vor der Festlegung der Bewerbungsfrist bewusst gewesen
sein. Nichtsdestoweniger kann er diesen Umstand in Verbindung mit dem Wunsch nach
einem möglichst großen Bewerberkreis auch noch bei der Entscheidung über die
Einbeziehung verfristeter Bewerbungen - etwa in Reflektion der Anzahl fristgerecht
eingegangener Bewerbungen - berücksichtigen. Der weitere Ermessensgesichtspunkt
des Zeitpunktes des Eingangs der Bewerbung trägt in zulässiger Weise dem Umstand
Rechnung, wie weit das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der
verspäteten Bewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung
der verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen
Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden.
12
Vgl. zur Sachgerechtigkeit dieses Gesichtspunktes bereits OVG NRW, Beschluss vom
24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 -, a.a.O.
13
Da sich das hier in Rede stehende Auswahlverfahren ohnehin über mehrere Monate
erstreckt hat (Bewerbungsschluss war der 10. April 2007, die Auswahlgespräche fanden
erst am 14. Dezember 2007 statt), ist durch die Berücksichtigung der - bei der
Bezirksregierung E. erst am 8. Mai 2007 eingegangenen - Bewerbung auch keine
Verzögerung des Auswahlverfahrens eingetreten. Zum Zeitpunkt des Eingangs waren
bis dato lediglich die Anlassbeurteilungen der übrigen Konkurrenten angefordert, das
weitere Verfahren zur Besetzung der Stelle also noch nicht wesentlich fortgeschritten.
Zu berücksichtigen bleibt schließlich, dass der Beigeladene wohl lediglich versehentlich
seine - unter dem 2. April 2007 verfasste - Bewerbung nicht direkt bei der
Bezirksregierung E. eingereicht, sondern sie an das Ministerium für Schule und
Weiterbildung adressiert hat.
14
Soweit der Antragsteller darüber hinaus den Einwand erhebt, der Beigeladene habe
keine ordnungsgemäße Bewerbung eingereicht, vermag auch dies nicht zu verfangen.
Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen noch enthaltenen
Bewerbungsschreibens des Beigeladenen waren diesem die Anlagen „Lebenslauf" und
„Veröffentlichungen" beigefügt (Bl. 17 Beiakte/Heft 1). Überdies konnten alle für die
15
Bezirksregierung E. wesentlichen Daten aufgrund der Bewerbung des Beigeladenen
ermittelt und in die Bewerberübersicht eingetragen werden (vgl. Bl. 22 Beiakte/Heft 1).
An einem formellen Fehler leidet die Auswahlentscheidung im Übrigen auch nicht
deshalb, weil eine Beteiligung des Personalrates nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG
unterblieben ist. Grundsätzlich hat zwar bei der Beförderung eines Beamten der
Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG mitzubestimmen. Unterliegt eine
Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG
nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Liegt eine solche Zustimmung des
Personalrates nicht vor, kann sich der unterlegene Beamte grundsätzlich auch darauf
berufen.
16
Vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 29. März 2007 - 13 L 2447/06 -, juris.
17
Aufgrund der Absenkung der mitbestimmungsfreigestellten Stellen von B 3 auf A 16
durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober
2007, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner Beteiligung des Personalrates.
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG n.F. gilt Satz 1 dieser Vorschrift, der die
mitbestimmungspflichtigen Tatbestände enthält, nicht für Beamtenstellen von der
Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. Entgegen der Rechtsauffassung des
Antragstellers ist auf den vorliegenden Fall das Landespersonalvertretungsgesetz in
seiner neuen Fassung und nicht etwa § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG a.F. anzuwenden.
Zwar wurde die streitbefangene Stelle noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
(unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates gemäß § 73 Nr. 6 LPVG a.F.)
ausgeschrieben und das Auswahlverfahren bereits eingeleitet; die
Auswahlentscheidung als solche wurde jedoch erst im Anschluss an die
Auswahlgespräche im Februar 2008 getroffen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG bezieht sich - schon ausweislich des Wortlautes
(„mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Beförderung") - nur auf diese
(abschließende) Auswahlentscheidung, auf der die beabsichtigte Beförderung beruhen
soll. Erst nachdem diese Entscheidung getroffen wurde, ist der Personalrat im Hinblick
auf die beabsichtigte Beförderung zu beteiligen. Wird daher erst durch die
Auswahlentscheidung der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst, ist konsequenterweise
vorliegend § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 2 LPVG n.F. einschlägig.
18
II. Die Entscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen und zum
Nachteil des Antragstellers verstößt jedoch unter den gegebenen Umständen gegen
das Prinzip der Bestenauslese. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner
Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle
übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2
GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu
befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des
Dienstherrn gestellt.
19
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, und vom
27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG
NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.
20
Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die
Besonderheit, dass hier nicht ausschließlich Beförderungsbewerber am
21
Auswahlverfahren beteiligt sind, sondern mit dem Beigeladenen ein
Beförderungsbewerber in Konkurrenz zum Antragsteller als Versetzungsbewerber steht,
rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der Beigeladene erstrebt mit seiner
Bewerbung die Übertragung eines höherwertigen Amtes. Der Antragsteller, zur Zeit
leitender Gesamtschuldirektor der Gesamtschule X. -F. in I. (Besoldungsgruppe °°°°
BBesO), hat das von der Ausschreibung erfasste Amt im statusrechtlichen Sinn bereits
inne. Daran ändert sich für den Antragsteller auch insofern nichts, als eine Hebung der
streitbefangenen Stelle nach B 2 erst in der Zukunft „beabsichtigt" ist; nach Angaben
des Antragsgegners ist derzeit nicht einmal absehbar, ob und inwieweit eine
Stellenanhebung in die Besoldungsgruppe B 2 in der Zukunft überhaupt besoldungs-
und haushaltsrechtlich möglich sein wird.
Dem Dienstherrn hätte es zwar - bei Vorliegen sachlicher Gründe - freigestanden, das
Auswahlverfahren von Vornherein auf Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber oder
aber auf Beförderungsbewerber zu beschränken. Ebenso hätte er die Möglichkeit
gehabt, nach der zunächst „offenen" Ausschreibung im Verlaufe des Auswahlverfahrens
eine entsprechende Beschränkung vorzunehmen oder sogar das
Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen, die Stelle
gegebenenfalls neu auszuschreiben und in diesem Zusammenhang eine neue
Entscheidung auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens zu treffen.
22
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, juris, sowie Urteil vom
16. April 2007 - 1 A 1789/06 -, RiA 2007, 271
23
Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens für
ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Umsetzungs- oder
Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen können, ist er aus Gründen der
Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden
Auswahlkriterien gleichermaßen auf sämtliche Bewerber anzuwenden.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; OVG
NRW, Beschluss vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NWVBl 2006, 139; NdsOVG,
Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ME 31/06 -, NVwZ-RR 2007, 398; VGH BW, Beschluss
vom 16. Oktober 2007 - 4 S 2020/07 -, juris.
25
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Organisationsgrundentscheidung zur
vorbehaltlosen Einbeziehung von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern in ein an
den Maßstäben der Bestenauslese auszurichtendes Auswahlverfahren getroffen, indem
er für alle Bewerber - auch für den Antragsteller - Anlassbeurteilungen eingeholt und
damit das weitere Verfahren an dem Leistungsprinzip ausgerichtet hat. An diesem
Vorgehen hat sich die gerichtliche Prüfung auszurichten, auch wenn der Antragsgegner
der Auffassung ist, Prüfungsmaßstab sei in diesem Fall ausschließlich § 28 LBG.
26
Bei der Auswahlentscheidung am Maßstab der Bestenauslese ist in erster Linie auf die
aktuellen sowie mitunter auch auf die früheren dienstlichen Beurteilungen
zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine
Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung
der Beamten zu bieten.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, a.a.O., und vom 27. Februar
2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O.
28
Insofern oblag es dem Antragsgegner, im Rahmen seiner Auswahlentscheidung bei
dem nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Leistungsvergleich in erster Linie auf die für
den Antragsteller und Beigeladenen eingeholten aktuellen Anlassbeurteilungen
abzustellen; eine Berücksichtigung (auch) der Vorbeurteilungen war demgegenüber
aufgrund der höchst unterschiedlichen Zeitpunkte der Erstellung (die letzte Beurteilung
des Antragstellers datiert auf den 11. März 2004, diejenige des Beigeladenen hingegen
auf den 6. Oktober 1995) nicht geboten.
29
Vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von Beurteilungen unter dem Aspekt wesentlich
ungleicher Beurteilungszeiträume OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - 6 B
1229/04 - und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, jeweils bei juris.
30
Eine solche Auswahlentscheidung in erster Linie anhand der aktuellen
Anlassbeurteilungen hat der Antragsgegner hingegen nicht getroffen. Es ist nicht
ersichtlich, dass er die Beurteilungen hinreichend ausgewertet und die Leistungen der
Bewerber anhand der Beurteilungen verglichen hat.
31
Die für den Antragsteller von der Bezirksregierung B. unter dem 16. November 2007
erteilte dienstliche Beurteilung enthält zu diversen Beurteilungsmerkmalen
Feststellungen und Wertungen in Textform und schließt mit dem Gesamturteil: „Die
Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße"; erstellt wurde diese
Beurteilung auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der
Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und
Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Jan. 2003
- 122-1.18.07.03- 15026/02). Die für den Beigeladenen unter dem 12. Dezember 2007
durch die Bezirksregierung E. gefertigte dienstliche Beurteilung enthält ihrerseits eine
Leistungs- und Befähigungsbeurteilung im Wesentlichen nach Punkten und
Ausprägungsgraden; sie weist in der Erst- und Endbeurteilung im Gesamtergebnis 5
Punkte aus. Diese Beurteilung beruht auf den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule,
Wissenschaft und Forschung (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung v. 28. Feb. 2002 - 122 -22/03-733/01).
32
Zwar beruhen die Beurteilungen des Antragstellers einerseits und des Beigeladenen
andererseits auf unterschiedlichen Richtlinien und insofern auf unterschiedlichen
Beurteilungssystemen sowohl hinsichtlich der Kriterien als auch der Bewertung.
Insbesondere sehen nur die Beurteilungsrichtlinien für die Angehörigen des
Geschäftsbereiches des Ministeriums - anders als die Beurteilungsrichtlinien für
Lehrkräfte und Schulleiter - sog. Richtsätze für die Vergabe von Bestnoten vor. Dennoch
konnte der Antragsgegner allein deshalb nicht ohne weiteres - schlichtweg unter
Hinweis darauf, dass beide Bewerber nach den jeweiligen Richtlinien mit der Bestnote
beurteilt worden sind (vgl. Schriftsatz vom 30. April 2008, Bl. 85 GA) - etwa von einem
Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und Beigeladenen ausgehen. Vielmehr
hätte er sich der Unterschiede bewusst sein müssen und daher beispielshalber den
Versuch einer Harmonisierung der nach den unterschiedlichen Systemen erstellten
Beurteilungen zumindest in Betracht ziehen müssen, um diese gerade auch inhaltlich
ausschöpfen zu können. Der Antragsgegner hat nämlich die streitbefangene Stelle
„offen" für Beamte sowohl des Schuldienstes als auch des Schulaufsichtsdienstes
ausgeschrieben. Außerdem verantwortet der Antragsgegner letztlich beide der hier
angewandten Beurteilungsrichtlinien, so dass ihm der Versuch einer Harmonisierung
33
der Beurteilungen durchaus zumutbar und nicht von Vornherein unmöglich gewesen
wäre.
Vgl. zum grundsätzlich notwendigen Versuch einer Harmonisierung an sich nicht
vergleichbarer Beurteilungen: BayVGH, Beschluss vom 1. August 2007 - 3 CE 06.1241 -
, juris; vgl. zur Frage der Vergleichbarkeit von Beurteilungen bedingt durch
verschiedene Bundesländer auch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 B 71/04
-, juris; vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom 1. Februar 2007 - 3 K 1370/05 -, juris (zur
Vergleichbarkeit von Beurteilungen nach grundlegender Änderung der
Beurteilungsrichtlinien); vgl. schließlich auch zur Problematik der Vergleichbarkeit der
Beurteilung von Beamten und Angestellten etwa OVG
34
NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NWVBl 2005, 180, und VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2005 - 1 L 897/05 -, juris, jeweils mit
weiteren Nachweisen.
35
Aber selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, dass sich wegen einer
fehlenden Gleichartigkeit der Beurteilungen eine inhaltliche Ausschärfung gerade nicht
aufgedrängt hat,
36
vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer inhaltlichen Ausschöpfung OVG NRW,
Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, a.a.O., vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04
-, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, und vom 10. Sep-tember 2004 - 6 B 1584/04 -,
jeweils bei juris.
37
und dem Antragsgegner in der vorliegenden „Sonderkonstellation" überdies zugestehen
wollte, den ausgehend vom Prinzip der Bestenauslese gebotenen Vergleich von
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedenfalls zu einem großen Teil und mit
einem entsprechenden ausschlaggebenden Gewicht selbst aufgrund von Personal-
bzw. Auswahlgesprächen durchführen zu dürfen,
38
vgl. in diesem Sinne etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -,
a.a.O., mit weiteren Nachweisen,
39
so wäre von Seiten des Antragsgegners noch immer zu berücksichtigen gewesen, dass
sich die Beurteilung des Antragstellers auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16,
die des Beigeladenen jedoch auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bezieht. Der
Antragsgegner hat auch zu diesem Umstand hinreichende Darlegungen vermissen
lassen.
40
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei gleichwertigen
Beurteilungsprädikaten davon auszugehen ist, dass sich ein Vorsprung desjenigen
ergibt, der im höheren Statusamt beurteilt wurde, weil er in diesem höheren Amt auch
höhere Anforderungen zu erfüllen hatte, so dass eine gleichlautende Bewertung im
Vergleich zu einem Bewerber im niedrigeren Statusamt in aller Regel seinen
Eignungsvorsprung belegt.
41
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -, vom 2. Oktober 1997 - 6
B 1661/97 -, vom 31. März 2000 - 6 B 357/99 -, vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -,
juris, vom 19. Dezember 2001 - 6 B 1408/01 -, juris, und vom 28. Januar 2002 - 6 B
1275/01 -, juris, sowie Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -, a.a.O.
42
Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass diese Einschätzung nicht
ausnahmslos gilt. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf
jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher
Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende
Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des
Einzelfalls ab. In diesem Sinne greift der Grundsatz etwa dann nicht, wenn die jeweils
innegehabten Ämter im statusrechtlichen Sinne zueinander nicht in einer
„Beförderungshierarchie" stehen.
43
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691; OVG
NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl 2006, 189; VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 L 1139/07 -, juris.
44
Auch kann das größere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines
höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines
Mitbewerbers im Einzelfall durch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das
angestrebte Amt - etwa gerade auch im Hinblick auf ein entwickeltes Anforderungsprofil
- ausgeglichen werden.
45
OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2007 - 6 B 1212/94 -, DÖD 2006, 15.
46
Mit diesen denkbaren Ansatzpunkten hat sich der Antragsgegner jedoch (schon im
Vorfeld der Auswahlgespräche) nicht hinreichend befasst. Allein die von ihm (erst im
Gerichtsverfahren) angeführten „Vorerfahrungen" des Beigeladenen auf dessen
Dienstposten im Schulaufsichtsdienst und der damit verbundene Gesichtspunkt, dass
der Beigeladene dem künftigen Amt „wesentlich näher" ist als der Antragsteller, sowie
die - scheinbar erst im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnene - Erkenntnis, dass
der Antragsteller eine „längere Einarbeitungsphase" benötigen würde, vermögen nach
Auffassung der Kammer eine solche „besondere Eignung" des Beigeladenen für das
angestrebte Amt - jedenfalls nicht ohne eine vorhergehende intensivere Würdigung der
Beurteilungen - nicht zu begründen. Auch für eine aus dem Leistungs- und
Befähigungsprofil zu entwickelnde Eignungsbewertung ist erst dann Raum, wenn die
bisherige Tätigkeit der Bewerber unter Leistungsgesichtspunkten gewürdigt und in
geeigneter Form dokumentiert worden ist.
47
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2005 - 1 L 897/05 - , a.a.O.
48
Dass im Übrigen der Antragsteller das - hier wohl zulässigerweise aufgestellte -
Anforderungsprofil etwa von Vornherein nicht erfüllt und deshalb schon gar nicht in das
eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen wäre, ist weder vom
Antragsgegner geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist auch in den
Ergebnissen der Auswahlgespräche festgehalten worden, dass der Antragsteller für die
streitbefangene Stelle „grundsätzlich geeignet" wäre.
49
Lediglich angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich ein Eignungsvorsprung des
Antragstellers aufgrund der Beurteilung im höheren Statusamt auch nicht mit dem
Argument ablehnen lässt, dass er lediglich - so ist es in der vom Antragsgegner
erstellten Bewerberübersicht in den Verwaltungsvorgängen vermerkt (vgl. Bl. 22 und 66
der Beiakte/Heft 1) - ein Amt der Besoldungsgruppe „A 16 auf Zeit" bekleidet. Die
Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verstößt
50
gegen Art. 33 Abs. 5 GG,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, juris,
51
so dass dieser Umstand dem Antragsteller nicht zu seinem Nachteil gereichen darf.
Noch während des Verwaltungsverfahrens ist die Bezirksregierung E. allerdings
scheinbar davon ausgegangen, das Amt des Antragstellers sei kein höherwertiges
Statusamt. So hat die Bezirksregierung in dem an das Ministerium gerichteten
Schreiben vom 16. Mai 2007 ausgeführt, dass nur der Bewerber M. E1. E2. „als einziger
ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 inne" habe (vgl. Bl. 19 Beiakte/Heft 1). Dieser
Schriftsatz legt die Vermutung nahe, dass die Höherwertigkeit des Amtes des
Antragstellers während des Auswahlverfahrens nicht erkannt wurde.
52
Ob im Übrigen die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung überhaupt
rechtmäßig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Im Hinblick darauf, dass eigentlich
das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung für die Erstellung dieser
Beurteilung verantwortlich gewesen wäre, bestehen zumindest Bedenken an der
Rechtmäßigkeit. Es bleibt fraglich, ob das Ministerium die Erstellung der Beurteilung
schlichtweg unter Hinweis auf Ziffer 6 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung vom 19. Juni 2006 (Errichtung eines
Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - BASS 10-
31 Nr. 2) an die Bezirksregierung E. gemäß Ziffer 14 der Beurteilungsrichtlinien für
Angehörige des Geschäftsbereichs des Ministeriums „im Vorgriff" auf (erst noch zu
erlassende) allgemeine Regelungen „delegieren" durfte.
53
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen erweist es sich als rechtswidrig, dass
der Antragsgegner - ohne vorherige Würdigung der Beurteilungen - mit sämtlichen
Bewerbern Auswahlgespräche durchgeführt und sich letztlich ausschlaggebend auf die
Erkenntnisse aus diesen Gesprächen gestützt hat. Erst dann, wenn nach dem
Leistungsvergleich anhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand
der Bewerber anzunehmen gewesen wäre, hätten die Ergebnisse der im Dezember
2007 durchgeführten Auswahlgespräche als weiteres Kriterium für die Begründung der
Auswahlentscheidung von Seiten des Antragsgegners herangezogen werden dürfen.
Auswahlgesprächen kommen neben den dienstlichen Beurteilungen nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung bei der Bewerberauswahl im Grundsatz nur eine
Abrundungswirkung zu. Ein Auswahlgespräch vermittelt anders als eine dienstliche
Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum
bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen „Tagesform" des Bewerbers
abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Beamten oder Angestellten.
Hinzu kommt, dass ein Auswahlgespräch per se nicht geeignet ist, die für die
Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Bewerbers zu erfassen.
Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer
nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Hieraus folgt, dass der
Dienstherr nur bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden
(wesentlichen) Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm
zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres,
möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner
Auswahlentscheidung heranziehen kann, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage
seiner Entscheidung machen darf.
54
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, NWVBl 1995, 12, vom
55
6. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, vom 19. Januar 2006 - 1 B
1587/05 -, juris, vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris („Assessment-Center"),
vom 30. Nov-ember 2007 - 1 B 1183/07 -, juris, und zuletzt vom 30. Mai 2008 - 1 B
1786/07 -, juris.
Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung jedoch maßgeblich auf die Eindrücke
aus den am 14. Dezember 2007 geführten Auswahlgesprächen gestützt. Damit hat er
ohne ersichtliche Rechtfertigung gegen den Grundsatz verstoßen, dass derartige
Gespräche allenfalls ergänzend und gerade bei einem Qualifikationsgleichstand eine
Feinabstimmung bzw. -abschichtung ermöglichen sollen, um ein ansonsten
bestehendes „Patt" der Leistungs- und Eignungsbewertung zu bewältigen.
56
Ob im Übrigen die Auswahlgespräche als solche ordnungsgemäß, insbesondere ohne
Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichniet, durchgeführt sowie ausreichend
dokumentiert wurden, kann insofern hier dahingestellt bleiben.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen
Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3
VwGO).
58
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
59
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