Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.06.2005

VG Gelsenkirchen: getrennt leben, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, vorrang, beweiswert, trennung, aufschub, serbien, montenegro

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 23/05
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 23/05
Tenor:
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Okto-ber 2004 gegen die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2004 wiederherzustellen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Kammer versteht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin („der
Antragsgegnerin zu untersagen, die Antragstellerin nach Serbien bzw. Montenegro
abzuschieben") dahin, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Oktober 2004
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- gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG) und
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- gegen die kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 80
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 AG VwGO) begehrt.
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Der sich demgemäss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
richtende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Mit ihrer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügung hat die Antragsgegnerin u.a. den
Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der bis 25. Juni 2004 befristeten
Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die erstmals am 17. Oktober 2001 wegen der damals
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bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann erteilt
worden war, und die Abschiebung angedroht, nachdem der deutsche Ehemann am 30.
Oktober 2002 erklärt hatte, die Eheleute lebten seit dem 29. Oktober 2002 getrennt,
nachdem beide Eheleute dann am 5. Dezember 2002 erklärt haben, seit diesem Tage
wieder in ehelicher Gemeinschaft zu leben, und nachdem die Eheleute seit dem 1. März
2004 unstreitig getrennt leben.
Es besteht keine rechtliche Veranlassung, die Vollziehbarkeit dieser angefochtenen
ausländerrechtlichen Maßnahmen auszusetzen. Dem Interesse der Antragstellerin an
einem vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen kommt nicht
ausnahmsweise Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu, das durch
die gesetzlich für den Regelfall vorgeschriebene sofortige Vollziehbarkeit dieser
ausländerrechtlichen Maßnahmen zum Ausdruck kommt.
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Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) hat; denn sie hat mit ihrem deutschen Ehemann nicht zwei Jahre lang
ununterbrochen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt; § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
(zuvor § 23, § 17, § 19 Abs. 1 AuslG 1990).
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Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Ausführungen in dem
angefochtenen Bescheid (S. 4 - 6), denen sie sich nach Überprüfung anschließt.
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Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Angabe des
Trennungszeitraumes sei falsch; tatsächlich habe - trotz eines Streits am 29. Oktober
2005 - durchgehend eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Diese Behauptung
der Antragstellerin ist unglaubhaft. Sie widerspricht den ausführlichen Angaben des
Ehemannes gegenüber der Ausländerbehörde am 1. Juli 2004, die die Antragsgegnerin
in dem angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegeben und denen die
Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen hat. Sie widerspricht darüber hinaus
den eigenen Angaben der Antragstellerin in der von ihr und ihrem Ehemann
unterschriebenen Erklärung vom 5. Dezember 2002, wonach sie „seit dem 5. Dezember
2002 wieder in ehelicher Gemeinschaft" leben; nach diesen eigenen Angaben der
Antragstellerin haben sie und ihr Ehemann also vor dem 5. Dezember 2002 eine
Zeitlang nicht zusammen gelebt.
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Den mit dem Eilantrag eingereichten gleichlautenden Erklärungen dritter Personen, alle
datiert auf den 28. November 2004, misst die Kammer keinen Beweiswert zu. Denn die
Aussagen betreffen nicht die entscheidungserhebliche Frage, ob der Zeitraum
zweijährigen Zusammenlebens durch eine Trennung vom 29. Oktober 2002 bis
(wenigstens) zum 5. Dezember 2002 unterbrochen worden ist mit der Folge, dass kein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.
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Bei dieser Sachlage begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen
Bedenken.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 52 Abs. 1, § 53
Abs. 3 GKG n.F.
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